GPA – ZR I / 73 Dieser Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre PA-Nr.: Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. zu Übungszwecken in die Ausbildung gegeben am 21.02.2008 Anwaltskanzlei Dr. Waldhaus Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Hamburg, den 12.05.2005 Landgericht Hamburg Eingang: 12.05.2005 Klage des Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg - Kläger -, Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg, gegen Frau Annette Bergmann, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg - Beklagte -, wegen: Herausgabe und Schadensersatz vorläufiger Gegenstandswert: € 9.390,Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage. Ich beantrage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den PKW-Kombi geschlossen (Geländewagen) der Marke Mitsubishi mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9 und dem amtlichen Kennzeichen HH-BG 697 herauszugeben; 2 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.890,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Begründung Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Freundin, Marianne Lehnert, einen Pferdehof, auf welchem Reit- und Voltigierunterricht angeboten wird. Anfang 2005 erlitt der dem Kläger gehörende Geländewagen infolge von Abnutzung einen irreparablen Getriebeschaden, so dass der Kläger dringend ein neues Fahrzeug benötigte, welches zur Nutzung auf dem Pferdehof, d.h. zum Fahren im teilweise unwegsamen Gelände und zum Ziehen eines Pferdeanhängers geeignet war. Die auf dem Pferdehof als Voltigierlehrerin tätige Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass ihr Freund, Herr Klaus Menge, darüber nachdenke, seinen Mitsubishi-Kombi zu verkaufen. Ihr Freund sei zwar gerade im Urlaub, da sie aber über Schlüssel und Wagenpapiere verfüge, könne man den Wagen besichtigen und gegebenenfalls das Geschäft gleich perfekt machen. Daher fuhr der Kläger zusammen mit seiner Freundin am 27.01.2005 zur Wohnung der Beklagten und besichtigte den Mitsubishi-Kombi. Da dieser für die Zwecke des Klägers bestens geeignet war, wurde man sich schnell handelseinig. Noch am selben Tag unterzeichneten der Kläger und die Beklagte den entsprechenden Kaufvertrag - Anlage K 1 -. Im Anschluss daran übergab die Beklagte dem Kläger sämtliche Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere sowie den Mitsubishi-Kombi selbst. Am nächsten Tag traf der Kläger die Beklagte nach Beendigung ihrer Voltigierstunde auf dem Reiterhof. Er erklärte ihr, dass er nochmals seine finanziellen Verhältnisse geprüft und dabei festgestellt habe, dass er derzeit nicht zur Erbringung des vollständigen Kaufpreises, sondern nur zur Leistung eines Teilbetrages in Höhe von € 2.400,- in der Lage sei. Er fragte sie, ob sie den Kaufvertrag vor diesem Hintergrund rückgängig machen wolle. Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab und erwiderte, dass dies kein Problem sei. Zwar sei ihr Freund zur Tilgung von Schulden dringend auf kurzfristige Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 7.500,angewiesen. Aber sie könne dem Kläger die fehlenden € 5.100,- leihweise zur Verfügung stellen, die dann in drei Monatsraten zu je € 1.700,- jeweils zum 15.02., 15.03., und 15.04.2005 zurückgezahlt werden sollten. Zur Sicherheit sollte die Beklagte den Kfz-Brief für den Mitsubishi und den Zweitschlüssel für den Wagen erhalten. Diese Vereinbarung wurde im Schuldschein vom 28.01.2005 3 - Anlage K 2 niedergelegt. Entsprechend dieser Vereinbarung übergab die Beklagte dem Kläger die € 5.100,- in bar und die Beklagte erhielt im Gegenzug den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief. Der Kläger nahm den Mitsubishi-Kombi wieder mit und überwies den vollständigen Kaufpreis noch am selben Tag auf das im Kaufvertrag genannte Konto des Klaus Menge. Ungefähr eine Woche später rief Herr Menge den Kläger an, weil er seine Sonnenbrille im Handschuhfach des Mitsubishi-Kombi liegengelassen hatte. Daher kam er Anfang Februar einmal kurz auf dem Pferdehof vorbei und holte die Sonnenbrille ab. Dabei äußerte er gegenüber dem Kläger Freude darüber, dass sein Kombi so schnell einen neuen Eigentümer gefunden habe. Infolge rückläufiger Anmeldezahlen für Reit- und Voltigierkurse entspannte sich die finanzielle Lage des Klägers in den nachfolgenden Monaten nicht so, wie erhofft. Daher konnte der Kläger an die Beklagte am 15.02. lediglich einen Teilbetrag in Höhe von € 1.000,zurückzahlen, eine weitergehende Tilgung war ihm bisher nicht möglich. Die Beklagte setzte den Kläger zusammen mit ihrem Freund Klaus Menge telefonisch zunehmend unter Druck. Am 20.04.2005 rief Herr Menge den Kläger erneut an und forderte ihn zur vollständigen Zahlung bis Freitagabend, d.h. bis zum 22.04.2005, auf. Sollte der Kläger nicht zahlen, werde es „krachen“ und „ es ginge dann die Post ab“. Aus den genannten Gründen war der Kläger jedoch nicht zur Zahlung in der Lage. Am 23.04.2005 waren der Kläger und seine Freundin damit beschäftigt, den Geländewagen für einen Turnierbesuch vorzubereiten. Frau Lehnert deponierte den dem Kläger gehörenden Dressursattel der Marke „Grand Jaques“ komplett mit weißer Schabracke, schwarzem Bauchgurt, schwarzen Steigbügelriemen und Steigbügeln auf der Rückbank des Fahrzeugs. Außerdem legte sie die – gerade neu erworbene – Reituniform ihres Freundes bestehend aus Reithose, Dressur-Zylinder, Sporen und Handschuhe in den Kofferraum des Fahrzeugs. Sodann fuhr Frau Lehnert zum „Toom“-Supermarkt in der Max-Brauer-Allee, wo sie Proviant für das Turnier einkaufen wollte. Vor dem Eingang traf sie eine gute Bekannte, Frau Dorothee Kandel, mit welcher sie eine kurze Unterhaltung führte. Dabei konnte sie den Parkplatz einsehen. Auf einmal bemerkte sie, dass sich der Mitsubishi-Kombi ihres Freundes in Bewegung setzte. Sie lief zusammen mit Frau Kandel auf den Wagen zu und konnte erkennen, dass die Beklagte zusammen mit Herrn Menge als Beifahrer im Wagen saß und davon fuhr. Beweis: 1. Zeugnis der Frau Marianne Lehnert, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg 2. Zeugnis der Frau Dorothee Kandel, Große Brunnenstr. 18, 22763 Hamburg. 4 Nachdem die Turnierteilnahme infolge des Verlustes von Fahrzeug und Ausstattung geplatzt war, begaben sich der Kläger und Frau Lehnert am Montag, den 25.04.2005, zur Wohnung der Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte unter Verweis auf die erfolgte Übereignung des Wagens zur Rückgabe des Wagens und der darin befindlichen Reitutensilien auf. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Wagens, zeigte sich im Hinblick auf die Reitutensilien jedoch einsichtig. Man ging daher gemeinsam zu dem in der Nähe geparkten Mitsubishi-Kombi. Dort angekommen, stellten die Beteiligten fest, dass der auf der Rückbank befindliche Sattel infolge von Regenwasser, welches durch das einen Spalt breit geöffnete Fenster eingedrungen war, völlig durchnässt war und die Schabracke sich durch die räumliche Nähe zum Sattel bräunlich verfärbt hatte. Zudem war die Reituniform aus dem Kofferraum komplett verschwunden. Die Beklagte meinte, dass die Uniform offenbar gestohlen worden sein müsse. Ihr Freund, Klaus Menge, müsse wohl vergessen haben, den Kofferraum abzuschließen. Er sei zuletzt mit dem Geländefahrzeug unterwegs gewesen, und zwar am Sonntagnachmittag. Auf den empörten Hinweis des Klägers, dass sie ihm den entstandenen Schaden auf „Heller und Pfennig“ ersetzen müsse, wies die Beklagte jegliche Einstandspflicht von sich. Der Kläger nahm die noch vorhandenen Reitutensilien an sich und teilte der Beklagten mit, dass sie von ihm hören werde. Beweis: Zeugnis der Frau Marianne Lehnert, b. b. Wenige Tage später stellte sich heraus, dass der aus empfindlichem Leder bestehende Dressur-Sattel infolge der eingedrungenen Nässe Schimmel bildete, weshalb er nicht mehr verwendet werden konnte. Eine Reparatur war nicht möglich. Daher erwarb der Kläger am 29.04.2005 einen gleichwertigen, neuen Dressur-Sattel zum Preis von € 1.750,-. Beweis: Quittung des Reitcenters Mosler vom 29.04.2005 als Anlage K 3 Durch den Verlust der Reituniform ist dem Kläger folgender Schaden entstanden: Reithose € 59,- Reithandschuhe € 28,- Reitzylinder € 35,- Sporen € 18,- Gesamt € 140,- Die entsprechenden Preise sind dem Kassenbon von „Friede´s Reitstübchen“ vom 18.04.2005 - Anlage K 4 zu entnehmen, wo der Kläger die Uniform am Montag vor dem Turnier erworben hatte. 5 Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten wandte sich der Kläger an den Unterzeichner, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 2.5.2005 - Anlage K 5 unter Nennung der einzelnen Schadenspositionen aufforderte, bis zum 10.05.2005 an den Kläger € 1.890,- (€ 1.750,- + € 140,-) zu zahlen und den Geländewagen herauszugeben. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen, so dass nunmehr Klage geboten ist. gez. Waldhaus Rechtsanwalt Anmerkung des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K 3, K 4 und K 5 wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt. 6 Kaufvertrag Anlage K 1 Zwischen Klaus Menge, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg (im Folgenden: Verkäufer) und Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg (im Folgenden: Käufer) wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer den PKW-Kombi geschlossen (Geländewagen) der Marke Mitsubishi, Fahrzeug- Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9, amtliches Kennzeichen HH-BG 697, Tag der Erstzulassung 05.04.1999, Termin der nächsten TÜV-HU November 2005, Km-Stand 98.567. Das Fahrzeug befindet sich in gebrauchtem Zustand und wird wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. 2. Der Kaufpreis beträgt 7.500 €. Diesen wird der Käufer binnen 5 Tagen auf das Konto des Verkäufers, Kto-Nr. 2403688, bei der Commerzbank Hamburg, BLZ 200 40 000, überweisen. 3. Das Kfz, die Fahrzeugpapiere und zwei Schlüsselsätze werden dem Käufer sofort übergeben. Hamburg, den 27.01.2005 gez. Annette Bergmann (für den Verkäufer) gez. Bernd Grabow Hiermit bestätige ich, dass ich das oben genannte Fahrzeug nebst Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und zwei Schlüsselsätzen heute erhalten habe. Hamburg, den 27.01.2005 gez. Bernd Grabow 7 Anlage K 2 Schuldschein Annette Bergmann, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg und Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg haben heute folgendes vereinbart: Annette Bergmann leiht Bernd Grabow von heute an € 5.100,-. Diesen Betrag wird Bernd Grabow Annette Bergmann in drei Raten zu je € 1.700,- zum 15.2., 15.3., und 15.4.2005 zurückzahlen. Zur Absicherung ihrer Rückzahlungsforderungen erhält Annette Bergmann den Zweitschlüssel sowie den Fahrzeugbrief zu dem Bernd Grabow gehörenden PKW-Kombi (Geländewagen) der Marke Mitsubishi, Fahrzeug- Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9, amtliches Kennzeichen HH-BG 697. Beides wird sie Bernd Grabow nach fristgemäßer Rückzahlung des geliehenen Betrags unverzüglich zurückgeben. Sollte das verliehene Geld nicht fristgemäß zurückgezahlt werden, soll Annette Bergmann den Wagen verkaufen und über ihn frei verfügen können, um so den Verlust des verliehenen Geldes auszugleichen. Hamburg, den 28.01.2005 gez. Annette Bergmann gez. Bernd Grabow Hiermit bestätige ich, dass ich heute € 5.100,- von Annette Bergmann erhalten habe. Hamburg, den 28.01.2005 gez. Bernd Grabow 8 Bräutigam & Schwerdtfeger Rechtsanwälte RAe Bräutigam & Schwerdtfeger, Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Nils Bräutigam Ruth Schwerdtfeger Blankeneser Bahnhofstraße 29 22587 Hamburg An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Tel.: (040) 86 22 45-0 Fax: (040) 86 16 78 31.05.2005 Landgericht Hamburg Eingang: 31.05.2005 In Sachen Grabow ./. Bergmann, Az. 310 O 334/05 zeige ich an, dass mir die Beklagte Prozessvollmacht erteilt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus erhebe ich namens und in Vollmacht der Beklagten Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte Eigentümerin des PKW-Kombi (Geländewagen) der Marke Mitsubishi mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9 und dem amtlichen Kennzeichen HH-BG 697 ist. Begründung Der Kläger verschweigt wesentliche Tatsachen, bei deren Berücksichtigung die Klage keinen Erfolg haben kann. Im Einzelnen: 9 1. Richtig an der Sachverhaltsschilderung des Klägers ist, dass der Kläger den Geländewagen von Herrn Klaus Menge erworben hat. Entgegen der Darstellung des Klägers hat er den Geländewagen jedoch am Tag nach seinem Eigentumserwerb zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Beklagten an diese übereignet. Dies geht eindeutig aus der von den Parteien als „Schuldschein“ bezeichneten Vereinbarung vom 28.01.2005, konkret aus der Passage „Sollte das verliehene Geld nicht fristgemäß zurückgezahlt werden, soll Annette Bergmann den Wagen verkaufen und über ihn frei verfügen können, um so den Verlust des verliehenen Geldes auszugleichen“ hervor. Denn eine Sache verkaufen und sie übereignen kann bekanntlich nur deren Eigentümer. Im Übrigen lässt aber auch bereits die Tatsache, dass die Beklagte Inhaberin des Fahrzeugbriefs ist, den Rückschluss auf ihre Eigentümerstellung zu. Da der Kläger der Beklagten somit am 28.1.2005 den Mitsubishi-Kombi zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche übertragen hat, war die Beklagte nach Ablauf der Rückzahlungsfristen zur Inbesitznahme des Mitsubishis berechtigt. Die auf Feststellung der Eigentümerstellung gerichtete Widerklage dient dem Zweck, diese Berechtigung zu belegen. Ihr ist aus den genannten Gründen stattzugeben. 2. Auch die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Zunächst fehlt es sowohl bezüglich der Beschädigung des Sattels als auch bezüglich des Verlusts der Reituniform an einem Verschulden der Beklagten. Starker Regen ist ein Naturereignis, eine Form höherer Gewalt, auf welche die Beklagte keinen Einfluss hat. Zudem kann es auch nicht richtig sein, dass der Kläger anstelle seines abgenutzten Sattels nunmehr einen brandneuen erlangt und sich so auf Kosten der Beklagten bereichert. Auch dafür, dass die Reituniform aus dem Kofferraum entwendet wurde, kann die Beklagte nichts. Sie hatte die Uniform zwar gesehen, als sie am Samstagabend einen Blick in den Kofferraum geworfen hatte. Jedoch hat nicht sie vergessen, den Kofferraum abzuschließen, sondern ihr Freund Klaus Menge. Eine Zurechnung seines Fehlverhaltens scheidet aber aus, da es an einer hierfür erforderlichen vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt. Soweit das Gericht wider Erwarten zu der Auffassung gelangen sollte, dass beide oder einer der geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, erklärt die Beklagte hiermit – in 10 erster Linie gegenüber der Schadensersatzforderung für den Sattel – die Aufrechnung mit einer ihr gegenüber dem Kläger zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von € 200,-, welche Klaus Menge der Beklagten mit Vereinbarung vom 10.5.2005 abgetreten hat. Beweis: Kopie der Vereinbarung vom 10.05.2005 als Anlage B 1, das Original wird in der mündlichen Verhandlung auf Wunsch vorgelegt Wie der Kläger bereits erwähnt hat, befand sich bei Übergabe des Mitsubishis versehentlich noch die Sonnenbrille der Marke „Ray Man“ des Klaus Menge im Handschuhfach des Wagens. Als Herr Menge diese am 5.2.2005 beim Kläger abholte, wies diese erhebliche Kratzer auf beiden Brillengläsern auf. Beweis: 1. Zeugnis des Klaus Menge, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg 2. Inaugenscheinnahme der Brille Diese Kratzer muss der Kläger der Brille zugefügt haben. Aufgrund dieser Kratzer ist die Brille nicht mehr nutzbar. Die Brille hat Herr Menge vor einem ¾ Jahr zum Preis von € 250,gekauft. Dieser Preis kann der beigefügten Preisliste der Herstellerfirma „Ray Man“, welche als Anlage B 2 beigefügt wird, entnommen werden. Zwar war die Brille vor ihrem Zerkratzen noch völlig intakt und dürfte daher noch ihren ursprünglichen Wert gehabt haben, dennoch wird infolge des Wertverlusts infolge allgemeiner Abnutzung für die Brille nur ein Schadensersatzbetrag von € 200,- verlangt. Nach alledem wird die Klage abzuweisen, der Widerklage dagegen stattzugeben sein. gez. Schwerdtfeger Rechtsanwältin Anmerkung des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen B 1 und B 2 wurde abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt. 11 Anwaltskanzlei Dr. Waldhaus Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Hamburg, den 23.06.2005 Landgericht Hamburg Eingang: 24.06.2005 In Sachen Bernd Grabow (RA Dr. Waldhaus)./. Annette Bergmann (RA`in Schwerdtfeger) Az.: 310 O 334/05 wird auf den Schriftsatz der Beklagten in der gebotenen Kürze wie folgt erwidert: Die Verteidigung der Beklagten ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Soweit die Beklagte meint, in die Vereinbarung vom 28.1.2005 nunmehr eine Sicherungsübereignung hineindichten zu können, muss ein solcher Versuch misslingen. Vielmehr geht aus der Vereinbarung eindeutig hervor, dass der Beklagten nur im äußersten Notfall das Recht zustehen sollte, sich im Hinblick auf ihre Rückzahlungsansprüche durch Verwertung des Wagens zu befriedigen. Selbstverständlich wäre zuvor jedoch eine Übereignung des Wagens, insbesondere die Übergabe desselben, erforderlich; dergleichen ist bis heute nicht geschehen. Da der Kläger aufgrund der in Kürze anstehenden Feriensaison auch die restlichen Raten bald zurückzahlen können wird, dürfte auch einem – bisher von der Beklagten nicht geltend gemachten – Anspruch auf Übereignung des Wagens der Boden entzogen sein. Das Bestehen der Schadensersatzforderungen des Klägers hinsichtlich Sattel und Reitutensilien ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Nur soviel: Der durchnässte Sattel war erst 3 Jahre alt, was für einen Dressursattel kein Alter ist, zumal derartige Qualitätssattel eine durchschnittliche Lebensdauer von 15 Jahren haben. Es wäre daher grob unbillig, den Kläger dafür zu bestrafen, dass er infolge des Fehlverhaltens der Beklagten nun auf einen neuen Sattel angewiesen ist – ein gleichwertiger Gebrauchtsattel war in der Kürze der Zeit nicht zu erlangen. Im übrigen dürfte auch ein 3 Jahre alter Sattel der Marke „Grand Jaques“ noch einen Wert von mindestens € 1.500,- haben. Beweis: Sachverständigengutachten 12 Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Kläger hat die fragliche Sonnenbrille nicht beschädigt. Er hatte sie noch nicht einmal entdeckt, bevor Herr Menge kam, um sie abzuholen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da sie im Handschuhfach hinter dem Mäppchen mit den Servicepapieren lag. Es wird bestritten, dass die Sonnenbrille überhaupt die angeblichen Kratzer aufweist. Sollte sie diese aufweisen, wird bestritten, dass sie sich diese während ihres Verbleibs beim Kläger zugezogen hat. Bestritten wird schließlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Soll die Beklagte sich doch die Mühe machen, und konkret zum Wert der Sonnenbrille zum fraglichen Zeitpunkt vortragen. gez. Waldhaus Rechtsanwalt 13 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Geschäftsnummer: 310 O 334/05 Hamburg, den 18.07.2005 Gegenwärtig: RiLG Dr. Neuner als Einzelrichter Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. §§ 159, 160 a ZPO vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger. In dem Rechtsstreit Grabow./. Bergmann - 310 O 334/05 erscheinen bei Aufruf: für den Kläger Rechtsanwalt Dr. Waldhaus für die Beklagte Rechtsanwältin Schwerdtfeger Die Güteverhandlung wird erfolglos durchgeführt. Der Termin wird sodann gem. § 279 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO als mündliche Verhandlung weitergeführt. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Rechtsanwältin Schwerdtfeger erklärt, sie bestreite, dass der beschädigte Sattel noch einen Wert von € 1.500,- gehabt habe. Rechtsanwalt Dr. Waldhaus stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 12.05.2005. Rechtsanwältin Schwerdtfeger beantragt Klageabweisung und stellt widerklagend den Antrag aus der Klageerwiderung vom 31.05.2005. Rechtsanwalt Dr. Waldhaus beantragt, die Widerklage abzuweisen. b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Montag, den 08.08.2005, 14.00 Uhr, Sitzungssaal 408 (4. OG). gez. Dr. Neuner Richter am Landgericht Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger gez. Fröhlich Justizangestellte 14 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe vorzutragen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen. 2. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext etwas anderes ergibt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 17.05.2005 zugestellt worden. Die Glücksburger Straße und die MaxBrauer-Allee befinden sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona sowie des Landgerichts Hamburg. Die Eimsbütteler Chaussee befindet sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg. 3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass diese ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 4. Hinweis zur Rechtslage: - Ungeachtet der Übergangsregelungen in dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts sind insoweit die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2004 geltenden Gesetze, Anlagen und Verzeichnisse anzuwenden. - Ungeachtet der Übergangsregelungen in § 29 EGZPO ist insoweit die ZPO in der seit Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 geltenden Fassung anzuwenden. 5. § 139 ZPO wurde beachtet.
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