GPA – ZR I/71

GPA – ZR I / 73
Dieser
Gemeinsames Prüfungsamt
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
Aufgabentext
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14
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zu Übungszwecken in die Ausbildung gegeben am 21.02.2008
Anwaltskanzlei Dr. Waldhaus
Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg
RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Hamburg, den 12.05.2005
Landgericht Hamburg
Eingang: 12.05.2005
Klage
des Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg
- Kläger -,
Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg,
gegen
Frau Annette Bergmann, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg
- Beklagte -,
wegen: Herausgabe und Schadensersatz
vorläufiger Gegenstandswert: € 9.390,Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage. Ich beantrage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den PKW-Kombi geschlossen
(Geländewagen) der Marke Mitsubishi mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer
JMBL047GWJJ550439/9 und dem amtlichen Kennzeichen HH-BG 697 herauszugeben;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.890,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Begründung
Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Freundin, Marianne Lehnert, einen Pferdehof, auf
welchem Reit- und Voltigierunterricht angeboten wird. Anfang 2005 erlitt der dem Kläger
gehörende Geländewagen infolge von Abnutzung einen irreparablen Getriebeschaden, so
dass der Kläger dringend ein neues Fahrzeug benötigte, welches zur Nutzung auf dem
Pferdehof, d.h. zum Fahren im teilweise unwegsamen Gelände und zum Ziehen eines
Pferdeanhängers geeignet war.
Die auf dem Pferdehof als Voltigierlehrerin tätige Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit,
dass ihr Freund, Herr Klaus Menge, darüber nachdenke, seinen Mitsubishi-Kombi zu
verkaufen. Ihr Freund sei zwar gerade im Urlaub, da sie aber über Schlüssel und
Wagenpapiere verfüge, könne man den Wagen besichtigen und gegebenenfalls das Geschäft
gleich perfekt machen.
Daher fuhr der Kläger zusammen mit seiner Freundin am 27.01.2005 zur Wohnung der
Beklagten und besichtigte den Mitsubishi-Kombi. Da dieser für die Zwecke des Klägers
bestens geeignet war, wurde man sich schnell handelseinig. Noch am selben Tag
unterzeichneten der Kläger und die Beklagte den entsprechenden Kaufvertrag
- Anlage K 1 -.
Im Anschluss daran übergab die Beklagte dem Kläger sämtliche Fahrzeugschlüssel, die
Fahrzeugpapiere sowie den Mitsubishi-Kombi selbst.
Am nächsten Tag traf der Kläger die Beklagte nach Beendigung ihrer Voltigierstunde auf dem
Reiterhof. Er erklärte ihr, dass er nochmals seine finanziellen Verhältnisse geprüft und dabei
festgestellt habe, dass er derzeit nicht zur Erbringung des vollständigen Kaufpreises, sondern
nur zur Leistung eines Teilbetrages in Höhe von € 2.400,- in der Lage sei. Er fragte sie, ob
sie den Kaufvertrag vor diesem Hintergrund rückgängig machen wolle. Die Beklagte lehnte
dieses Angebot ab und erwiderte, dass dies kein Problem sei. Zwar sei ihr Freund zur Tilgung
von Schulden dringend auf kurzfristige Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 7.500,angewiesen. Aber sie könne dem Kläger die fehlenden € 5.100,- leihweise zur Verfügung
stellen, die dann in drei Monatsraten zu je € 1.700,- jeweils zum 15.02., 15.03., und
15.04.2005 zurückgezahlt werden sollten. Zur Sicherheit sollte die Beklagte den Kfz-Brief für
den Mitsubishi und den Zweitschlüssel für den Wagen erhalten. Diese Vereinbarung wurde
im Schuldschein vom 28.01.2005
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- Anlage K 2 niedergelegt. Entsprechend dieser Vereinbarung übergab die Beklagte dem Kläger die
€ 5.100,- in bar und die Beklagte erhielt im Gegenzug den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief.
Der Kläger nahm den Mitsubishi-Kombi wieder mit und überwies den vollständigen Kaufpreis
noch am selben Tag auf das im Kaufvertrag genannte Konto des Klaus Menge.
Ungefähr eine Woche später rief Herr Menge den Kläger an, weil er seine Sonnenbrille im
Handschuhfach des Mitsubishi-Kombi liegengelassen hatte. Daher kam er Anfang Februar
einmal kurz auf dem Pferdehof vorbei und holte die Sonnenbrille ab. Dabei äußerte er
gegenüber dem Kläger Freude darüber, dass sein Kombi so schnell einen neuen Eigentümer
gefunden habe.
Infolge rückläufiger Anmeldezahlen für Reit- und Voltigierkurse entspannte sich die
finanzielle Lage des Klägers in den nachfolgenden Monaten nicht so, wie erhofft. Daher
konnte der Kläger an die Beklagte am 15.02. lediglich einen Teilbetrag in Höhe von € 1.000,zurückzahlen, eine weitergehende Tilgung war ihm bisher nicht möglich. Die Beklagte setzte
den Kläger zusammen mit ihrem Freund Klaus Menge telefonisch zunehmend unter Druck.
Am 20.04.2005 rief Herr Menge den Kläger erneut an und forderte ihn zur vollständigen
Zahlung bis Freitagabend, d.h. bis zum 22.04.2005, auf. Sollte der Kläger nicht zahlen,
werde es „krachen“ und „ es ginge dann die Post ab“. Aus den genannten Gründen war der
Kläger jedoch nicht zur Zahlung in der Lage.
Am 23.04.2005 waren der Kläger und seine Freundin damit beschäftigt, den Geländewagen
für einen Turnierbesuch vorzubereiten. Frau Lehnert deponierte den dem Kläger gehörenden
Dressursattel der Marke „Grand Jaques“ komplett mit weißer Schabracke, schwarzem
Bauchgurt, schwarzen Steigbügelriemen und Steigbügeln auf der Rückbank des Fahrzeugs.
Außerdem legte sie die – gerade neu erworbene – Reituniform ihres Freundes bestehend aus
Reithose, Dressur-Zylinder, Sporen und Handschuhe in den Kofferraum des Fahrzeugs.
Sodann fuhr Frau Lehnert zum „Toom“-Supermarkt in der Max-Brauer-Allee, wo sie Proviant
für das Turnier einkaufen wollte. Vor dem Eingang traf sie eine gute Bekannte, Frau
Dorothee Kandel, mit welcher sie eine kurze Unterhaltung führte. Dabei konnte sie den
Parkplatz einsehen. Auf einmal bemerkte sie, dass sich der Mitsubishi-Kombi ihres Freundes
in Bewegung setzte. Sie lief zusammen mit Frau Kandel auf den Wagen zu und konnte
erkennen, dass die Beklagte zusammen mit Herrn Menge als Beifahrer im Wagen saß und
davon fuhr.
Beweis:
1. Zeugnis der Frau Marianne Lehnert, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg
2. Zeugnis der Frau Dorothee Kandel, Große Brunnenstr. 18, 22763 Hamburg.
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Nachdem die Turnierteilnahme infolge des Verlustes von Fahrzeug und Ausstattung geplatzt
war, begaben sich der Kläger und Frau Lehnert am Montag, den 25.04.2005, zur Wohnung
der Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte unter Verweis auf die erfolgte Übereignung
des Wagens zur Rückgabe des Wagens und der darin befindlichen Reitutensilien auf. Die
Beklagte verweigerte die Herausgabe des Wagens, zeigte sich im Hinblick auf die
Reitutensilien jedoch einsichtig. Man ging daher gemeinsam zu dem in der Nähe geparkten
Mitsubishi-Kombi. Dort angekommen, stellten die Beteiligten fest, dass der auf der Rückbank
befindliche Sattel infolge von Regenwasser, welches durch das einen Spalt breit geöffnete
Fenster eingedrungen war, völlig durchnässt war und die Schabracke sich durch die
räumliche Nähe zum Sattel bräunlich verfärbt hatte. Zudem war die Reituniform aus dem
Kofferraum komplett verschwunden. Die Beklagte meinte, dass die Uniform offenbar
gestohlen worden sein müsse. Ihr Freund, Klaus Menge, müsse wohl vergessen haben, den
Kofferraum abzuschließen. Er sei zuletzt mit dem Geländefahrzeug unterwegs gewesen, und
zwar am Sonntagnachmittag. Auf den empörten Hinweis des Klägers, dass sie ihm den
entstandenen Schaden auf „Heller und Pfennig“ ersetzen müsse, wies die Beklagte jegliche
Einstandspflicht von sich. Der Kläger nahm die noch vorhandenen Reitutensilien an sich und
teilte der Beklagten mit, dass sie von ihm hören werde.
Beweis:
Zeugnis der Frau Marianne Lehnert, b. b.
Wenige Tage später stellte sich heraus, dass der aus empfindlichem Leder bestehende
Dressur-Sattel infolge der eingedrungenen Nässe Schimmel bildete, weshalb er nicht mehr
verwendet werden konnte. Eine Reparatur war nicht möglich. Daher erwarb der Kläger am
29.04.2005 einen gleichwertigen, neuen Dressur-Sattel zum Preis von € 1.750,-.
Beweis:
Quittung des Reitcenters Mosler vom 29.04.2005 als Anlage K 3
Durch den Verlust der Reituniform ist dem Kläger folgender Schaden entstanden:
Reithose
€ 59,-
Reithandschuhe
€ 28,-
Reitzylinder
€ 35,-
Sporen
€ 18,-
Gesamt
€ 140,-
Die entsprechenden Preise sind dem Kassenbon von „Friede´s Reitstübchen“ vom
18.04.2005
- Anlage K 4 zu entnehmen, wo der Kläger die Uniform am Montag vor dem Turnier erworben hatte.
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Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten wandte sich der Kläger an den
Unterzeichner, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 2.5.2005
- Anlage K 5 unter Nennung der einzelnen Schadenspositionen aufforderte, bis zum 10.05.2005 an den
Kläger € 1.890,- (€ 1.750,- + € 140,-) zu zahlen und den Geländewagen herauszugeben.
Diese Frist ist fruchtlos verstrichen, so dass nunmehr Klage geboten ist.
gez. Waldhaus
Rechtsanwalt
Anmerkung des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen K 3, K 4 und K 5 wurde abgesehen.
Sie haben den vorgetragenen Inhalt.
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Kaufvertrag
Anlage K 1
Zwischen
Klaus Menge, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg (im Folgenden: Verkäufer)
und
Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg (im Folgenden: Käufer)
wird folgender Vertrag geschlossen:
1. Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer den PKW-Kombi geschlossen (Geländewagen)
der Marke Mitsubishi, Fahrzeug- Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9, amtliches
Kennzeichen HH-BG 697, Tag der Erstzulassung 05.04.1999, Termin der nächsten TÜV-HU
November 2005, Km-Stand 98.567. Das Fahrzeug befindet sich in gebrauchtem Zustand und
wird wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
2. Der Kaufpreis beträgt 7.500 €. Diesen wird der Käufer binnen 5 Tagen auf das Konto des
Verkäufers, Kto-Nr. 2403688, bei der Commerzbank Hamburg, BLZ 200 40 000, überweisen.
3. Das Kfz, die Fahrzeugpapiere und zwei Schlüsselsätze werden dem Käufer sofort übergeben.
Hamburg, den 27.01.2005
gez. Annette Bergmann (für den Verkäufer)
gez. Bernd Grabow
Hiermit bestätige ich, dass ich das oben genannte Fahrzeug nebst Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief
und zwei Schlüsselsätzen heute erhalten habe.
Hamburg, den 27.01.2005
gez. Bernd Grabow
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Anlage K 2
Schuldschein
Annette Bergmann, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg
und
Bernd Grabow, Glücksburger Str. 28, 22769 Hamburg
haben heute folgendes vereinbart:
Annette Bergmann leiht Bernd Grabow von heute an € 5.100,-. Diesen Betrag wird Bernd
Grabow Annette Bergmann in drei Raten zu je € 1.700,- zum 15.2., 15.3., und 15.4.2005
zurückzahlen. Zur Absicherung ihrer Rückzahlungsforderungen erhält Annette Bergmann den
Zweitschlüssel sowie den Fahrzeugbrief zu dem Bernd Grabow gehörenden PKW-Kombi
(Geländewagen) der Marke Mitsubishi, Fahrzeug- Identitäts-Nummer JMBL047GWJJ550439/9,
amtliches Kennzeichen HH-BG 697. Beides wird sie Bernd Grabow nach fristgemäßer
Rückzahlung des geliehenen Betrags unverzüglich zurückgeben.
Sollte das verliehene Geld nicht fristgemäß zurückgezahlt werden, soll Annette Bergmann den
Wagen verkaufen und über ihn frei verfügen können, um so den Verlust des verliehenen Geldes
auszugleichen.
Hamburg, den 28.01.2005
gez. Annette Bergmann
gez. Bernd Grabow
Hiermit bestätige ich, dass ich heute € 5.100,- von Annette Bergmann erhalten habe.
Hamburg, den 28.01.2005
gez. Bernd Grabow
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Bräutigam & Schwerdtfeger
Rechtsanwälte
RAe Bräutigam & Schwerdtfeger, Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg
Nils Bräutigam
Ruth Schwerdtfeger
Blankeneser Bahnhofstraße 29
22587 Hamburg
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Tel.: (040) 86 22 45-0
Fax: (040) 86 16 78
31.05.2005
Landgericht Hamburg
Eingang: 31.05.2005
In Sachen
Grabow ./. Bergmann, Az. 310 O 334/05
zeige ich an, dass mir die Beklagte Prozessvollmacht erteilt hat. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung werde ich beantragen,
die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus erhebe ich namens und in Vollmacht der Beklagten
Widerklage
mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte Eigentümerin des PKW-Kombi (Geländewagen)
der
Marke
Mitsubishi
mit
der
Fahrzeug-Identitäts-Nummer
JMBL047GWJJ550439/9 und dem amtlichen Kennzeichen HH-BG 697 ist.
Begründung
Der Kläger verschweigt wesentliche Tatsachen, bei deren Berücksichtigung die Klage keinen
Erfolg haben kann. Im Einzelnen:
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1. Richtig an der Sachverhaltsschilderung des Klägers ist, dass der Kläger den Geländewagen
von Herrn Klaus Menge erworben hat. Entgegen der Darstellung des Klägers hat er den
Geländewagen jedoch am Tag nach seinem Eigentumserwerb zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche der Beklagten an diese übereignet. Dies geht eindeutig aus der von
den Parteien als „Schuldschein“ bezeichneten Vereinbarung vom 28.01.2005, konkret aus der
Passage
„Sollte das verliehene Geld nicht fristgemäß zurückgezahlt werden, soll Annette Bergmann den Wagen verkaufen
und über ihn frei verfügen können, um so den Verlust des verliehenen Geldes auszugleichen“
hervor. Denn eine Sache verkaufen und sie übereignen kann bekanntlich nur deren
Eigentümer. Im Übrigen lässt aber auch bereits die Tatsache, dass die Beklagte Inhaberin des
Fahrzeugbriefs ist, den Rückschluss auf ihre Eigentümerstellung zu.
Da der Kläger der Beklagten somit am 28.1.2005 den Mitsubishi-Kombi zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche
übertragen
hat,
war
die
Beklagte
nach
Ablauf
der
Rückzahlungsfristen zur Inbesitznahme des Mitsubishis berechtigt. Die auf Feststellung der
Eigentümerstellung gerichtete Widerklage dient dem Zweck, diese Berechtigung zu belegen.
Ihr ist aus den genannten Gründen stattzugeben.
2. Auch die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Zunächst fehlt es sowohl bezüglich der Beschädigung des Sattels als auch bezüglich des
Verlusts der Reituniform an einem Verschulden der Beklagten. Starker Regen ist ein
Naturereignis, eine Form höherer Gewalt, auf welche die Beklagte keinen Einfluss hat.
Zudem kann es auch nicht richtig sein, dass der Kläger anstelle seines abgenutzten Sattels
nunmehr einen brandneuen erlangt und sich so auf Kosten der Beklagten bereichert.
Auch dafür, dass die Reituniform aus dem Kofferraum entwendet wurde, kann die Beklagte
nichts. Sie hatte die Uniform zwar gesehen, als sie am Samstagabend einen Blick in den
Kofferraum geworfen hatte. Jedoch hat nicht sie vergessen, den Kofferraum abzuschließen,
sondern ihr Freund Klaus Menge. Eine Zurechnung seines Fehlverhaltens scheidet aber aus,
da es an einer hierfür erforderlichen vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der
Beklagten fehlt.
Soweit das Gericht wider Erwarten zu der Auffassung gelangen sollte, dass beide oder einer
der geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, erklärt die Beklagte hiermit – in
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erster Linie gegenüber der Schadensersatzforderung für den Sattel – die Aufrechnung mit
einer ihr gegenüber dem Kläger zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von € 200,-,
welche Klaus Menge der Beklagten mit Vereinbarung vom 10.5.2005 abgetreten hat.
Beweis:
Kopie der Vereinbarung vom 10.05.2005 als Anlage B 1, das Original wird in der
mündlichen Verhandlung auf Wunsch vorgelegt
Wie der Kläger bereits erwähnt hat, befand sich bei Übergabe des Mitsubishis versehentlich
noch die Sonnenbrille der Marke „Ray Man“ des Klaus Menge im Handschuhfach des
Wagens. Als Herr Menge diese am 5.2.2005 beim Kläger abholte, wies diese erhebliche
Kratzer auf beiden Brillengläsern auf.
Beweis:
1. Zeugnis des Klaus Menge, Eimsbütteler Chaussee 12, 20259 Hamburg
2. Inaugenscheinnahme der Brille
Diese Kratzer muss der Kläger der Brille zugefügt haben. Aufgrund dieser Kratzer ist die
Brille nicht mehr nutzbar. Die Brille hat Herr Menge vor einem ¾ Jahr zum Preis von € 250,gekauft. Dieser Preis kann der beigefügten Preisliste der Herstellerfirma „Ray Man“, welche
als
Anlage B 2
beigefügt wird, entnommen werden. Zwar war die Brille vor ihrem Zerkratzen noch völlig
intakt und dürfte daher noch ihren ursprünglichen Wert gehabt haben, dennoch wird infolge
des Wertverlusts infolge allgemeiner Abnutzung für die Brille nur ein Schadensersatzbetrag
von € 200,- verlangt.
Nach alledem wird die Klage abzuweisen, der Widerklage dagegen stattzugeben sein.
gez. Schwerdtfeger
Rechtsanwältin
Anmerkung des GPA: Von einem Abdruck der Anlagen B 1 und B 2 wurde abgesehen.
Sie haben den vorgetragenen Inhalt.
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Anwaltskanzlei Dr. Waldhaus
Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg
RA Dr. Waldhaus, Langenfelder Damm 23, 20257 Hamburg
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Hamburg, den 23.06.2005
Landgericht Hamburg
Eingang: 24.06.2005
In Sachen
Bernd Grabow (RA Dr. Waldhaus)./. Annette Bergmann (RA`in Schwerdtfeger)
Az.: 310 O 334/05
wird auf den Schriftsatz der Beklagten in der gebotenen Kürze wie folgt erwidert:
Die Verteidigung der Beklagten ist von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Soweit
die
Beklagte
meint,
in
die
Vereinbarung
vom
28.1.2005
nunmehr
eine
Sicherungsübereignung hineindichten zu können, muss ein solcher Versuch misslingen.
Vielmehr geht aus der Vereinbarung eindeutig hervor, dass der Beklagten nur im äußersten
Notfall das Recht zustehen sollte, sich im Hinblick auf ihre Rückzahlungsansprüche durch
Verwertung des Wagens zu befriedigen. Selbstverständlich wäre zuvor jedoch eine
Übereignung des Wagens, insbesondere die Übergabe desselben, erforderlich; dergleichen
ist bis heute nicht geschehen. Da der Kläger aufgrund der in Kürze anstehenden Feriensaison
auch die restlichen Raten bald zurückzahlen können wird, dürfte auch einem – bisher von
der Beklagten nicht geltend gemachten – Anspruch auf Übereignung des Wagens der Boden
entzogen sein.
Das
Bestehen
der
Schadensersatzforderungen
des
Klägers hinsichtlich
Sattel
und
Reitutensilien ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Nur soviel:
Der durchnässte Sattel war erst 3 Jahre alt, was für einen Dressursattel kein Alter ist, zumal
derartige Qualitätssattel eine durchschnittliche Lebensdauer von 15 Jahren haben. Es wäre
daher grob unbillig, den Kläger dafür zu bestrafen, dass er infolge des Fehlverhaltens der
Beklagten nun auf einen neuen Sattel angewiesen ist – ein gleichwertiger Gebrauchtsattel
war in der Kürze der Zeit nicht zu erlangen. Im übrigen dürfte auch ein 3 Jahre alter Sattel
der Marke „Grand Jaques“ noch einen Wert von mindestens € 1.500,- haben.
Beweis:
Sachverständigengutachten
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Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Der Beklagten steht der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Kläger hat die fragliche Sonnenbrille nicht beschädigt. Er hatte sie noch nicht einmal
entdeckt, bevor Herr Menge kam, um sie abzuholen. Dies ist auch nicht weiter
verwunderlich, da sie im Handschuhfach hinter dem Mäppchen mit den Servicepapieren lag.
Es wird bestritten, dass die Sonnenbrille überhaupt die angeblichen Kratzer aufweist. Sollte
sie diese aufweisen, wird bestritten, dass sie sich diese während ihres Verbleibs beim Kläger
zugezogen hat.
Bestritten wird schließlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Soll die Beklagte
sich doch die Mühe machen, und konkret zum Wert der Sonnenbrille zum fraglichen
Zeitpunkt vortragen.
gez. Waldhaus
Rechtsanwalt
13
Öffentliche Sitzung des Landgerichts
Ort, Datum
Geschäftsnummer: 310 O 334/05
Hamburg, den 18.07.2005
Gegenwärtig:
RiLG Dr. Neuner
als Einzelrichter
Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. §§ 159, 160 a ZPO vorläufig
aufgezeichnet auf Tonträger.
In dem Rechtsstreit
Grabow./. Bergmann
- 310 O 334/05 erscheinen bei Aufruf:
für den Kläger Rechtsanwalt Dr. Waldhaus
für die Beklagte Rechtsanwältin Schwerdtfeger
Die Güteverhandlung wird erfolglos durchgeführt.
Der Termin wird sodann gem. § 279 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO als mündliche Verhandlung
weitergeführt.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Rechtsanwältin Schwerdtfeger erklärt, sie bestreite, dass der beschädigte Sattel noch einen
Wert von € 1.500,- gehabt habe.
Rechtsanwalt Dr. Waldhaus stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 12.05.2005.
Rechtsanwältin Schwerdtfeger beantragt Klageabweisung und stellt widerklagend den Antrag
aus der Klageerwiderung vom 31.05.2005.
Rechtsanwalt Dr. Waldhaus beantragt, die Widerklage abzuweisen.
b.u.v.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Montag, den 08.08.2005, 14.00 Uhr, Sitzungssaal 408 (4. OG).
gez. Dr. Neuner
Richter am Landgericht
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
gez. Fröhlich
Justizangestellte
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Vermerk zur Bearbeitung
1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht
erforderlich.
Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe vorzutragen, die sich mit der materiellen
Rechtslage befassen.
2.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften usw.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext etwas anderes ergibt. Die Klageschrift ist
der Beklagten am 17.05.2005 zugestellt worden. Die Glücksburger Straße und die MaxBrauer-Allee befinden sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona sowie
des Landgerichts Hamburg. Die Eimsbütteler Chaussee befindet sich im Gerichtsbezirk
des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg.
3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen
für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass
diese ohne Erfolg durchgeführt worden sind.
4.
Hinweis zur Rechtslage:
-
Ungeachtet der Übergangsregelungen in dem Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts sind insoweit die seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2004
geltenden Gesetze, Anlagen und Verzeichnisse anzuwenden.
-
Ungeachtet der Übergangsregelungen in § 29 EGZPO ist insoweit die ZPO in der
seit Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 geltenden
Fassung anzuwenden.
5. § 139 ZPO wurde beachtet.