Aufhebung des Tänzerinnen-Statuts

Schweizerische Eidgenossenschaft
Confdration suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Staatssekretariat für Migration SEM
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration
Rundschreiben
An
:
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Migrationsbehörden der Kantone sowie der Städte
Bern, Biel und Thun
Arbeitsmarktbehörden der Kantone
Konsularische Direktion
Ort, Datum
:
Bern-Wabern, den 17. März2015
ReferenzlAktenzeichen
:
FS 416 / 2015 00001
Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE): Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts (Art. 34 VZAE)
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2014 die Teilrevision der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) im Hinblick auf die Aufhebung des Cabaret
Tänzerinnen-Statuts (Art. 34 VZAE) gutgeheissen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
Dieses Rundschreiben soll die kantonalen Vollzugsbehörden über die Umsetzung der Ver
ordnungsänderung informieren.
1. Ausgangslage
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM)
hatte den Auftrag, das Cabaret-Tänzerinnen-Statut periodisch auf seine Schutzwirkung hin
zu überprüfen und kam gestützt auf diverse polizeiliche Untersuchungen zum Schluss, dass
das Statut seine Schutzwirkung nicht mehr erfüllt und Ausbeutung und Menschenhandel
begünstigt. Im Juni 2012 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Aufhebung dieser
Regelung.
Gestützt auf die Erkenntnis aus der Vernehmlassung, dass im gesamten Erotikgewerbe
Handlungsbedarf zum Schutz der betroffenen Frauen besteht, setzte das EJPD vor dem
Entscheid zur Aufhebung des Statuts eine nationale Expertengruppe ein.
Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern
Tel. +41 58 465 8840 Fax. +41 58 462 78 32
www.sem.admin.ch
Diese hatte den Auftrag, Schutzmassnahmen für im Erotikgewerbe tätige Frauen auszuar
beiten. Die Expertinnen und Experten publizierten im März 2014 ihren Bericht mit 26 Emp
fehlungen, darunter die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts.
Aus den genannten Gründen, sowie aufgrund der Tatsache, dass bereits fast die Hälfte der
Kantone das Statut nicht mehr anwenden, hat sich der Bundesrat für eine Aufhebung des
Statuts sowie für verschiedene Begleitmassnahmen entschieden (s. Punkt 3).
2. Umsetzung
2.1
Bewilligungsdauer
Die Aufhebung von Art. 34 VZAE per 1. Januar 2016 hat zur Folge, dass die Bewilligungen
an Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten nur noch für Aufenthalte bis maximal Ende De
zember 2015 erteilt werden können.
Für eine Bewilligungserteilung an Cabaret-Tänzerinnen wird gemäss den Weisungen zum
AuG ein mindestens 4-monatiges Engagement vorausgesetzt. Demzufolge können Bewilli
gungen noch bis im August 2015 mit einer Gültigkeit von 4 Monaten ab dem 1. September
2015 ausgestellt werden. Für diejenigen Cabaret-Tänzerinnen, welche ein Engagement bis
zum 31. Dezember 2015 haben, ist die Bewilligung mit einer zusätzlichen Frist zur Ausreise
von maximal 5 Tagen zu gewähren, um eine reibungslose Ausreise nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten bis spätestens am 5. Januar 2016 aus der Schweiz ausgereist sein müssen. Bewilli
gungen, welche für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt ausgestellt werden, verlieren
mangels Rechtsgrundlage ihre Gültigkeit (Aufhebung von Art. 34 VZAE).
2.2
ZEMIS
Der Zulassungscode 2006 wird auf den 1. Januar2016 im ZEMIS gesperrt.
Der Code 2040 wird aufgrund der 5-tägigen Ausreisefrist auf den 5. Januar 2016 gesperrt.
2.3
Weisungen zum Ausländergesetz (AuG)
Die Ziffer 4.4.2, Ziffer 4.7.12.4 sowie Ziffer 4.9.6 der Weisungen zum Ausländergesetz (AuG)
werden per 1. Januar 2016 aufgehoben. Bis dahin sind die genannten Weisungen weiterhin
gültig.
3. Begleitmassnahmen
Der Bundesrat hat entschieden, die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts durch ver
schiedene Massnahmen zum Schutz der Frauen zu begleiten.
Die Arbeiten zur Umsetzung der Begleitmassnahmen wurden aufgenommen. Für eine ver
stärkte Sensiblisierung und Aufklärung in den Herkunftsstaaten von Cabaret-Tänzerinnen
wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Broschüre mit Angaben zur Aufhebung
des Statuts und zu legalen Migrationsmöglichkeiten ausgearbeitet.
Des Weiteren wird in Federführung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eine neue Verord
nung über Massnahmen zur Prävention von Straftaten in der Prostitution geschaffen, um die
Präventionsarbeit von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der
Schweiz zu unterstützen, die sich des Schutzes von Prostituierten annehmen.
Schliesslich wurden im SEM die Arbeiten für eine Revision des Ausländergesetzes im Be
reich der Rückkehrhilfe und der Aufenthaltsregelung im Rahmen von polizeilichen Ermittlun
gen oder einem Gerichtsverfahren aufgenommen.
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Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme sowie die wertvolle Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüssen
für Migration SEM
Kurt Rohner
Vizedirektor
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