Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Direktionsbereich Zuwanderung und Integration Rundschreiben An : - - - Migrationsbehörden der Kantone sowie der Städte Bern, Biel und Thun Arbeitsmarktbehörden der Kantone Konsularische Direktion Ort, Datum : Bern-Wabern, den 17. März2015 ReferenzlAktenzeichen : FS 416 / 2015 00001 Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE): Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts (Art. 34 VZAE) Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2014 die Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) im Hinblick auf die Aufhebung des Cabaret Tänzerinnen-Statuts (Art. 34 VZAE) gutgeheissen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Dieses Rundschreiben soll die kantonalen Vollzugsbehörden über die Umsetzung der Ver ordnungsänderung informieren. 1. Ausgangslage Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) hatte den Auftrag, das Cabaret-Tänzerinnen-Statut periodisch auf seine Schutzwirkung hin zu überprüfen und kam gestützt auf diverse polizeiliche Untersuchungen zum Schluss, dass das Statut seine Schutzwirkung nicht mehr erfüllt und Ausbeutung und Menschenhandel begünstigt. Im Juni 2012 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Aufhebung dieser Regelung. Gestützt auf die Erkenntnis aus der Vernehmlassung, dass im gesamten Erotikgewerbe Handlungsbedarf zum Schutz der betroffenen Frauen besteht, setzte das EJPD vor dem Entscheid zur Aufhebung des Statuts eine nationale Expertengruppe ein. Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Tel. +41 58 465 8840 Fax. +41 58 462 78 32 www.sem.admin.ch Diese hatte den Auftrag, Schutzmassnahmen für im Erotikgewerbe tätige Frauen auszuar beiten. Die Expertinnen und Experten publizierten im März 2014 ihren Bericht mit 26 Emp fehlungen, darunter die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts. Aus den genannten Gründen, sowie aufgrund der Tatsache, dass bereits fast die Hälfte der Kantone das Statut nicht mehr anwenden, hat sich der Bundesrat für eine Aufhebung des Statuts sowie für verschiedene Begleitmassnahmen entschieden (s. Punkt 3). 2. Umsetzung 2.1 Bewilligungsdauer Die Aufhebung von Art. 34 VZAE per 1. Januar 2016 hat zur Folge, dass die Bewilligungen an Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten nur noch für Aufenthalte bis maximal Ende De zember 2015 erteilt werden können. Für eine Bewilligungserteilung an Cabaret-Tänzerinnen wird gemäss den Weisungen zum AuG ein mindestens 4-monatiges Engagement vorausgesetzt. Demzufolge können Bewilli gungen noch bis im August 2015 mit einer Gültigkeit von 4 Monaten ab dem 1. September 2015 ausgestellt werden. Für diejenigen Cabaret-Tänzerinnen, welche ein Engagement bis zum 31. Dezember 2015 haben, ist die Bewilligung mit einer zusätzlichen Frist zur Ausreise von maximal 5 Tagen zu gewähren, um eine reibungslose Ausreise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten bis spätestens am 5. Januar 2016 aus der Schweiz ausgereist sein müssen. Bewilli gungen, welche für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt ausgestellt werden, verlieren mangels Rechtsgrundlage ihre Gültigkeit (Aufhebung von Art. 34 VZAE). 2.2 ZEMIS Der Zulassungscode 2006 wird auf den 1. Januar2016 im ZEMIS gesperrt. Der Code 2040 wird aufgrund der 5-tägigen Ausreisefrist auf den 5. Januar 2016 gesperrt. 2.3 Weisungen zum Ausländergesetz (AuG) Die Ziffer 4.4.2, Ziffer 4.7.12.4 sowie Ziffer 4.9.6 der Weisungen zum Ausländergesetz (AuG) werden per 1. Januar 2016 aufgehoben. Bis dahin sind die genannten Weisungen weiterhin gültig. 3. Begleitmassnahmen Der Bundesrat hat entschieden, die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts durch ver schiedene Massnahmen zum Schutz der Frauen zu begleiten. Die Arbeiten zur Umsetzung der Begleitmassnahmen wurden aufgenommen. Für eine ver stärkte Sensiblisierung und Aufklärung in den Herkunftsstaaten von Cabaret-Tänzerinnen wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Broschüre mit Angaben zur Aufhebung des Statuts und zu legalen Migrationsmöglichkeiten ausgearbeitet. Des Weiteren wird in Federführung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eine neue Verord nung über Massnahmen zur Prävention von Straftaten in der Prostitution geschaffen, um die Präventionsarbeit von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz zu unterstützen, die sich des Schutzes von Prostituierten annehmen. Schliesslich wurden im SEM die Arbeiten für eine Revision des Ausländergesetzes im Be reich der Rückkehrhilfe und der Aufenthaltsregelung im Rahmen von polizeilichen Ermittlun gen oder einem Gerichtsverfahren aufgenommen. 2 Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme sowie die wertvolle Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüssen für Migration SEM Kurt Rohner Vizedirektor 3
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