N aturalverg ü tungen

04/06/2015
www.bdo.lu
N a t u r a l v e r g ü t u n g e n
Die Besteuerung der Naturalvergütungen in Luxemburg gründet sich auf das Prinzip,
wonach alle Vorteile, sowohl in bar als auch in natura, die dem Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellt werden, als Einkünfte anzusehen und daher steuerpflichtig sind.
Die Bewertung der nicht aus Barleistungen bestehenden Vorteile erfolgt aufgrund des
Marktwertes dieser Vorteile. Mit anderen Worten entspricht sie den Kosten, die der
Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, um selbst diesen Vorteil zu erhalten.
Da dieser Wert in der Praxis teilweise jedoch schwierig zu ermitteln ist, hat die
Verwaltung durch das Rundschreiben LIR Nr. 104/1 vom 20. November 2014 Regeln
zur Pauschalbewertung festgelegt.
I.
Zurverfügungstellung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber an
den Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft (Wohnung, Haus) zur Verfügung, kommen
zwei Fallgestaltungen in Betracht.
A.
Der Mietvertrag wird im Namen des Arbeitgebers abgeschlossen oder der Arbeitgeber ist
Eigentümer der Unterkunft
Der Wert dieser Naturalvergütung wird durch Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der
Unterkunft oder in Analogie zu der auf dem Markt gezahlten Miete für eine vergleichbare Unterkunft
ermittelt.
Die Verwaltung akzeptiert eine Pauschalbewertung des Vorteils, die sich auf den Einheitswert der dem
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Unterkunft gründet. Der Einheitswert ist ein Wert, der für die
Berechnung der Grundsteuer festgelegt wird.
Der monatliche geldwerte Vorteil wird pauschal wie folgt festgelegt :
Der Arbeitgeber ist Eigentümer der
Unterkunft
Die Unterkunft wird vom Arbeitgeber gemietet
25 % des Einheitswertes, jedoch mindestens 75 %
der vom Arbeitgeber gezahlten Miete (ohne
Nebenkosten)

8 €/m2 Wohnfläche für ein Studio oder eine
Wohnung

7 €/m2 für andere Unterkünfte
Aufgrund der stark gestiegenen Mieten ist die Bewertung auf Grundlage des Einheitswertes in der Praxis
in den meisten Fällen nicht mehr relevant.
1
Beispiel
Einheitswert der Immobilie : 5.000 €
Monatliche Miete : 2.000 €
Pauschalbewertung der Naturalvergütung :

Einheitswert x 25 % : 1.250 €

Miete x 75 % : 1.500 €
Monatlich zu versteuernder Betrag : 1.500 €
Wenn die Wohnung möbliert ist, wird der zu besteuernde Betrag um 10 % erhöht. Die Nebenkosten, die
vom Arbeitgeber übernommen werden (z.B. Heizung, Elektrizität, Wasser, Versicherungen etc.), sind der
Naturalvergütung in voller Höhe hinzuzurechnen. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Zahlung der
Miete vermindert in gleicher Höhe den steuerpflichtigen Betrag. Diese Beteilung ist unbegrenzt
abzugsfähig.
Beispiel
Einheitswert der Immobilie : 5.000 €
Monatliche Miete : 2.000 €
Beteiligung des Arbeitnehmers an der monatlichen Miete : 500 €
Pauschalbewertung der Naturalvergütung :

Einheitswert x 25 % : 1.250 €

Miete x 75 % : 1.500 €
Monatlich zu besteuernder Betrag : 1.500 € - 500 € = 1.000 €
B.
Der Mietvertrag wird auf den Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen
Es handelt sich um den Fall, in dem der Mietvertrag auf den Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen
wird und dieser Schuldner der Miete ist.
Übernimmt der Arbeitgeber entweder die gesamte oder einen Teil dieser Miete (indem er sie dem
Arbeitnehmer erstattet oder sie direkt dem Eigentümer überweist), wird diese Erstattung wie eine
Barvergütung behandelt, für die sich keine Fragen der Bewertung stellen.
Diese Barvergütung ist in voller Höhe zu ihrem Nominalwert der Besteuerung zu unterwerfen.
II.
Zurverfügungstellung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer
In Betracht kommt hierbei das Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört oder von diesem geleast oder
gemietet wird. Der Arbeitgeber stellt dieses Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur Verfügung, das dieser für
seine beruflichen sowie privaten Fahrten nutzen darf.
2
Es besteht eine Vermutung der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer, es sei denn, dieser kann
nachweisen, dass er morgens und abends sein Privatfahrzeug für die Strecke von seinem Wohnort zu
seinem Arbeitsort nutzt und dass der Dienstwagen außerhalb der normalen Arbeitszeiten auf dem
Firmengelände geparkt ist. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort, die in einem Dienstwagen
zurückgelegt wird, gilt nämlich als Privatstrecke.
Die Verwaltung hat zwei Methoden für die Bewertung dieser dem Arbeitnehmer gewährten
Naturalvergütung vorgesehen.
A.
Bewertung nach dem Kilometerselbstkostenpreis
Die Bewertung erfolgt aufgrund der vom Arbeitnehmer privat gefahrenen Kilometer. Daher muss der
Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, in dem er die zu privaten Zwecken gefahrenen Kilometer,
einschließlich der Strecke Wohnort-Arbeitsort, aufschreibt.
Der Arbeitgeber muss die Kosten pro Kilometer für den dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten
Wagen festlegen. Der zu versteuernde Vorteil entspricht der Anzahl der privat zurückgelegten
Kilometer, multipliziert mit den Kilometerkosten. Die Abrechnung hat auf monatlicher Basis zu erfolgen
und ist der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers beizufügen.
Hiebei handelt es sich sich um eine Methode, die selten angewendet wird, da sie zu einem hohen
Verwaltungsaufwand führt. Sie kann sich jedoch als interessant erweisen, wenn der Anteil der Nutzung
zu privaten Zwecken sehr gering ist.
B.
1.
Pauschale Bewertung
Prinzip
Der mit der privaten Nutzung des Dienstwagens verbundene monatliche Vorteil wird auf 1,5 % des
Gesamtanschaffungspreises im Neuzustand (einschließlich Optionen und Mehrwertsteuer) festgelegt, und
dies unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das vom Arbeitgeber geleast, gemietet oder
gekauft wurde.
Beispiel
Gesamtanschaffungspreis : 25.000 €
Monatlich zu besteuernder Vorteil : 1,5 % von 25.000 € = 375 €
2.
Beteiligung des Arbeitnehmers
Wenn das Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers ist oder wenn dieses vom Arbeitgeber geleast oder
gemietet wird, kann eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten oder am Anschaffungspreis
Auswirkungen haben.
3
Beteiligung an den Anschaffungskosten

eine Beteiligung an den
Anschaffungskosten des Fahrzeugs kann
auf den Wert des Vorteils im Wege der
Abschreibung angerechnet werden
Beteiligung an den Leasing- oder Mietkosten

eine pauschale Beteilung des Arbeitnehmers an
den vom Arbeitgeber getragenen Leasing- oder
Mietkosten für das Fahrzeug vermindert den
versteuerbaren Pauschalwert des Vorteils

eine Übernahme von variablen Kosten wie
Benzin, Wartung oder Reparaturen vermindert
nicht den Wert des steuerpflichtigen Vorteils
Grenze : die Abzugsfähigkeit der Beteiligung des Arbeitnehmers ist begrenzt auf 20 % der vom
Arbeitgeber effektiv getragenen Kosten
Beispiel
Beteiligung am Kaufpreis
Beteiligung an den Leasingkosten
Anschaffungsdatum des Firmenwagens :
1. August 2014
Anschaffungsdatum des Firmenwagens :
1. August 2014
Gesamtanschaffungspreis : 30.000 €
Gesamtanschaffungspreis : 30.000 €
Beteiligung des Arbeitnehmers am
Anschaffungspreis : 2.250 €
Monatlicher Leasingbetrag: 600 €
Grenze der Abzugsfähigkeit:
(30.000 € – 2.250 €) x 20 % = 5.500 €
Die Beteiligung des Arbeitnehmers ist
daher vollständig abzugsfähig
Grenzen der Abzugsfähigkeit :
(600 € - 100 €) x 20 % = 100 €
Pauschalwert des monatlichen
Vorteils : 1,5 % von 30.000 € = 450 €
Die Beteiligung des Arbeitnehmers ist
daher vollständig abzugsfähig
Abschreibung der Beteiligung des
Arbeitnehmers wird aufgeteilt auf:
2.250 € : 450 € = 5 Monate
Pauschalwert des monatlichen Vorteils :
1,5 % von 30.000 € = 450 €
Monatlicher Wert des zu versteuernden
Vorteils:
C.
Monatliche Pauschalbeteiligung des
Arbeitnehmers an den Leasingkosten :
100 €
-
vom 1. August 2014 bis zum 31.
Dezember 2014 : 0 € / Monat
-
ab dem 1. Januar 2015: 450 € /
Monat
Monatlicher Wert des steuerpflichtigen
Vorteils : 450 € - 100 € = 350 €
Vorteil, der aus der Übernahme des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer resultiert
Bei einem Finanzierungsleasing ist es gängige Praxis, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das
Fahrzeug zu einem unter dem Marktwert liegenden Restwert zu erwerben. Diese Rückkaufsoption wird
dem Arbeitnehmer kostenlos übertragen und unmittelbar von diesem ausgeübt.
4
Infolge einer Änderung der Sichtweise der Steuerverwaltung zu Beginn des Jahres 2011 und der neueren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Bereich ist die Steuerverwaltung der Ansicht,
dass die Ausübung dieser Rückkaufsoption einen steuerpflichtigen Vorteil darstellen kann, dessen Betrag
im Unterschied zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs im Augenblick des Rückkaufs und dem vom
Arbeitnehmer gezahlten Preis besteht.
Der Marktwert kann entweder pauschal aufgrund der in dem Rundschreiben angegebenen Tabelle
(vereinfachte Methode, die von der Steuerverwaltung empfohlen wird), oder auf der Grundlage eines
offiziellen, von einem Kfz-Sachverständigen erstellten Gutachtens bestimmt werden.
Dieser Vorteil unterliegt einer Grenze : der Gesamtbetrag des Vorteils in Verbindung mit der Nutzung
des Dienstwagens (zur Erinnerung, 1,5 % des Neuwertes des Fahrzeugs) und der aus dem Rückkauf des
Dienstwagens resultierenden Naturalvergütung kann nicht den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich der
persönlichen Beteiligungen des Arbeitnehmers übersteigen.
Beispiel
Dauer des Leasingvertrags : 48 Monate
Kaufpreis : 30.000€
Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis : 3.150 €
Kaufoption am Ende des Vertrags : 10% des Kaufpreises (3.000 €)
Marktwert am Ende des Leasingvertrags : 35% des Kaufpreises (10.500 €)
Naturalvergütung
im
Zusammenhang
mit der Nutzung
des Fahrzeugs
1,5% x 30.000€ = 450€
Naturalvergütung
in Bezug auf den
Rückkauf des
Fahrzeugs
Marktwert : 10.500€
Begrenzung der
Naturalvergütung
in Verbindung
mit dem
Rückkauf des
Fahrzeugs
Kaufpreis : 30.000€
Abschreibung der Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis :
3.150€ : 450 = 7 Monate
Wert der durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Naturalvergütung :
([48 Monate – 7 Monate] x 450€) : 18.450 €
Kaufpreis : 3.000€
Theoretischer Vorteil (10.500€ -3.000€) : 7.500€
Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis : 3.150€
Rückkaufpreis : 3.000€
Naturalvergütung in Bezug auf die Zurverfügungstellung des Dienstwagens :
18.450€
Höchstgrenze (30.000€ - 3.150€ - 3.000€ - 18.450€) : 5.400€
Schlussfolgerung
Die Naturalvergütung in Bezug auf den Rückkauf des Dienstwagens (7.500€) muss
auf 5.400 € begrenzt werden.
5
III. Besondere Aspekte
A.
Naturalvergütungen, die den Arbeitnehmern im Gegenzug zu einer Kürzung der Barvergütung
gewährt werden
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Naturalvergütung im Gegenzug zu einer Kürzung seiner
Bar-Vergütung, gilt die Pauschalbewertung nicht.
In diesem Fall muss der tatsächliche Wert der gewährten Naturalvergütung besteuert werden.
Übernimmt der Arbeitgeber Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gewährten Vorteil, sind diese zu
ihrem tatsächlichen Wert zu versteuern.
B.
1.
Naturalvergütungen, die den Teilhabern/Aktionären von Kapitalgesellschaften gewährt
werden
Teilhaber/Aktionäre, die Arbeitnehmer sind
Die Naturalvergütungen sind lediglich dann als Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung
anzusehen, wenn Arbeitnehmer, die nicht Teilhaber/Aktionäre sind, analoge Vorteile erhalten.
Wenn hingegen kein Arbeitnehmer, der nicht Teilhaber/Aktionär ist, analoge Naturalvergütungen wie die
den Teilhabern/Aktionären gewährten erhält, gelten die entsprechenden Vorteile nicht als Einkünfte aus
einer unselbständigen Beschäftigung, sondern als Gewinnausschüttungen und sind daher als
Kaptialeinkünfte zu besteuern.
2.
Teilhaber/Aktionäre mit beherrschender Stellung
Die Regeln der Pauschalbewertung gelten nicht für Teilhaber oder Aktionäre, die über eine
beherrschende Stellung in den Kapitalgesellschaften verfügen, in denen sie die tägliche
Geschäftsführung wahrnehmen.
CONTACTS
Angela GEBERT
Joëlle LYAUDET
Director
Partner
+352 45 123 248
+352 45 123 307
[email protected]
[email protected]
This publication has been carefully prepared, but it has been written in general terms and should be seen as broad guidance only. The publication cannot be relied upon to
cover specific situations and you should not act, or refrain from acting, upon the information contained herein without obtaining specific professional advice. Please contact
the appropriate BDO Member Firm to discuss these matters in the context of your particular circumstances. Neither the BDO network, nor the BDO Member Firms or their
partners, employees or agents accept or assume any liability or duty of care for any loss arising from any action taken or not taken by anyone in reliance on the information in
this publication or for any decision based on it. BDO is an international network of public accounting firms, the BDO Member Firms, which perform professional services under
the name of BDO. Each BDO Member Firm is a member of BDO International Limited, a UK company limited by guarantee that is the governing entity of the international BDO
network. Service provision within the BDO network is coordinated by Brussels Worldwide Services BVBA, a limited liability company incorporated in Belgium with its statutory
seat in Brussels. Each of BDO International Limited, Brussels Worldwide Services BVBA and the member firms of the BDO network is a separate legal entity and has no liability
for another such entity’s acts or omissions. Nothing in the arrangements or rules of the BDO network shall constitute or imply an agency relationship or a partnership between
BDO International Limited, Brussels Worldwide Services BVBA and/or the member firms of the BDO network.
BDO is the brand name for the BDO network and for each of the BDO Member Firms.
© 2015 BDO Tax and Accounting
6