04/06/2015 www.bdo.lu N a t u r a l v e r g ü t u n g e n Die Besteuerung der Naturalvergütungen in Luxemburg gründet sich auf das Prinzip, wonach alle Vorteile, sowohl in bar als auch in natura, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, als Einkünfte anzusehen und daher steuerpflichtig sind. Die Bewertung der nicht aus Barleistungen bestehenden Vorteile erfolgt aufgrund des Marktwertes dieser Vorteile. Mit anderen Worten entspricht sie den Kosten, die der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, um selbst diesen Vorteil zu erhalten. Da dieser Wert in der Praxis teilweise jedoch schwierig zu ermitteln ist, hat die Verwaltung durch das Rundschreiben LIR Nr. 104/1 vom 20. November 2014 Regeln zur Pauschalbewertung festgelegt. I. Zurverfügungstellung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft (Wohnung, Haus) zur Verfügung, kommen zwei Fallgestaltungen in Betracht. A. Der Mietvertrag wird im Namen des Arbeitgebers abgeschlossen oder der Arbeitgeber ist Eigentümer der Unterkunft Der Wert dieser Naturalvergütung wird durch Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Unterkunft oder in Analogie zu der auf dem Markt gezahlten Miete für eine vergleichbare Unterkunft ermittelt. Die Verwaltung akzeptiert eine Pauschalbewertung des Vorteils, die sich auf den Einheitswert der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Unterkunft gründet. Der Einheitswert ist ein Wert, der für die Berechnung der Grundsteuer festgelegt wird. Der monatliche geldwerte Vorteil wird pauschal wie folgt festgelegt : Der Arbeitgeber ist Eigentümer der Unterkunft Die Unterkunft wird vom Arbeitgeber gemietet 25 % des Einheitswertes, jedoch mindestens 75 % der vom Arbeitgeber gezahlten Miete (ohne Nebenkosten) 8 €/m2 Wohnfläche für ein Studio oder eine Wohnung 7 €/m2 für andere Unterkünfte Aufgrund der stark gestiegenen Mieten ist die Bewertung auf Grundlage des Einheitswertes in der Praxis in den meisten Fällen nicht mehr relevant. 1 Beispiel Einheitswert der Immobilie : 5.000 € Monatliche Miete : 2.000 € Pauschalbewertung der Naturalvergütung : Einheitswert x 25 % : 1.250 € Miete x 75 % : 1.500 € Monatlich zu versteuernder Betrag : 1.500 € Wenn die Wohnung möbliert ist, wird der zu besteuernde Betrag um 10 % erhöht. Die Nebenkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden (z.B. Heizung, Elektrizität, Wasser, Versicherungen etc.), sind der Naturalvergütung in voller Höhe hinzuzurechnen. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Zahlung der Miete vermindert in gleicher Höhe den steuerpflichtigen Betrag. Diese Beteilung ist unbegrenzt abzugsfähig. Beispiel Einheitswert der Immobilie : 5.000 € Monatliche Miete : 2.000 € Beteiligung des Arbeitnehmers an der monatlichen Miete : 500 € Pauschalbewertung der Naturalvergütung : Einheitswert x 25 % : 1.250 € Miete x 75 % : 1.500 € Monatlich zu besteuernder Betrag : 1.500 € - 500 € = 1.000 € B. Der Mietvertrag wird auf den Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen Es handelt sich um den Fall, in dem der Mietvertrag auf den Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und dieser Schuldner der Miete ist. Übernimmt der Arbeitgeber entweder die gesamte oder einen Teil dieser Miete (indem er sie dem Arbeitnehmer erstattet oder sie direkt dem Eigentümer überweist), wird diese Erstattung wie eine Barvergütung behandelt, für die sich keine Fragen der Bewertung stellen. Diese Barvergütung ist in voller Höhe zu ihrem Nominalwert der Besteuerung zu unterwerfen. II. Zurverfügungstellung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer In Betracht kommt hierbei das Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört oder von diesem geleast oder gemietet wird. Der Arbeitgeber stellt dieses Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur Verfügung, das dieser für seine beruflichen sowie privaten Fahrten nutzen darf. 2 Es besteht eine Vermutung der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass er morgens und abends sein Privatfahrzeug für die Strecke von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort nutzt und dass der Dienstwagen außerhalb der normalen Arbeitszeiten auf dem Firmengelände geparkt ist. Die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort, die in einem Dienstwagen zurückgelegt wird, gilt nämlich als Privatstrecke. Die Verwaltung hat zwei Methoden für die Bewertung dieser dem Arbeitnehmer gewährten Naturalvergütung vorgesehen. A. Bewertung nach dem Kilometerselbstkostenpreis Die Bewertung erfolgt aufgrund der vom Arbeitnehmer privat gefahrenen Kilometer. Daher muss der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, in dem er die zu privaten Zwecken gefahrenen Kilometer, einschließlich der Strecke Wohnort-Arbeitsort, aufschreibt. Der Arbeitgeber muss die Kosten pro Kilometer für den dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wagen festlegen. Der zu versteuernde Vorteil entspricht der Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer, multipliziert mit den Kilometerkosten. Die Abrechnung hat auf monatlicher Basis zu erfolgen und ist der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers beizufügen. Hiebei handelt es sich sich um eine Methode, die selten angewendet wird, da sie zu einem hohen Verwaltungsaufwand führt. Sie kann sich jedoch als interessant erweisen, wenn der Anteil der Nutzung zu privaten Zwecken sehr gering ist. B. 1. Pauschale Bewertung Prinzip Der mit der privaten Nutzung des Dienstwagens verbundene monatliche Vorteil wird auf 1,5 % des Gesamtanschaffungspreises im Neuzustand (einschließlich Optionen und Mehrwertsteuer) festgelegt, und dies unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das vom Arbeitgeber geleast, gemietet oder gekauft wurde. Beispiel Gesamtanschaffungspreis : 25.000 € Monatlich zu besteuernder Vorteil : 1,5 % von 25.000 € = 375 € 2. Beteiligung des Arbeitnehmers Wenn das Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers ist oder wenn dieses vom Arbeitgeber geleast oder gemietet wird, kann eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten oder am Anschaffungspreis Auswirkungen haben. 3 Beteiligung an den Anschaffungskosten eine Beteiligung an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs kann auf den Wert des Vorteils im Wege der Abschreibung angerechnet werden Beteiligung an den Leasing- oder Mietkosten eine pauschale Beteilung des Arbeitnehmers an den vom Arbeitgeber getragenen Leasing- oder Mietkosten für das Fahrzeug vermindert den versteuerbaren Pauschalwert des Vorteils eine Übernahme von variablen Kosten wie Benzin, Wartung oder Reparaturen vermindert nicht den Wert des steuerpflichtigen Vorteils Grenze : die Abzugsfähigkeit der Beteiligung des Arbeitnehmers ist begrenzt auf 20 % der vom Arbeitgeber effektiv getragenen Kosten Beispiel Beteiligung am Kaufpreis Beteiligung an den Leasingkosten Anschaffungsdatum des Firmenwagens : 1. August 2014 Anschaffungsdatum des Firmenwagens : 1. August 2014 Gesamtanschaffungspreis : 30.000 € Gesamtanschaffungspreis : 30.000 € Beteiligung des Arbeitnehmers am Anschaffungspreis : 2.250 € Monatlicher Leasingbetrag: 600 € Grenze der Abzugsfähigkeit: (30.000 € – 2.250 €) x 20 % = 5.500 € Die Beteiligung des Arbeitnehmers ist daher vollständig abzugsfähig Grenzen der Abzugsfähigkeit : (600 € - 100 €) x 20 % = 100 € Pauschalwert des monatlichen Vorteils : 1,5 % von 30.000 € = 450 € Die Beteiligung des Arbeitnehmers ist daher vollständig abzugsfähig Abschreibung der Beteiligung des Arbeitnehmers wird aufgeteilt auf: 2.250 € : 450 € = 5 Monate Pauschalwert des monatlichen Vorteils : 1,5 % von 30.000 € = 450 € Monatlicher Wert des zu versteuernden Vorteils: C. Monatliche Pauschalbeteiligung des Arbeitnehmers an den Leasingkosten : 100 € - vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 : 0 € / Monat - ab dem 1. Januar 2015: 450 € / Monat Monatlicher Wert des steuerpflichtigen Vorteils : 450 € - 100 € = 350 € Vorteil, der aus der Übernahme des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer resultiert Bei einem Finanzierungsleasing ist es gängige Praxis, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Fahrzeug zu einem unter dem Marktwert liegenden Restwert zu erwerben. Diese Rückkaufsoption wird dem Arbeitnehmer kostenlos übertragen und unmittelbar von diesem ausgeübt. 4 Infolge einer Änderung der Sichtweise der Steuerverwaltung zu Beginn des Jahres 2011 und der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Bereich ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass die Ausübung dieser Rückkaufsoption einen steuerpflichtigen Vorteil darstellen kann, dessen Betrag im Unterschied zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs im Augenblick des Rückkaufs und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis besteht. Der Marktwert kann entweder pauschal aufgrund der in dem Rundschreiben angegebenen Tabelle (vereinfachte Methode, die von der Steuerverwaltung empfohlen wird), oder auf der Grundlage eines offiziellen, von einem Kfz-Sachverständigen erstellten Gutachtens bestimmt werden. Dieser Vorteil unterliegt einer Grenze : der Gesamtbetrag des Vorteils in Verbindung mit der Nutzung des Dienstwagens (zur Erinnerung, 1,5 % des Neuwertes des Fahrzeugs) und der aus dem Rückkauf des Dienstwagens resultierenden Naturalvergütung kann nicht den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich der persönlichen Beteiligungen des Arbeitnehmers übersteigen. Beispiel Dauer des Leasingvertrags : 48 Monate Kaufpreis : 30.000€ Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis : 3.150 € Kaufoption am Ende des Vertrags : 10% des Kaufpreises (3.000 €) Marktwert am Ende des Leasingvertrags : 35% des Kaufpreises (10.500 €) Naturalvergütung im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs 1,5% x 30.000€ = 450€ Naturalvergütung in Bezug auf den Rückkauf des Fahrzeugs Marktwert : 10.500€ Begrenzung der Naturalvergütung in Verbindung mit dem Rückkauf des Fahrzeugs Kaufpreis : 30.000€ Abschreibung der Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis : 3.150€ : 450 = 7 Monate Wert der durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Naturalvergütung : ([48 Monate – 7 Monate] x 450€) : 18.450 € Kaufpreis : 3.000€ Theoretischer Vorteil (10.500€ -3.000€) : 7.500€ Beteiligung des Arbeitnehmers am Kaufpreis : 3.150€ Rückkaufpreis : 3.000€ Naturalvergütung in Bezug auf die Zurverfügungstellung des Dienstwagens : 18.450€ Höchstgrenze (30.000€ - 3.150€ - 3.000€ - 18.450€) : 5.400€ Schlussfolgerung Die Naturalvergütung in Bezug auf den Rückkauf des Dienstwagens (7.500€) muss auf 5.400 € begrenzt werden. 5 III. Besondere Aspekte A. Naturalvergütungen, die den Arbeitnehmern im Gegenzug zu einer Kürzung der Barvergütung gewährt werden Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Naturalvergütung im Gegenzug zu einer Kürzung seiner Bar-Vergütung, gilt die Pauschalbewertung nicht. In diesem Fall muss der tatsächliche Wert der gewährten Naturalvergütung besteuert werden. Übernimmt der Arbeitgeber Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gewährten Vorteil, sind diese zu ihrem tatsächlichen Wert zu versteuern. B. 1. Naturalvergütungen, die den Teilhabern/Aktionären von Kapitalgesellschaften gewährt werden Teilhaber/Aktionäre, die Arbeitnehmer sind Die Naturalvergütungen sind lediglich dann als Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung anzusehen, wenn Arbeitnehmer, die nicht Teilhaber/Aktionäre sind, analoge Vorteile erhalten. Wenn hingegen kein Arbeitnehmer, der nicht Teilhaber/Aktionär ist, analoge Naturalvergütungen wie die den Teilhabern/Aktionären gewährten erhält, gelten die entsprechenden Vorteile nicht als Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung, sondern als Gewinnausschüttungen und sind daher als Kaptialeinkünfte zu besteuern. 2. Teilhaber/Aktionäre mit beherrschender Stellung Die Regeln der Pauschalbewertung gelten nicht für Teilhaber oder Aktionäre, die über eine beherrschende Stellung in den Kapitalgesellschaften verfügen, in denen sie die tägliche Geschäftsführung wahrnehmen. CONTACTS Angela GEBERT Joëlle LYAUDET Director Partner +352 45 123 248 +352 45 123 307 [email protected] [email protected] This publication has been carefully prepared, but it has been written in general terms and should be seen as broad guidance only. 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