M. Müller & J. Wang

Weltweit engagiert
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien in China
Mathias Müller | Wang Jiawei | Darmstadt | 24.06.2015
© Rödl & Partner
24.06.2015
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Agenda
01
Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
02
Die 10 Goldenen Regeln
03
Ihre Ansprechpartner
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Agenda
01
Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
02
Die 10 Goldenen Regeln
03
Ihre Ansprechpartner
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Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
Ein wichtiger Kunde vergibt einen Großauftrag aus dem
Bereich Erneuerbare Energien in China.
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Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
Wie gehen Sie vor?
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Komplexität aufgrund grenzüberschreitender Fakten
(Lokale)
Subunternehmer
Buchführung
Arbeitserlaubnis
Aufenthaltsgenehmigung
Handelsrecht
Reporting
Umsatzsteuer
Arbeitsrecht
Projektdauer
Steuerrecht
Haftung?
Vertragsrecht
Projektart
Versicherungsrechtliche
Fragen
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Doppelbesteuerungsabkommen
Lohnsteuer
Abzugssteuern
Sozialabgaben
Mitarbeiter
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Agenda
01
Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
02
Die 10 Goldenen Regeln
03
Ihre Ansprechpartner
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 1: Know Your Partner!
 Wenn ich mich selbst und meinen Gegner kenne, kann ich jede Schlacht gewinnen –
The Art of War von Sun Wu (um 545 v. Chr. – 470 v. Chr.)
 Verifizieren des Vertragspartners
• Prüfen der gesellschaftsrechtlichen Dokumente, z.B. Geschäftslizenz in China
• Prüfen bei den Behörden – manchmal sogar Online-Recherche möglich
 Andere Länder, andere Sitten
• Kennen der Kultur von meinem Geschäftspartner
 Wichtig in Asien: Gesicht verlieren – absolutes No Go(al)!
 In China ist stets der Vertrag mit Abstempeln wirksam
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 2: Was schreiben die lokalen Vorschriften im Gastland vor?
Informieren Sie sich frühzeitig über zwingende lokale Vorschriften!
Einfuhrgenehmigung
Produktionslizenz
CCC
Zertifizierung
EE-Projekt
in China
Devisenkontrolle –
RMB
Chinesischer
Standard –
GB
Produkthaftung
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 3: Formulieren Sie Ihre Verträge genau!
Der Auftrag ist da – man ist sich einig – doch der rechtliche Rahmen fehlt.
Was tun?
 Die Parteien sind grundsätzlich berechtigt, den Vertrag nach ihren eigenen Bedürfnissen frei zu gestalten
 Bestimmen Sie genau das auf ihren Vertrag anwendbare Recht
• Deutsches Recht vs. ausländisches Recht
• UN-Kaufrecht
• Achtung: gesetzliche Ausnahme nach den Vorschriften des Gastlandes (bspw. Joint Venture Vertrag in
China – zwingende Anwendung des chinesischen Rechts)
 Gerichtsstandklausel
• Vollstreckung im Ausland – Ergebnisorientiendes Denken
 Schiedsvereinbarung
• Klare Nennung des zuständigen Schiedsgerichtshofs – Vermeiden Sie die Optionsklausel
• Achtung: Streitigkeit der Schiedsinstitutionen in China – SHIAC vs. CIETAC
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 4: Sichern Sie die Kaufpreiszahlung vertraglich ab!
Vermeiden Sie, in größere Vorleistung gehen zu müssen!
 Vertrauen Sie nicht auf die vermeintliche Zahlungsmoral von Ihren Vertragspartnern, unabhängig davon ob
es sich dabei um ein kleines, großes oder staatliches Unternehmen handelt.
 Nutzen Sie die unterschiedlichen Möglichkeiten:
• Vorschusszahlung
• Abschlagszahlungen
• Kreditausfallversicherungen
• Treuhandkonten
• Bankbürgschaften
 Sichern Sie sich zumindest die Höhe Ihrer Auslagen durch eine Vorschusszahlung ab.
 Bei Preiskalkulation bauen Sie ausreichende Puffer rein.
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 5: Nutzen Sie rechtliche sowie steuerliche Erleichterungen!
Auslandstätigkeitserlass
(ATE)
1
2
3
4
Tax Refund – ggf. als
Verhandlungsposition
Fördermittel im Inland
sowie Ausland
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Doppelbesteuerungsabkommen
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Regel 5: Nutzen Sie rechtliche sowie steuerliche Erleichterungen!
Exkurs: Quellensteuern bei Transaktionen in China
Die einfachste Form der
Erhebung von Steuer:
 Inländischer
Zahlungsverpflichtete haftet
für die abzuführende Steuer
 In devisenbewirtschafteten
Ländern kann die
Bezahlung des Projektes
von der Einbehaltung der
Quellensteuer abhängig
gemacht werden.
Worauf fallen
Quellensteuer an:
Wie werden sie
steuerlich behandelt:
 Zinsen
Im Quellenland:
 Lizenzgebühren
 Einbehalt der Quellensteuer
i.d.R. zunächst nach
nationalen Recht.
 Vergütungen für
„technische“
Dienstleistungen (Fees for
Technical Services, „FTS“)
 Gewinnrückführung:
 DBA Ermäßigung auf
Antrag
In Deutschland:
• Dividenden
 Anrechnung
• ‚Branch Profit Tax‘
 Abzug
 Keine Freistellung
Steuerliche Kosten
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Versteuerung des Projektes!
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Regel 5: Nutzen Sie rechtliche sowie steuerliche Erleichterungen!
Exkurs: Quellensteuern bei Transaktionen in China
Steuerliche Kosten
 Quellensteuern sind nur teilweise in Deutschland anrechenbar. Häufig
kommt es zu Anrechnungsüberhängen.
 Subaufträge: Soweit Hauptauftrag eine Betriebsstätte begründet, kann
auch die Zahlung von Subaufträgen zur Quellensteuerpflicht führen (z.B. in
Indien!).
 Die Quellensteuer ist nicht auf die deutsche Gewerbesteuer anrechenbar.
 Der Anrechnungsüberhang kann nicht anderweitig genutzt oder abgesetzt
werden. Es handelt sich um steuerliche Kosten.
 Achtung: bei komplexen Beteiligungsstrukuten ‚Briefkastenfirmen oder
Personengesellschaften haben häufig keinen DBA Schutz
Verteuerung des Projektes!
 Unterschiedliche Auslegung der Begriffe zwischen deutschen und
ausländischen Steuerbehörden führt zu Doppelbesteuerung
Vertragliche Regelungen = Steuerklausel!
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Regel 5: Nutzen Sie rechtliche sowie steuerliche Erleichterungen!
Überblick: Neues DBA Deutschland China
Hintergrund
Neuerungen
 Gültiges DBA stammt aus dem Jahre 1985
 Quellensteuer auf Dividenden
 VR China stark gewandelt
• qualifizierenden Beteiligungen auf 5%
ermäßigt
 seit Oktober 2007 Verhandlungen zum
neuen DBA
• Einschaltung von Holdinggesell-schaften in
SIN bzw. HK nicht mehr generell
erforderlich
 neues DBA bringt wichtige Erleichterungen
• für Ausschüttungen aus der VR China
(indirekt für Holdinggesell-schaften in
Singapur und Hongkong)
• für Betriebsstätten und dabei
insbesondere die Bau- und
Montagebetriebsstätten sowie für
Dienstleistungsbetriebstätten
 Bau- und Montagebetriebsstätten
Neues
DBA
China
• zukünftig erst wenn > als 12 Monate
 (Dienstleistung-)Betriebsstätten
• Vereinfachung: zukünftig 183 Tage statt
bisher 6-Monats-Regelung
 Aktivitätsvorbehalt
• umfassende Auskunftsregelungen
 DBA könnte bereits ab dem 1. Januar 2016
in Kraft treten!
• für Betriebsstätteneinkünfte und
Dividenden
 muss zuvor noch von beiden Staaten in
innerstaatliches Recht umgewandelt
werden
• Wegfall der Regelungen zur fiktiven
Quellensteuer
• direkter Verweis auf § 8 AStG
 umfassende zwischenstaatliche
Auskunftsklauseln
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 6: Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum, bevor Sie ins Ausland gehen!
Domain
6
IP
Portfolio
5
Marken
4
2
Gebrauchsmuster
3
Know-how
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Patent
1
Geschmacksmuster
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 7: Verrechnungspreise – frühzeitig vorbereiten!
Mangelnde
Information
Leistungsverrechnung
Steueroptimierung
Erfolgszuweisung
und
Motivation
Planung
und
Kontrolle
Bilanzielle
und
steuerliche
Ergebnisermittlung
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Regel 7: Verrechnungspreise – frühzeitig vorbereiten!
Top Thema der Steuerverwaltungen!
Dauerhafte Verluste
Verluste bei gleichzeitig
steigenden Umsätzen
Unterschiedliche
Margen
Gewinne entsprechen nicht
den übernommenen
Funktionen und Risiken
Niedrigere Gewinne
als die Restkonzern
Stark schwankende
Gewinnsituation
Hohes
Verrechnungspreisaufgriffsrisiko
Gefahr der
wirtschaftlichen
Doppelbesteuerung
Geschäfte mit
Steueroasen
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Viele verbundene
Geschäfte
Komplexe
Transaktionsarten
Keine zeitgerechte
Offenlegung von
Dokumentation
Deutlich niedrigere Gewinne
als branchenüblich
Verstoß gegen den
Fremdvergleichsgrundsatz
Geistiges Eigentum
und immaterielle
Vermögenswerte
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Regel 7: Verrechnungspreise – frühzeitig vorbereiten!
Was ist zu tun?
 Prüfung der derzeitigen Verrechnungspreis-Strategie und der Prüfungsrisiken
• Haben Sie eine?
• Ist sie ausreichend?
• Wird sie einer Überprüfung standhalten?
 Überprüfung unternehmeninterner Kapazität, Resource, Erfahrung etc.
 Entwicklung passender Verechnungspreisstrategien oder Verbesserung des bisherigen
Verrechnungpreis-Konzeptes
 Rechtzeitige Vorbereitung und Erstellung von Dokumentation auf Basis des
Fremdvergleichs
 Überprüfung des Bedarfs an einem APA und CSA und Abwägung der Vor- und Nachteile
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 8: Mitarbeiterentsendung – Gestaltung auf alle 4 Ebenen
Sozialversicherungsrecht
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Aufenthaltstitel
VISA & Immigration
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 8: Mitarbeiterentsendung – Tipps
Frühzeitiger
Entwurf
Entsenderichtlinie
Mitarbeiter
frühzeitig
Sozialversicherungsinformieren
recht
Mitarbeiterentsendung
Steuerrecht
Klären Sie
das
Vergütungspaket
Unterstützen
Sie Ihre
Mitarbeiter
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 9: Vorsichtig mit der steuerlichen Betriebsstätte!
Bau- oder
Montagetätigkeit
Bei Mitarbeiterentsendung
(183-Regelung
ist dann
irrelevant)
6/12-MonatsFrist?
Beginn/Ende
Betriebsstätte
Kooperation
von Ihren
Vertragspartnern
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Mehrere
Projekte
Landessepzifische
Regelung, z.B.
bei Ermittlung
Gewinn
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Regel 9: Vorsichtig mit der steuerlichen Betriebsstätte!
Zunehmende Bedeutung da häufig Doppelbesteuerung
Innerstaatliche Regelungen,
die den Betriebsstättenbegriff verselbständigen
1
2
Regelungen zu
Gewinnabgrenzungen
werden nicht harmonisiert
Fokus
Betriebsstätte
4
3
Umsatzsteuerliche
Fragestellungen
DBA werden
unterschiedlich ausgelegt
Ergebnis: In keinem Bereich im internationalen Kontext ist das Risiko einer
Doppelbesteuerung so hoch wie bei der Begründung von Betriebsstätten
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Regel 9: Vorsichtig mit der steuerlichen Betriebsstätte!
Ansatz der OECD – Diskussion seit 2003
Vereinheitlichung des
Betriebsstättenbegriffs
 Kommissionärsstrukturen
(Abgrenzung zwischen
selbständigen u.
unselbständigen Vertreter)?
 Verfügungsmacht über eine
Einrichtung?
 Subunternehmen sind dem
Auftragnehmer zuzurechnen?
Auseinandergehende
Meinungen
 Deutschland stellt hohe
Anforderungen an den
Betriebsstättenbegriff
 Angelsächsische Staaten und
einige Schwellenländer folgen
einer weiten Definition einer
Betriebsstätte
 Begriffsklärung bei
Kommissionärsbetriebsstätte
n, Montagebetriebsstätten
und Forschungseinrichtungen
Übertragung auf
Transaktionen in Asien
 Keine OECD Mitgliedsländer,
jedoch ‚Follower‘
 In der Regel weite Auslegung
Betriebsstättenbegriffes
 Innerstaatliche Diskussion
noch nicht abgeschlossen und
häufig kann das Thema in
Transaktionen bedingt richtig
abgebildet werden.
Hohes Risiko einer unterschiedlichen Auslegungen bei Betriebsstätten
Hohes Risiko einer Doppelbesteuerung
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Regel 9: Vorsichtig mit der steuerlichen Betriebsstätte!
Brennpunkt - Betriebsstätten
Risiko Doppelbesteuerung
 Abweichende
Ansicht
 Besteuerung
der
Betriebsstätten
-gewinne
Mitarbeiter
 Steuerpflichtig
im Ausland ab
Tag 1
Compliance
Aufwand
 Compliance
Aufwand sehr
hoch
 kostenintensiv.
Quellensteuern
 einzubehalten
 auch bei
Zahlungen an
Subunternehm
er
Risiko von
Fehlern
 Steuermehrkos
ten
 Strafzuschlägen
 Steuerverfahren mit
ungewissem
Ausgang
Betriebsstätte?
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24.06.2015
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Regel 9: Vorsichtig mit der steuerlichen Betriebsstätte!
Betriebsstätte bei Mitarbeiterentsendung
wirtschaftlicher
Arbeitgeber
 Anzahl und
Qualifikation der
entsandten
Mitarbeiter
 Risiko und
Verantwortung für
die Arbeit entsandter
Mitarbeiter
Gehalt
 Wer trägt das Gehalt
des Mitarbeiters?
 Wo wird das Gehalt
besteuert?
 Vollständige
Besteuerung des
Gehalts?
Rückvergütung an
dt. Gesellschaft
Aufenthaltsdauer
 Kostenverrechnung
erfolgt mit oder ohne
Gewinnaufschlag
 Monate/ Jahre
 Zeitweise/ dauerhaft
 vollständige
Weiterbelastung des
Gehalts
 Weisungsrecht
Betriebsstätte?
© Rödl & Partner
24.06.2015
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Die 10 Goldenen Regeln
Regel 10: Compliance! Compliance! Compliance!
COMPLIANCE MANAGEMENT
Rechtliche Risiken
identifizieren und
bewerten
Koordination
© Rödl & Partner
Richtlinien &
Prozesse
festlegen
Information,
Schulung &
Beratung
Berichterstattung
24.06.2015
Audits &
Maßnahmen im
Einzelfall
Kommunikation
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Die 10 Goldenen Regeln
Buy 10 get 1 Free:
Gemeinsam sind wir stärker – Mit Rödl & Partner, starke Unterstützung an Ihrer Seite
ca. 4.000 Mitarbeiter – 102 Niederlassungen – 46 Länder
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Ausgezeichnete Qualität
„Juristische Firma des Jahres“ in
der Kategorie „Steuerrecht“ im 2.
Jahr in Folge sowie „Empfohlene
Kanzlei“ in den Kategorien
Arbeitsrecht und Prozessrecht in
der Slowakei (2015)
„M&A Law Firm of the
Year in Germany 2014”
„Czech Law Firm of the
Year” in den Jahren 2012,
2013 und 2014 in der
Kategorie „Steuerrecht”
Best Lawyers empfiehlt
Rödl & Partner
(2013 und 2014)
„Mergers and Acquisitions
Law Firm of the Year 2012“
in Deutschland
1. Platz: Business Process Outsourcing
im „Book of Lists 2014“ Polen
„Lead Advisory
of the Year 2012“
in Deutschland
Lünendonk GmbH und
Maleki Group:
B2B-Service-Award 2012
Die „WirtschaftsWoche“
zeichnete Rödl &
Partner in den
Bereichen Compliance
(2012) und
Unternehmenssteuerrecht (2010) als TopKanzlei aus.
„M&A Law Firm of the
Year 2011”
Preisgekrönte Beratung von Rödl & Partner:
Mehr Informationen sowie weitere Auszeichnungen finden Sie unter www.roedl.de/auszeichnungen
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Agenda
01
Fallbeispiel – Auftrag aus dem Ausland
02
Die 10 Goldenen Regeln
03
Ihre Ansprechpartner
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Ihre Ansprechpartner
Jiawei (Victor) Wang, LL.M.
Legal Counsel,
China Desk
Rödl & Partner
Friedrichstrasse 6
70174 Stuttgart
Tel. +49 (0)711 78 19 14 32
[email protected]
Vita
Jiawei Wang LL.M. ist Legal Counsel bei Rödl & Partner
Stuttgart und am China Desk tätig. Er hat Rechtswissenschaften
sowohl in Shanghai als auch in Heidelberg studiert und ist in der
Volksrepublik China als Anwalt zugelassen. Vor seinem
Engagement bei Rödl & Partner war er für verschiedene
Anwaltskanzleien in Deutschland, Singapur sowie in China tätig.
Seine Beratungsschwerpunkte mit Bezug zum chinesischen
Recht liegen im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und
internationalen Handelsrecht. Herr Wang vertritt unter anderem
deutsche Industrieunternehmen bei Vertragsverhandlungen und
bei Rechtsstreitigkeiten mit chinesischen Geschäftspartnern.
Ferner ist er auf Fragen des chinesischen Arbeitsrechts, sowie
die Bereiche Company Compliance und White-Collar Crime
spezialisiert.
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
© Rödl & Partner
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Ihre Ansprechpartner
Mathias Müller, MBA (Chicago)
Steuerberater, CPA (Ill.,USA),
Associate Partner
Rödl & Partner
Denninger Str. 84
81925 München
Tel. +49 (89) 928 780 210
Fax +49 (89) 928 780 300
[email protected]
Vita
Mathias Müller ist Steuerberater und Certified Public
Accountant (Ill. USA) mit einem MBA von der University of
Chicago „Booth“. Durch langjährige Asienaufenthalte in
Hongkong, Singapur und China kennt er die Region aus erster
Hand. Vor seinem Einstieg bei Rödl & Partner war er über
mehrere Jahre bei Ernst & Young, Arthur Anderson und der
Steuerabteilung von ADP tätig. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen Unternehmenskauf und –verkauf, Internationale
Restrukturierungen, Unternehmensexpansionen nach Asien,
sowie die Abwicklung von Anlagen- und Großprojekten. Auf
diesem Gebiet hat Herr Müller bereits zahlreiche TurnkeyProjekte in Schwellenländern wie der VR China und Indien,
Afrika und Lateinamerika aus dem Bereich Anlagenbau
(Fördertechnik, Bergbau, Hafenanlagen und Solarkraftwerke)
betreut.
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und auf Wiedersehen!
谢谢大家!
© Rödl & Partner
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