Versicherungsbedingungen für s Mobile Protect Business §1 Versicherungsumfang / versicherte Geräte §2 Versicherte Gefahren §3 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes / Kündigung §4 Bezugsrecht §5 Ausschlüsse / kein Versicherungsschutz §6 Subsidiarität §7 Obliegenheiten im Versicherungsfall §8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen §9 Versicherungsleistungen / Fälligkeit der Leistungen § 10 Höchstgrenzen der Versicherungsleistung / Selbstbehalt § 11 Prämie § 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand § 13 Form der Erklärungen § 14 Ablehnungsrecht des Versicherers § 15 Rücktrittsrecht des Versicherten § 16 Zuständige Aufsichtsbehörde SEITE 1 VON 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR S MOBILE PROTECT BUSINESS Fassung 12/2014 Diesem Geräteschutz für mobile Elektronik liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem in der Beitrittserklärung genannten Versicherungsnehmer, der Cardif Allgemeine Versicherung (kurz "Versicherer") und der Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group (als Erfüllungsgehilfe des Versicherers) zu Grunde. Alle Einzelunternehmen, im Firmenbuch eingetragen oder nicht, eingetragene Personengesellschaften, sowie Kapitalgesellschaften (ausgenommen Genossenschaften und Vereine), bei denen zum Zeitpunkt des Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag sowie während der Versicherungsdauer maximal 5 Personen beschäftigt sind (für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen bzw. unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Position) und die beim Versicherungsnehmer ein aufrechtes Zahlungsverrechnungskonto führen, können dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten und genießen im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz. Versicherer: Versicherer ist die Cardif Allgemeine Versicherung, Niederlassung Österreich der Cardif-Assurances Risques Divers (Handelsregister Paris B 308 896 547). Sitz: 1010 Wien, Rotenturmstraße 16-18 Rechtsform: Zweigniederlassung Firmenbuchnummer: FN 166734 y, DVR-0954225 beim Handelsgericht Wien Der Versicherte: Der Kontoinhaber, der dem Gruppenversicherungsvertrag für die Geräteversicherung beigetreten ist § 1 Versicherungsumfang / versicherte Geräte 1.1 Die Versicherung erstreckt sich auf die nachfolgend genannten Geräte, das in der Originalverpackung mitverpackte Originalzubehör, sowie Zubehör gemäß § 1 Z. 1.1 lit. d) und bezieht sich immer auf den jeweiligen Auslieferungszustand. Versichert sind Geräte, die ausschließlich unter eine der folgenden Gerätegruppen fallen: a) Gruppe Mobiletelefon/Smartphone: Mobiltelefon/Smartphone, Personal Digital Assistent (PDA); b) Gruppe Notebook: Notebook, Netbook, Tablet-PC sowie e-reader; c) Gruppe mobile Elektronik: digitale Videokamera, digitale Kompaktkamera (ausgenommen nicht dauerhaft mit der Kamera verbundene Teile, wie z.B. Objektiv und Stativ), tragbare Navigationsgeräte, tragbare CD-Player, MP3-Player, DVD-Player sowie andere tragbare Musikwiedergabegeräte; d) Zubehör: Dazu zählen Schutzhüllen bzw. Schutztaschen für Mobiltelefone/Smartphone sowie Tablet-PC, Kopfhörer, Maus, Wechseldatenträger, Speicherkarten, Batterien und Ladegeräte, sofern diese getrennt vom versicherten Gerät erworben wurden, Freisprechanlagen, die nicht fest mit einem Untergrund verbunden sind (Bluetooth etc.), Beamer und Photo Pocket Printer. 1.2 Die Geräte gelten nur dann als versichert, wenn sie das Eigentum des Versicherten darstellen und im Bedarfsfall eine Bestätigung über die Eigentümerschaft sowie eine Kopie der Originalrechnung an den Versicherer übermittelt wird. 1.3 Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, reimportierte Geräte, gebraucht erworbene Geräte, Geräte ohne eigene Stromversorgung und Geräte, die zu Beginn des Versicherungsschutzes älter als drei Jahre sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Kaufdatum. 1.4 Der Versicherungsschutz besteht weltweit. § 2 Versicherte Gefahren 2.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für: a) Plötzlich eintretende und unvorhersehbare Beschädigung und Zerstörung des Geräts (Sachschäden der Hardware - nicht der Software) durch • Bodenstürze, Bruchschäden sowie Nässe- und Flüssigkeitsschäden (z.B. durch Wasserrohrbruch, Hochwasser); • Brand, Blitzschlag, Kurzschluss; • Sabotage, Vandalismus, mechanisch einwirkende Gewalt durch Gegenstände aller Art (z.B. Steinschlag) und Elementarschäden (z.B. Sturm, Frost, Überschwemmung, Lawinen, etc.); b) Abhandenkommen des Geräts durch: • Diebstahl: Dieser liegt vor, wenn das Gerät dem Versicherten durch eine dritte Person weggenommen wird - unabhängig davon, ob das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis mitgeführt wurde. • Einbruchdiebstahl: Dieser liegt vor, wenn der Dieb das Gerät aus einem abgeschlossenen Kraftfahrzeug stiehlt, sofern alle vorhandenen Maßnahmen gegen einen Einbruch oder ein Eindringen getroffen wurden, das Gerät außer Sichtweite innerhalb eines abgeschlossenen Handschuhfachs oder des abgeschlossenen Kofferraums aufbewahrt war sowie das Fahrzeug oder der Kofferraum sowie das Handschuhfach gewaltsam geöffnet wurden und der Einbruchdiebstahl aus dem Kraftfahrzeug nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde; in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderem nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug eindringt oder er sich dort zuvor eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. Falsch ist der Schlüssel dann, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person gebilligt oder durchgeführt wurde. Nur allein durch die Tatsache, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, ist nicht schon bewiesen, dass von einem falschen Schlüssel Gebrauch gemacht wurde; in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; in einen Raum eines Gebäudes mit dem richtigen Schlüssel eindringt und/oder dort mit dem richtigen Schlüssel ein Behältnis öffnet und er sich diesen richtigen Schlüssel zuvor durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hatte. • Raub: Dieser liegt vor, wenn gegen den Versicherten oder eine zur Benutzung des Geräts berechtigten Person Gewalt angewendet wird, um seinen/ihren Widerstand gegen die Wegnahme des Geräts auszuschalten; der Versicherte oder eine zur Benutzung des Geräts berechtigte Person sich das Gerät herausgeben oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird; dem Versicherten oder einer zur Benutzung des Geräts berechtigte Person das Gerät weggenommen wird, weil sein/ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine/ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist; der Versicherte oder Dritte das Gerät herbeischaffen, weil dem Versicherten oder einem Dritten eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. SEITE 2 VON 5 2.2 Versicherungsschutz besteht für das in § 1 Z. 1.1. lit. d) genannte Zubehör bis zu einer Versicherungssumme von 150 Euro, jedoch nur, wenn dieses gemeinsam mit dem versicherten Gerät beschädigt oder zerstört wird bzw. abhandenkommt. 2.3 Versicherungsschutz besteht außerdem für die im Zeitraum nach dem Abhandenkommen des versicherten Geräts bis zur erfolgten Sperrung der SIM-Karte durch unbefugtes Benutzen entstandenen Gebühreneinheiten (Verbindungsentgelte sowie Downloadvolumina) bis zu einer Versicherungssumme von 250 Euro. 2.4 Datenrettung: Ist das versicherte Gerät nicht mehr reparierbar gemäß Punkt 9.1. lit.a) und hat der Versicherer den Zeitwert gemäß Punkt 10. ersetzt, kann der Versicherte selbst auf seine Rechnung und in seinem Namen einmalig den Versuch der Wiederherstellung des auf dem versicherten Gerät befindlichen Datenbestandes beauftragen. Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Versuch dieser Wiederherstellung bis zu einem Betrag von 400 Euro. Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt 40 Euro. § 3 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes / Kündigung 3.1 3.2 Der Versicherungsschutz beginnt mit Beitritt zum Vertrag und gilt auf unbestimmte Zeit. Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherten oder den Versicherungsnehmer. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und ist frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Beitritt möglich. 3.3 Wird der Gruppenversicherungsvertrag von einer der Vertragsparteien gekündigt, wird der Versicherte darüber informiert. Der Versicherungsschutz endet ein Jahr nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags. 3.4 Der Versicherungsschutz endet weiters, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für den Beitritt (aufrechtes Konto beim Versicherungsnehmer) nicht mehr erfüllt oder die fällige Versicherungsprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird. 3.5. Ist zum Zeitpunkt des Beitritts ein Versicherungsfall bereits eingetreten, so entfällt dafür die Haftung des Versicherers. § 4 Bezugsrecht Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Das Bezugsrecht des Versicherungsnehmers wird derart ausgeübt, dass während des aufrechten Versicherungsschutzes sämtliche fälligen Leistungen zu Gunsten des Versicherten direkt zur Anweisung gebracht werden. § 5 Ausschlüsse / kein Versicherungsschutz 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht: a) Für andere als in § 2 genannte Gefahren; b) Bei Verlieren, Vergessen, Liegenlassen sowie bei Verlust (auch z.B. Verlust in Folge von Vermietung oder Verleih); c) Bei Schäden, die entstehen, • wenn der Versicherte oder berechtigte Nutzer vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung(en) oder Unterlassung(en) setzen; • wenn der Versicherte das Gerät nicht bestimmungsgemäß - insbesondere entgegen Herstellervorgaben - oder ungewöhnlich oder unsachgemäß verwendet oder reinigt bzw. wenn ein Dritter dies tut (z.B. Nutzung des Geräts bei einer laufend feuchten oder staubigen Arbeitsstelle oder im Regen; unsachgemäßes Tragen in Hosen- oder Hemdtaschen,…); • durch fehlerhafte Bedienung; • durch fehlerhafte Software (z.B. Betriebssysteme, Firmware, Treiber, Programme, Datenspeicher etc.), durch Computerviren, Programmierungsfehler oder Ähnliches; • durch nicht fachgerechtes Einbauen, durch unsachgemäße Reparatur/Eingriffe durch den Versicherten bzw. durch nicht vom Versicherer autorisierte Dritte; • durch (dauernde) Einflüsse des Betriebs, z.B. durch normale Abnutzung/ Verschleiß; • durch Korrosion oder Rost d) Bei Schäden, die durch Zubehör ausgelöst werden, das nicht durch den Hersteller genehmigt wurde; e) Bei Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. f) Bei Schäden, für die ein Dritter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Produkthaftung oder Gewährleistung) oder vertraglicher Bestimmungen (z.B. Garantie, Haftpflicht, etc.) zu haften hat; g) Bei Schäden an bestehenden Daten, Dateien und Programmen, die am versicherten Gerät ordnungsgemäß zur Verfügung gestanden sind und die im Zuge von Reparaturarbeiten abhandenkommen sind und nicht wiederhergestellt werden können; h) Bei erforderlichen Justierungs-, Service- oder Reinigungsarbeiten; i) Bei Schadensfällen im Ausland, wenn die relevanten Unterlagen zur Schadensbearbeitung in nicht übersetzter Fassung übermittelt wurden; j) Bei Diebstahl aus unverschlossenem Kraftfahrzeug; k) Bei Diebstahl aus Gebäuden, es sei denn, in die Gebäude wurde gewalttätig eingebrochen (Einbruchdiebstahl); l) Bei rätselhaftem Verschwinden des Gerätes; m) Für Geräte, die nicht identifizierbar sind, z.B. durch fehlende oder manipulierte Seriennummer oder IMEI; n) Für Geräte, welche bei Beitritt zum Versicherungsvertrag nicht voll funktionsfähig sind; o) Bei Schäden, die das Gerät an anderen Sachen (z.B. Computer, Drucker, Toner, Mäuse, TV-Geräte, Batterien,…) oder Personen anrichtet sowie für reine Vermögensschäden; p) Bei Haftpflichtschäden; q) Bei Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Erdbeben und damit verbundene Naturkatastrophen (Springfluten, etc.) entstehen; r) Bei Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch Kernenergie; 5.2 Keine Leistung wird erbracht für Kosten im Zusammenhang mit der Sperrung des Mobilfunkanschlusses im Falle von Diebstahl, Raub oder Einbruchdiebstahl. 5.3 Versucht der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigungsleistung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Im Falle eines rechtskräftigen Strafurteiles wegen Betrug oder Betrugsversuch gelten die Voraussetzungen der Täuschung als bewiesen. 5.4 Wird der Anspruch auf Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer gemäß §§ 12 VersVG von der Entschädigungspflicht befreit. SEITE 3 VON 5 § 6 Subsidiarität Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen der Versicherungsleistung des Versicherers vor. § 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall Der Versicherte ist verpflichtet, a) den Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen: b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht – gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen; c) den Versicherer sowie dessen Beauftragten bei der Schadensermittlung und -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben, auf Verlangen auch schriftlich mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege, Rechnungen, Eigentumsnachweise, Nachweis von durch unbefugtes Benutzen entstandenen Gebühreneinheiten (Einzelgesprächsnachweis, Downloadgebühren), Nachweis der Sperrung der SIM-Karte, Rechnung über die abgeschlossene oder erfolglose Datenrettung etc. einzureichen, soweit deren Beschaffung dem Versicherten zugemutet werden kann; d) Schäden von versicherten Geräten durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub unverzüglich bei der nächsten erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen sowie unverzüglich eine Sperre der SIM-Karte zu veranlassen. Dem Versicherer oder dessen Beauftragten ist eine Kopie der Anzeige zu übersenden. Bei Anzeigen in Fremdsprache ist eine beglaubigte Übersetzung zu übersenden. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Versicherte. § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt, besteht kein Versicherungsschutz - es sei denn, der Versicherte hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. § 9 Versicherungsleistungen / Fälligkeit der Leistungen 9.1 9.2 9.3 9.4 Nach Feststellung des Versicherungsfalles leistet der Versicherer im Falle von a) Beschädigung: Es werden die Kosten für die erforderliche Reparatur des Originalgeräts und ohne nachträgliche Umbauten bzw. Aufrüstungen) bei einem Vertragspartner des Versicherers übernommen, wobei der Zustand zum Zeitpunkt des Kaufes des Geräts wiederhergestellt wird. Sofern die Kosten für eine Reparatur den Zeitwert des versicherten Gerätes übersteigen würden, wird keine Reparatur durchgeführt sondern der Zeitwert des versicherten Gerätes geleistet (siehe auch Bestimmung bei Totalschaden). Die Feststellung, ob eine Reparatur durchgeführt wird oder ein Gerät gleichen Typs geleistet wird, trifft alleinig der Versicherer. b) Totalschaden / Abhandenkommen gemäß § 2b: Der Versicherer ersetzt den Zeitwert des versicherten Gerätes unter Berücksichtigung der in § 10 festgelegten Höchstgrenzen und des Wertverlustes. Dem Zeitwert für das versicherte Gerät liegt folgende Berechnungsgrundlage zugrunde: Der ursprüngliche Einkaufspreis wird um jeweils 2,8% pro Monat reduziert, beginnend mit dem Datum des Kaufs. Innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufes wird nach Vorlage der Originalrechnung für das versicherte Gerät jedoch zumindest ein Betrag in Höhe von einmalig 15% des Originalkaufpreises geleistet. Bei gedeckten Totalschäden geht das zu ersetzende Gerät in das Eigentum des Versicherers über. Für die Sicherung und Löschung des auf dem zu ersetzenden Gerät und/oder auf den Zubehörteilen befindlichen gesamten Datenbestandes ist der Versicherte selbst verantwortlich. Weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer oder sonstige Beauftragte des Versicherers bzw. des Versicherungsnehmers haften für irgendwelche Schäden, die daraus entstehen, dass der auf dem übergebenen alten Gerät und/oder auf den übergebenden Zubehörteilen befindliche Datenbestand beschädigt, gelöscht, verändert, Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben bzw. missbräuchlich verwendet wird. Beauftragt der Versicherte in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Datenrettung gemäß § 2 Z. 2.4 so hat der Versicherte dies bei Meldung des Schadens schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird ihm der Versicherer das versicherte Gerät zur Datenrettung auf Kosten des Versicherten zur Verfügung stellen. Nach abgeschlossener oder erfolgloser Datenrettung hat der Versicherer das Recht, das versicherte Gerät vom Versicherten zurückzufordern. Empfänger der Leistung ist der Versicherte. § 10 Höchstgrenzen der Versicherungsleistung /Selbstbehalt 10.1 Die Höchstversicherungsleistung für Geräte im Sinne des § 1 beträgt pro Versichertem maximal 2.500 Euro pro Jahr – für Smartphones/Mobiltelefone höchstens 700 Euro pro Jahr – und umfasst pro Jahr maximal 2 dem Versicherer gemeldete Schäden. 10.2 Die Höchstversicherungsleistung für Zubehör im Sinne des § 1 beträgt 150 Euro.pro Schadensfall. 10.3 Die Höchstversicherungsleistung für die im Zeitraum nach dem Abhandenkommen des versicherten Geräts bis zur erfolgten Sperrung der SIM-Karte durch unbefugtes Benutzen entstandenen Gebühreneinheiten (Verbindungsentgelte sowie Downloadvolumina) beträgt maximal 250 Euro. 10.4 Die Höchstversicherungsleistung für die abgeschlossene oder erfolglose Sicherung des auf dem versicherten Gerätes befindlichen Datenbestandes im Sinne des § 2 Z 2.4 beträgt 400 Euro. Für diese Versicherungsleistung gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 40 Euro. § 11 Prämie 11.1 Die Versicherungsprämie für s Mobile Protect Business beträgt 14,90 Euro monatlich (inkl. 11% Versicherungssteuer). Ändert sich die Höhe der Versicherungssteuer aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlagen, werden die Prämien dementsprechend mit dem der gesetzlichen Änderung folgenden Monatsersten angepasst. 11.2 Die erste Prämie ist zum Monatsersten nach Beginn des Versicherungsschutzes fällig. Während des Zeitraums bis zur ersten Prämienfälligkeit besteht prämienfreier Versicherungsschutz. Kann eine Prämie nicht zum Monatsersten eingezogen werden, erlischt der Versicherungsschutz. 11.3 Anpassung der Versicherungsprämie: Die Prämie wird jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex") angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Inflationsraten des jeweils vergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Prämie aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. SEITE 4 VON 5 § 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Für das Versicherungsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausnahme des Kollisionsrechtes. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis können gegen den Versicherer bei dem für die Niederlassung des Versicherers zuständigen Gericht geltend gemacht werden. § 13 Form der Erklärungen 13.1 Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). 13.2 Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Für nachfolgende Erklärungen ist die Schriftform erforderlich: • Schadensmeldung einschließlich Bestätigung über die Eigentümerschaft des Gerätes • Rücktritt nach § 15 § 14 Ablehnungsrecht des Versicherers Der Versicherer hat das Recht, unverzüglich nach Meldung eines Neubeitritts die Risikoübernahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend. Ein Versicherungsbeitrag fällt nicht an. § 15 Rücktrittsrecht des Versicherten Der Versicherte kann vom Beitritt zum Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen zurückzutreten. Dafür ist die Übermittlung der Rücktrittserklärung in Schriftform an den Versicherungsnehmer erforderlich. § 16 Zuständige Aufsichtsbehörde Der Versicherungsnehmer kann sich an die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien wenden. Federführend bei Beschwerden über den Versicherer ist das zuständige französische Aufsichtsamt ACP ("Autorité de Contrôle Prudentiel"), 61, rue Taitbout, 75436 Paris cedex 09, France. SEITE 5 VON 5
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