Das eHealth-Gesetz Rechtsanwältin Carolin Böhmig, Bundespsychotherapeutenkammer 12. Juni 2015 Überblick zur Einordnung n Telematikinfrastruktur n Gesellschaft für Telematik – Gematik n Elektronische Gesundheitskarte n Elektronischer Heilberufsausweis n eHealth-Gesetz 2 Der Heilberufsausweis 3 Sachstand der Erprobung Die Erprobungskammern: Region Nord-West: § PK Schleswig-Holstein, LPK Rheinland Pfalz, PTK Nordrhein-Westfalen Region Süd-Ost: § PTK Bayern, OPK 500 Leistungserbringer pro Testregion § davon 375 Ärzte und Psychotherapeuten, davon 40% Hausärzte § 125 Zahnärzte Ø „Fachärzte“: 225 pro Testregion 4 Sachstand der Erprobung Vorbereitung für Beginn der eigentlichen Erprobungsphase läuft n Seit Oktober 2014 erstellen die beiden Auftragnehmer Bundesdruckerei und T-Systems jeweils ihre Lösungen für § Antragsportal (für Kammermitglieder zur Stellung eines HBA-Antrages) § Freigabeportal (für die Kammern zur Bestätigung des Berufes und Produktionsfreigabe des Ausweises) n Seit 3. März 2015: Beginn Abnahmetest mit den Erprobungskammern 5 Antragsportal T-Systems 6 Sachstand der Erprobung bis Herbst 2015 § Vorbereitung und Abstimmung des vertraglichen Regelwerks zwischen BPtK, Erprobungskammern und ZDA § Vorbereitung in den Kammern zur Anbindung an Übergabeschnittstellen (XML-Vorbefüllung, http-post-Vorbefüllung), Anbindung Freigabeportal an Meldedatenbank § Schulung der zuständigen Mitarbeiter in den Kammern Herbst 2015 § Beginn Erprobung mit Einführung des VSDD Winter 2015 § Bereitschaft der Erprobungskammern für Ausgabe ePtA Frühjahr 2016 § Beginn der Erprobung von Anwendungen, die den HBA nutzen (KOM-LE) Mitte 2016 § Evaluation der Erprobung 7 Aktueller Stand Gesetzgebungsverfahren Datum Stand 19.01.2015 Referentenentwurf 10.02.2015 Stellungnahme BPtK 25.02.2015 Anhörung Referentenentwurf 27.05.2015 Kabinettsbeschluss 10.07.2015 1. Durchgang Bundesrat 24.09./25.09.2015 1. Lesung Bundestag September/Oktober Anhörung Oktober/November 2./3. Lesung Bundestag 01.01.2016 Inkrafttreten 8 eHealth-Gesetz Wesentliche Ziele n n n n n n Anpassung und Bereinigung des SGB V aufgrund der Ablösung der KVK durch die eGK seit 31.12.2014 Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK Einführung eines (papiergebundenen) Medikationsplanes Telematikinfrastruktur als zentrale Infrastruktur zur sicheren Kommunikation im Gesundheitswesen, gleichzeitig Anbindung von Drittnetzen ermöglichen Interoperabilität verbessern (Interoperabilitätsverzeichnis) Telemedizinische Leistungen fördern (konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen) 9 Telematikanwendungen (eHealth-Gesetz) 10 eHealth-Gesetz ► „Zuckerbrot und Peitsche“ – Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK § Die Peitsche – Sanktionierung von Fristüberschreitung und Nichtnutzung § VSDD muss bis 30.06.2016 eingeführt werden, sonst Budgetkürzung (ein Prozent auf Basis HH 2014) bei GKV-Spitzenverband und KBV § Leistungserbringern, die VSDD ab dem 01.07.2018 nicht zur Prüfung der Versichertenstammdaten nutzen, ist die Vergütung um ein Prozent zu kürzen, bis die Nutzung erfolgt 11 eHealth-Gesetz ► „Zuckerbrot und Peitsche“ Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK Das Zuckerbrot - Zuschläge für die Nutzung von Anwendungen n elektronischer Entlassbrief - Anschubfinanzierung § § n elektronische Briefe - Anschubfinanzierung § n pro Übermittlung des eArztbriefs zwischen Ärzten/Einrichtungen: EUR 0,55 Notfalldatensatz § n Krankenhaus erhält für Erstellung EUR 1,00 Arzt erhält für das Einlesen EUR 0,50 ab 01.01.2018/Zuschläge müssen noch verhandelt werden Medikationsplan § ab 01.10.2016/Zuschläge müssen noch verhandelt werden 12 eHealth-Gesetz ► Der Medikationsplan n Freiwillig für die Versicherten, sobald der Versicherungsnehmer mindestens drei verordnete Medikamente anwendet Ab 01.10.2016 besteht der Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Medikationsplan sollen ab dem 01.10.2016 vergütet werden Zugriffsautorisierung – Versicherte können aber darauf verzichten n n n 13 eHealth-Gesetz ► Der Notfalldatensatz § Anlegung eines Notfalldatensatzes ist immer freiwillig zugriffsgeschützt, aber nicht verschlüsselt auf der eGK gespeichert Zugriff ist ohne PIN möglich, wenn zur Notfallversorgung erforderlich Dokumentierung der Zugriffe Erstellung wird ab 01.01.2018 vergütet/Zuschläge müssen noch verhandelt werden § § § § Notfallrelevante Informationen: n Befunddaten n Medikationsdaten n Freiwillige Zusatzinformationen 14 Auswirkungen eHealth-Gesetz Die Regelungen des eHealth-Gesetzes führen zu einem erhöhten Umsetzungsdruck n bei den Systembeteiligten, die Anwendungen zu implementieren und n bei den Leistungserbringern diese Anwendungen zu nutzen ► Teilweise erfordern diese Anwendungen die Verfügbarkeit eines elektronischen Psychotherapeutenausweises beim Anwender und damit die entsprechende Ausgabebereitschaft bei der Kammer 15 Ausgabe des ePtA für alle Psychotherapeuten Ab Herbst 2015 werden von der Industrie die sogenannten G2-Karten bereitgestellt werden können Diese Karten (HBAs) sind final. Anders als die bisher ausgegebenen HBAs enthalten diese die volle Funktionalität nach den Anforderungen der Telematikinfrastruktur. Von den Erprobungskammern ausgegebene elektronische Heilberufsausweise sind daher auch nach der Erprobungsphase voll einsatzfähig – es gibt keine „Testkarte“ 16 Ausgabe des ePtA für alle Psychotherapeuten noch zu erfüllende Anforderungen zur Ausgabe des ePtA Praxis n Ausstattung der Praxen mit weiterer Infrastruktur (insbesondere Konnektor) n Anpassung der Praxisverwaltungssoftware Landeskammer n Anpassung bestehender / Erstellung zusätzlicher Spezifikationsdokumente vor der Hintergrund der Erprobung ORS1 n Rahmenvertrag und ADV n Organisatorische/personelle/EDV-technische Umsetzung in den Landeskammern ► hoher gegenseitiger Abstimmungsbedarf notwendig 17 Zugriffsberechtigungen der Psychotherapeutenschaft Auf welche Anwendungen der Telematikinfrastruktur haben Psychotherapeuten Zugriff n n n n n n Notfalldatensatz (in der Regelversorgung) Elektronischer Arztbrief Arzneimitteltherapiesicherheit (keine Startanwendung) Medikationsplan Elektronische Patientenakte (keine Startanwendung) Vom Patienten zur Verfügung gestellte Daten (Patientenfach) Bei allen Anwendungen gilt der Einwilligungsvorbehalt des Patienten! 18 Wesentliche Forderungen der BPtK n Klarstellung und Konkretisierung der an der Nutzung der Telematikinfrastruktur beteiligten Leistungserbringer/Ergänzung Psychotherapeuten n Streichung der sanktionsbewährten Einführung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur n Nutzungsbezogene Zuschläge unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz n Telemedizinische Leistungen nur bei berufsrechtlicher Unbedenklichkeit n BPtK als Gesellschafterin der Gematik 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20
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