Das eHealth

Das eHealth-Gesetz
Rechtsanwältin Carolin Böhmig, Bundespsychotherapeutenkammer
12. Juni 2015
Überblick zur Einordnung
n
Telematikinfrastruktur
n
Gesellschaft für Telematik – Gematik
n
Elektronische Gesundheitskarte
n
Elektronischer Heilberufsausweis
n
eHealth-Gesetz
2
Der Heilberufsausweis
3
Sachstand der Erprobung
Die Erprobungskammern:
Region Nord-West:
§ PK Schleswig-Holstein, LPK Rheinland Pfalz, PTK
Nordrhein-Westfalen
Region Süd-Ost:
§ PTK Bayern, OPK
500 Leistungserbringer pro Testregion
§ davon 375 Ärzte und Psychotherapeuten, davon 40%
Hausärzte
§ 125 Zahnärzte
Ø „Fachärzte“: 225 pro Testregion
4
Sachstand der Erprobung
Vorbereitung für Beginn der eigentlichen Erprobungsphase
läuft
n Seit Oktober 2014 erstellen die beiden Auftragnehmer
Bundesdruckerei und T-Systems jeweils ihre Lösungen für
§
Antragsportal
(für Kammermitglieder zur Stellung eines HBA-Antrages)
§ Freigabeportal
(für die Kammern zur Bestätigung des Berufes und
Produktionsfreigabe des Ausweises)
n
Seit 3. März 2015: Beginn Abnahmetest mit den
Erprobungskammern
5
Antragsportal T-Systems
6
Sachstand der Erprobung
bis Herbst 2015
§ Vorbereitung und Abstimmung des vertraglichen Regelwerks zwischen
BPtK, Erprobungskammern und ZDA
§ Vorbereitung in den Kammern zur Anbindung an Übergabeschnittstellen
(XML-Vorbefüllung, http-post-Vorbefüllung), Anbindung Freigabeportal an
Meldedatenbank
§ Schulung der zuständigen Mitarbeiter in den Kammern
Herbst 2015
§ Beginn Erprobung mit Einführung des VSDD
Winter 2015
§ Bereitschaft der Erprobungskammern für Ausgabe ePtA
Frühjahr 2016
§ Beginn der Erprobung von Anwendungen, die den HBA nutzen (KOM-LE)
Mitte 2016
§ Evaluation der Erprobung
7
Aktueller Stand Gesetzgebungsverfahren
Datum
Stand
19.01.2015
Referentenentwurf
10.02.2015
Stellungnahme BPtK
25.02.2015
Anhörung Referentenentwurf
27.05.2015
Kabinettsbeschluss
10.07.2015
1. Durchgang Bundesrat
24.09./25.09.2015
1. Lesung Bundestag
September/Oktober
Anhörung
Oktober/November
2./3. Lesung Bundestag
01.01.2016
Inkrafttreten
8
eHealth-Gesetz
Wesentliche Ziele
n
n
n
n
n
n
Anpassung und Bereinigung des SGB V aufgrund der Ablösung
der KVK durch die eGK seit 31.12.2014
Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK
Einführung eines (papiergebundenen) Medikationsplanes
Telematikinfrastruktur als zentrale Infrastruktur zur sicheren
Kommunikation im Gesundheitswesen, gleichzeitig Anbindung
von Drittnetzen ermöglichen
Interoperabilität verbessern (Interoperabilitätsverzeichnis)
Telemedizinische Leistungen fördern (konsiliarische
Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen)
9
Telematikanwendungen (eHealth-Gesetz)
10
eHealth-Gesetz
►
„Zuckerbrot und Peitsche“ –
Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK
§
Die Peitsche – Sanktionierung von Fristüberschreitung und
Nichtnutzung
§
VSDD muss bis 30.06.2016 eingeführt werden, sonst Budgetkürzung (ein
Prozent auf Basis HH 2014) bei GKV-Spitzenverband und KBV
§
Leistungserbringern, die VSDD ab dem 01.07.2018 nicht zur Prüfung der
Versichertenstammdaten nutzen, ist die Vergütung um ein Prozent zu
kürzen, bis die Nutzung erfolgt
11
eHealth-Gesetz
►
„Zuckerbrot und Peitsche“
Zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der eGK
Das Zuckerbrot - Zuschläge für die Nutzung von Anwendungen
n
elektronischer Entlassbrief - Anschubfinanzierung
§
§
n
elektronische Briefe - Anschubfinanzierung
§
n
pro Übermittlung des eArztbriefs zwischen Ärzten/Einrichtungen: EUR 0,55
Notfalldatensatz
§
n
Krankenhaus erhält für Erstellung EUR 1,00
Arzt erhält für das Einlesen EUR 0,50
ab 01.01.2018/Zuschläge müssen noch verhandelt werden
Medikationsplan
§
ab 01.10.2016/Zuschläge müssen noch verhandelt werden
12
eHealth-Gesetz
►
Der Medikationsplan
n
Freiwillig für die Versicherten, sobald der Versicherungsnehmer
mindestens drei verordnete Medikamente anwendet
Ab 01.10.2016 besteht der Anspruch auf einen Medikationsplan in
Papierform
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Medikationsplan
sollen ab dem 01.10.2016 vergütet werden
Zugriffsautorisierung – Versicherte können aber darauf verzichten
n
n
n
13
eHealth-Gesetz
►
Der Notfalldatensatz
§
Anlegung eines Notfalldatensatzes ist immer freiwillig
zugriffsgeschützt, aber nicht verschlüsselt auf der eGK gespeichert
Zugriff ist ohne PIN möglich, wenn zur Notfallversorgung erforderlich
Dokumentierung der Zugriffe
Erstellung wird ab 01.01.2018 vergütet/Zuschläge müssen noch
verhandelt werden
§
§
§
§
Notfallrelevante Informationen:
n Befunddaten
n Medikationsdaten
n Freiwillige Zusatzinformationen
14
Auswirkungen eHealth-Gesetz
Die Regelungen des eHealth-Gesetzes führen zu einem erhöhten
Umsetzungsdruck
n bei den Systembeteiligten, die Anwendungen zu implementieren
und
n bei den Leistungserbringern diese Anwendungen zu nutzen
►
Teilweise erfordern diese Anwendungen die Verfügbarkeit eines
elektronischen Psychotherapeutenausweises beim Anwender
und damit die entsprechende Ausgabebereitschaft bei der
Kammer
15
Ausgabe des ePtA für alle Psychotherapeuten
Ab Herbst 2015 werden von der Industrie die sogenannten G2-Karten
bereitgestellt werden können
Diese Karten (HBAs) sind final. Anders als die bisher ausgegebenen HBAs
enthalten diese die volle Funktionalität nach den Anforderungen der
Telematikinfrastruktur.
Von den Erprobungskammern ausgegebene elektronische
Heilberufsausweise sind daher auch nach der Erprobungsphase voll
einsatzfähig – es gibt keine „Testkarte“
16
Ausgabe des ePtA für alle Psychotherapeuten
noch zu erfüllende Anforderungen zur Ausgabe des ePtA
Praxis
n Ausstattung der Praxen mit weiterer Infrastruktur (insbesondere
Konnektor)
n Anpassung der Praxisverwaltungssoftware
Landeskammer
n Anpassung bestehender / Erstellung zusätzlicher
Spezifikationsdokumente vor der Hintergrund der Erprobung ORS1
n Rahmenvertrag und ADV
n Organisatorische/personelle/EDV-technische Umsetzung in den
Landeskammern
► hoher gegenseitiger Abstimmungsbedarf notwendig
17
Zugriffsberechtigungen der Psychotherapeutenschaft
Auf welche Anwendungen der Telematikinfrastruktur haben
Psychotherapeuten Zugriff
n
n
n
n
n
n
Notfalldatensatz (in der Regelversorgung)
Elektronischer Arztbrief
Arzneimitteltherapiesicherheit (keine Startanwendung)
Medikationsplan
Elektronische Patientenakte (keine Startanwendung)
Vom Patienten zur Verfügung gestellte Daten (Patientenfach)
Bei allen Anwendungen gilt der Einwilligungsvorbehalt des
Patienten!
18
Wesentliche Forderungen der BPtK
n
Klarstellung und Konkretisierung der an der Nutzung der
Telematikinfrastruktur beteiligten Leistungserbringer/Ergänzung
Psychotherapeuten
n
Streichung der sanktionsbewährten Einführung von Anwendungen der
Telematikinfrastruktur
n
Nutzungsbezogene Zuschläge unter Berücksichtigung der
Nutzungsfrequenz
n
Telemedizinische Leistungen nur bei berufsrechtlicher
Unbedenklichkeit
n
BPtK als Gesellschafterin der Gematik
19
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
20