Merkblatt Kennzeichnung von Fertigpackungen LM-05-MBL-509-PM Version: 04.00 Stand 01.10.2015 Seite 1 von 3 Was sind vorverpackte Lebensmittel (Fertigpackungen)? „Vorverpacktes Lebensmittel“ ist jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt. Grundkennzeichnung aller fertigverpackten Lebensmittel: Verkehrsbezeichnung: Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden. Herstellerangabe: ist der Herkunftsnachweis der Ware und beinhaltet den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers. Bei einer Reklamation kann so der Verbraucher feststellen, woher das Lebensmittel stammt. Verzeichnis der Zutaten: Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Mindesthaltbarkeitsdatum: gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Es wird vom Hersteller festgelegt. Das Lebensmittel darf auch noch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden, wenn der Verkäufer die einwandfreie Beschaffenheit der Ware überprüft hat und eine entsprechende Kenntlichmachung vornimmt. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis…" unter Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe des Tages kann entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt ("mindestens haltbar bis Ende…", dann ist aber eine Loskennzeichnung erforderlich. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben z.B. bei Wurstwaren (bei +2 bis +7°C mindestens haltbar bis…..). Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei z.B. • Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent und bei weinähnlichen Getränken • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden Erstellt am: 04.08.2008 durch: Jaeger Freigegeben am: 29.09.2008 Durch (QMB): Raebel Geändert am: 13.10.2015 durch: Jaeger Geprüft am: 14.10.2015 Durch (QMB): Meister Freigegeben am: 15.10.2015 Durch (AL): Hurttig Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift Unterschrift: Unterschrift Merkblatt: Kennzeichnung von Fertigpackungen Landkreis Potsdam-Mittelmark LM-05-MBL-509-PM V: 04.00 Seite 2 von 3 Loskennzeichnung: Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Auf die Angabe einer Los-Nummer kann verzichtet werden, sofern die Chargen-Kennzeichnung anhand eines taggenauen Mindesthaltbarkeitsdatums gewährleistet werden kann. Verbrauchsdatum: Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie z.B. frischem Geflügelfleisch oder Hackfleisch, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Diesem wird die Angabe: "zu verbrauchen bis…“ vorangestellt und die Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen, z.B. "gekühlt bei +4°C zu verbrauchen bis… „. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit einem überschrittenen Verbrauchsdatum ist verboten, bei Vorsatz strafbar! Nennfüllmenge: Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten. Angabe allergener Zutaten: Folgende Zutaten sind kennzeichnungspflichtig: glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel), Eier, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (namentlich: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l), Lupinen, Weichtiere. Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen können, werden diese im Schriftbild hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder farbig gedruckt. QUID-Regel: QUID ist die Kurzform von QUantitative Ingredients Declaration und bedeutet Mengenkennzeichnung von Zutaten. Die Menge der Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Für lose Ware ist sie nicht erforderlich. Die Menge einer Zutat muss auf der Verpackung im Zutatenverzeichnis prozentual angegeben werden, wenn: • die Zutat bzw. die Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt wird (z.B. Buttergebäck, Leberwurst, Zungenwurst, Gemüsesülze, Schokoladeneis, Nussbrot,) • die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat enthält (z.B. Biskuitgebäck: Mengenanteil von Ei) • die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben ist (z.B. "…mit viel Milch", Fruchtabbildungen) 2 Merkblatt: Kennzeichnung von Fertigpackungen Landkreis Potsdam-Mittelmark LM-05-MBL-509-PM V: 04.00 Seite 3 von 3 Nicht angegeben werden muss die Menge für eine Zutat wenn: • die Zutat in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird (z.B. Zimtsterne, Knoblauchwurst, Kümmelbraten) • die Zutat in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, aber für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist (z.B. Hefe bei Hefegebäck) Die verpflichtenden Angaben sind, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Etikettenbeispiele: Rechtsgrundlagen: - VO (EG) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO, LMIV) vom 25.10.2011 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23.06.1993 (BGBI. I S. 1022) jeweils in derzeit gültiger Fassung Dieses Merkblatt soll ausschließlich eine Informationsquelle für den Gewerbetreibenden darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es entbindet nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher Hygienevorschriften zu informieren. Andere Rechtsbereiche werden nicht berührt. Rückfragen/Auskünfte erteilt: Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Potsdam-Mittelmark Fachdienst Lebensmittelüberwachung Tel: 03381/533 271 3
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