Merkblatt Kennzeichnung von Fertigpackungen Was sind

Merkblatt
Kennzeichnung von Fertigpackungen
LM-05-MBL-509-PM
Version: 04.00
Stand 01.10.2015
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Was sind vorverpackte Lebensmittel (Fertigpackungen)?
„Vorverpacktes Lebensmittel“ ist jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher
und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem
Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt
worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche
Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet
werden muss oder eine Veränderung erfährt.
Grundkennzeichnung aller fertigverpackten Lebensmittel:
Verkehrsbezeichnung:
Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet.
Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung
oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit
einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte
Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.
Herstellerangabe:
ist der Herkunftsnachweis der Ware und beinhaltet den Namen oder die Firma sowie die
Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers. Bei einer Reklamation kann so der
Verbraucher feststellen, woher das Lebensmittel stammt.
Verzeichnis der Zutaten:
Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung
voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus
einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Mindesthaltbarkeitsdatum:
gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Es wird vom
Hersteller festgelegt. Das Lebensmittel darf auch noch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden, wenn der Verkäufer die einwandfreie
Beschaffenheit der Ware überprüft hat und eine entsprechende Kenntlichmachung
vornimmt.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar
bis…" unter Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe des
Tages kann entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt
("mindestens haltbar bis Ende…", dann ist aber eine Loskennzeichnung erforderlich.
Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder
sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit
dem Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben z.B. bei Wurstwaren (bei +2 bis +7°C
mindestens haltbar bis…..).
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei z.B.
• Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent und bei
weinähnlichen Getränken
• Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer
Herstellung verzehrt werden
Erstellt am: 04.08.2008
durch: Jaeger
Freigegeben am: 29.09.2008
Durch (QMB): Raebel
Geändert am: 13.10.2015
durch: Jaeger
Geprüft am: 14.10.2015
Durch (QMB): Meister
Freigegeben am: 15.10.2015
Durch (AL): Hurttig
Unterschrift:
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Loskennzeichnung:
Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch
gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom
Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des
betreffenden Lebensmittels festgelegt.
Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder
Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L"
voranzustellen, soweit sie nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung
unterscheidet. Auf die Angabe einer Los-Nummer kann verzichtet werden, sofern die
Chargen-Kennzeichnung anhand eines taggenauen Mindesthaltbarkeitsdatums
gewährleistet werden kann.
Verbrauchsdatum:
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie z.B.
frischem Geflügelfleisch oder Hackfleisch, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr
für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum
durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Diesem wird die Angabe: "zu verbrauchen bis…“
vorangestellt und die Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen, z.B. "gekühlt
bei +4°C zu verbrauchen bis… „.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit einem überschrittenen Verbrauchsdatum
ist verboten, bei Vorsatz strafbar!
Nennfüllmenge:
Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder
Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: bei flüssigen
Erzeugnissen in Volumeneinheiten, bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
Angabe allergener Zutaten:
Folgende Zutaten sind kennzeichnungspflichtig: glutenhaltiges Getreide (namentlich
Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel), Eier, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse, Soja, Milch,
Schalenfrüchte (namentlich: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse,
Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Sellerie, Senf,
Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l), Lupinen,
Weichtiere.
Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen
können, werden diese im Schriftbild hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder
farbig gedruckt.
QUID-Regel:
QUID ist die Kurzform von QUantitative Ingredients Declaration und bedeutet
Mengenkennzeichnung von Zutaten. Die Menge der Zutaten ist in Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels,
anzugeben. Für lose Ware ist sie nicht erforderlich.
Die Menge einer Zutat muss auf der Verpackung im Zutatenverzeichnis prozentual
angegeben werden, wenn:
• die Zutat bzw. die Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt wird (z.B.
Buttergebäck, Leberwurst, Zungenwurst, Gemüsesülze, Schokoladeneis,
Nussbrot,)
• die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat enthält
(z.B. Biskuitgebäck: Mengenanteil von Ei)
• die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen
hervorgehoben ist (z.B. "…mit viel Milch", Fruchtabbildungen)
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Nicht angegeben werden muss die Menge für eine Zutat wenn:
• die Zutat in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird (z.B. Zimtsterne, Knoblauchwurst, Kümmelbraten)
• die Zutat in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, aber für die Wahl des
Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist (z.B. Hefe bei Hefegebäck)
Die verpflichtenden Angaben sind, wenn sie auf der Packung oder dem daran
befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer
Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute
Lesbarkeit sichergestellt ist.
Etikettenbeispiele:
Rechtsgrundlagen:
- VO (EG) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO, LMIV) vom 25.10.2011
- Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23.06.1993 (BGBI. I S. 1022)
jeweils in derzeit gültiger Fassung
Dieses Merkblatt soll ausschließlich eine Informationsquelle für den Gewerbetreibenden darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es entbindet
nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher
Hygienevorschriften zu informieren. Andere Rechtsbereiche werden nicht berührt.
Rückfragen/Auskünfte erteilt:
Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Lebensmittelüberwachung
Tel: 03381/533 271
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