12. Oktober 2015 Mitteilung zur Richtlinie EU

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RoHS
12. Oktober 2015
Mitteilung zur Richtlinie EU Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)
Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) ist im Januar 2013 in Kraft getreten.
Die Richtlinie verbietet den Einsatz gefährlicher Stoffe wie die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und
polybromierten Diphenylether (PBDE). Der einzuhaltende Grenzwert beträgt 0,01 % bei
Cadmium und 0,1 % bei den übrigen Stoffen.
Nach heutigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches der
Richtlinie können wir Ihnen mitteilen, dass die von Murrelektronik GmbH gelieferten
Produkte die Stoffverbote und Grenzwerte der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) einhalten.
Gemäß der Neufassung der RoHS Richtlinie wurde der Geltungsbereich ausgeweitet. Dies
bedeutet auch, dass einige Produkte der Murrelektronik GmbH in den Geltungsbereich der
Richtlinie fallen und der CE Kennzeichnungspflicht unterliegen, die bisher nicht betroffen
waren.
Entsprechend der Richtlinie wird Murrelektronik GmbH, unter Wahrung entsprechender
Übergangsfristen, die die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) offeriert, auch die weiterreichenden Pflichten sukzessive erfüllen.
Folgende, von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene, Verwendungen
(Anhang III) der Richtlinie 2011/65/EU können Produkte der Murrelektronik GmbH betreffen:
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6(a) Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem
Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
6(b) Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
6(c) Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei
7(a) Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem
Massenanteil von mindestens 85 % Blei), z.B. in Halbleitern
7(c)-I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder
Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B.
piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung
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7(c)-II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von
125 V AC oder 250 V DC oder darüber
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8(b) Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten
34 Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis