WHITEPAPER RoHS 12. Oktober 2015 Mitteilung zur Richtlinie EU Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) ist im Januar 2013 in Kraft getreten. Die Richtlinie verbietet den Einsatz gefährlicher Stoffe wie die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE). Der einzuhaltende Grenzwert beträgt 0,01 % bei Cadmium und 0,1 % bei den übrigen Stoffen. Nach heutigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches der Richtlinie können wir Ihnen mitteilen, dass die von Murrelektronik GmbH gelieferten Produkte die Stoffverbote und Grenzwerte der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) einhalten. Gemäß der Neufassung der RoHS Richtlinie wurde der Geltungsbereich ausgeweitet. Dies bedeutet auch, dass einige Produkte der Murrelektronik GmbH in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und der CE Kennzeichnungspflicht unterliegen, die bisher nicht betroffen waren. Entsprechend der Richtlinie wird Murrelektronik GmbH, unter Wahrung entsprechender Übergangsfristen, die die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) offeriert, auch die weiterreichenden Pflichten sukzessive erfüllen. Folgende, von der Beschränkung des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene, Verwendungen (Anhang III) der Richtlinie 2011/65/EU können Produkte der Murrelektronik GmbH betreffen: • • • • • 6(a) Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei 6(b) Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei 6(c) Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei 7(a) Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei), z.B. in Halbleitern 7(c)-I Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung • 7(c)-II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber • • 8(b) Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten 34 Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis
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