SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 1/8 LB MINERALS, s.r.o. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) 1907/2006, Verordnung (EU) 1272/2008 sowie Verordnung (EU) 453/2010. Bezeichnung des Stoffes: Getrocknet Kieselgur (Diatomit) Version 07.1 Ausgabedatum: Mai 2015 _________________________________________________________________________________ ABSCHNITT 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Name des Inhaltsstoffs: Getrocknete Kieselgur Handelsnamen: Filtrační křemelina F 4 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Verwendung des Stoffes/der Zubereitung: Filtermaterial 1.2.1. Relevante identifizierte Verwendungen: Industrielle Verwendung. 1.2.2. Verwendungen von denen abgeraten wird: Keine. 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Lieferant: Hersteller E-Mail (Ansprechpartner):[email protected] Auskunft: [email protected] 1.4. Notrufnummer: Toxikologisches Informationszentrum (TIS) Na Bojišti 1, 128 08 Prague 2, ČR E-Mail: [email protected] Außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar? +420 224 919 293 (rund um die Uhr) +420 224 915 402 (rund um die Uhr) Ja Nein ABSCHNITT 2. Mögliche Gefahren 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs 2.1.1. Einstufung nach EU-Richtlinie (Nr. 1272/2008 [EU-GHS/CLP]: Getrocknete Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1 % w/w) Der Stoff ist nicht als gefährlich eingestuft gemäß EU-Richtlinie Nr. 1272/2008. 2.2. Kennzeichnungselemente Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinie Nr. 1272/2008 [CLP] Getrocknete Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1 % w/w) Keine Kennzeichnung erforderlich. SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 2/8 2.3. Sonstige Gefahren Keine besonders zu erwähnenden Gefahren. Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt beachten. Abhängig von der Art der Handhabung und Nutzung (z. B. Schleifen, Färben) kann luftübertragenes, alveolengängiges kristallines Silikat erzeugt werden. ABSCHNITT 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoff/Zubereitung Name des Inhaltsstoffs: Getrocknete Kieselgur Reinheit: 100% Synonyme: Diatomit Stabilisatoren: Keine. Gefährliche Verunreinigungen: Keine. Sonstige Angaben: Keine. ABSCHNITT 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Hinweise Keine Nebenwirkungen bei normaler Anwendung des Stoffs/der Zubereitung; beim Auftreten von Nebenwirkungen gelten die folgenden Empfehlungen. Nach Einatmen Person im Unglücksfall an die frische Luft bringen. Bei Beschwerden einen Arzt aufsuchen. Bei Einatmen großer Mengen Staub, Person an die frische Luft bringen. Nach Hautkontakt Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit Seife und Wasser. Nach Augenkontakt Sofort, wiederholt und sorgfältig mit Wasser auswaschen. Bei anhaltenden Beschwerden einen Arzt aufsuchen. Nach dem Verschlucken Mund mit viel Wasser ausspülen. Kein Erbrechen einleiten. 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Das Einatmen von Staub mit kalzinierter Kieselgur über einen längeren Zeitraum kann die Lunge schädigen. Kristalline Kieselsäure (Cristobalit) ist eine bekannte Ursache von Silikose, einer progressiven, gelegentlich letal verlaufenden Erkrankung der Lunge. 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Nicht zutreffend. ABSCHNITT 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel Geeignete Löschmittel: Das Produkt ist nicht entzündlich. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen sind gemäß den Umgebungsbedingungen einzuleiten. Ungeeignete Löschmittel: Keine. 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren: Keine. SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 3/8 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung Im Brandfall umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden. Das umluftunabhängige Atemschutzgerät kann wegen anderer Substanzen notwendig sein; aufgrund einer potenziellen Kieselgur-Exposition ist es jedoch nicht erforderlich. ABSCHNITT 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Persönliche Schutzausrüstung. Staub nicht einatmen. Für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen. Nicht zerbrechen, Staubentwicklung und -verteilung in der Luft vermeiden. 6.2 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen: Die Erzeugung von fluggebundenem Staub vermeiden. Produkt darf nicht in die Kanalisation gelangen. 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Aufnehmen und ohne Staubentwicklung entsorgen. Bis zur Entsorgung in geeigneten, geschlossenen Behältern aufbewahren. Defekte Beutel sind zu verkleben oder mit entsprechenden Beutelüberzügen zu versehen. 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Verweis auf die Abschnitte 8 und 13. ABSCHNITT 7. Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Schutzmaßnahmen Staubbildung und Staubentwicklung in geschlossenen des Stoffs/Gemischs persönliche Schutzausrüstung tragen. Räumen vermeiden. Bei Handhabung Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken und rauchen. Hände nach der Benutzung waschen. Kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung vor dem Betreten von Essbereichen ablegen. 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten An einem trockenen Ort vor Feuchtigkeit geschützt aufbewahren. Alle Anlieferungen bei Ankunft prüfen. Verschüttetes Pulver mit Staubsauger oder feuchtem Aufwischen entfernen. Möglichst nicht trocken aufwischen. 7.3. Spezifische Endanwendung(en) Hinweise zu spezifischen Verwendungsarten erhalten Sie vom Lieferanten des Produkts. Informationen hierzu finden Sie auch im Leitfaden über bewährte Praktiken zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliciumdioxid und dieses enthaltender Produkte (s. Abschnitt 16). ABSCHNITT 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1. Zu überwachende Parameter 8.1.1. Bestandteile mit Expositionsgrenzwerten resp. biologische Expositionsgrenzwerte und deren Überwachung: 8.1.1.1 Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz: Stoff/Zubereitung: Quarz CAS-Nummer: 14808-60-7 Ursprungsland Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz Belgien, Dänemark, USA, Frankreich, Portugal, Italien, Schweden, Norwegen, Griechenland 0,10 (RD) Niederlande 0,075 (RD) Deutschland, Schweiz, Österreich 0,15 (FD) Finnland 0,20 (FD) Bulgarien 0,07 SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 4/8 GUS Tschechien Slowakei Irland Vereinigtes Königreich RD: Lungenabhängiger Staub Stoff/Zubereitung: Cristobalit Ursprungsland 1,0 0,1 1 0,40 (RD) 0,30 (RD) FD: Feinstaub: CAS-Nummer: 14464-46-1 Belgien, Dänemark, USA, Frankreich, Portugal, Italien, Schweden, Norwegen, Griechenland Niederlande Deutschland, Schweiz, Österreich Finnland Bulgarien GUS Tschechien Slowakei Irland Vereinigtes Königreich RD: Lungenabhängiger Staub FD: Feinstaub Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz 0,05 (RD) 0,075 (RD) 0,15 (FD) 0,10 (FD) 0,07 1,0 0,1 1 0,40 (RD) 0,30 (RD) Biologische Grenzwerte: Keine. 8.1.2. Empfohlene Verfahren der Überwachung: Keine. 8.1.3. Expositionsgrenzwerte am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte für Luftverunreinigungen: Nicht zutreffend 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Siehe Expositionen in Abschnitt 7 8.2.1 INDIVIDUELLE SCHUTZMASSNAHMEN, Z. B. PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Atemwegsschutz: Bei Staubentwicklung wird ein Atemschutzgerät empfohlen. Handschutz: Abhängig von der auszuführenden Aufgabe geeigneten Handschutz tragen. Augenschutz: Schutzbrille tragen. Haupt- und Körperschutz: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. 8.2.2 BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER UMWELTEXPOSITION. Abfallentsorgung gemäß den geltenden Bestimmungen zum Umweltschutz. ABSCHNITT 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen: Fest Farbe: Weiß bis Beige Farbe: Geruchlos pH-Wert (20° C) Schmelzpunkt/Schmelzbereich (° C): Siedepunkt/Siedebereich (° C): Flammpunkt (° C): Entzündlichkeit (Selbstentzündlichkeit): Untere/obere Entzündlichkeit oder Wert 6-7 Nicht anwendbar Nicht zutreffend basierend auf dem Schmelzpunkt Nicht zutreffend für anorganische Substanzen Nicht entzündlich Nicht zutreffend SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 5/8 Explosionsgrenzen: Dampfdruck (Pa): Relative Dichte: Wasserlöslichkeit (20° C in g/L): Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log Po/w): Viskosität (cps): Zersetzungstemperatur: Explosive Eigenschaften: Oxidierende Eigenschaften: Nicht zutreffend Nicht anwendbar Nicht löslich Nicht zutreffend Nicht zutreffend für Feststoffe Nicht zutreffend Keine prognostizierten explosiven Eigenschaften nach Struktur Keine prognostizierten oxidierenden Eigenschaften nach Struktur 9.2. Sonstige Angaben: Keine. ABSCHNITT 10. Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität: Stabil unter den empfohlenen Lagerbedingungen. 10.2. Chemische Stabilität: Das Produkt ist chemisch stabil. 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Kann heftig mit Fluorwasserstoff reagieren. 10.4. Zu vermeidende Bedingungen: Keine. 10.5. Unverträgliche Materialien: Fluorwasserstoff-Produkte 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte: Keine. ABSCHNITT 11. Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Spezifische Studie bei Tierversuchen (wahrscheinlicher Expositionsweg): Bei Verschlucken: Keine akuten oder Langzeiteffekte in Tierstudien nach oraler Exposition. Bei Hautkontakt: Keine akuten Effekte in Tierstudien nach akuter dermaler Exposition. Kalzinierte Kieselgur ist nicht hautreizend. Bei Einatmen: Keine akuten Effekte in Tierstudien nach akuter Exposition über die Atemwege. Es wurde eine 90-tägige-Studie mit wiederholter Inhalation vorgeschlagen. Kalzinierte Kieselgur enthält kristalline Kieselsäure, eine bekannte Ursache von Silikose, einer progressiven, gelegentlich tödlich verlaufenden Erkrankung der Lunge. In einer Monografie von 1997 (Ausgabe 68, “Silica, Some Silicates, Coal Dust and Para-aramid Fibrils") hat die International Agency for Research on Cancer (IARC) kristalline Kieselsäure, die im Arbeitsbereich eingeatmet wird, in Gruppe 1 als "krebserregend in Menschen" eingestuft. In ihrer Endbewertung hat die IARC-Arbeitsgruppe jedoch bemerkt, dass die untersuchte Krebserregbarkeit beim Menschen nicht in allen Bereichen der Industrie, in der dies untersucht wurde, auch aufgetreten ist. Kristalline Kieselsäure wurde auch von der deutschen MAK-Kommission als krebserregend im Menschen klassifiziert (Kategorie A1). Bei Augenkontakt: Kalzinierte Kieselgur ist nicht augenreizend. SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 6/8 ABSCHNITT 12. Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität Irrelevant 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Biologische Abbaubarkeit Nicht zutreffend. Die Substanz ist anorgan und nicht biologisch abbaubar. 12.3 Bioakkumulationspotenzial Nicht zutreffend 12.4 Mobilität im Boden Nicht zutreffend 12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Bestimmung Die Substanz erfüllt weder die PBT- noch die vPvB-Kriterien. 12.6 Andere schädliche Wirkungen Keine spezifischen schädlichen Auswirkungen bekannt. ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Kann auf in Deponien für nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, sofern keine Vermischung mit Gefahrenstoffen erfolgt. Entsorgung gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen. ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport Nicht als Gefahrenstoff eingestuft nach den Transportvorschriften. ABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Einstufung nach EU-Richtlinie (Nr. 1272/2008 [EU-GHS/CLP]: Keine Kennzeichnung erforderlich. Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinie Nr. 1272/2008 [CLP]: Der Stoff ist nicht als gefährlich eingestuft gemäß EURichtlinie Nr. 1272/2008. Die folgenden Vorschriften/Richtlinien sind bei der Handhabung von Produkten mit kristallinen Kieselsäuren zu beachten: Großbritannien: Kontrolle von gesundheitsschädlichen Stoffen, Vorschriften 1988, Nr. 1857. Deutschland: UBG 119 - Schutz vor gesundheitsgefährdendem Mineralienstaub UBG 100 - Verordnung G.1.1 - Gesetzgebung für die medizinische Versorgung Gefstoff 8.86 – Richtlinien für die Kennzeichnung. Frankreich: Dekret Nr. 50.1289 vom 16. Oktober 1960, geändert mit Dekret Nr. 63.576 vom 11. Juni 1963 etabliert besondere vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Silikose am Arbeitsplatz. Rundschreiben Nr. 11453 vom 19. Juli 2982 etabliert die zulässigen Grenzwerte für die Konzentration in der Luft in Arbeitsbereichen Dekret Nr. 87-200 vom 25. März 1987, Sicherheitsdatenblätter für Gefahrenstoffe. Arbeitsschutzgesetz Absatz L 231-6 - Dekret vom 10. Oktober 1983, geändert mit SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 7/8 Spanien: Italien: Dekret vom 28. November 1984 führt Gefahrenstoffe auf und legt Richtlinien für die Verpackung und Kennzeichnung fest. Königliches Dekret vom 27. November 1985 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrenstoffen. Gesetz Nr. 256 vom 29. Mai 1974, Dekret Nr. 927 vom 24. November 1981 und Nr. 141 vom 2. Februar 1988 zur Einstufung und Kennzeichnung für die Warnhinweise an Gefahrenstoffen. 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung Chemische Sicherheitsbeurteilung für diese Substanz in Anlage I. ABSCHNITT 16. Sonstige Angaben 16.1 Änderungsanzeigen Verordnung (EU) 1272/2008 sowie Verordnung (EU) 453/2010. Version 7.1 - Sec. 2.1.2 - entfernten Abschnitt. Sec. 15.1 16.2 Schulungshinweise Gemäß der geltenden nationalen Rechtsprechung. Arbeiter müssen über das Vorhandensein von Kieselgur informiert und im Umgang mit diesem Produkt gemäß den geltenden Vorschriften geschult werden. 16.3 Sonstige Angaben Die vorstehenden Informationen erläutern ausschließlich die Sicherheitsanforderungen für das Produkt und basieren auf unserem Kenntnisstand zum heutigen Tag. Diese Informationen sollen über den sicheren Umgang mit dem im Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Produkt, dessen Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung informieren. Diese Informationen können nicht auf andere Produkte übertragen werden. Bei der Vermischung des Produkts mit anderen Produkten oder bei der Verarbeitung desselben gelten die Informationen in diesem Datenblatt nicht notwendigerweise auch für das neu hergestellte Material. 16.4 Material Dritter Insofern das Material nicht von LB MINERALS s.r.o. hergestellt oder geliefert wird oder gemeinsam mit oder anstelle von Materialien von LB MINERALS s.r.o. verwendet wird, obliegt die Verantwortung zur Einholung von Informationen über die technischen Daten und anderen Eigenschaften dieses und anderen Materials sowie die Einholung aller diesbezüglicher Informationen des Herstellers oder Lieferanten dem Kunden. LB MINERALS s.r.o. übernimmt keine Haftung bezüglich der Anwendung von kalziniertem Kieselgur von LB MINERALS s.r.o. mit den Materialien Dritter. Der soziale Dialog lungengängigen kristallines Siliziumdioxid Multi-sektoralen sozialen Abkommen über den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliziumdioxid und dieses enthaltender Produkte unterzeichnet wurde am 25. Februar 2006. Diese autonome Vereinbarung, die finanzielle Unterstützung von der Europäischen Kommission, ist auf der Good Practice Guide basiert. Die Anforderungen an die Vereinbarung in Kraft getreten am 25. Oktober 2006. Die Vereinbarung wurde im Oficial Amtsblatt der Europäischen Union (2006 / C 279/02) veröffentlicht. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anlagen, darunter ein Good Practice Guide sind auf http://www.nepsi.eu und nützliche Informationen und Anleitungen zum Umgang mit Produkten mit lungengängigen freie kristalline Kieselsäure. Referenzen sind auf Anfrage erhältlich EUROSILO Verein, Europäische Verband der Hersteller von industriellen Kieselsäure-Produkte. Langfristige oder übermäßiges Einatmen von lungengängigen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid kann Silikose, einer knotigen Lungenfibrose durch Abscheidung von feinen atmungsaktiv kristallines Siliziumdioxid Partikel in der Lunge verursacht. Im Jahr 1997 IARC (International Agency for Research on Cancer) zu dem Schluss, dass kristallines Siliziumdioxid in Ressourcen bei der Arbeit am Menschen eingeatmet kann Lungenkrebs verursachen. Er betonte, dass nicht alle Schuld auf branchenbezogene Bedingungen, nicht alle Arten von kristallinem Siliziumdioxid. (IARC über die Bewertung des Krebsrisikos beim Menschen durch Chemikalien, Silizium-, Quarz-Staub und organischen Fasern 1997, Band 68, IARC, Lyon, Frankreich). Im Juni 2003 Wissenschaftlichen Ausschusses der EU für die Exposition gegenüber Chemikalien (SCOEL) Schluss, dass das wichtigste Ergebnis des Einatmens von Quarzfeinstaub beim Menschen Silikose respirabilního ist. Es gibt genügend Informationen zu dem Schluss, dass das relative Risiko für Lungenkrebs bei Personen mit Silikose erhöht (und es scheint, dass dies nicht in die Mitarbeiter treten ohne Silikose ausgesetzt Quarzfeinstaub in SDS für Kieselgur (alveolengängige Fraktion < 1%) – November 2010 Seite 8/8 Steinbrüchen und in der keramischen Industrie). Vermeidung von Silikose somit das Risiko von Krebs ... (SCOELSUM 94 endg., Juni 2003). So gibt es Nachweise für die Tatsache, dass das Krebsrisiko um Personen, die bereits an Silikose leiden begrenzt ist gestiegen. Schutz der Arbeitnehmer vor Silikose sollte sichergestellt sein Respekt für die bestehenden Grenzwerte für berufsbedingte Exposition und die Verwendung von zusätzlichen Maßnahmen des Risikomanagements, wo nötig. Ende des Sicherheitsdatenblattes
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