Erich Degen-Stiftung an der Eidgenössischen Technischen

RSETHZ 211.822
Erich Degen-Stiftung
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich
Stiftungsurkunde1
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Die Erich Degen-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Art. 2
Sitz der Stiftung ist Zürich.
Art. 3
1
Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung des akademischen Nachwuchses an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich, und zwar der Departemente Architektur sowie Bau, Umwelt und Geomatik.
2
Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 4
Im Rahmen des Stiftungszweckes sind die Mittel der Stiftung wie folgt zu verwenden:
a) Stipendien und Darlehen an Studierende und Doktorierende,
b) Gewährung von Beiträgen für Studienreisen und Studienaufenthalte im In- und Ausland,
c) Gewährung von Druckkostenbeiträgen für Dissertationen.
Art. 5
Empfänger von Stiftungsleistungen sollen sein:
Bedürftige Studierende und Doktorierende der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
Departement Architektur und Departement Bau, Umwelt und Geomatik, ohne Rücksicht auf
Staatsangehörigkeit und Religion. Hierbei sollen auch israelische Bewerber gefördert werden.
1
Fassung gemäss Gründungsurkunde vom 7. Mai 1974 und Beschluss des Stiftungsrates vom 14. Juli 1992, 27. August 2001, 20. August 2002 und 3. Juni 2009.
2
Art. 6
Die Empfänger von Beiträgen haben dem Stiftungsrat über die Verwendung derselben Bericht zu
erstatten und Rechnung abzulegen.
Werden die Ergebnisse einer mit einem Beitrag geförderten Forschungsarbeit veröffentlicht, so
muss in geeigneter Weise auf die Förderung dieser Forschungsarbeit durch die Erich DegenStiftung hingewiesen werden.
II. Stiftungsvermögen
Art. 7
Der Stifter widmet der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von DM 10'000.-- in Form
einer Obligation im Nennwert von DM 10'000.--. Weitere Zuwendungen durch letztwillige Verfügung sind vorgesehen.
Art. 8
Bis zum Ableben des Stifters sollen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeschlagen werden.
Art. 9
Nach dem Ableben des Stifters und seiner Ehefrau steht es grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrats, die Höhe der Verwendungen im Sinne von Art. 4 zu bestimmen. Grundsätzlich sollen
jedoch die Entrichtungen höchstens 5% des jeweiligen Stiftungsvermögens per 31. Dezember des
Vorjahres betragen, Kapital, Kapitalgewinne und Erträgnisse eingeschlossen.
Art. 10
1
Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Verwaltung der beweglichen Werte des Stiftungsvermögens
einer Bank zu übertragen. Grundsätzlich ist der Stiftungsrat in der Anlagepolitik frei, doch soll das
Schwergewicht auf Sicherheit und Kapitalerhaltung auf lange Sicht gelegt werden. In diesem Sinne kann das Stiftungsvermögen langfristig in schweizerischen aber auch in ausländischen Wertpapieren (Aktien, Obligationen etc.), in Edelmetallen oder in anderen Sachwerten (inkl. Grundstücken) angelegt werden. Kurzfristige Anlagen bleiben vorbehalten.
2
Das an die Stiftung übergehende Einfamilienhaus in Uitikon-Waldegg und eventuell zugekaufte
Grundstücke sind nach Möglichkeit der Stiftung zu erhalten und bestmöglich zu vermieten. Ein
Verkauf von Grundstücken ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates möglich.
3
Die Verwaltung des Grundbesitzes ist einer Hausverwaltung zu übertragen. Die Verwaltung ist
verpflichtet, den Überschussbetrag periodisch auf das Konto der Stiftung bei der UBS AG, Zürich,
zu überweisen.
4
Der an die Stiftung übergehende Hausrat im Haus Uitikon-Waldegg soll durch ein Auktionshaus
(wenn möglich Koller, Zürich) versteigert und der Erlös dem Stiftungsvermögen zugeschlagen
werden.
Art. 11
Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Stiftung werden vom Finanzdienst der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich besorgt.
3
Art. 12
Das Geschäftsjahr der Stiftung fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
III. Organisation
Art. 13
1
Der Stiftungsrat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin der ETH Zürich, je einem Professor
oder einer Professorin der Departemente Architektur sowie Bau, Umwelt und Geomatik sowie einer bis zwei von der ETH Zürich unabhängigen Fachpersonen der Vermögensverwaltung.
2
Der Stiftungsrat ist befugt, ein bis zwei Mitglieder hinzuzuwählen.
Art. 14
1
Der Rektor oder die Rektorin ist von Amtes wegen Präsident oder Präsidentin des Stiftungsrates,
der sich im übrigen selbst konstituiert.
2
Der Stiftungsrat bestimmt, wer sein Aktuariat besorgt.
Art. 15
Der Stiftungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Stiftung befugten Personen sowie die Art der
Zeichnung derselben.
Art. 15a
Der Rektor oder die Rektorin der ETH Zürich entscheidet über die Gewährung von Leistungen im
Sinne von Art. 5.
Art. 16
1
Der Stiftungsrat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. lm übrigen ist er befugt, Beschlüsse
auf dem Zirkularweg zu fassen.
2
Die Organe der Stiftung sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 17
1
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
2
Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn ihnen die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates
zustimmt.
Art. 18
Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
4
Art. 19
Der Stiftungsrat erstattet alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die gewährten Beiträge und deren Verwendung sowie die Jahresrechnung der Stiftung.
Art. 20
Der Stiftungsrat ernennt jeweils für ein Jahr eine Kontrollstelle, bestehend aus einer oder mehreren fachkundigen, natürlichen oder juristischen Personen.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und erstattet dem Stiftungsrat schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung.
Art. 21
Die Stiftung kann weitere Legate oder Zuwendungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung entgegennehmen.
Art. 21a
Bei Auflösung der Stiftung ist ein allfälliges Restvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder dessen
Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
Art. 22
Die Stiftung steht unter Aufsicht des Bundes.
Zürich, 7. Mai 1974 / 14. Juli 1992 / 27. August 2001 / 20. August 2002 / 3. Juni 2009
Die Präsidentin des Stiftungsrates:
Prof. Dr. Heidi Wunderli·Allenspach
Rektorin der ETH Zürich
Die Aktuarin des Stiftungsrates:
Silvia Biedermann
Leiterin Studentische Dienste der ETH Zürich
Thomas Krawietz
Managing Director UBS, Mitglied des Stiftungsrates