151020, Froese,Nobert, Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (Wesentlichkeitstheorie)u.a. Von: <[email protected]> Datum: 23.10.2015 16:41 An: <[email protected]> Betreff: Az: 03-12007/1#1 - Froese, Nobert Sehr geehrter Herr Froese, den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. Oktober 2015 an das Bundesministerium des Innern bestätige ich. Sie vertreten die Auffassung, dass ALLE WESENTLICHEN Entscheidungen der Bundespolitik durch den Bundestag legitimiert werden müssen. Vor diesem Hintergrund sehen Sie in der derzeitigen Flüchtlingspolitik der Bundesregierung eine Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Konkret bemängeln Sie, dass eine so wesentliche Entscheidung, Flüchtlinge in der aktuellen Größenordnung aufzunehmen, lediglich auf einer Ministerentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 Nr. AsylVfG beruht. Hierzu nimmt das Bundesministerium des Innern wie folgt Stellung: Ihre Auffassung, dass ALLE WESENTLICHEN EntSCheidungen der Bundespolitik Bundestag legitimiert werden müssen, wird nicht geteilt. Das Grundgesetz begründet eine gewaltenteilende durch den Demokratie. Die organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten dient der Verteilung von politischer Macht und Verantwortung sowie der Kontrolle der Machtträgeri sie zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getrOffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, und sie will auf eine Mäßigung der Staatsgewalt insgesamt hinwirken. Daran ändert es nichts, dass - auf der Ebene des Bundes allein die Mitglieder des Bundestages unmittelbar vom Volk gewählt sind. Die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden CBVerfGE 49, 89, 124 ff.). Auch der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortung der Regierung setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100, 139). Die Demokratie, die das Grundgesetz verfasst hat, ist eine rechts staatliche Demokratie, und das bedeutet im Verhältnis der Staatsorgane zueinander vor allem eine gewaltenteilende Demokratie. Ich hoffe die Stellungnahme Mit freundlichen Im Auftrag hilft Ihnen weiter. Grüßen Stefanie Losem Bundesministeriumdes Innern. - Bürgerservice E-Mail: [email protected]
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