Betreff: 151020, Froese,Nobert,Verletzung des

151020, Froese,Nobert, Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes
(Wesentlichkeitstheorie)u.a.
Von: <[email protected]>
Datum: 23.10.2015 16:41
An: <[email protected]>
Betreff:
Az: 03-12007/1#1
- Froese, Nobert
Sehr geehrter Herr Froese,
den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. Oktober 2015 an das Bundesministerium des
Innern bestätige ich. Sie vertreten die Auffassung, dass ALLE WESENTLICHEN
Entscheidungen der Bundespolitik durch den Bundestag legitimiert werden müssen.
Vor diesem Hintergrund sehen Sie in der derzeitigen Flüchtlingspolitik der
Bundesregierung eine Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes.
Konkret bemängeln Sie, dass eine so wesentliche Entscheidung, Flüchtlinge in der
aktuellen Größenordnung aufzunehmen, lediglich auf einer Ministerentscheidung
gemäß § 18 Abs. 4 Nr. AsylVfG beruht.
Hierzu nimmt das Bundesministerium
des Innern wie folgt Stellung:
Ihre Auffassung, dass ALLE WESENTLICHEN EntSCheidungen der Bundespolitik
Bundestag legitimiert werden müssen, wird nicht geteilt.
Das Grundgesetz
begründet eine gewaltenteilende
durch den
Demokratie.
Die organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten
dient der Verteilung von politischer Macht und Verantwortung sowie der Kontrolle
der Machtträgeri sie zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen
möglichst richtig, das heißt von den Organen getrOffen werden, die dafür nach
ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten
Voraussetzungen verfügen, und sie will auf eine Mäßigung der Staatsgewalt
insgesamt hinwirken. Daran ändert es nichts, dass - auf der Ebene des Bundes allein die Mitglieder des Bundestages unmittelbar vom Volk gewählt sind. Die
konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das
Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip
fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden
Parlamentsvorbehalts
unterlaufen werden CBVerfGE 49, 89, 124 ff.). Auch der
Grundsatz der parlamentarischen Verantwortung der Regierung setzt notwendigerweise
einen Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung voraus (BVerfGE 67, 100, 139).
Die Demokratie, die das Grundgesetz verfasst hat, ist eine rechts staatliche
Demokratie, und das bedeutet im Verhältnis der Staatsorgane zueinander vor allem
eine gewaltenteilende Demokratie.
Ich hoffe die Stellungnahme
Mit freundlichen
Im Auftrag
hilft Ihnen weiter.
Grüßen
Stefanie Losem
Bundesministeriumdes
Innern.
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