Einholung anwaltlichen Rates verletzt nicht die Verschwiegenheitspflicht Oder: Ausübung des eigenen Amtes steht im Vordergrund von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert* Im Vereinsrecht ist auch ohne konkrete gesetzliche Regelung anerkannt, dass ein Vorstandsmitglied über Vorgänge, die es in seiner amtlichen Eigenschaft erfahren hat und die nicht vereins- oder allgemeinkundig sind, Stillschweigen zu bewahren hat (OLG München, Urt. 21.01.2002, Az. 17 U 4653/01; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 3698; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 285; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 469). Gleiches gilt entsprechend auch für andere Vereinsorgane (z. B. Aufsichtsräte). Erst Recht gilt diese Verschwiegenheitspflicht, wenn sie in der Satzung oder einer für dieses Vereinsorgan verbindlichen Vereinsordnung angeordnet wird. In der Praxis gibt es immer wieder Streit über die Frage, wie weit diese Verschwiegenheitspflicht geht. Das Landgericht (LG) Essen (Urt. v. 13.08.2015, Az. 3 O 213/15) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitglied eines Vereinsaufsichtsrates eine nach seiner Ansicht rechtswidrige Vorgehensweise des Aufsichtsrates hat von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Die Antwort des Rechtsanwalts, welch die Rechtswidrigkeit tatsächlich bestätigte, hat das Aufsichtsratsmitglied dann an die Mitglieder des Aufsichtsrates und den Vorstand verschickt. Das sah der Ehrenrat des Vereins als „krasse“ Verletzung der in der Geschäftsordnung enthaltenen Verschwiegenheitspflicht an und enthob das Aufsichtsratsmitglied seines Amtes, wogegen sich dieses vor Gericht wehrte. Das LG Essen stufte die Entscheidung des Ehrenrates als unwirksam ein, weil entgegen der Ansicht des Ehrenrates keine Pflichtverletzung durch das Aufsichtsratsmitglied gegeben war. Nach Ansicht des LG Essen sind mit der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von Mitgliedern von Vereinsorganen Indiskretionen von Vereinsinterna an beliebige Dritte gemeint, aber nicht die Weitergabe von Vereinsinterna an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt für eine Beratung eines Vereinsorganmitglieds zur sachgerechten Amtsausübung. Das LG Essen führt weiter aus, dass auch wenn die Vereinssatzung regelt, dass das Vereinsorgan selbst per Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen, der Kontrolle und Durchführung von Beschlüssen beauftragen kann, das nicht ausschließen soll, dass ein Orgnamitglied vorher in Zweifelsfragen auf eigene Kosten Rat durch gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit -2verpflichtete Personen einholen darf. Die vorgenannte Satzungsregelung sage nur aus, dass wenn solche Fragen im Vereinsorgan nicht geklärt werden können von diesem nach entsprechender Absprache eine solche Leistung eingeholt werden kann. Fazit: Es stellt keinen Pflichtenverstoß eines Mitgliedes eines Vereinsorgans dar, wenn es sich selbst durch einen Rechtsanwalt oder auch Steuerberater zu seine eigene Amtsführung betreffenden Fragen beraten lässt. Dies gilt selbst dann, wenn dazu Vereinsinterna an Rechtsanwalt oder Steuerberater weitergegeben werden müssen, weil diese selbst einer unter Strafandrohung stehenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. *) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen. Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Tel.: 06894 / 9969237 Fax: 06894 / 9969238 Mail: [email protected] Internet: www.RKPN.de
© Copyright 2024 ExpyDoc