Lösung Aufgabe 8 Schiffahrtsrecht Segelschule Well

Lösung Aufgabe 8 Schiffahrtsrecht
Segelschule Well - Sailing Gaußstrasse 15 22765 Hamburg/ www.well-sailing.de /[email protected]
1.
KVR
1.1
Kollisionsgefahr ist eindeutig erkennbar durch stehende Kompasspeilung (bzw. stehende Seitenpeilung bei
anliegendem Sollkurs) und Annäherung.
1.2
B ist ein Segelfahrzeug in Fahrt, dessen Hecklicht und Bb. Seitenlicht man wechselweise sieht.
1.3
A steht auf der Sektorengrenze zwischen Backbord- und Hecklicht des B; B steuert also etwa 163°.
1.4
Da Fz. A nicht zweifelsfrei erkennen kann, ob es Überholer ist oder auf kreuzendem Kurs liegt, muss es sich nach
Regel 13 als Überholer betrachten. Damit ist A ausweichpflichtig, unabhängig von der Segelstellung auf beiden
Fahrzeugen. B ist Kurshalter.
1.5
Eine Lageänderung beider Fahrzeuge zueinander ist ohne Belang. Maßgeblich für die Ausweichpflicht ist der
Augenblick des Insichtkommens.
1.6
A ist jetzt ein Maschinenfahrzeug und muss führen: ein Topplicht, Seitenlichter, Hecklicht.
1.7
C ist ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, Länge unter 50 m, auf Gegenkurs.
1.8
Beide Fahrzeuge ändern Kurs nach Stb. (Regel 14) und zeigen dieses durch einen kurzen Ton an (Regel 34 a).
1.9
A muss im Vorschiff einen Kegel, Spitze unten, führen (Regel 25e) und gilt jetzt als Maschinenfahrzeug.
1.10
A und B als Segler geben lang, kurz, kurz mindestens alle 2 min.
A und C als Maschinenfahrzeuge geben einen langen Ton mindestens alle 2 Minuten, wenn mit FdW, zwei lange
Töne mindestens alle 2 min, wenn ohne FdW.
2.
SeeSchStrO
2.1
Schleppverband: die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen
(Schlepper) mit einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine
betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind. (§ 2 Nr.7).
Schubverband:
eine starre Verbindung von schiebenden Fz. und geschobenen Fz.; mindestens ein geschobenes
Fahrzeug befindet sich vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. (§ 2 Nr.8).
2.2
Schleppverband und Schubverband gelten jeweils als ein Maschinenfahrzeug.
2.3
Der Schleppzug führt, wenn Länge > 200 m, je einen Rhombus auf Schlepper und Anhängen.
2.4
Motorsportfahrzeuge beim Schleppen gelten nicht als schleppende Machinenfahrzeuge im Sinne der KVR (§ 2
Nr.7), Sie müssen nicht besonders gekennzeichnet sein.
2.5
Betonnung
2.5.1
Eine Bb. Fahrwassertonne.
2.5.2
Tags: Rote Strumpf-, Leucht- bzw. Spierentonne; gerade Zahlen, ggf. mit Kleinbuchstaben als Zwischentonne;
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Nachts: Feuer: rot, Kennung Blz., Blz.(2), Ubr.(2), Ubr.(3), Fkl. Oder Fkl. Unt.
2.5.3
Vorherige Tonne ist Nr.6, die nachfolgende Tonne ist Nr.6b oder Nr.8.
2.5.4
Lateralsystem (Laterale Zeichen)
3.
Schiffspapiere
3.1
Das Seeschiffsregister wird bei bestimmten Amtsgerichten geführt.
3.2
Ein zur Seefahrt bestimmtes Sportfahrzeug muss in das Schiffsregister eingetragen werden, wenn seine Rumpflänge,
gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, mehr als 15 m beträgt. Zur
Seefahrt bestimmte Yachten unterhalb dieses Grenzwertes können eingetragen werden.
3.3
Vor der Eintragung muss das Schiff durch das BSH vermessen werden und der Eigentumsnachweis erfolgen. Der
Eigentümer muss Deutscher sein.
3.4
Das Registergericht stellt das Schiffszertifikat aus. An Bord wird nur ein amtlich beglaubigter Auszug mitgeführt.
3.5
Mit den unter 3.4 ausgestellten Dokument entsteht das Recht und die flicht, die Bundesflagge zu führen. Der Name
des Sportfahrzeuges und der Heimathafen sind außen gut sichtbar und fest anzubringen. Das Fz. bekommt ein
Rufzeichen zugeteilt.
3.6
Flaggenzertifikat
4.
Radarplotten
Die Yacht macht FüG = 0 kn, verursacht durch Strom genau gegenan.
Der Strom setzt mit 4,5 kn in Richtung 320°.