Satzung der Frauen Union der CDU Rheinland

Satzung
der Frauen Union
der CDU Rheinland-Pfalz
§1
(1)
Die Frauen Union der Christlich Demokratischen Union Rheinland-Pfalz ist
der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder dieses
Landesverbandes. Mitglied kann jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich
zu den Grundätzen und Zielen der Frauen Union der CDU bekennt und sie
zu fördern bereit ist.
(2)
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU
angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberin. Über die Aufnahme
entscheidet die für den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz der Bewerberin
zuständige Kreis-Frauen Union der CDU. Die Landes-Frauen Union kann
Ausnahmen zulassen.
(3)
Die Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU endet durch schriftliche,
an die zuständige Kreis-Frauen Union zu richtende Austrittserklärung,
durch Ausschluss oder durch Tod.
§2
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied der Frauen Union der CDU hat das Recht, an
Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze
sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der
Frauen Union der CDU teilzunehmen.
(2)
Zur Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt
werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt für alle Delegierten der
Frauen Union der CDU in allen Organen und Gremien der Europäischen
Volkspartei (EVP), der EFU und der UCDF.
Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen Frauen Union, die Kreisvorsitzenden
und ihre Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren
Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und
Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU
angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
(3)
Mitglieder der Frauen Union der CDU, die zugleich auch der CDU
angehören,
sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen
Union befreit. Mitglieder der Frauen Union der CDU, die nicht der CDU
angehören, sind
verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen
Höhe von der
Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.
§3
Aufgaben der Frauen Union
Die Frauen Union hat die Aufgabe,
-
zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der
Partei beizutragen,
-
das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten, sowie für die
sich vornehmlich aus den Lebensbereichen der Frauen ergebenden
politischen Anliegen einzutreten und eine stärkere Beteiligung der Frauen
an der Mitarbeit in der Partei zu erreichen,
-
sich für eine angemessene Vertretung der Frauen in den Organen der
Partei und in den Parlamenten einzusetzen,
-
die Arbeit der Frauen in den Bezirks- und Kreisverbänden zu unterstützen
und die politische Bildung der Frauen zu fördern.
§4
Organisationsstufen
der Landes-Frauen Union sind
-
die Bezirks-Frauen Union
die Kreis-Frauen Union
die Stadtbezirks-, Verbandsgemeinde- oder Orts-Frauen Union.
§5
Organe
der Landes-Frauen Union sind
-
der Landesdelegiertentag
der Landesvorstand
§6
Der Landesdelegiertentag
ist das oberste Organ der Landes-Frauen Union. Er setzt sich zusammen aus
a)
200 Delegierten der Kreisverbände der Frauen Union.
Die Zahl der Delegierten, die jeder Kreis-Frauen Union zusteht, bemisst sich
im Verhältnis zu ihrem Mitgliederanteil an der Landes-Frauen Union
den Mitgliedern des Landesvorstandes der Frauen Union
den Mitgliedern des Bundes- und des Landtages, die der Landes-Frauen
Union angehören.
b)
c)
Die unter b) und c) genannten Personen gehören dem Delegiertentag mit beratender
Stimme an.
Der Landesdelegiertentag tritt auf Beschluss des Landesvorstandes nach Bedarf,
mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Er muss
unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten einberufen werden, wenn
mindestens sechs Kreisverbände der Frauen Union dies unter Angabe des Grundes
beim Landesvorstand beantragen.
§7
Der Delegiertentag hat folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
5.
Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des
Landesvorstandes,
Beschlussfassung über alle, die Landes-Frauen Union berührenden
Angelegenheitenv on grundsätzlicher Bedeutung,
Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes der Frauen Union
Wahl der Delegierten des Landesverbandes zum Bundesdelegiertentag
der Frauen Union
Annahme und Änderung der Satzung
§8
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus
a.
b.
c.
d.
e.
der Landesvorsitzenden
zwei Stellvertreterinnen,
zwölf Beisitzerinnen,
einer Vertretung der weiblichen Mitglieder des Landesparteivorstandes
der Landesfrauenreferentin.
Der Landesvorstand wird durch die Landesvorsitzende unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung des Landesvorstandes soll mindestens
viermal im Jahr stattfinden. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder
muss binnen 10 Tagen eines Vorstandssitzung einberufen werden.
§9
Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
Vorbereitung des Delegiertentages
Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages
Förderung der Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände der Frauen Union; er
kann sich jederzeit über deren Angelegenheiten unterrichten
Beschlussfassung über das Einvernehmen mit der Anstellung, Versetzung
und Entlassung der hauptamtlichen Landesfrauenreferentin durch den
Landesverband.
§ 10
Der Landesvorstand bildet zu seiner allgemeinen Beratung in politischen und
organisatorischen Fragen und zur Information der nachgeordneten Gliederungen der
Frauen Union die Vorsitzendenkonferenz, der die Bezirks- und Kreisvorsitzenden der
Frauen Union angehören.
Die Vorsitzendenkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wenn aus
der Sicht des Landesvorstandes der Frauen Union eine sachliche Notwendigkeit
besteht. Die Vorsitzendenkonferenz wird von der Landesvorsitzenden einberufen und
geleitet; sie tagt gemeinsam mit dem Landesvorstand. Die Mitglieder des
Landesvorstandes sind stimmberechtigt.
Die Vorsitzendenkonferenz muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung verlangt.
§ 11
Die Bezirksverbände der Frauen Union geben sich eine eigene Satzung, die der
Genehmigung des Landesvorstandes unterliegt.
§ 12
Die Kreisverbände der Frauen Union haben in zweijährigem Turnus ihren Vorstand
und die Delegierten zum Landesdelegiertentag zu wählen.
Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder und Delegierter ist möglich.
Der Vorstand der Kreis-Frauen-Union muss mindestens bestehen aus
1. einer Vorsitzenden,
2. einer Stellvertreterin
3. drei Beisitzerinnen, wovon eine die Aufgabe der Schriftführung übernimmt.
Es bleibt den Kreisverbänden der Frauen Union vorbehalten, durch
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Zahl der Beisitzerinnen
festzulegen.
§ 13
Die Kreis-Frauen Union kann Orts-, Verbandsgemeinde- oder Stadtbezirksverbände
der Frauen Union gründen.
Sie haben in zweijährigem Turnus ihren Vorstand zu wählen.
Der Vorstand muss mindestens bestehen aus
1. einer Vorsitzenden,
2. einer Stellvertreterin
3. einer Beisitzerin
§ 14
Im Übrigen gelten, insbesondere für Wahlen, Beschlussfassungen und
Abstimmungen die festgelegten Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung
(Statut).
*****
Die Satzung ist am 2. 9. 1978 vom Delegiertentag verabschiedet und am 04.12.1978 vom
CDU-Landesparteiausschuss genehmigt worden.
Sie ist am 22.09.1990 vom Landesdelegiertentag ergänzt und am 05.12.1990 vom CDULandesparteiausschuss genehmigt worden. Sie ist am 07.11.1992 erneut geändert und am
29.01.1993 vom CDU-Landesparteiausschuss einstimmig genehmigt worden.
Sie ist am 25.05. 2010 vom Delegiertentag erneut geändert und am 25.09.2010 vom CDULandesparteitag einstimmig genehmigt worden.
Sie ist am 01.10.2010 in Kraft getreten.
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Beitragsregelung
1. Mitglieder der Frauen Union, die zugleich auch der CDU angehören, sind von
der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen Union befreit.
2. Mitglieder der Frauen Union, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet,
einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der
Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der monatliche Beitrag beträgt
mindestens 2,50 €. Auf Antrag kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen
werden.
3. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den Kreisverbänden der CDU, solange
diese die Geschäftsführung der Frauen Union wahrnehmen.