seit 1. januar 2016 steuerermässigung für f&e

SEIT 1. JANUAR 2016 STEUERERMÄSSIGUNG FÜR
F&E-TÄTIGKEIT ANSTELLE DER AUFGEHOBENEN
TECHNOLOGISCHEN STEUERERMÄSSIGUNG
Tax Alert
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 25. September 2015 über Änderung einiger Gesetze in
Zusammenhang mit der Innovationsförderung (nachstehend: „Gesetz” genannt) in Kraft. Mit diesem Gesetz
wurden deutliche Änderungen in Bezug auf mögliche Abzüge im Bereich der Ertragsteuern eingeführt. Die
Vorschriften zur Bestimmung von Abzugsgrundsätzen im Rahmen der sog. technologischen Steuerermäßigung
wurden aufgehoben. Diese wurde durch die neue Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
ersetzt.
Wie ist die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu verstehen?
Gemäß den neuen Vorschriften sind von der Steuerbemessungsgrundlage die von dem Steuerpflichtigen für
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit getragenen abzugsfähigen Betriebsausgaben abzuziehen, die als
„förderfähige Ausgaben” bezeichnet werden.
Was berechtigt zur Steuerermäßigung?
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Selbständige Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse und Dienstleistungen (dies bezieht sich
aber nicht auf die Einführung von routinemäßigen Standardänderungen) und Vornahme ihrer deutlichen
Verbesserungen;
Entwicklung neuer Anwendungen für bereits vorhandene Produkte;
Entwicklung neuer Technologien, darunter der Software;
Erwerb und Nutzung der Kenntnisse und Erfahrung von anderen Subjekten (Know-how) für Planung der
Produktionsprozesse.
Die im Gesetz enthaltenen Definitionen bestimmen, was als die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
einzustufen ist.
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Definition für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit: schöpferische Tätigkeit, welche die Forschung
oder Entwicklungsarbeiten umfasst, die systematisch aufgenommen wird, um die Wissensressourcen zu
erweitern und sie zur Entwicklung neuer Anwendungen zu nutzen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz detaillierte Definitionen für Forschung (Grundlagenforschung, angewandte
Forschung, Industrieforschung) und Entwicklungsarbeiten.
Für die Anwendung des Steuerabzugs ist der Zweck und nicht alleine das Ergebnis von Handlungen wichtig.
Von Bedeutung ist also die tatsächliche Tätigkeit, die dokumentiert wird. Es kann sich nämlich erweisen, dass
trotz der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Entwicklung des neuen Produkts dieses letztendlich gar
nicht entsteht. Bei Anwendung der vorgenannten Steuerermäßigung ist die Einholung des Gutachtens zum
Nachweis der Art der Tätigkeit bei der Forschungseinrichtung nicht erforderlich.
Die Vorschriften erfordern nicht, dass die Unternehmer zusätzliche Kosten tragen, z. B. für Schaffung neuer
Arbeitsplätze (für diese Tätigkeit können die bereits angestellten Mitarbeiter eingesetzt werden) und für
Errichtung der neuen internen Einheit/Abteilung ausschließlich zu diesem Zweck (z.B. der Abteilung für
Forschung und Entwicklung).
Der Steuerabzug kann angewendet werden unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten dafür an den
Geschäftspartner gezahlt wurden oder nicht.
Förderfähige Ausgaben
Die Möglichkeit für Steuerabzüge ist viel größer als im Falle der aufgehobenen technologischen
Steuerermäßigung, denn unter förderfähige Ausgaben fallen u.a.
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Lohn- und Gehaltskosten sowie Beitragskosten: Entgelt des aufgrund des Arbeitsvertrags
angestellten Arbeitnehmers zur Durchführung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einschließlich
dem Arbeitgeberanteil (dies gilt auch für Beamtenverhältnis, Heimarbeit und genossenschaftliches
Arbeitsverhältnis);
Material- und Rohstoffkosten: Anschaffung von Material und Rohstoffen, die unmittelbar mit der
ausgeübten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zusammenhängen;
Dienstleistungskosten: Kosten, die für den Erwerb von Gutachten, Beurteilungen,
Beratungsdienstleistungen und gleichwertigen Dienstleistungen sowie für den Erwerb von Ergebnissen
der Forschungen getragen wurden, die durch eine Forschungseinrichtung aufgrund eines Vertrags
durchgeführte werden;
Kosten in Zusammenhang mit Nutzung der F&E-Geräte: die Voraussetzung für den Steuerabzug
ist, dass die Nutzung der Geräte nicht aufgrund des Vertrags erfolgt, der zwischen dem
Steuerpflichtigen und einem mit ihm verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurde.
Abschreibungen: zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnete Abschreibungen auf
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände des AV, die für Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit genutzt werden, ausgenommen Personenkraftwagen, Bauten, Gebäude und
Räumlichkeiten, die ein separates Eigentum bilden. Dazu zählen beispielsweise Abschreibungen auf
Maschinen, Erfindungspatente, Software-Lizenzen und Know-how.
Abzugsgrundsätze
Durch Tragen der vorgenannten Ausgaben gewinnt der Steuerpflichtige eine Steuervergünstigung auf zwei
Stufen:
Stufe 1: Einstufung der Ausgabe in voller Höhe als abzugsfähiger Betriebsausgabe;
Stufe 2: zusätzlich Abzug dieser Ausgabe von der Steuerbemessungsgrundlage unter Vorbehalt, dass
maximal 30%, 20% bzw. 10% des Ausgabenbetrags abgezogen werden darf, was von der Art der Ausgabe
und des Status des abziehenden Subjekts abhängt.
Gesetzliche Höchstgrenzen für Steuerabzüge
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30% – gilt für Kosten für Auszahlung der Löhne und Gehälter an Personen, die an den
Innovationsprojekten arbeiten;
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20% (bei Großunternehmen 10%) – gilt für Kosten für Anschaffung von Rohstoffen und Material,
Gutachten, Beratungsdienstleistungen, Forschungsergebnissen, Kosten für entgeltliche Nutzung der
Forschungsgeräte und für Abschreibungen, falls der Steuerpflichtige ein Kleinst-, Klein- oder
Mittelunternehmer im Sinne der Vorschriften über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger, der ein Mittelunternehmer ist, stellte zur Entwicklung des neuen Produkts drei
Arbeitnehmer an. Die gesamten, von dem Arbeitgeber getragenen Anstellungskosten liegen bei 30.000 PLN/
monatlich (Lohn und Gehalt sowie Beiträge: 3 x 10.000 PLN). Zu diesem Zweck erwarb er auch die
Beratungsdienstleistungen im Wert von 30.000 PLN sowie die für Herstellung eines Prototyps erforderlichen
Rohstoffe und Material im Wert von 60.000 PLN.
2016 hat er insgesamt für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit den Betrag von 450.000 PLN bestimmt:
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Anstellungskosten: 360.000 PLN (12 x 30.000 PLN);
Beratungsdienstleistungen: 30.000 PLN;
Material und Rohstoffe: 60.000 PLN.
F&E-Ausgaben:
Stufe 1 Im Laufe des Jahres rechnet der Steuerpflichtige 450.000 PLN zu den abzugsfähigen
Betriebsausgaben.
Stufe 2 Anschließend zieht er von der Körperschaftsteuer -Bemessungsgrundlage 126.000 PLN ab, d.h.:
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30% von Anstellungskosten, d.h. 108.000 PLN (360.000 PLN x 30%);
20% von Kosten für Beratungsdienstleistungen, d.h. 6.000 PLN (30.000 PLN x 20%);
20% von Material- und Rohstoffkosten, d.h. 12.000 PLN (60.000 PLN x 20%).
Berechnung der Steuer:
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Nehmen wir an, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen für 2016 bei 1.000.000 PLN liegt;
abzugsfähige Betriebsausgaben liegen bei 700.000 PLN (darunter 450.000 PLN sind Ausgaben für
Forschungs- und Entwicklungstätigkeit);
Einkommen nach Besteuerung liegt bei 300.000 PLN;
Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit liegt bei 174.000 PLN (300.000 PLN – 126.000 PLN);
Zu zahlende Steuer nach Anwendung der Steuerermäßigung beträgt 33.060 PLN (174.000 PLN x 19%).
Erzielte Vorteile
Hätte man (aus Versehen oder mangels Wissen) die vorgenannten Ausgaben als F&E-Ausgaben nicht
identifiziert, dann hätte die zu zahlende Körperschaftsteuer 57.000 PLN betragen.
Der steuerliche Vorteil beträgt also 23.940 PLN – so viel weniger Steuer zahlte der Steuerpflichtige.
Beispielhafte Vorbehalte und abzugsbezogene Pflichten
Die förderfähigen Ausgaben sind abzugsfähig, falls sie an den Steuerpflichtigen in irgendwelcher Form nicht
zurückerstattet wurden.
Die neue Steuerermäßigung dürfen keine Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die in dem jeweiligen
Wirtschaftsjahr die Geschäftstätigkeit in der Sonderwirtschaftszone aufgrund einer Genehmigung ausübten.
Die Steuerpflichtigen, welche die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben und vorhaben, die
Steuerabzüge für Innovationen in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, die Ausgaben für Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit in den Büchern auszugliedern.
Bei der Grundlagenforschung sind die in ihrem Rahmen getragenen förderfähigen Ausgaben nur dann
abzuziehen, wenn die Forschung aufgrund eines Vertrags bzw. Abkommens mit der Forschungseinrichtung im
Sinne des Gesetzes vom 30. April 2010 über Grundsätze für Forschungsfinanzierung durchgeführt wird. Im
Falle der (mehr praxisorientierten) angewandten Forschung und Industrieforschung entfällt diese
Voraussetzung.
Es ist zu beachten, dass sich die neue Steuerermäßigung auf die Umsatzsteuer-Abrechnung nicht auswirkt.
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann
Zum Wohl Ihres Unternehmens empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Analyse Ihrer Geschäftstätigkeit
und Vornahme von entsprechenden Maßnahmen, die eine vollständige Inanspruchnahme der neuen
Steuerermäßigung ermöglichen. Deswegen haben wir die Instrumente entwickelt, die einerseits die
förderfähigen Ausgaben identifizieren lassen, die Ihrem Unternehmen bestimmte Ersparnisse bringen können,
und andererseits die Risiken in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung minimieren lassen.
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Steuerberatungsunternehmen mit mehr als 730 Niederlassungen in mehr als 110 Ländern und über 37.500
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12.01.2016
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