Änderung der Verzugszinssätze seit 1. Januar 2016 Tax Alert Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 10. September 2015 über Änderung des Gesetzes – Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) in Kraft, mit dem die Vorschriften über die Verzugszinssätze für die nach 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrückstände geändert werden. Die Berechnungsmethode für den Basiszinssatz bleibt unverändert – so wie bisher beträgt sie 200% Lombardsatz erhöht um 2 Prozentpunkte, d.h. zurzeit liegt er bei 8%. Es wurde jedoch die Höhe des ermäßigten Zinssatzes und Voraussetzungen für seine Anwendung geändert und ein erhöhter Zinssatz eingeführt. Die Senkung der Zinssätze soll die Steuerpflichtigen zur selbständigen Berichtigung der Fehler in den Voranmeldungen ermuntern, dagegen ihre Erhöhung die Missbräuche in den steuerlichen Bereichen von größter Bedeutung wie Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer verhindern. Ermäßigter Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz Der ermäßigte Zinssatz liegt nach Art. 56a Abgabenordnung (AO) bei 50% Basiszinssatz, d.h. zurzeit bei 4%. Er kann angewendet werden, wenn zusammen zwei Voraussetzungen erfüllt sind: die Berichtigung der Voranmeldung wurde spätestens 6 Monate nach Ablauf der Frist für Abgabe der Voranmeldung abgegeben und die Steuerrückstände wurden innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung beglichen. Der ermäßigte Zinssatz darf daher nicht angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige zur Berichtigung der Voranmeldung irgendwie gezwungen wurde, d.h. die Berichtigung wurde: nach Zustellung der Benachrichtigung über Absicht der Einleitung einer Betriebsprüfung (und beim Fehlen der Benachrichtigung – nach Abschluss solch einer Betriebsprüfung); aufgrund der steuerlichen Nachprüfung abgegeben. Die Übergangsvorschriften sehen die Möglichkeit für Anwendung eines Zinssatzes i.H.v. 50% Basiszinssatz auch auf die vor 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrückstände vor. Die Voraussetzungen dafür sind die Abgabe der Berichtigung der Voranmeldung innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes (d.h. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016) und Begleichung der Steuerrückstände innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann nur ein bis Ende 2015 geltender ermäßigter Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz angewendet werden. Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger hat in der Voranmeldung VAT-7 für Oktober 2015 falsche Beträge ausgewiesen. Er berichtigt die Voranmeldung und zahlt den Steuerrückstand innerhalb von 7 Tage nach Abgabe der Berichtigung. Auf ihn ist ein unterschiedlich ermäßigter Zinssatz anzuwenden – seine Höhe hängt davon ab, wann die Berichtigung der Voranmeldung abgegeben wurde. I. Bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 31. Dezember 2015 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet. II. Bei Abgabe der Voranmeldung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz berechnet. III. Bei Abgabe der Voranmeldung nach 30. Juni 2016 werden von dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet. Erhöhter Zinssatz i.H.v. 150% Basiszinssatz Der erhöhte Zinssatz gilt nach Art. 56b AO nur für Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrückstände. Er liegt bei 150% Basiszinssatz, d.h. bei 12%. Der erhöhte Zinssatz wird in folgenden Fällen angewendet: die Finanzbehörde entdeckt im Laufe einer Betriebsprüfung oder eines steuerlichen Verfahrens, dass eine Steuerschuld unterbietet bzw. eine Steuerüberzahlung oder Steuererstattung überhöht wurde; bei Abgabe der Berichtigung der Voranmeldung: nach Zustellung der Benachrichtigung über Absicht der Einleitung einer Betriebsprüfung (und beim Fehlen der Benachrichtigung – nach Abschluss solch einer Betriebsprüfung), aufgrund der steuerlichen Nachprüfung falls die Unterbietung der Steuerschuld bzw. Überhöhung der Steuerüberzahlung oder Steuererstattung 25% des geschuldeten Betrags übersteigt und höher als das Fünffache des Mindestlohns ist (zurzeit 9.250 PLN); die Finanzbehörde entdeckt, dass der Steuerpflichtige trotz der auf ihn auferlegten Pflicht keine Voranmeldung abgegeben und keine Steuer gezahlt hat. RSM Poland ist Mitglied von RSM, dem siebtgrößten Netzwerk von unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mit mehr als 730 Niederlassungen in mehr als 110 Ländern und über 37.500 weltweit angestellten Fachkräften. RSM Poland ist auf dem polnischen Markt seit 1991 tätig. In dieser Zeit haben wir großes Wissen und viel Erfahrung gesammelt. Es gelang uns auch, ein einzigartiges Team von höchstqualifizierten Fachkräften zu schaffen. Unsere Beratungsunternehmen bilden wir gemeinsam mit unseren Mandanten, deren Bedürfnisse im Vordergrund unserer Tätigkeit stehen, deswegen bieten wir ihnen eine umfassende und maßgeschneiderte Betreuung unter einem Dach. Ausschließlich unsere Mandanten entscheiden über das Spektrum von unseren Dienstleistungen und wir unterstützen ihre Entwicklung. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass mit solch einer Einstellung der gegenseitige Erfolg sichergestellt wird. Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger hat in einer Voranmeldung VAT-7 falsche Beträge ausgewiesen. Im Laufe einer Betriebsprüfung bzw. eines steuerlichen Verfahrens entdeckte die Finanzbehörde, dass die Steuerschuld unterbietet wurde oder die Berichtigung der Voranmeldung wurde nach Zustellung der Benachrichtigung über Absicht der Einleitung einer Betriebsprüfung oder aufgrund der steuerlichen Nachprüfung abgegeben. Die in der Voranmeldung ausgewiesene geschuldete Steuer betrug 30.000,00 PLN. I. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 12.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. 150% Basiszinssatz (der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer und 9.250 PLN). II. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 6.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz (der Betrag ist niedriger als 25% der geschuldeten Steuer und 9.250 PLN). III. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 7.800,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz (der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer, jedoch niedriger als 9.250 PLN). Wie am Anfang erwähnt, gelten diese Regelungen bereits seit Anfang dieses Jahres und sie sollen Steuerpflichtige zur alleinigen Überprüfung der von ihnen abgegebenen Voranmeldungen auf Richtigkeit motivieren. Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Przemysław POWIERZA Tax Partner Head of German Desk Steuerberater (11204) E: [email protected] M: +48 600 335 610 Steuerberatungsabteilung RSM Poland RSM Poland Spółka Doradztwa Podatkowego S.A. 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