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Änderung der Verzugszinssätze seit 1. Januar 2016
Tax Alert
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1. Januar 2016 trat das Gesetz vom 10. September 2015 über Änderung des Gesetzes –
Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (GBl. 2015 FN. 1649) in Kraft, mit dem die Vorschriften
über die Verzugszinssätze für die nach 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrückstände geändert
werden. Die Berechnungsmethode für den Basiszinssatz bleibt unverändert – so wie bisher beträgt sie
200% Lombardsatz erhöht um 2 Prozentpunkte, d.h. zurzeit liegt er bei 8%. Es wurde jedoch die Höhe
des ermäßigten Zinssatzes und Voraussetzungen für seine Anwendung geändert und ein erhöhter
Zinssatz eingeführt. Die Senkung der Zinssätze soll die Steuerpflichtigen zur selbständigen
Berichtigung der Fehler in den Voranmeldungen ermuntern, dagegen ihre Erhöhung die Missbräuche
in den steuerlichen Bereichen von größter Bedeutung wie Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer
verhindern.
Ermäßigter Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz
Der ermäßigte Zinssatz liegt nach Art. 56a Abgabenordnung (AO) bei 50% Basiszinssatz, d.h. zurzeit bei 4%.
Er kann angewendet werden, wenn zusammen zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
 die Berichtigung der Voranmeldung wurde spätestens 6 Monate nach Ablauf der Frist für Abgabe
der Voranmeldung abgegeben und
 die Steuerrückstände wurden innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung beglichen.
Der ermäßigte Zinssatz darf daher nicht angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige zur Berichtigung
der Voranmeldung irgendwie gezwungen wurde, d.h. die Berichtigung wurde:
 nach Zustellung der Benachrichtigung über Absicht der Einleitung einer Betriebsprüfung (und beim
Fehlen der Benachrichtigung – nach Abschluss solch einer Betriebsprüfung);
 aufgrund der steuerlichen Nachprüfung abgegeben.
Die Übergangsvorschriften sehen die Möglichkeit für Anwendung eines Zinssatzes i.H.v. 50% Basiszinssatz
auch auf die vor 1. Januar 2016 entstandenen Steuerrückstände vor. Die Voraussetzungen dafür sind
die Abgabe der Berichtigung der Voranmeldung innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten
des vorgenannten Gesetzes (d.h. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016) und Begleichung
der Steuerrückstände innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Berichtigung. Wird eine dieser
Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann nur ein bis Ende 2015 geltender ermäßigter Zinssatz i.H.v. 75%
Basiszinssatz angewendet werden.
Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger hat in der Voranmeldung VAT-7 für Oktober 2015 falsche Beträge ausgewiesen.
Er berichtigt die Voranmeldung und zahlt den Steuerrückstand innerhalb von 7 Tage nach Abgabe
der Berichtigung. Auf ihn ist ein unterschiedlich ermäßigter Zinssatz anzuwenden – seine Höhe hängt davon
ab, wann die Berichtigung der Voranmeldung abgegeben wurde.
I. Bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 31. Dezember 2015 werden von dem Steuerpflichtigen
die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet.
II. Bei Abgabe der Voranmeldung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 werden von
dem Steuerpflichtigen die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 50% Basiszinssatz
berechnet.
III. Bei Abgabe der Voranmeldung nach 30. Juni 2016 werden von dem Steuerpflichtigen
die Verzugszinsen nach dem ermäßigten Zinssatz i.H.v. 75% Basiszinssatz berechnet.
Erhöhter Zinssatz i.H.v. 150% Basiszinssatz
Der erhöhte Zinssatz gilt nach Art. 56b AO nur für Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrückstände. Er liegt bei
150% Basiszinssatz, d.h. bei 12%. Der erhöhte Zinssatz wird in folgenden Fällen angewendet:

die Finanzbehörde entdeckt im Laufe einer
Betriebsprüfung oder eines steuerlichen
Verfahrens,
dass
eine
Steuerschuld
unterbietet bzw. eine Steuerüberzahlung
oder Steuererstattung überhöht wurde;
 bei
Abgabe
der
Berichtigung
der Voranmeldung:
 nach Zustellung der Benachrichtigung
über Absicht der Einleitung einer
Betriebsprüfung (und beim Fehlen
der Benachrichtigung – nach Abschluss
solch einer Betriebsprüfung),
 aufgrund der steuerlichen Nachprüfung
 falls die Unterbietung der Steuerschuld bzw.
Überhöhung der Steuerüberzahlung oder
Steuererstattung 25% des geschuldeten
Betrags
übersteigt
und
höher
als
das Fünffache des Mindestlohns ist (zurzeit
9.250 PLN);
 die
Finanzbehörde
entdeckt,
dass
der Steuerpflichtige trotz der auf ihn
auferlegten Pflicht keine Voranmeldung
abgegeben und keine Steuer gezahlt hat.
RSM Poland ist Mitglied von RSM, dem siebtgrößten
Netzwerk von unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsunternehmen mit
mehr
als
730
Niederlassungen in mehr als 110 Ländern und über
37.500 weltweit angestellten Fachkräften.
RSM Poland ist auf dem polnischen Markt seit 1991
tätig. In dieser Zeit haben wir großes Wissen und viel
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Unsere Beratungsunternehmen bilden wir gemeinsam
mit unseren Mandanten, deren Bedürfnisse im
Vordergrund unserer Tätigkeit stehen, deswegen bieten
wir ihnen eine umfassende und maßgeschneiderte
Betreuung unter einem Dach. Ausschließlich unsere
Mandanten entscheiden über das Spektrum von
unseren Dienstleistungen und wir unterstützen ihre
Entwicklung.
Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass mit solch
einer Einstellung der gegenseitige Erfolg sichergestellt
wird.
Beispiel 2:
Ein Steuerpflichtiger hat in einer Voranmeldung VAT-7 falsche Beträge ausgewiesen. Im Laufe einer
Betriebsprüfung bzw. eines steuerlichen Verfahrens entdeckte die Finanzbehörde, dass die Steuerschuld
unterbietet wurde oder die Berichtigung der Voranmeldung wurde nach Zustellung der Benachrichtigung über
Absicht der Einleitung einer Betriebsprüfung oder aufgrund der steuerlichen Nachprüfung abgegeben.
Die in der Voranmeldung ausgewiesene geschuldete Steuer betrug 30.000,00 PLN.
I. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 12.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet
die Verzugszinsen i.H. v. 150% Basiszinssatz (der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer
und 9.250 PLN).
II. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 6.000,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet
die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz (der Betrag ist niedriger als 25% der geschuldeten Steuer
und 9.250 PLN).
III. Die Unterbietung der Steuerschuld lag bei 7.800,00 PLN – der Steuerpflichtige berechnet
die Verzugszinsen i.H. v. Basiszinssatz (der Betrag ist höher als 25% der geschuldeten Steuer, jedoch
niedriger als 9.250 PLN).
Wie am Anfang erwähnt, gelten diese Regelungen bereits seit Anfang dieses Jahres und sie sollen
Steuerpflichtige zur alleinigen Überprüfung der von ihnen abgegebenen Voranmeldungen auf Richtigkeit
motivieren.
Sollten Sie Interesse an diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn
Przemysław POWIERZA
Tax Partner
Head of German Desk
Steuerberater (11204)
E: [email protected]
M: +48 600 335 610
Steuerberatungsabteilung RSM Poland
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01.02.2016
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