_______________________________________________________________________ Übung Privatecht I Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski Institut für Zivilrecht Abt. Wirtschaftsprivatrecht WS 2015/2016 Hausarbeit Arnold erhält als Alleinerbe eines ihm gänzlich unbekannten weitschichtigen Verwandten ein Barvermögen von EUR 40.000,-. Zur Einantwortung des Arnold als Alleinerben kam es überhaupt erst, nachdem der Genealoge und Erbensucher Gernot Arnold, anlässlich eines von Gernot in seinem Büro anberaumten Gesprächstermins, davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er eine Erbschaft zu erwarten hat. Die weiteren Details erfuhr Arnold erst nach Unterfertigung einer Vereinbarung, in der er sich zur Bezahlung von 35 % des Werts des ihm schließlich zukommenden Vermögens an Gernot verpflichtete. Ein solches „Erfolgshonorar“ von 25 – 35 % wird von den wenigen Angehörigen dieses Gewerbes allgemein verlangt. Unabhängig vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall sollen damit auch ihre Bemühungen in jenen Fällen abgegolten werden, die ohne jede Vergütung im „Sande verlaufen“. In Arnolds Angelegenheit hat Gernot 15 Arbeitsstunden investiert und Auslagen von EUR 700,- gehabt. Aufgrund des unerwarteten Geldsegens beschließt er, seine Frau Frida zum Geburtstag mit einem Zweitauto zu überraschen und wird beim Autohändler Ulrich sofort fündig. Die beiden unterfertigen einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Vorführwagen und Arnold bezahlt den Kaufpreis iHv EUR 12.000,- sofort. Das Auto soll allerdings bis zu Fridas Geburtstag in zwei Tagen noch bei Ulrich untergestellt bleiben. Noch am selben Tag kommt es aber auch zwischen Bruno und Stefan, dem Verkaufsangestellten des Ulrich, zu einem Vertragsabschluss über dasselbe Auto. Stefan wusste nichts vom zwischen Ulrich und Arnold geschlossen Geschäft. Bruno hatte schon seit längerem ein Auge auf das Auto geworfen und auch schon mehrmals Probefahrten damit unternommen und sich endlich zu einer Entscheidung durchgerungen. Nach Vertragsschluss bringt Stefan ein Schild mit der Aufschrift „Verkauft“ am Wagen an. Bruno bezahlt sofort bar. Das Auto soll noch am abgesperrten Verkaufsgelände des Ulrich bleiben, da Bruno erklärt, das Auto in 3 Tagen abzuholen, wenn er es angemeldet hat und über eine Kennzeichentafel verfügt. Autoschlüssel und Papiere nimmt er gleich mit. Als Arnold das Auto, wie mit Ulrich vereinbart, abholen möchte, verweigert ihm Stefan die Herausgabe, da es bereits an Bruno verkauft sei. Arnold erwidert, er habe aber vorher gekauft. Gernot verlangt die vertragsgemäße Entlohnung. An den “ausbeuterischen“ Vertrag fühlt sich Arnold aber nicht gebunden. Von Ulrich verlangt er die Herausgabe des Autos. Wie ist die Rechtslage? Formalien: Umfang: maximal 15 Seiten (exklusive Deckblatt, Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis); Schriftgröße: 12 Punkt; Zeilenabstand: 1,5; Seitenrand: links 2 cm, rechts 6 cm. Abgabetermin: spätestens am Mi, 25.11.2015 in der Übung oder im Sekretariat bei Frau Hochstöger, Juridicum 2. Stock, Stiege A, Zi 210 A.
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