Vorsicht beim Versenden von Bildern über Whatsapp 13. Juli 2015 Versenden von Bildern über elektronische Kanäle kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen. Ein Beispiel aus Deutschland zeigt die Grenzen von sonst im Alltag leichtfertig verwendeten Kommunikations- und oft Mobbingmitteln auf. Ausgangssachverhalt der Entscheidung des Landgericht Frankfurt vom 28.05.2015 (AZ 2-3 O 452/14) ist die Fotoaufnahme einer Schülerin (Aufnahme des Rückens) durch eine Klassenkameradin. Das Foto wurde ohne Einwilligung der Schülerin aufgenommen und vermittelt aufgrund der Perspektive den Eindruck, als würde diese leicht bekleidet am Unterricht teilnehmen. Die Klassenkameradin hat das Bild daraufhin via Whatsapp mit einem unbekannten Teilnehmerkreis geteilt und ins Internet hochgeladen. Daraufhin kam es zu negativen Kommentaren. Das Landgericht Frankfurt hat den Unterlassungsanspruch bestätigt und diesen auf zwei Grundlagen gestützt. Einerseits stellt das Fotografieren ohne Wissen und ohne Einwilligung der Betroffenen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolut geschütztes Rechtsgut dar. Zudem verstößt die Verbreitung des Bildes via Whatsapp und Hochladen ins Internet gegen §§ 22, 23 dKunstUrhG. In § 22 dKunstUrhG ist der Schutz am eigenen Bild geregelt (Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden). In Deutschland wurde somit klargestellt, dass „Verbreiten“ im Sinn des § 22 KunstUrhG (wie auch bei § 17 dUrhG) auch elektronische Weitergabe erfasst. Die Deliktsfä- higkeit der minderjährigen Klassenkameradin wurde bejaht, weil sie die Fähigkeit besaß, ihr Unrecht zu erkennen. Es stellt sich die Frage, wie ein gleichgelagerter Fall in Österreich gehandhabt werden könnte: Die Persönlichkeitsrechte werden allgemein in § 16 ABGB geregelt und sind absolute Rechte (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 16 ABGB Rz 10 [Stand 1.10.2013, rdb.at]). Das Recht am eigenen Bild ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten kann bereits einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Ob das Foto im privaten oder öffentlichen Bereich aufgenommen wird, ist oft unbeachtlich (RIS-Justiz RS0128659). Daher verletzt der oben angeführte Sachverhalt bei entsprechender Interessensabwägung auch in Österreich das Persönlichkeitsrecht. Die Persönlichkeitsrechte gewähren dem Geschädigten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz (RIS-Justiz RS0008994; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGBON1.01 § 16 ABGB Rz 28ff [Stand 1.10.2013, rdb.at]). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zudem durch Einzelvorschriften ergänzt, etwa dem Bildnisschutz gemäß § 87 UrhG geregelt (Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden). Schutzobjekt ist nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte, berechtigte Interessen der abgebildeten Person. Schutzzweck sind Bloßstellungen sowie Preisgabe des Privatlebens oder dass ein Bildnis öffentlich auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 78 Rz 3). Auch eine Rückenaufnahme stellt ein Bild der Person dar. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit (sowie der Verletzung berechtigter Interessen Dabei) ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und Bildtext, Art der Verbreitung und Kontext der Aufnahme zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0078020). Die Erkennbarkeit ergibt sich gemäß der Entscheidung des LG Frankfurt aus der Ablichtung des Klassenraums und zweier Mitschüler. Daher sei die Person zumindest für Teilnehmer am Unterricht und für weitere Personen an der Schule erkennbar gewesen. Die Verletzung der berechtigten Interessen der fotografierten Person ergibt sich aus der mit dem Bild kommunizierten, falschen Botschaft, dass die Person leicht bekleidet gewesen sei. Dies hatte massive Auswirkungen auf ihr soziales Umfeld. Wesentliche Interessen der Fotografin sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann daher auch in Österreich die Fotografie einer Person ohne deren Zustimmung gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen. Eine elektronische Weitergabe und Veröffentlichung via Whatsapp & Co kann einen Verstoß gegen § 78 öUrhG darstellen, wenn die berechtigten Interessen der Person verletzt wurden. Dazu zählt unter anderem die Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung der Person. Daher sind auch Minderjährige darauf hinzuweisen, dass leichtfertige Belustigung und Bloßstellung anderer Personen zu rechtlichen Konsequenzen führen können. (Bernhard Kopeinig) Bernhard Kopeinig Rechtsanwaltsanwärter [email protected] PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH (T): 01/714 24 40 www.phh.at Zudem wurde das Foto gemäß § 78 öUrhG auch verbreitet: Das Foto wird über Whatsapp weitergegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Öffentlichkeit ist hier aufgrund der berechtigten Interessen des Geschützten als bloße Mehrzahl von Personen zu verstehen (Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 78 Rz 12). 2
© Copyright 2025 ExpyDoc