Vorsicht beim Versenden von Bildern über Whatsapp

Vorsicht beim Versenden von Bildern über Whatsapp
13. Juli 2015
Versenden von Bildern über elektronische
Kanäle kann eine Verletzung des Rechts am
eigenen Bild darstellen. Ein Beispiel aus
Deutschland zeigt die Grenzen von sonst im
Alltag leichtfertig verwendeten Kommunikations- und oft Mobbingmitteln auf.
Ausgangssachverhalt der Entscheidung des
Landgericht Frankfurt vom 28.05.2015 (AZ 2-3 O
452/14) ist die Fotoaufnahme einer Schülerin
(Aufnahme des Rückens) durch eine Klassenkameradin. Das Foto wurde ohne Einwilligung der
Schülerin aufgenommen und vermittelt aufgrund der Perspektive den Eindruck, als würde
diese leicht bekleidet am Unterricht teilnehmen.
Die Klassenkameradin hat das Bild daraufhin via
Whatsapp mit einem unbekannten Teilnehmerkreis geteilt und ins Internet hochgeladen. Daraufhin kam es zu negativen Kommentaren.
Das Landgericht Frankfurt hat den Unterlassungsanspruch bestätigt und diesen auf zwei
Grundlagen gestützt. Einerseits stellt das Fotografieren ohne Wissen und ohne Einwilligung
der Betroffenen einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht als absolut geschütztes
Rechtsgut dar. Zudem verstößt die Verbreitung
des Bildes via Whatsapp und Hochladen ins Internet gegen §§ 22, 23 dKunstUrhG. In § 22
dKunstUrhG ist der Schutz am eigenen Bild geregelt (Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden). In Deutschland wurde
somit klargestellt, dass „Verbreiten“ im Sinn des
§ 22 KunstUrhG (wie auch bei § 17 dUrhG) auch
elektronische Weitergabe erfasst. Die Deliktsfä-
higkeit der minderjährigen Klassenkameradin
wurde bejaht, weil sie die Fähigkeit besaß, ihr
Unrecht zu erkennen.
Es stellt sich die Frage, wie ein gleichgelagerter
Fall in Österreich gehandhabt werden könnte:
Die Persönlichkeitsrechte werden allgemein in
§ 16 ABGB geregelt und sind absolute Rechte
(Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 16
ABGB Rz 10 [Stand 1.10.2013, rdb.at]). Das
Recht am eigenen Bild ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Herstellung
eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten
kann bereits einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen.
Ob das Foto im privaten oder öffentlichen Bereich aufgenommen wird, ist oft unbeachtlich
(RIS-Justiz RS0128659). Daher verletzt der oben
angeführte Sachverhalt bei entsprechender Interessensabwägung auch in Österreich das Persönlichkeitsrecht. Die Persönlichkeitsrechte gewähren dem Geschädigten Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls
Ansprüche auf Schadenersatz (RIS-Justiz
RS0008994; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGBON1.01 § 16 ABGB Rz 28ff [Stand 1.10.2013,
rdb.at]).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zudem
durch Einzelvorschriften ergänzt, etwa dem
Bildnisschutz gemäß § 87 UrhG geregelt (Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben
ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder
angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen
verletzt würden). Schutzobjekt ist nicht das Bild
an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte, berechtigte Interessen der abgebildeten Person. Schutzzweck sind Bloßstellungen
sowie Preisgabe des Privatlebens oder dass ein
Bildnis öffentlich auf eine Art benutzt wird, die
zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht,
§ 78 Rz 3). Auch eine Rückenaufnahme stellt ein
Bild der Person dar. Voraussetzung ist nur, dass
der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur
aus sonstigen Umständen. Bei der Beurteilung
der Erkennbarkeit (sowie der Verletzung berechtigter Interessen Dabei) ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und Bildtext, Art der
Verbreitung und Kontext der Aufnahme zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0078020). Die Erkennbarkeit ergibt sich gemäß der Entscheidung
des LG Frankfurt aus der Ablichtung des Klassenraums und zweier Mitschüler. Daher sei die Person zumindest für Teilnehmer am Unterricht
und für weitere Personen an der Schule erkennbar gewesen. Die Verletzung der berechtigten
Interessen der fotografierten Person ergibt sich
aus der mit dem Bild kommunizierten, falschen
Botschaft, dass die Person leicht bekleidet gewesen sei. Dies hatte massive Auswirkungen auf
ihr soziales Umfeld. Wesentliche Interessen der
Fotografin sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend kann daher auch in Österreich die Fotografie einer Person ohne deren
Zustimmung gegen die Persönlichkeitsrechte
verstoßen. Eine elektronische Weitergabe und
Veröffentlichung via Whatsapp & Co kann einen
Verstoß gegen § 78 öUrhG darstellen, wenn die
berechtigten Interessen der Person verletzt
wurden. Dazu zählt unter anderem die Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung der Person. Daher sind auch Minderjährige darauf hinzuweisen, dass leichtfertige Belustigung und
Bloßstellung anderer Personen zu rechtlichen
Konsequenzen führen können.
(Bernhard Kopeinig)
Bernhard Kopeinig
Rechtsanwaltsanwärter
[email protected]
PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH
(T): 01/714 24 40
www.phh.at
Zudem wurde das Foto gemäß § 78 öUrhG auch
verbreitet: Das Foto wird über Whatsapp weitergegeben und der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Öffentlichkeit ist hier aufgrund der
berechtigten Interessen des Geschützten als
bloße Mehrzahl von Personen zu verstehen
(Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 78 Rz 12).
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