Kostenübernahme für unangemessen teure Wohnungen Der SGB-II-Träger hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Wenn die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nur noch solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise diese Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Ist dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung durch Verhandlungen mit dem Vermieter, durch eine Reduzierung laufender Abschläge oder durch Untervermietung nicht möglich, so können die monatlichen Miet- und Heizkosten praktisch nur durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung gesenkt werden. Wenn dieser Umzug jedoch nicht zumutbar ist, muss die tatsächliche Miete weiterhin übernommen werden, bis die Hinderungsgründe weggefallen sind. Für eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels genügt nicht, dass der Verbleib in der bisherigen Wohnung aufgrund eines ärztlichen Attestes befürwortet wird oder dass der Hilfebedürftige schon älter und schon lange Mieter dieser Wohnung ist. Es genügt ebenso wenig, dass ein Teil der Wohnungseinrichtung passgenau in die Wohnung eingepasst wurde, dass spezielle Schränke angefertigt wurden oder dass die Gefahr besteht, vorhandene Möbel könnten nach einem Umzug nicht wieder aufgebaut und somit nicht weiter genutzt werden. Wenn durch den Umzug jedoch eine konkrete Gesundheitsgefährdung droht, wenn Suizidgefahr besteht, wenn bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Schwangerschaft ab dem fünften Monat vorliegt oder wenn sich der Schulweg für die Kinder um mehr als 20 km verlängert, kann ein Umzug unzumutbar sein. Gleiches gilt auch, wenn die bisherige Wohnung über eine notwendige Sonderausstattung verfügt, z. B. über bauliche Veränderungen zur Rollstuhlnutzung. Ein Umzug wurde auch in dem Fall als unzumutbar angesehen, in dem die Pflege eines schwerbehinderten Kindes durch den in der Nähe lebenden Vater übernommen wurde, was durch einen Umzug nicht mehr möglich gewesen wäre. Unzumutbarkeit des Umzuges wurde ebenfalls bejaht bei einem kurz bevorstehenden Ende der Hilfebedürftigkeit. Wenn der Hilfebedürftige ein ärztliches Attest vorlegt, wonach die Unzumutbarkeit des Umzuges aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, muss der Leistungsträger vor der Absenkung der Unterkunftskosten den medizinischen Sachverhalt aufklären. Es muss daher in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob dem Leistungsempfänger ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung zumutbar ist. Gegen einen Bescheid des Leistungsträgers kann binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Für das Widerspruchsverfahren erhält der Hilfebedürftige regelmäßig einen Beratungshilfeschein bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht, sodass sich dieser an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden kann. Rechtsanwältin Elisabeth Eckert ist als Fachanwältin für Sozialrecht tätig in der Kanzlei Schmitt & Haensler, Postplatz 3, 16761 Hennigsdorf; Telefon: (03302) 20 75-0, weitere Informationen im Internet unter www.schmitt-haensler.de
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