So regeln Sie den digitalen Nachlass | HVB DIGITALES ERBE So regeln Sie den digitalen Nachlass Facebook, E-Mail, iTunes: Ein Teil unseres Lebens findet digital statt. Doch was ist, wenn der Account-Inhaber stirbt? Auch das digitale Erbe muss geregelt werden. > Warum Sie diesen Artikel lesen sollten: Für Angehörige können Verträge, die digital geschlossen wurden, teuer werden. Denn der analoge Erbe übernimmt auch den digitalen Nachlass des Erblassers. In der analogen Welt ist die Verwaltung des Nachlasses fast ein Kinderspiel im Vergleich zum sogenannten digitalen Nachlass: Der Erbe öffnet die Briefe, die den Verstorbenen erreichen. Dazu ist er berechtigt. Doch schon bei E-Mails an den Verstorbenen sieht die Sache ganz anders aus – mit weit reichenden Folgen. Viele Verstorbene haben heute Verträge im Netz: das Online-Abo der Tageszeitung, die Internet-Bank und ein Konto bei einem Musik-Streamingdienst. Aber das Netz vergisst nicht – für die Hinterbliebenen können digital geschlossene Verträge, die einfach weiterlaufen, teuer werden. Der Anspruch auf E-Mail-Einsicht ist unklar Ohne Passwörter und andere Zugangsdaten wie die E-Mail-Adresse hat der Erbe Pech. In der Regel weiß er erst gar nicht, wo der Verstorbene überall online aktiv war. Das ist aber eine wichtige Voraussetzung, um die Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die auf den Erben übergehen, erfüllen zu können. Gleiches trifft – bei Online-Accounts bei Internet-Banken – für die Vermögensermittlung zu. Dazu gehört eben auch das sogenannte digitale Erbe: Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge und Vermögensermittlung wird der Erbe, so bestimmt es das Erbrecht, Inhaber der Internetpersönlichkeit des Verstorbenen und damit der digitalen Hinterlassenschaft. „Die Grundrechte ‚Geheimhaltung’ und ‚Eigentum’ müssen vor Gericht gegeneinander abgewogen werden.“ Professor Peter Bräutigam, Fachanwalt für Informationstechnologierecht Münchner Kanzlei Noerr Kennt er die Zugangsdaten nicht, kann er dessen Nutzerprofile weder selbstständig einsehen noch löschen. Er muss sich dann zum Beispiel für eine Profillöschung an den Anbieter des Dienstes wenden, zum Beispiel an den E-Mail-Provider. „Nach geltendem Recht ist leider unklar, ob der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen“, sagt Professor Peter Bräutigam. „Anbieter können den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern.“ Denn dadurch ist auch derjenige geschützt, mit dem der mittlerweile Verstorbene kommuniziert hat. Bräutigam: „Die Grundrechte ‚Geheimhaltung’ und ‚Eigentum’ müssen vor Gericht gegeneinander abgewogen werden. Ganz aktuell hat das Landgericht Berlin am 17. Dezember 2015 für Soziale Netzwerke entschieden, dass sich das Erbrecht auch online durchsetzt und insbesondere Vorrang gegenüber dem Telekommunikationsrecht und dem Datenschutzrecht genießt. Im vorliegenden Fall klagte die Mutter auf Zugang zum Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter. Das Soziale Netzwerk wurde verpflichtet, ihr Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und nicht nur auf den Gedenkzustand zu gewähren.“ https://dossiers.hypovereinsbank.de/erben-und-vererben/so-regeln-sie-den-digitalen-nachlass.html Seite 1|3 So regeln Sie den digitalen Nachlass | HVB Entscheiden, was gelöscht werden soll Auch unentgeltliche Nutzerkonten des Verstorbenen bei Sozialen Netzwerken und Versandhändlern bleiben erst einmal bestehen. Pflichten für den Erben entstehen daraus zwar nicht, so Professor Bräutigam. Er muss aber entscheiden, was erhalten und was gelöscht werden soll. Manche Angehörige wünschen sich, dass der Tod bemerkbar ist und der Verstorbene im Netz nicht ewig weiterexistiert. Andere möchten im Internet eine Gedenkstätte errichten, damit Freunde gemeinsam trauern können. Bei Facebook etwa ist es möglich, das vorab zu regeln. Auch Websites oder Blogs, die der Verstorbene betrieben hat, gehören zum digitalen Nachlass: „Hier tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers mit der DENIC ein, dem Unternehmen, das diese Seiten verwaltet“, sagt Professor Bräutigam. „Das Impressum muss dann entsprechend geändert werden, um von Abmahnungen verschont zu bleiben.“ Um dennoch an die Daten zu kommen, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Hinterbliebenen geben den Computer des Verstorbenen zur Auswertung an ein Unternehmen für Computer-Forensik und erhalten einen Überblick über vorhandene Dateien und Verträge im Internet, Online-Accounts, Profile in Communitys und E-Mail-Kontakte des Verstorbenen. Allerdings bekommen so Dritte auch Einblick in und Zugriff auf private Daten. Alternativ empfiehlt Professor Bräutigam Dienstleister, die für die Hinterbliebenen Nachforschungen im Internet anstellen. Dabei nimmt der Anbieter Kontakt mit den 160 gängigsten Online-Diensten auf und recherchiert, ob der Verstorbene dort registriert war. Ermitteltes Online-Guthaben führt er treuhänderisch den Erben zu. Öffentliche Nutzerprofile können deaktiviert werden. Digitale Vorsorgevollmacht errichten Internetnutzer, die zu Lebzeiten Vorsorge treffen, können Hinterbliebenen diese Umstände ersparen. Professor Bräutigam rät zu einer digitalen Vorsorgevollmacht. In dieser Regelung ist festgelegt, welche Person im Fall von Krankheit oder Tod die Zugangsdaten und Passwörter und damit Zugriff zu welchem digitalen Konto bekommen soll und wie mit diesem Konto zu verfahren ist. Eine Liste aller Accounts sowie der jeweiligen Passwörter sollte an einem sicheren Ort verwahrt werden. Da das digitale Leben weitergeht, ist es wichtig, die Daten regelmäßig zu aktualisieren. SO SICHERN SIE DEN DIGITALEN NACHLASS: Als Erbe steht Ihnen auch der digitale Nachlass des Verstorbenen zu. Der digitale Nachlass kann sich als störrischer erweisen als der analoge. Mit diesen Taktiken kommen Sie weiter: 1. Passwörter suchen. Durchsuchen Sie die Unterlagen des Verstorbenen nach Passwörtern und Zugangsdaten. Sie sind der einfachste Weg, um an die Nutzerprofile zu kommen. Gibt es Daten auf Notebook, Smartphone, Tablet oder PC? 2. Urkunden beschaffen. beschaffen. Um sich als Erbe zu legitimieren, sind zahlreiche Dokumente erforderlich: Sterbeurkunde (beim Standesamt des Sterbeorts, 5 bis 12 Euro pro Exemplar); Geburtsurkunde (beim Standesamt des Geburtsorts, 10 Euro); Erbschein (beim Nachlassgericht, meist Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen). Die Kosten des Erbscheins hängen vom vererbten Vermögen ab, bei 50.000 Euro Vermögen etwa 165 Euro. 3. Anbieter kontaktieren. kontaktieren. Erben, die keine Zugangsdaten haben, sind auf die Hilfe der Webanbieter angewiesen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, Facebook und Co. Soziale Netzwerke gewähren meist keinen Zugriff auf das Nutzerprofil des https://dossiers.hypovereinsbank.de/erben-und-vererben/so-regeln-sie-den-digitalen-nachlass.html Seite 2|3 So regeln Sie den digitalen Nachlass | HVB Verstorbenen. Optionen sind „Löschen“ oder „In Gedenken erhalten“. Das Landesgericht Berlin hat aber jüngst einen Zugriff der Erben auf ein Nutzerprofil bejaht. 4. Hilfe finden. finden. Beim digitalen Erbe helfen spezialisierte Dienstleister. Sie können Urkunden beschaffen und suchen sogar selbstständig nach Online-Accounts. Preis je nach Auftrag und Leistung: etwa 50 bis 250 Euro. 5. Sichern und löschen. löschen. Entscheiden Sie, welche Webaccounts des Verstorbenen Sie löschen, in Gedenken erhalten oder weiter betreuen möchten, sofern möglich. Erhaltenswerte Fotos und wichtige Texte vor dem Löschen des Webaccounts sichern. © HypoVereinsbank https://dossiers.hypovereinsbank.de/erben-und-vererben/so-regeln-sie-den-digitalen-nachlass.html Seite 3|3
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