13.10.2015 - Swiss Fund Data

CS Investment Funds 5
5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxemburg
Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg: B 81.507
Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital)
(die «Gesellschaft»)
Die Aktionäre des CS Investment Funds 5 werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der Prospekt der
Gesellschaft (nachfolgend der «Prospekt») mit Wirkung per 15. September 2015 angepasst wurde. Im
Wesentlichen wurde der Prospekt wie folgt geändert:
1.
Das Kapitel 1 «Hinweis für künftige Anleger» wurde bezüglich Informationen im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Verbot des
direkten oder indirekten Erwerbs von Aktien durch in Indien oder der Volksrepublik China ansässigen Personen aktualisiert. Das Kapitel
23 «Subfonds» wurde im gleichen Zusammenhang angepasst, wobei gegebenenfalls für die einzelnen Subfonds besondere
Bestimmungen gelten.
2.
Die Tabelle in Kapitel 2 des Prospekts «CS Investment Funds 5 – Zusammenfassung der Aktienklassen» wurde aktualisiert. Die
bestehenden Aktienklassen AH, UB sowie UBH wurden bei denjenigen Subfonds neu in der Tabelle aufgenommen, bei welchen sie
bereits lanciert wurden.
3.
Es können neu die ausschüttenden Aktienklassen DA, DAH, IA sowie IAH aufgelegt werden. Kapitel 2 «CS Investment Funds 5 –
Zusammenfassung der Aktienklassen» sowie Kapitel 5 «Beteiligung an der CS Investment Funds 5» wurden im Prospekt entsprechend
ergänzt.
4.
Für die Aktienklassen DA, DAH, DB und DBH wird neu nur noch eine pauschale Verwaltungsdienstleistungsgebühr erhoben. Diese ist
anstatt an die zentrale Verwaltungsstelle an die Verwaltungsgesellschaft zu entrichten und deckt außer den der Depotbank zu
zahlenden Gebühren sämtliche Gebühren und Ausgaben ab. Diese Maßnahme beinhaltet keine Anhebung der Gebühren.
5.
Die Aktionäre der Aktienklassen UA, UAH, UB und UBH werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verwaltungsrat der
Gesellschaft beschlossen hat, die Definition dieser Aktienklassen wie folgt zu ändern:
«Aktien der Klassen ‹UA›, ‹UAH›, ‹UB› und ‹UBH› sind ausschließlich für Anleger bestimmt, die Aktien dieser Klasse über einen im
Vereinigten Königreich oder den Niederlanden ansässigen Finanzintermediär zeichnen oder die eine schriftliche Vereinbarung mit
einem Finanzintermediär abgeschlossen haben, in der ausdrücklich der Kauf von Klassen ohne Bestandespflegekommission
vorgesehen ist.»
Diese Spezifizierung der Definition hat keinerlei negativen Auswirkungen auf bestehende Aktionäre.
6.
Im Weiteren wurden die Ausnahmen bei der Übertragung an ein an den Clearing-Systemen für Wertpapiere und Fonds teilnehmendes
Institut überarbeitet. Neu sind folgende Aktienklassen von einer Übertragung ausgenommen: DA, DAH, DB, DBH, EA, EAH, EB,
EBH, UA, UAH, UB und UBH.
7.
Das Kapitel 7 «Risikofaktoren» wurde betreffend Risiken und Voraussetzungen im Zusammenhang mit Direktanlagen in Indien sowie im
Zusammenhang mit der Anlage in zulässige chinesische A-Aktien («China-Connect-Wertpapiere») über das Programm Shanghai–
Hong-Kong-Stock-Connect oder über andere ähnliche Programme ergänzt.
8.
Kapitel 9 «Aufwendungen und Steuern» wurde in Unterkapitel ii) «Aufwendungen» in Buchstabe b) klarstellend angepasst und
entsprechend festgehalten, dass der Fonds, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Kapitel 23 «Subfonds», zusätzlich zur im
Prospekt beschriebenene Abonnementssteuer alle Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten,
einschliesslich unter anderem der üblichen Courtage- und Bankgebühren, trägt. Diese Anpassung bedeutet keine Änderung der
Gebühren. Im Weiteren wurde in Kapitel 9 das zusätzliche Unterkapitel betreffend «Provisionsteilung» mit folgendem Wortlaut eingefügt:
«Provisionsteilung
Für Subfonds, die sämtliche oder einen Teil ihrer Vermögenswerte in Aktien anlegen, kann der Anlageverwalter mit einigen Brokern
eine Provisionsteilungsvereinbarung («Commission Sharing Agreement») treffen. Bei der Provisionsteilungsvereinbarung handelt es sich
um einen zwischen dem Anlageverwalter und dem Broker geschlossenen Vertrag, in dem festgelegt wird, dass ein bestimmter Anteil
der dem Broker zufließenden Handelsprovisionen für die Vergütung von Research- und anderen Dienstleistungen bestimmt ist, die dem
Anlageverwalter von dem genannten Broker, mit ihm verbundenen Gesellschaften oder Drittparteien erbracht werden.
Provisionsteilungsvereinbarungen werden von dem Anlageverwalter im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen
und nach den marktüblichen Grundsätzen getroffen, sofern zuvor ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Anlageverwalter und dem
Broker geschlossen wurde und der Anlageverwalter überzeugt ist, dass die Transaktionen, für die die geteilte Provision gezahlt wird,
nach Treu und Glauben und im besten Interesse des Fonds und seiner Anleger ausgeführt werden.
Die Beteiligung des Anlageverwalters an Provisionsteilungsvereinbarungen kann unter Umständen zu bestimmten Interessenkonflikten
führen. Etwaige Interessenkonflikte werden gemäß der Interessenkonfliktpolitik der Verwaltungsgesellschaft gehandhabt.»
9.
Das Kapitel 17 «Depotbank» wurde aktualisiert und an die geltenden rechtlichen und regulatorischen Vorgaben in Luxemburg sowie die
Bestimmungen des Depotbankvertrags angepasst.
10. Im Kapitel 19 «Aufsichtsrechtliche Offenlegung» wurde im Unterkapitel «Grundsätze zum Umgang mit Sicherheiten» im Zusammenhang
mit der erforderlichen ausreichenden Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten gemäss den
regulatorischen Vorgaben in Luxemburg konkretisiert, dass ein Subfonds auch vollständig in verschiedenen Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten besichert sein kann, die von einem Mitgliedsstaat oder seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder
einer internationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden. Ein solcher Subfonds sollte Wertpapiere von mindestens sechs verschiedenen Emissionen erhalten, wobei der Anteil der
Wertpapiere aus einer Emission höchstens 30% des Nettovermögenswerts des Subfonds betragen sollte.
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11. Es wurde ein neues Kapitel 20 betreffend «Datenschutzpolitik» aufgenommen, welches die Behandlung von bestimmten
personenbezogenen Daten von Anlegern darlegt.
12. Die Aktionäre der unten aufgeführten Subfonds (für die Zwecke dieses Punkts die «Subfonds») werden hiermit darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Subfonds in Zukunft jederzeit im Rahmen der im Prospekt festgelegten Grenzen Anlagen in Indien tätigen können.
Die betroffenen Subfonds sind:
− Credit Suisse (Lux) Asia Consumer Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Asia Pacific ILC Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Asian Equity Dividend Plus Fund;
− Credit Suisse (Lux) Biotechnology Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Energy Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Global Small and Mid Cap Emerging Markets Equity Fund (wird umbenannt in Credit Suisse (Lux) Global Small
& Mid Cap Emerging Market ILC Equity Fund; vgl. nachstehend); und
− Credit Suisse (Lux) Infrastructure Equity Fund.
Für den Zweck von Anlagen in Indien muss die Gesellschaft ein Zertifikat über die Registrierung als «Foreign Portfolio Investor» von
einem «Designated Depositary Participant» («DDP») beantragen. Die indischen Gesetze und Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung
verlangen von bestimmten Unternehmen wie Banken, Finanzinstituten und FPIs, Maßnahmen zur Kundenidentifizierung durchzuführen
und den wirtschaftlichen Eigentümer der Vermögenswerte zu bestimmen («Kunden-ID») sowie Aufzeichnungen über die Kunden-ID und
bestimmte Arten von Geschäften zu führen. Dementsprechend können in Indien von der Gesellschaft als FPI-Lizenzinhaberin
Informationen zur Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Subfonds angefordert werden, d. h. lokale Aufsichtsbehörden können
die Offenlegung von Informationen bezüglich der Anleger der Subfonds verlangen. Insbesondere werden die Anleger darauf
hingewiesen, dass, um den Subfonds die Einhaltung der indischen Gesetze und Vorschriften zu gestatten, jede natürliche Person, die
alleine oder gemeinsam oder durch eine oder mehrere juristische Personen durch eine Eigentumsbeteiligung Kontrolle ausübt oder
letztlich über eine Kontrollmehrheit von über 25% über das Vermögen des jeweiligen Subfonds verfügt, gegenüber dem DDP ihre
Identität offenlegen muss.
Bei den genannten Subfonds wurden zusätzliche Risikohinweise betreffend Direktanlagen in Indien aufgenommen und die
Bestimmungen betreffend Zeichnung, Rücknahme und Umtausch von Aktien durch in Indien ansässige Personen in Übereinstimmung
mit dem Gesamtprospekt klarstellend ergänzt.
13. Die Aktionäre des Subfonds Credit Suisse (Lux) Global Small and Mid Cap Emerging Markets Equity Fund (für die Zwecke dieses
Punkts der «Subfonds») werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, den Abschnitt
«Anlageziele und Anlagegrundsätze» des Prospekts in Bezug auf den Subfonds zu ergänzen, um auf die Verwendung des CS HoltTM
ILC-Prozesses hinzuweisen und den Subfonds wie in der folgenden Tabelle angegeben umzubenennen:
Aktueller Name
Credit Suisse (Lux) Global Small and Mid Cap Emerging
Markets Equity Fund
Neuer Name
Credit Suisse (Lux) Global Small & Mid Cap Emerging Market ILC
Equity Fund
Der Subfonds wird derzeit bereits gemäß dem CS HoltTM ILC-Prozess verwaltet. Die Aktualisierung des derzeitigen Prospekts und die
damit verbundene Umbenennung zielen auf eine höhere Transparenz für Anleger im Hinblick auf die Verwendung des CS HoltTM ILCProzesses ab. Dementsprechend stellen diese Änderungen keine Änderung der Anlagepolitik des Subfonds dar.
14. Die Aktionäre der unten aufgeführten Subfonds (für die Zwecke dieses Punkts die «Subfonds») werden hiermit darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Subfonds in Zukunft jederzeit über das Shanghai–Hong-Kong-Stock-Connect-Programm oder andere ähnliche
Programme in A-Aktien aus China anlegen können. Die betroffenen Subfonds sind:
− Credit Suisse (Lux) Asia Consumer Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Asia Pacific ILC Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Asian Equity Dividend Plus Fund;
− Credit Suisse (Lux) Biotechnology Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Energy Equity Fund;
− Credit Suisse (Lux) Global Small and Mid Cap Emerging Markets Equity Fund (wird umbenannt in «Credit Suisse (Lux) Global Small
& Mid Cap Emerging Market ILC Equity Fund»); und
− Credit Suisse (Lux) Infrastructure Equity Fund.
Bei den genannten Subfonds wurden zusätzliche Risikohinweise betreffend Anlagen über das Shanghai–Hong-Kong-Stock-ConnectProgramm oder andere ähnliche Programme aufgenommen.
Darüber hinaus wurden im Prospekt weitere formelle Änderungen vorgenommen.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass der neue Prospekt der Gesellschaft, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die
Gesellschaftssatzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Prospekts am eingetragenen Sitz der Gesellschaft oder im Internet
unter www.credit-suisse.com bezogen werden können.
Der Verkaufsprospekt, die Änderungen im Wortlaut, die wesentlichen Informationen für den Anleger, Kopien der Satzung sowie der jeweils
letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht sind kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich.
Zürich, 13. Oktober 2015
Vertreter in der Schweiz: Credit Suisse Funds AG, Zürich
Zahlstelle in der Schweiz: Credit Suisse AG, Zürich
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