Regierungspräsidium Kassel Information über den Ablauf eines Gewerbeuntersagungsverfahrens Das Dezernat 15.1 im Regierungspräsidium Kassel ist u.a. für die Durchführung der Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung zuständig. Hierbei wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden geprüft. Gewerbetreibende sind entweder juristische Personen (GmbH, AG), die Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) oder die Inhaber einer Einzelfirma. Gewerbeuntersagungen können auch gegen Vertretungsberechtigte oder Betriebsleiter eines anderen Gewerbetreibenden ausgesprochen werden, so z.B. gegenüber Geschäftsführern einer GmbH. Verfahren werden von öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Krankenkasse, u.a.) oder von privater Seite angeregt. Wichtige Voraussetzung für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens ist ein existierendes Gewerbe. Vor Anregung eines Verfahrens sollte daher geprüft werden, ob tatsächlich noch ein Gewerbe ausgeübt wird. Sollte das Gewerbe bereits vor der Verfahrenseinleitung aufgegeben worden sein, muss das Verfahren eingestellt werden, unabhängig von der Schwere eventueller Verfehlungen. Eine Gewerbeuntersagung wird unbefristet ausgesprochen und bedeutet für den Betroffenen eine einschneidende Maßnahme. Für eine sachgerechte Entscheidung, die eine langfristige Zukunftsprognose umfasst, sind daher umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Für den Betroffenen besteht nach Erlass einer Gewerbeuntersagung nur noch die Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg durch Erhebung einer Klage zu beschreiten. Diese Verfahren können mitunter mehrere Jahre dauern. Gewerbeuntersagungen erfolgen in den meisten Fällen aufgrund von Rückständen bei öffentlichen Gläubigern, können aber auch aufgrund von Straftaten ausgesprochen werden. Im Schriftverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern während des laufenden Verfahrens werden die Gläubiger jeweils über den aktuellen Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Sachstandsanfragen sind daher i.d.R. entbehrlich. Die Überwachung, ob eine ausgesprochene Gewerbeuntersagung auch beachtet wird, kann vom Regierungspräsidium allein nicht durchgeführt werden. Wie sind daher auch auf Mitteilungen anderer Stellen über entsprechende Aktivitäten des oder der ehemaligen Gewerbetreibenden angewiesen. Hierzu werden nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens die öffentlichen Stellen schriftlich über die Gewerbeuntersagung in Kenntnis gesetzt, damit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse dem Regierungspräsidium mitteilen können. -2- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen entgegen. Anregungen auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens sollten daher nicht mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden werden, da dann gemäß § 12 Gewerbeordnung kein Gewerbeuntersagungsverfahren eröffnet werden kann. Bereits anhängige Verfahren werden nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht weiter geführt und ruhen für diesen Zeitraum. Sollte der Betrieb allerdings gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben werden, kann das Gewerbeuntersagungsverfahren weiterbetrieben werden, jedoch nur wegen der öffentlichrechtlichen Schulden, die auf den Zeitraum nach der Freigabe entfallen. Schulden, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, dürfen dem Gewerbetreibenden im Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht vorgehalten werden. Die Sachbearbeiter sind: Herr Klaus (Teamleitung) 0561 – 106 2563 Herr Henkel 0561 - 106 2562 Herr Markert 0561 - 106 2564 Herr Schröder 0561 - 106 2567
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