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SV kompakt Arbeitsentgelt
Titel: SV kompakt Arbeitsentgelt
Abschnitt: Tit. 2. Ausgewählte Entgeltarten von A
bis Z
Herausgeber: [keine Angabe]
Tit. 2.17. Mahlzeiten
Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten im Betrieb oder Essensmarken oder werden Barzuschüsse
an Kantinen, Gaststätten usw. gezahlt, so ist der daraus resultierende Vorteil für die Arbeitnehmer in Höhe
des amtlichen Sachbezugswertes steuer- und beitragspflichtig. Die Tageswerte betragen im Jahr 2016
bundeseinheitlich für alle Arbeitnehmer: Frühstück 1,67 Euro, Mittagessen und Abendessen je 3,10 Euro.
Ein steuer- und beitragsrechtlich relevanter geldwerter Vorteil entsteht also nur, wenn der Arbeitnehmer für
das Kantinenessen einen geringeren Betrag als den des Sachbezugswerts zu zahlen hat.
Bei verbilligt abgegebenen Mahlzeiten unterliegt nur die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem
vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag der Steuer- und damit auch der Beitragspflicht. Die Zurechnung entfällt,
wenn anstelle der Regelbesteuerung die Pauschalbesteuerung durchgeführt wird.
Beispiel 24
Arbeitnehmer zahlen für ein Mittagessen in der betriebseigenen Cafeteria 2,50 €.
Der amtliche Sachbezugswert beträgt 3,10 €. Für die Arbeitnehmer sind pro Mittagessen (3,10 €
./. 2,50 € =) 0,60 € als Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Eine Pauschalbesteuerung ist möglich und
führt zur Sozialversicherungsfreiheit.
Erhalten die Arbeitnehmer Essensmarken oder Restaurantschecks, die außerhalb des Betriebs (z.B. von
einer Gaststätte) bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, ist der Wert der Mahlzeit nur
dann mit dem amtlichen Sachbezugswert und nicht mit dem ausgewiesenen Verrechnungswert zu bewerten,
wenn
• tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,
• für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,
• der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt
(Verrechnungswert in 2016 daher höchstens 6,20 Euro) und
• die Essensmarken nicht an Arbeitnehmer abgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit bis zu drei
Monaten durchführen.
Beispiel 25
Ein Arbeitnehmer erhält zur Einlösung in einem Imbiss Essensmarken mit einem Verrechnungswert von
6,50 € zum Preis von 3,50 €.
Da der Verrechnungswert der Essensmarken den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 €
(6,50 € ./. 3,10 € = 3,40 €) überschreitet, ist die Mahlzeit mit 6,50 € zu bewerten. Da der
Arbeitnehmer nur 3,50 € bezahlt, liegt ein steuer- und beitragsrechtlicher relevanter geldwerter
Vorteil in Höhe von 3,00 € vor. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich, weil der amtliche
Sachbezugswert überschritten wird.
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Haben Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ohne
dass der Arbeitgeber sich der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks bedient, ist als
Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern der maßgebende amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Die
Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die zuvor genannten vier Voraussetzungen erfüllt
werden und der Zuschuss nicht höher ist als der tatsächliche Preis der Mahlzeit.
Da es sich bei den Essensmarken um einen Gutschein handelt, sind die Grundsätze zur Anwendung der
44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu beachten ( -> 2.31. ).
Bei der Ausgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit ( -> 2.20. )
handelt es sich in den ersten drei Monaten der Auswärtstätigkeit nicht um eine vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte Mahlzeit, sondern um einen Verpflegungszuschuss. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist
führt die Hingabe von Essensmarken (maximaler Verrechnungswert 6,20 Euro) in Höhe des günstigen
amtlichen Sachbezugswerts (bei Mittagessen = 3,10 Euro) zu einem geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber darf
daher dem Mitarbeiter ab dem vierten Monat Restaurant-Schecks gewähren und diese mit dem günstigen
Sachbezugswert versteuern. Denn nach Ablauf von drei Monaten kann der Mitarbeiter
Verpflegungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet bekommen.
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