OÖGKK ANTRAG auf Wechsel in die Kostenerstattung „Kieferorthopädie für Kinder und Jugendliche gem. § 153a ASVG“ Eingangsstempel des Versicherungsträgers Interzeptive Behandlung KFO-Hauptbehandlung Auszufüllen durch den Versicherten Zuständiger Krankenversicherungsträger:………………………………………………………………………………………………….. Versicherungsnummer(n) Patient: Nachname/n, Vorname/n weiblich männlich Versicherte: Nachname/n, Vorname/n – nur auszufüllen wenn Patient ein Angehöriger ist Anschrift: Tel.-Nr.: E-Mailadresse: Beachten Sie Folgendes: Ein Wechsel in die Kostenerstattung gem. § 153a ASVG kann ab 1.7.2015 erfolgen, wenn der Behandlungsbeginn der kieferorthopädischen Behandlung vor 1.7.2015 liegt. Der Wechsel erfordert einen Antrag des Versicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Der Patient hat zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Zahn- oder Kieferfehlstellung nach dem IOTN-Grad 4 oder 5 gegeben. Die Zahn- oder Kieferfehlstellung wird durch den behandelnden Wahlzahnarzt bzw. Wahlkieferorthopäden bestätigt. Ab dem Wechsel in die Kostenerstattung besteht kein Anspruch auf Kostenzuschüsse durch einen Krankenversicherungsträger. Wird dem Umstieg in die Kostenerstattung durch die Kasse zugestimmt, leistet die Kasse für die Restbehandlungsdauer (in der Regel die Differenz aus drei Behandlungsjahren und der bereits erfolgten Behandlungszeit) Kostenerstattung. Beispiel: Findet ein Wechsel im ersten Behandlungsjahr statt, erhält der Versicherte eine Kostenerstattung für maximal drei Behandlungsjahre. Bei einem Wechsel im zweiten Behandlungsjahr erhält der Versicherte eine Kostenerstattung für maximal zwei Behandlungsjahre. Bei einem Wechsel im dritten Behandlungsjahr erhält der Versicherte eine Kostenerstattung für maximal ein Behandlungsjahr. Die Kostenerstattung erfolgt maximal in Höhe von 80 % jenes Betrages, den die Kasse bei Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes bzw. eines Vertragskieferorthopäden für dieselbe Leistung aufwenden hätte müssen (nicht 80 % der Rechnungssumme!). Diese Kostenerstattung darf das tatsächlich entrichtete Honorar jedoch nicht übersteigen. Wir möchten darauf hinweisen, dass Wahlzahnärzte bzw. Wahlkieferorthopäden nicht an die Tarife unserer Vertragsärzte gebunden sind. Die Höhe der Kostenerstattung variiert in Abhängigkeit des Behandlungsjahres. Die Kostenerstattung erfolgt bei Vorlage der Honorarnote (Rechnung) und der Zahlungsbestätigung. Beachten Sie: Die Kostenerstattung des letzten maximal dritten Teilbetrags wird bei Nachweis des erfolgreichen Behandlungsabschlusses und Vorlage der Honorarnote sowie des Zahlungsnachweises ausbezahlt. Der Versicherte ist verpflichtet, die Vorlage der Panoramaröntgen und intra-/extraoraler Fotos im Zeitpunkt des Wechsels in die Kostenerstattung sowie des Endmodells nach Abschluss der Behandlung durch den Wahlzahnarzt bzw. Wahlkieferorthopäden zu veranlassen bzw. sich auf Aufforderung einer Nachbegutachtung bei der Kasse zu unterziehen. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn der Zahnarzt bzw. der Kieferorthopäde für die zur Kostenerstattung eingebrachte kieferorthopädische Behandlung als Vertragszahnarzt oder Vertragskieferorthopäde tätig ist. Wurde auf Wunsch des Patienten ein kieferorthopädischer Apparat unter ausschließlich kosmetischen Aspekten erstellt (zB Keramikbrackets, zahnfarbene Bögen), erhält der Versicherte von der Kasse keine Kostenerstattung für eine kieferorthopädische Hauptbehandlung. Stimmt der Krankenversicherungsträger einer Kostenerstattung nach § 153a ASVG nicht zu, besteht hiermit die Möglichkeit, wie bisher einen Kostenzuschuss für Leistungen gemäß § 153 ASVG zu beantragen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich einen Wechsel in die Kostenerstattung gemäß § 153a ASVG beantrage. Für den Fall, dass eine Kostenerstattung gemäß § 153a nicht bewilligt wird, beantrage ich gegebenenfalls einen Kostenzuschuss gemäß § 153 ASVG. --------------------------------------------------------------Ort: Seite 1 von 2 ---------------------------------- ------------------------------------------------------------------ Datum: Unterschrift der/des Versicherten OÖGKK-KE-Wechsel 01.07.2015 Auszufüllen durch den Wahlzahnarzt bzw. Wahlkieferorthopäden! Zutreffendes bitte ankreuzen IOTN- Grad zum Zeitpunkt der Antragstellung (gilt für die Nr: _________ interzeptive Behandlung als auch kieferorthopädische Hauptbehandlung) Befunddatum: Merkmal: Angaben zur interzeptiven kieferorthopädischen Behandlung Indikation/en: Erfolgsannahme: Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofaziale Anomalien skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Frontzähne seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächenabstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der Seitenzähne ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig) progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis 4 mm negative Frontzahnstufe Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungstendenzen Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm Platzmangel in Stützzone > 4 mm unterminierende Resorption von Milchzähnen durch 6-Jahr-Molaren Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma im Datum des Behandlungsbeginns: antagonistischen Parodontium vorliegt. verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (zB nach einer CollumFraktur) Folgende Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung werden übermittelt: Panoramaröntgen Fotos intra-/extraoral sonstige Nachweise Beachten Sie: Im Einzelfall kann ein Modell vom Wahlzahnarzt/Wahlkieferorthopäden angefordert werden! Angaben zur Kieferorthopädischen Hauptbehandlung Therapievorschlag bzw. Art der Behandlung - Angabe zu chirurgischen Maßnahmen und therapeutisch notwendiger Extraktionen mit der jeweiligen Zahnnummer Angaben zu verwendeten Apparaturen, die von der Leistung nach dem Gesamtvertrag Kieferorthopädie (verlautbart unter https://www.avsv.at/avi/dokument/binaerdokument_download.pdf?dokid=2015%3D23&dokStat=0&contTyp=application%2Fpdf) abweichen: Ästhetische Brackets/Lingualbrackets Aligner Sonstiges: ___________________________________________ Begründung für die Verwendung von Apparaten, die von der vertraglichen Leistung abweichen (z. B. Allergien mit Nachweis): Datum des Behandlungsbeginns: Folgende Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung werden übermittelt: Panoramaröntgen Fotos intra-/extraoral sonstige Nachweise Beachten Sie: Im Einzelfall kann ein Modell vom Wahlzahnarzt/Wahlkieferorthopäden angefordert werden! Voraussetzungen für eine Kostenerstattung KFO-Hauptbehandlung: Name des/der Wahlkieferorthopäden/-in Ich erkläre, dass ich die Voraussetzungen erfülle, welche der Kasse gegenüber nachzuweisen sind bzw. bereits nachgewiesen wurden. Name des Wahlzahnarztes/Wahlkieferorthopäden: Datum Seite 2 von 2 Unterschrift und Arztstempel OÖGKK-KE-Wechsel 01.07.2015
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