meldepflIchten verrechnungssteuer und andere pflIchten beI

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februar 2016
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recht interessant
steuern
im griff
xxxxx
meldepflichten verrechnungssteuer
und
andere pflichten bei
(3. Teil)
kapitalgesellschaften
In der Schweiz gilt das Prinzip der Selbstveranlagung. Steuerpflichtige haben sich selbständig beim Steueramt anzumelden,
die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und die Steuern zu entrichten. Dieses Prinzip gilt auch auf anderen Rechtsgebieten. Die Unterlassung oder das Versäumnis diese Pflichten rechtzeitig wahrzunehmen, kann empfindliche
Strafen nach sich ziehen.
Grundsätzliches
In der Schweiz spielt die Selbstverantwortung des Bürgers gegenüber dem Staat eine wichtige Rolle. Ob es sich um die Meldung der
Adressänderung, das Ablesen des Wasserverbrauchs oder die Deklaration der Steuerfaktoren handelt: man erwartet vom Bürger,
dass er die Gesetze und Pflichten daraus kennt und wahrnimmt.
Dies gilt explizit auch im Steuerrecht. Hierbei kommen drei Arten von Veranlagungen zur Anwendung:
Selbstveranlagung: Der Steuerpflichtige muss seine Steuerpflicht selber feststellen, die geschuldete Steuer eigenhändig ermitteln und unaufgefordert abliefern. Die Behörden überprüfen dies erst nachträglich. Typisches Beispiel hierfür sind die Mehrwertsteuer oder die Verrechnungssteuer. Dieses Verfahren verlangt von den Betroffenen teilweise hohe Sachkenntnisse und der Zuzug von Fachleuten ist hier oft unumgänglich.
Amtliche Veranlagung: Die Steuerforderung wird ohne Mitwirken der Steuerpflichten festgestellt. Die Behörden berechnen die
Steuer selbständig und fordern diese ein. Als Beispiel sei hier die Motorfahrzeugsteuer erwähnt.
Gemischte Veranlagung: Diese wird z.B. bei der Einkommens-, Vermögens-, Kapital- und Gewinnsteuer angewendet. Die
Pflichtigen reichen die notwendigen Unterlagen ein und wirken bei der Veranlagung mit. Die Behörden prüfen diese, nehmen eigene Abklärungen vor, stellen danach die steuerbaren Faktoren mittels einer Verfügung fest und versenden dafür die Rechnung.
Auch Kapitalgesellschaften unterliegen diesen Pflichten, wobei die Organe die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften
und die korrekte Anwendung tragen. Gerade bei der Selbstveranlagung ist die Gefahr gross, dass nicht erkannt wird, dass man einer
Steuerpflicht unterliegt. Wird die Meldung und Abrechnung unterlassen, können die Auswirkungen nicht nur Bussen, Steuernachforderungen und Verzugszinsen ausmachen, sondern in schlimmsten Fall auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Die Meldepflichten der Kapitalgesellschaften sind vielfältig: nicht nur die Abgabe der Steuererklärung sondern auch Pflichten im Bereich der Emissionsabgabe, Umsatzsteuer, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Steuerpflicht allgemein sind davon
betroffen, sondern auch andere Bereiche wie die Sozialversicherungen (AHV, UVG, KTG) und andere Gebiete. Dies ist oftmals auch
stark von der Branche abhängig. Wir können hier nur einige wenige Themen beleuchten.
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melDePflichten Verrechnungssteueritalgesells
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Verrechnungssteuer
Diese ist momentan ein sehr aktuelles und präsentes Thema. Die verschärfte Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV]
im Bereich der Verrechnungssteuer und Rückerstattung (siehe BDO Newsletter Juni 2015: Verschärfte Praxis Verrechnungssteuer und
Rückerstattung») beschäftigt viele Unternehmungen und ihre Berater. Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf Dividenden und Zinsen.
Steuerpflichtig ist der in der Schweiz ansässige Schuldner der steuerbaren Leistung. Bei Dividenden ist dies das Unternehmen, welches die Dividende ausschüttet. Kapitalgesellschaften, welche eine Dividende ausschütten, haben dies unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuerverwaltung zu melden. Die Auszahlung ist um die Verrechnungssteuer zu kürzen (35 %) und dieser Betrag ist der Steuerverwaltung abzuliefern¹ . Handelt es sich bei den Empfängern um juristische Personen, so kann für diese unter
Umständen das Meldeverfahren beantragt werden. Anstelle der Ablieferung der Steuer tritt die Meldung. Dies ist bewilligungspflichtig und mittels entsprechender Formulare bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Wird das Meldeverfahren nicht genehmigt, ist die Steuer trotzdem abzuliefern.
Wird an der Generalsversammlung kein Fälligkeitsdatum bestimmt, so gilt die Dividende als sofort fällig. Wird der Termin von 30
Tagen verpasst, so werden Verzugszinsen erhoben und es können Bussen ausgesprochen werden. Das Meldeverfahren wird verweigert.
Diese Fristen gelten nicht nur bei der ordentlichen Dividende, sondern
auch bei ausserordentlichen Dividenden/Ausschüttungen, Liquidationsüberschüssen und Abgabe von Gratisaktien. Aber auch allfällige geldwerte Leistungen sind «spontan» zu melden. Hierbei kann es sich z. B. um
Verkäufe von Geschäftsaktiven (Geschäftsfahrzeuge, Liegenschaften, Eigene Aktien) an Nahestehende handeln, bei welchen der Verkaufspreis
unter dem Verkehrswert liegt. Es kann sich aber auch um die Übernahme
von privaten Kosten (z.B. Reisekosten) zu Lasten der Erfolgsrechnung
Ausschnitt aus dem Formular 102 ESTV
handeln.
Verspätete oder unterlassene Meldungen können für alle Betroffenen unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere
die Verweigerung der Rückerstattung der abgelieferten Verrechnungssteuer.
emissionsabgabe
Einlagen in Form von Grundkapital (Aktienkapital/Stammkapital), Kapitaleinlagen, Agio, Zuschüssen unterliegen der Emissionsabgabe. Für das Grundkapital gilt eine Befreiung von der Abgabe bis zum Erreichen eines Totalbetrages von einer Million Schweizer
Franken. Die Obergrenze gilt kumulativ und nicht von Fall zu Fall. Die Unternehmung hat daher entsprechende Aufzeichnungen zu
führen, um diese Grenze zu überwachen.
Werden von Beteiligten oder Nahestehenden Aktiven unter dem Verkehrswert in die Unternehmung eingebracht (Liegenschaften,
Aktien, Beteiligungen, etc.) so liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor, welche für die Emissionsabgabe mit zu berücksichtigen ist. Es
gibt hier verschiedene Sonderfälle (Fusionen, Sanierungen) wo eine Befreiung von der Emissionsabgabe beantragt werden kann.
umsatzsteuer
Hält ein Unternehmen Beteiligungen oder Wertschriften, deren Buchwert über zehn Millionen Schweizer Franken liegt, so hat sich
das Unternehmen als Effektenhändler anzumelden und je nach Geschäftsvorgang die Umsatzabgabe abzuliefern.
Der Anmeldung als Effektenhändler dürfte in der Praxis oftmals zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Pflicht zu Registrierung gilt auch für Unternehmen welche nur börsenkotierte Wertschriften halten. Hier kann man, zwecks Vereinfachung, die Abgabepflicht teilweise an inländische Banken oder andere Effektenhändler delegieren.
¹ Sofern der Empfänger alle Bedingungen für die Rückerstattung erfüllt, wird ihm die abgezogene Quellensteuer zurück erstattet.
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Das für die Jahresabschlüsse 2015 geltende neue Rechnungslegungsrecht lässt den Ausweis von eigenen Aktien nur noch als Minusposten im Eigenkapital zu. Für die Kapitalsteuer werden die eigenen Aktien steuerrechtlich immer noch als Aktivum betrachtet. Für
die Umsatzabgabe ist dies noch nicht abschliessend geklärt. Es ist aber anzunehmen, dass die Bestände an eigenen Aktien auch weiterhin in die Berechnung des Wertschriftenbestandes einfliessen.
Kapitaleinlage
Seit Einführung der Unternehmenssteuerreform II können Kapitaleinlagen ohne Steuerfolgen wieder zurück bezahlt werden. Die genauen Vorgaben dazu sind in den Kreisschreiben 29 und 29a der EStV dargelegt.
Verändert sich eine Kapitaleinlage im Laufe des Steuerjahres, ist dies mittels Formular 170 der EStV mit entsprechenden Beilagen zu
melden. Findet keine Veränderung statt, so ist trotzdem eine Jahresrechnung einzureichen.
Formular 103 / 110
Um den administrativen Aufwand für die Unternehmen und die EStV zu reduzieren, müssen Kapitalgesellschaften nicht mehr automatisch jedes Jahr das Formular 103 (AG) bzw. 110 (GmbH) einreichen. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, ist eine Einreichung der
Unterlagen notwendig. Da keine Formulare mehr zugestellt werden, ist die Gefahr gross, dass die Unternehmen diese Pflicht vergessen.
In folgenden Fällen ist immer ein Formular und eine Jahresrechnung einzureichen:
▶▶ Die Bilanzsumme ist grösser als CHF 5 Millionen
▶▶ Es wird eine Dividende ausgerichtet
▶▶ Im abgelaufenen Jahr ist eine steuerbare Leistung im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes (geldwerte Leistung) vorhanden
▶▶ Die Gesellschaft hat Anspruch auf den Beteiligungsabzug gem. Art. 69 DBG² (typischerweise Beteiligungen > 10 %), egal ob
man den Anspruch wahrnimmt oder nicht
▶▶ Man beansprucht ein kantonales steuerliches Privileg gem. Art. 28 StHG³ , typischerweise Holdingprivileg, Domizilprivileg
▶▶ Man beansprucht ein DBA4 - Abkommen der Schweiz mit einem anderen Staat. Man hat z.B. für die deutsche Tochtergesellschaft die Freistellung der Zinszahlungen von der Quellensteuer verlangt. Oder man verlangt die im Ursprungsland abgezogene
Quellensteuer auf Lizenzen zurück.
Registrierungspflicht
Den meisten Unternehmen ist bekannt, dass man sich ab einem jährlichen Umsatz von mehr als CHF 100'000 bei der Mehrwertsteuer anmelden muss.
Zu wenig Aufmerksamkeit wird oft der Frage bezüglich Betriebstätte geschenkt. Ist man ausserhalb des statutarischen Sitzes tätig,
so kann eine Betriebsstätte vorliegen, welche die Steuerpflicht am entsprechenden Ort auslöst. Dazu sind weder ein Handelsregistereintrag, noch eigene Geschäftsräume notwendig. Es gibt eine umfangreiche Gerichtspraxis, wann eine Betriebsstätte vorliegt
und wann nicht. Im internationalen Bereich gilt dies ebenso, wobei hier noch zusätzlich die Vereinbarungen eines allfälligen DBA zu
beachten sind.
Stellen die Behörden nachträglich fest, dass eine Betriebstätte vorliegt und nicht angemeldet wurde, wird dies erhebliche finanzielle
und rechtliche Folgen nach sich ziehen.
² Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
³ Steuerharmonierungsgesetz
4 Doppelbesteuerungsabkommen
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Wirtschaftliche Handänderung
Besteht eine Immobiliengesellschaft und werden deren Gesellschaftsanteile verkauft (mehr als 50 %), liegt eine sog. «wirtschaftliche Handänderung» vor. Diese löst grundsätzlich die Grundstücksteuerpflicht (und in den Kantonen, die noch eine Handänderungssteuer haben auch diese) aus. Die meisten kantonalen Steuergesetze sehen hierfür eine Frist von 30 Tagen für die Meldung und Deklaration des entsprechenden Verkaufs vor. Wird die Frist verpasst, kann dies zu einem Nachsteuerverfahren führen.
Nun löst nicht nur der direkte Verkauf von entsprechenden Gesellschaftsanteilen diese Pflicht aus, sondern auch der indirekte Verkauf, z.B. wenn eine Holding oder eine Konzernstruktur verkauft wird, und solche Immobiliengesellschaften mit enthalten sind.
Quellensteuer
Es ist Aufgabe des Unternehmens, abzuklären ob ein Mitarbeiter der Quellensteuer unterliegt oder nicht. Im internationalen Verhältnis ist dies u.U. äusserst komplex, da eine Quellensteuerpflicht auch dann entstehen kann, wenn der Rechnungssteller/Auftragsnehmer ein Unternehmen ist. Dies kann Folgen in Bezug auf die Beitragspflicht AHV etc. haben. Hier ist der Zuzug einer Fachberatung dringend zu empfehlen.
AiA - Automatischer Informationsaustauch
Ein kleiner Ausblick in die Zukunft: Ab 2017 soll der automatische Informationsaustausch AiA mit der EU und anderen Ländern in
Kraft treten und in 2018 werden dann die Daten 2017 entsprechend gemeldet. Wer nun denkt, dass davon nur Banken betroffen
sind, irrt sich. Der jetzige Verordnungsentwurf definiert, wer sich als meldepflichtiges Unternehmen zu registrieren hat. Darunter
fallen z.B. auch Holdinggesellschaften, auch wenn diese keinerlei Beziehung zu Personen oder Unternehmen ausserhalb der Schweiz
haben. Dann werden auch gewisse Transaktionen meldepflichtig (z.B. Mitarbeiterkonto eines Grenzgängers). Es ist zu erwarten, dass
hierdurch für die betroffenen Unternehmen ein erheblicher administrativer Aufwand anfallen wird.
Empfehlungen
Die Verantwortlichen einer Kapitalgesellschaft müssen sich der Meldepflichten des Unternehmens, nicht nur in Bezug auf die steuerlichen Belange bewusst werden und sicherstellen, dass die notwendigen Meldungen fristgerecht erfolgen. Wo Unsicherheiten bestehen, sollte unbedingt eine weitergehende Beratung in Anspruch genommen werden. Wer einfach und ohne Überprüfung der Gegebenheiten der Ansicht ist, sein Unternehmen treffe keine Melde- und/oder Veranlagungspflichten, nimmt erhebliche Risiken auf
sich.
Um die Meldepflichten im Griff zu haben, empfiehlt es sich, entsprechende Checklisten aufzubauen, welche jährlich abgearbeitet
und regelmässig aufgrund des sich laufend verändernden Umfeldes angepasst werden.
Die beiliegende «Checkliste Steuerformulare juristische Personen» deckt einen Teil der steuerlichen Belange ab. Diese Liste ist aber
keinesfalls vollständig und ersetzt nicht das notwendige Fachwissen. Sie dient lediglich zur Unterstützung.
Schlussbemerkung
Dieser Artikel beleuchtet lediglich einige Aspekte der unternehmerischen Pflichten gegenüber den Behörden. Er ersetzt keinesfalls
die Überprüfung der Umstände im Einzelfall und allfällige weiter gehende Beratung.
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Autor
meldepflichten verrechnungssteueritalgesells
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Markus Horisberger, dipl. Steuerexperte, BDO Aarau, Tel: 062 834 91 47, E-Mail: [email protected]
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