Aktueller Status der Maßgeblichkeit in der Rechtsprechung

Aktueller Status der Maßgeblichkeit in
der Rechtsprechung
Mag. Andreas Langer
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht
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www.wu.ac.at/taxlaw
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Agenda
1.
Das Maßgeblichkeitsprinzip als Ausnahme?
1.
2.
2.
Status der Maßgeblichkeit in der Rechtsprechung des VwGH
1.
2.
3.
4.
5.
3.
Betriebsvermögen
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Schlüsse aus der „besonderen“ Maßgeblichkeit
Aktuelle Entscheidungen
Fazit
Würdigung der Rechtsprechung des VwGH
1.
2.
4.
Die Maßgeblichkeit als Ausgangspunkt
Interpretative Einschränkungen der Maßgeblichkeit
Eigenständiges steuerrechtliches Gewinnermittlungssystem?
Kritik an der „engen“ Maßgeblichkeit
Conclusio
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1. Das Maßgeblichkeitsprinzip als
Ausnahme?
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1.1. Das Maßgeblichkeitsprinzip
als Ausgangspunkt
§ 5 Abs 1 EStG:
„Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen,
die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
beziehen, sind die unternehmensrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche
Vorschriften treffen abweichende Regelungen. […]“
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1.2. Interpretative Einschränkungen
der Maßgeblichkeit
§ 5 Abs 1 EStG:
„Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen,
die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
beziehen, sind die unternehmensrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche
Vorschriften treffen abweichende Regelungen. […]“
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1.2. Interpretative Einschränkungen
der Maßgeblichkeit
 Auslegung unternehmensrechtlicher Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (uGoB)
 Bestimmung des Anwendungsbereichs
 Auslegung des Maßgeblichkeitsvorbehalts
 Ausdrücklich kodifizierte Ausnahmen im EStG
 Steuerrechtliche Grundsätze?
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2. Aktueller Status der Maßgeblichkeit
in der Rechtsprechung des VwGH
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2.1. Bestimmung des
Betriebsvermögens
 VwGH 27.01.1998, 93/14/0166
 „[…] für die Zuordnung (…) zum Betriebsvermögen […]“
sollen „bloß steuerliche Gesichtspunkte maßgeblich
sein“
 Betriebsvermögensbegriff als zwingende
steuerrechtliche Vorschrift?
 VwGH 20.06.2000, 98/15/0170
 VwGH 22.02. 2007, 2006/14/0022
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2.2. Rückstellungen und
Verbindlichkeiten
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VwGH 28.03.2000,
94/14/0165
 Bildung von Gewährleistungsrückstellungen
 Grds Anerkennung der Maßgeblichkeit
 „im Hinblick auf die Vorrangigkeit steuerlicher
Grundsätze (insbesondere Leistungsfähigkeits- und
Periodengewinngrundsatz)“ sind Rückstellungen,
„ungeachtet des Maßgeblichkeitsprinzips des
Handelsrechts steuerlich nur dann anzuerkennen,
wenn mit dem Entstehen einer Schuld auf Grund der
bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit großer
Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (…).“
 Ausdehnung des Maßgeblichkeitsvorbehalts
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VwGH 27.09.2000,
96/14/0141
 Bewertung von Verbindlichkeiten
 Grds Anerkennung der Maßgeblichkeit
 „(…) es stellt eine einkommensteuerliche
Regelung dar – sie ergibt sich aus der die
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
berücksichtigenden Auslegung (…), dass (…) nur
solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung
finden dürfen, die mit einer Belastung des
Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht
etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung
durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist.“
 Ausdehnung des Maßgeblichkeitsvorbehalts
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VwGH 27.11.2001,
2001/14/0081
 Rückstellungsbildung für Ausgleichsanspruch eines
Handelsvertreters
 Grds Anerkennung der Maßgeblichkeit
 „Steuerlicher Rückstellungsbegriff“
 „Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen“
 Siehe auch
 VwGH 18.12.2001, 98/15/0177
 VwGH 26.05.2004, 2000/14/0181
 VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085
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2.3. Schlüsse aus der
besonderen Maßgeblichkeit
 VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074





„Zuschreibungserkenntnis“
Auslegung von § 6 Z 13 EStG und § 208 UGB
Frage der Identität der Gründe
Anwendung des § 208 UGB als uGoB
Rückschluss auf § 5 Abs 1 EStG
 VwGH 22.05.2014, 2010/15/0127
 Auslegung von § 6 Z 13 EStG und §§ 202, 208 Abs 1 UGB
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2.4. Aktuelle Entscheidungen
 VwGH 25.04.2013, 2010/15/0157
 Rückstellungen für Markenrechtsverletzungen
 VwGH 24.09.2015, 2010/13/0062
 Rückstellungen iZm Mietzinsreduktionen
 Formale Anerkennung der Maßgeblichkeit
 Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit uGoB
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2.5. Fazit
 Formale Anerkennung der Maßgeblichkeit
durch den VwGH
 Interpretative Ausdehnung des
Maßgeblichkeitsvorbehalts
 Allgemeine Prinzipien des Steuerrechts als
„zwingende steuerrechtliche Vorschriften“
 Leistungsfähigkeitsprinzip
 Periodisierungsprinzip
 Betonung eines „steuerrechtlichen“
Gewinnermittlungsrechts
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3. Würdigung der Rechtsprechung des
VwGH
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3.1. Eigenständiges steuerrechtliches
Gewinnermittlungssystem?
 „Enge“ Maßgeblichkeit nach Zorn
 §§ 4 – 14 EStG als eigener in sich geschlossener
Rechtskörper, der die steuerliche Gewinnermittlung
aus sich heraus abschließend und zwingend regelt
 Allgemeine Grundsätze und Prinzipien des
Einkommenssteuerrechts als „zwingende Vorschriften
des Steuerrechts“
 Leistungsfähigkeitsprinzip
 Periodisierungsprinzip
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3.1. Eigenständiges steuerrechtliches
Gewinnermittlungssystem?
 Inhalt der „engen“ Maßgeblichkeit
 Umwandlung des „rechtlichen Dürfens“ in ein
„rechtliches Müssen“ bei der Vornahme einer
Teilwertabschreibung sowie bei der
Rückstellungsbildung
 Anerkennung der besonderen Maßgeblichkeit
 Keine Rückschlüsse auf § 5 Abs 1 EStG
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3.2. Kritik an der „engen“
Maßgeblichkeit
 Vereinbarkeit mit Wortlaut und Gesetzeszweck?
 Ad Leistungsfähigkeitsprinzip
 Auch im Unternehmensrecht relevant
 Unbestimmtheit des Begriffs
 Fehlende Rechtssicherheit
 Ad Periodisierungsprinzip
 In den §§ 4-14 EStG nicht durchgehalten
 Fehlende notwendige Regelungen in §§ 4–14 EStG
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4. Conclusio
 Anwendungsbereich der Maßgeblichkeit vom
VwGH anerkannt
 Einschränkung der Maßgeblichkeit durch weite
Interpretation des Maßgeblichkeitsvorbehalts
 „Bemühen“ des VwGH, Eigenständigkeit der steuerlichen
Gewinnermittlung zu betonen
 VwGH ist scheinbar „gewöhnt“ Fragen des
Unternehmensrechts „auszublenden“
 Zukunftsperspektiven
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