FIF4 Fot the Came. For the World. AN DIE MITGLIEDER DER FIFA Zirkular-Nr. 151 9 Zürich, 11. Januar 2016 GGS/kmo Übertragung der Überwachung an die FIFA TMS GmbH Betreff: FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern - Mindeststandards für Mitgliedsverbände Sehr geehrte Damen und Herren, das FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern ("Vermittlerreglement") ist seit dem 1. April2015 in Kraft und verpflichtet die Verbände u. a., wie in FIFA-Zirkular Nr. 1417 dargelegt, ein Vermittlerregister zu unterhalten, über das Vermittler jedes Mal registriert werden müssen, wenn sie an einer Transaktion beteiligt sind (Art. 3 und 4 des Vermittlerreglements) . Gemäss Art. 6 des Vermittlerreglements und zwecks Transparenz müssen alle Mitgliedsverbände jährlich (Ende März jedes Kalenderjahres) die Namen aller Vermittler, die sie registriert haben, und das Total der Vergütungen veröffentlichen, die ihre registrierten Spieler und jeder ihrer Mitgliedsvereine an Vermittler geleistet haben . Dieser Vermittlerbericht muss erstmals per 30 . März 2016 veröffentlicht werden, danach jährlich jeweils per Ende März. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Vermittlerreglements überwacht die FIFA die ordentliche Durchsetzung dieser Mindeststandards/-anforderungen durch die Verbände und kann angemessene Massnahmen ergreifen, sollten die massgebenden Grundsätze nicht eingehalten werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Vermittlerreglements beurteilt die FIFA-Disziplinarkommission (" Kommission ") solche Fälle gemäss FIFADisziplinarreglement. Um ihre Pflicht erfüllen zu können, hat die Kommission analysiert, wie sie ein angemessenes und wirkungsvolles Überwachungssystem gewährleisten kann. Die Kommission hat dabei an die FIFA TMS GmbH gedacht, die seit 2010 die Transfertätigkeit, einschliesslich der Beteiligung von Vermittlern, auf dem internationalen Transfermarkt überwacht. Federation Internationale de Football Association FIFA-Strasse 20 P.O. Box 8044 Zurich Switzerland T: +41 (0)43 222 7777 F: +41 (0)43 222 7878 www.FIFA.com F4 For the Game. For the WorLd. Bei jeder Beteiligung eines Vermittlers an einem internationalen Transfer müssen gemäss Art. 4 Abs. 2 von Anhang 3 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern ("Transferreglement") der Name und die Vergütung des Vereinsvermittlers sowie der Name des Spielervermittlers ins internationale Transferabgleichungssystem eingegeben werden . Gemäss Art. 18 Abs . 1 des Transferreglements muss ein Vermittler bei einer Beteiligung an Vertragsverhandlungen im betreffenden Vertrag aufgeführt werden. Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 von Anhang 3 des Transferreglements müssen sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Transfervereinbarung für den internationalen Transfer des Spielers ins internationale Transferabgleichungssystem hochgeladen werden. Angesichts dessen hat die Kommission beschlossen, ihre Pflicht gemäss Art. 10 des Vermittlerreglements hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Mindeststandards durch die Mitgliedsverbände der Integritäts- und Konformitätsabteilung der FIFA TMS GmbH zu übertragen. Die Kommission beauftragt die Integritäts- und Konformitätsabteilung von FIFA TMS damit, die ordentliche Durchsetzung der Mindeststandards durch die Mitgliedsverbände nach Massgabe des Vermittlerreglements zu überwachen und zu den Ergebnissen aller getroffenen Massnahmen detailliert Bericht zu erstatten. Die Kommission wird die vorgelegten Berichte analysieren und über etwaige weitere Schritte gemäss FIFA-Disziplinarreglement entscheiden. Die Kommission bittet alle Mitgliedsverbände, sämtlichen Aufforderungen der Integritäts- und Konformitätsabteilung von FIFA TMS nach Informationen oder Unterlagen nachzukommen. Wir danken für die geschätzte Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüssen FEDERATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION 1\\CJL Markus Kattner Geschäftsführender Generalsekretär Kopie an: - FIFA-Exekutivkomitee - Konföderationen ~I
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