10. Jahrgang · Ausgabe 3 · 13. Oktober 2015 Informationsorgan der Tiroler Landeszahnärztekammer Foto: fotolia.com © Diego Cervo Zahnarzt in Tirol Thema www.tiroler.zahnaerztekammer.at ◆ Flüchtlinge 4 Asylverfahren, Krankenversicherung ◆ standesveränderung 16 20 ◆ Steuertipp ) ASS Z ( g n u d il b s zau n te is s s a te z r ä n h Za entrum West sz g n u ild sb u A s a durch d s d n fo ts r h a lf h o W Zahnarzt in Tirol l 1 Anzeige HYPOKRATES Ärzteversicherungen Im Mittelpunkt steht die Absicherung für alle angestellten und freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte – beruflich wie privat. Unsere Leistungen - Ihre Vorteile ■ Als unabhängiger Versicherungsmakler vertreten wir Ihre Interessen in Versicherungsfragen Hypokrates Ärzteversicherungen Die Ausübung der anspruchsvollen Tätigkeit eines ■ Als Versicherungsmakler erheben wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Risiken im Arztes/einer Ärztin ist stets geprägt durch enorme beruflichen und privaten Bereichen (Risikoanalyse) Verantwortung. 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Heidi Blum 6020 Frau Magdalena Hanin Fax: 050511-6026 E-Mails: [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] www.tiroler.zahnaerztekammer.at Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! ch hoffe, Sie sind vom Sommer erholt in den Herbst gestartet und Ihre berufliche Tätigkeit entwickelt sich erfolgreich nach Ihren Vorstellungen. I ge der Wahlkieferorthopäden, mit denen die Erfahrungs- und Ausbildungsvoraussetzungen für die erhöhte Rückerstattung nachgewiesen werden. Ich darf berichten, dass zwei gemeinsame Veranstaltungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer in angenehmer Atmosphäre verlaufen sind – sowohl das Spätsommerfest, als auch der Zahnärztetag fanden unter guter Beteiligung der Zahnärzteschaft statt. Aufmerksam machen dürfen wir auf die traditionellen Innsbrucker Prophylaxetage am 27./28.11.2015 im Innsbrucker Congress. In diesem Zusammenhang gebührt DDr. Elmar Favero für seinen Einsatz um Prophylaxe höchste Anerkennung – wir hoffen, dass er nach seiner erfolgten Pensionierung dieser Aufgabe auch im Rahmen der Organisation des PASS Kurses weiterhin so erfolgreich nachkommt. Ein weiterer Brennpunkt – nämlich die Ausbildung unserer Helferinnen – konnte insofern bearbeitet werden, als dass definitiv das Ausbildungszentrum West die Durchführung des Kurses ab Herbst 2016 übernehmen wird; sowohl die Klinik, als auch die niedergelassene Zahnärzteschaft ist vom AZW eingeladen, sich an der Organisation des Kurses zu beteiligen. Im Auftrag von DDr. Hougnons und Dr. Guggs wurde bereits begonnen abzufragen, wer sich als Vortragender am Fachkurs beteiligen möchte; es wäre sehr erfreulich, wenn möglichst viele niedergelassene Zahnärzte und Zahnärztinnen sich am Kurs beteiligen würden und so auf die Qualität der Ausbildung Einfluss nehmen. Was die Sachleistungsversorgung Kieferorthopädie betrifft, ist mit der Vergabe aller 16 KFO Kassenstellen etwas Ruhe eingetreten, derzeit prüft die TGKK noch die Anträ- Ich wünsche Ihnen jedenfalls einen erfolgreichen Herbst! Ihr Wolfgang Kopp Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Tiroler Landeszahnärztekammer, Anichstraße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Kopp. Layout & Druck: Ablinger.Garber Medienturm Saline, 6060 Hall, Tel. 05223/513-0. Gesamtorganisation und Inseratenverwaltung: CW-Consult GmbH, Fischnalerstraße 4, 6020 Innsbruck. Namentlich gezeichnete Artikel stellen die Meinung der Autoren und nicht die Meinung der Tiroler Landeszahnärztekammer dar. Titelbild: fotolia.com © kreativwerden Zahnarzt in Tirol l 3 Aktuelles Flüchtlinge – Asylverfahren, Krankenversicherung Im Zusammenhang mit der verstärkten Fluchtbewegung vor allem aus Syrien, Afghanistan und Irak ergeben sich auch für die zahnärztliche Versorgung Fragen, die wir versuchen, in aller Kürze darzustellen (Informationen www.help.gv.at, Folder der Ärztekammer Wien, download unter http://www.aekwien.at/aekmedia/150916_Fluechtlinge.pdf) Foto: fotolia.com © Jonathan Stutz sichergestellt. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird grundsätzlich durch die Einwilligung Betroffener in die ärztliche Behandlung ausgeübt. Eine echte Einwilligung setzt aber eine entsprechende ärztliche Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff voraus. Ein Fehlen der ärztlichen Aufklärung macht den gesamten medizinischen Eingriff rechtswidrig, weil ein Patient/eine Patientin ohne entsprechende ärztliche Aufklärung über die geplante Behandlung und die damit verbundenen Risiken keine gültige Einwilligung in diese abgeben kann. Ein Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") kann nur im Inland (bei einer Polizeidienststelle oder bei einer Erstaufnahmestellen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am Flughafen Wien-Schwechat, in Traiskirchen oder Thalham) und im Regelfall nur persönlich gestellt werden. Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, gibt es einen faktischen Abschiebeschutz, das heißt, bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Der Antrag muss in einer Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werden. Erst mit diesem Einbringen beginnt das eigentliche Asylverfahren. Daher erfolgt im Regelfall eine Überstellung in eine Erstaufnahmestelle, wenn der Antrag woanders gestellt wurde. Asylwerberinnen/Asylwerber werden ab Zulassung ihres Asylantrags in die Grundversorgung aufgenommen, die auch die Krankenversicherung umfasst. Nur registrierte Flüchtlinge sind krankenversichert. In Tirol bekommen Flüchtlinge keine e-card, sondern der Krankenversicherungsanspruch wird über die O-Card abgefragt. Flüchtlinge erhalten zur Dokumentation ihres Status unterschiedliche Dokumente 4 I Zahnarzt in Tirol – während des Zulassungs-/Registrierungsverfahrens eine grüne Verfahrenskarte und während des zugelassenen Asylverfahrens eine weiße Verfahrenskarte. Gesundheitszustand der Flüchtlinge: Der Gesundheitszustand der Flüchtlinge wird derzeit als gut beschrieben. Bei der Erstaufnahme findet ein Annamnesegespräch mit einem Allgemeinmediziner statt. Je nach Annamnese erfolgt auch eine Untersuchung zur Abklärung einer möglichen Tuberkulose Erkrankung entweder per Röntgen oder Erregerkultur. Hinsichtlich besonderer anamnestischer Abklärungen und speziellen Differenzialdiagnosen, die bei Flüchtlingen zu berückischtigen sind, verweisen wir auf den sehr informativen Folder der ÄK Wien http://www.aekwien.at/ aekmedia/150916_Fluechtlinge.pdf ) Sprache-Dolmetsch Die Aufklärung ist deswegen so zentral, da sie untrennbar mit der Einwilligung in die Heilbehandlung zusammenhängt: Durch die Aufklärung wird die freie Entscheidung im Sinne des unverzichtbaren Selbstbestimmungsrechts von PatientenInnen im Rahmen einer (Heil)Behandlung Wenn der Patient/die Patientin aufgrund sprachlicher Mängel nicht in der Lage ist, einem Aufklärungsgespräch zu folgen und eine entsprechende Einwilligung in die Zahnbehandlung abzugeben kommt in einem solchen Fall zunächst die Aufklärung in einer Sprache in Betracht, die sowohl der Zahnarzt/die Zahnärztin als auch der Patient/die Patientin beherrschen (z.B. Englisch). Spricht der Patient/die Patientin nicht ausreichend Deutsch und steht auch keine Sprache zur Verfügung, die die BehandlungspartnerInnen beherrschen, muss der Zahnarzt/die Zahnärztin eine sprachkundige Vertrauensperson des Patienten hinzuziehen, es bieten sich Verwandte, Bekannte, Betreuer und Mitbewohner an. Hat der Zahnarzt/die Zahnärztin den Eindruck, dass der Patient/die Patientin nicht sämtliche Aspekte der Aufklärung verstanden hat, sollte von einer Behandlung vorerst abgesehen werden, sofern die Behandlung nicht zahnmedizinisch dringend indiziert ist. Die Entscheidung ist in Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles vom Zahnarzt selbst zu treffen. Aktuelles Behandlung durch Kassenvertragszahnarzt/zahnärztin – Solidarische und vertragliche Pflicht Zahnärzte/Zahnärztinnen mit Kassenvertrag sind grundsätzlich verpflichtet, Anspruchsberechtigte zu behandeln. Wir ersuchen nach Absprache mit der TGKK höflich, AsylwerberInnen aufzunehmen, um eine gleiche Verteilung zu erreichen. Die Erfahrung zeigt, dass meistens in einem Einzugsgebiet AsylwerberInnen aus einer Betreuungseinrichtung kommen, weshalb es sich bei Problemen oder Anliegen als sinnvoll zeigt, direkt mit der Heimleitung Kontakt aufzunehmen. Eine Liste sämtlicher Unterkünfte und Kontakte findet sich auf www.asyl-in-tirol.at „Registrierkassenpflicht“ Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung wurde mit dem Ziel der „Bekämpfung von Schwarzumsätzen und zur Hintanhaltung von Abgabenverkürzungen“ (www.bmf.gv.at – worauf auch die nachfolgenden Informationen basieren) die sogenannte Registrierkassenpflicht eingeführt – eine Namensschöpfung, die insofern etwas missverständlich ist, als dass unter der „Registrierkassenpflicht“ die Verpflichtung gemeint ist, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Es ist daher für die meisten betroffenen Zahnärzte nicht notwendig, eine körperliche Registrierkasse anzuschaffen – da man darunter jedes elektronische Aufzeichnungssystem versteht, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird, kann auch ein EDV-unterstütztes, serverbasiertes Aufzeichnungssystem eingesetzt werden. Hiezu sollte beachtet werden, dass ab 1.1.2017 die „Registrierkasse“ mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen sein wird, welche der Manipulationssicherheit dient. Wie diese technisch umzusetzen ist, wird die Registrierkassenverordnung regeln, die bereits als Entwurf vorliegt. Bei der Implementierung eines entsprechenden Systems sollte darauf geachtet werden, dass diese Anforderungen bereits erfüllt sind oder aber ohne weiteren größeren Aufwand nachgerüstet werden können. Grundsätzlich besteht diese Verpflichtung ab 1. Jänner 2016 aber nur ab Überschreiten einer Umsatzgrenze und zwar ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro je Betrieb im Jahr überschreiten. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat -oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Wer keine Registrierkasse (oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem) anschafft (oder nicht dafür sorgt, dass ab 1.1.2017 dieses über die entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtungen verfügt) begeht eine Finanzordnungswidrigkeit Strafrahmen bis 5.000 Euro Strafe. Weiters führt dies nach § 163 BAO zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO durch die Abgabenbehörde führen. Im Zusammenhang mit der Regis- trierkassenpflicht ist auch die Belegererstellungspflicht zu beachten: Ebenfalls ab 1.1.2016 besteht auch für den Zahnarzt/die Zahnärztin die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Patienten auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Jeder Beleg hat folgenden Inhalt aufzuweisen: B ezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens f ortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden T ag der Belegausstellung M enge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung B etrag der Barzahlung b ei Verwendung von elektronischen Kassen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (QR-Code) – Dies ist allerdings in der derzeit nur als Entwurf vorliegenden Registrierkassenverordnung so vorgesehen, aber noch nicht fix! Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren. Es ist daher jedenfalls zu empfehlen, mit dem Unternehmen Gespräche zu führen, die die Softwarelösung und –betreuung der Ordination übernommen hat und entsprechende, den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufzeichnungssysteme anzufragen. Zahnarzt in Tirol l 5 Anzeige Hyperion X5: airgonomics m exkl yray usiv P lura b den ei t Pluradent Austria GmbH Kompetenzzentrum Wien • Goldschlagstraße 172 • Stiege 1 • A-1140 Wien • Tel. 01/5 44 15 94 • Fax 01/54 41 59 42 29 Niederlassung Klagenfurt • Schleppe Platz 5 • A-9020 Klagenfurt • Tel. 04 63/5 42 04 • Fax 04 63/5 40 34 Servicepoint-Salzburg • Pebering-Straß 21/7 • A-5301 Eugendorf • Tel. 0 62 25/2 00 10-0 • Fax 0 62 25/2 00 10-33 www.pluradent-austria.at Das kleinste wandmontierbare Digital-Panoramaröntgengerät der Welt. Kompakt, leicht, raffiniert. Hyperion X5 ist an jeder Wand installierbar, die sich für die Aufnahme eines intraoralen Röntgengeräts eignet. 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Der Abend begann mit einem liebevollen Buffet im Ludwig-Winkler-Saal und verlagerte sich dann zusehendes in den sommerlichen Innenhof, in welchem tänzerische Showeinlagen für Furore sorgten und das Stöcklgebäude, in dem eine Weinverkostung stattfand. Versichern beruhigt Die Herausforderung besteht darin, mehr als nur eine Versicherung anzubieten – eine Gesamtlösung Dörrstraße 85 A-6020 Innsbruck Tel. 0512-263926 [email protected] www.hofer-partner.at Zahnarzt in Tirol l 7 Aktuelles Zahnärzteassistenzausbildung (ZASS) ab Okt. 2015 im Rahmen des AZW Nachdem immer wieder Anfragen an uns herangetragen werden, dürfen wir den Ablauf der ZASS Ausbildung „Neu“ skizzieren: Es fanden im Laufe des letzten Jahres mehrere Besprechungen zwischen Vertretern des Ausbildungszentrums West, der Zahnklinik und der Landeszahnärztekammer Tirol statt. Es kristallisierte sich heraus, dass das AZW, welches im vorigen Jahr den Bereich der MAB (med. Assistenzberufe) auf Basis des MAB-Gesetzes neu aufgebaut hat, die ZASS-Ausbildung als zum AZW-Programm passend einstuft und diese gerne durchführen würde. Dieses Modell wurde insbesondere auch von Frau Univ.-Prof. DDr. Grunert angeregt, mit dem Wunsch einen einzigen Anbieter in Tirol zu haben, da zwei konkurrierende ZASS-Lehrgänge möglicherweise nicht wirtschaftlich zu führen wären. Die TILAK hat das Vorhaben grundsätzlich gebilligt und das AZW mit der Umsetzung beauftragt. Sowohl die Zahnklinik, als auch die niedergelassene Zahnärzteschaft ist eingeladen, an der Konzeption und Groborganisation des Kurses mitzuwirken. Diese Mitwirkung soll durch einen Beirat gesichert werden. Künftig wird es einen Beirat für die ZASS-Ausbildung als Steuerungsgremium geben; Folgende Personen sind im Steuerunggremium vertreten: Mag. Draxl (AZW), Dr. Buchberger (AZW), 8 I Zahnarzt in Tirol DDr. Hougnon (LZÄK), Dr. Gugg (LZÄK), Prof. DDr. Grunert (Klinik) und Prof. DDr. Dumfahrt (Klinik). Dieses Steuerungsgremium tagt im Anlassfall, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Aufgaben sind: Qualitätskontrolle, Verteilung der Lehrfächer auf die Lehrkräfte. Den Vorsitz in diesem Gremium führt VP DDr. Hougnon. Es wurde vereinbart, dass der Lehrgang kostendeckend, aber nicht gewinnbringend wirtschaften soll, die Ausbildungsqualität soll jedenfalls im Vordergrund stehen. Die Eckpunkte sind: D ie Ausbildung zur ZASS dauert 3 Jahre und umfasst 600 Stunden theoretische und 3000 Stunden praktische Ausbildung. Ausbildungsstandort für den theoretischen Unterricht ist das AZW sowie die Zahnklinik Die organisatorische Leitung und die Abwicklung des theoretischen Lehrgangs erfolgt über das AZW, welches beim Land Tirol um die Ausbildungsbewilligung lt. ZASS-Ausbildungsverordnung ansucht. Kursplätze ca. 40 – 60 pro Ausbildungsbeginn; Mindestteilnehmeranzahl: 40 Die Dienstgeber der KursteilnehmerInnen tragen die Ausbildungskosten, nicht die/ der Auszubildende/r. Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber Zahnärzten, der TILAK, oder der medizinischen Universität. Es wurde ausdrücklich zugesagt, dass für alle TeilnehmerInnen des Lehrgangs, unabhängig von welchem Dienstgeber sie entsendet werden, der festgesetzte Kursbeitrag in gleicher Höhe zu bezahlen ist. Der Kursbeitrag wird in zwei Jahresrechnungen vorgeschrieben und eingehoben, bei einem Abbruch des theoretischen Fachkurses bis zum Beginn des zweiten Ausbildungsjahres ist die zweite Hälfte des Kursbeitrages nicht zu entrichten. Kursbeginn: für den theoretischen Teil frühestens 2016 (der praktische Teil kann schon bis zu 12 Monate früher starten), in der Folge jeweils Start im Herbst bei Erreichen der Mindestteilnehmeranzahl lt. Kalkulation. D erzeit ist angedacht, die insgesamt 600 Stunden Theorie voraussichtlich in zwei Jahren abzuwickeln. Für die Theorie soll es einen fixen Tag pro Woche pro Jahrgang geben (fixer Tag nach Vorschlag des Steuerungsgremiums). Die gesamten Kurskosten liegen voraussichtlich bei insg. netto 3.600,-- Euro (zuzügl. event. USt.) pro Auszubildender/m für den gesamten theoretischen Kurs. Lehrgangsleitung (gesetzlich durch Zahnarzt/ ärztin) soll Prof. DDr. Grunert übernehmen; Stv. durch Dr. Elvis Gugg Die Landeszahnärztekammer und die Universitätsklinik für ZMK sind eingeladen, dem AZW geeignete Lehrkräfte bis jeweils zu einem maximalen Stundenumfang von 200 UE zu benennen. Wir hoffen, dass sich viele niedergelassene Zahnärzte an der Ausbildung beteiligen und bedanken uns für die zahlreichen Rückmeldungen, die auf die Anfrage DDr. Hougnons bereits eingingen. Es werden die Interessierten zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Informationsabend eingeladen werden. Wir hoffen, dass die ZASS Ausbildung NEU ein erfolgreiches Projekt im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit werden wird und sehen dieses beim AZW im Rahmen der vereinbarten Eckpunkte in bewährten Händen. VP DDr. Paul Hougnon Anzeige Zahnarzt in Tirol l 9 Foto: fotolia.com © Gina Sanders Wohlfahrtsfonds Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds Wichtig! Bitte Beachten! Meldepflichten im Erkrankungsfall Da die fristgerechte Meldung von Erkrankungsfällen entsprechend der Satzung des Wohlfahrtsfonds Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, es aber doch verschiedentlich zu Problemen mit der Einhaltung dieser Bestimmung kommt, dürfen wir diesbezüglich informieren. Wir möchten auf diesem Weg Verzögerungen bzw. Ablehnungen bei der Leistungsgewährung möglichst vermeiden. Eingangs darf festgehalten werden, dass die Bestimmungen für Niedergelassene und Wohnsitzärzte bzw. Angestellte Ärzte durchaus unterschiedlich häufig von Bedeutung sind. Entsprechend der stark divergierenden Höhe der Krankenunterstützungsbeiträge von Angestellten Ärzten (€ 2,50 p. m.), Wohnsitzärzten (€ 48,80 p. m.) und Niedergelassenen Ärzten (€ 65,10 p. m.) ist nämlich auch der Versicherungsschutz unterschiedlich ausgestaltet. So erhalten ausschließlich angestellte Ärzte (also ohne zusätzliche Niederlassung) Krankenunterstützung nur bei sehr schweren Krankheitsfällen, nämlich ab dem 29. Tag der stationären Behandlung. 10 I Zahnarzt in Tirol Bitte berücksichtigen Sie bei der Krankmeldung folgende Regelungen: Krankmeldung Vom Erkrankungsfall ist der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Kalendertagen (!), schriftlich mit Bezeichnung der Krankheit in Kenntnis zu setzen. (§ 44 (1) der Satzung) Leistungsansuchen Leistungsansuchen wegen Erkrankung sind innerhalb von sechs Monaten nach Wieder- erlangung der Berufsfähigkeit bzw. Ende des Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer für Tirol schriftlich vorzulegen. (§ 44 (2) der Satzung) Beilage zum Leistungsansuchen ärztliches Attest/Bestätigung der Krankenanstalt Für die Zeit einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit ohne Krankenhausaufenthalt ist ein ärztliches Attest über Art und Dauer der Erkrankung und bei Krankenhausaufenthalten eine Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt samt med. Diagnose beizubringen. (§ 44 (2), (4) der Satzung) F ristversäumnisse gegen die vorangeführten Bestimmungen führen, sofern diese nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen sind, zu einem Leistungsausschluss. (§ 44 (3) der Satzung) S tationäre Aufenthalte in Krankenanstalten außerhalb Tirols sind vorab zu beantragen. Nachträglich werden Leistungen nur bei Vorliegen einer akuten medizinischen Notwendigkeit zuerkannt. Im Ausland wird die Krankenunterstützung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zuerkannt. (§ 37 (5) der Satzung) K rankenunterstützung für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluss an eine akute Erkrankung notwendig sind, kann auf Antrag gewährt werden. (§ 37 (6) der Satzung) F ür Kuraufenthalte wird keine Krankenunterstützung gewährt. ( § 37 (7) der Satzung) D em Verwaltungsausschuss obliegt die Bestellung von Vertrauensärzten zur Erstellung von Gutachten, unter anderem hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Krankenunterstützung. (§ 6 (5) der Satzung) S tehen dem Antragsteller auf Krankenunterstützung aus einer Verletzung bzw. einem Unfall mögliche Regressansprüche gegen dritte Personen zu, sind diese im Ansuchen um Krankenunterstützung anzugeben und geht der Anspruch auf Ersatz auf den Wohlfahrtsfonds über. (§ 39 der Satzung) BITTE BEACHTEN „Angehörigen-Krankenhaustaggeld“ Die oben angeführten Meldebestimmungen gelten gleich lautend auch für Krankmeldungen und Leistungsansuchen hinsichtlich Krankenhaustaggeld bei stationärer Behandlung des Ehegatten oder eines Kindes in einer Krankenanstalt. OMR Dr. Erwin Zanier Vorsitzender des Verwaltungsausschusses Vorsicht ist besser als Nachsicht (Ovid) Trotz genauer, zeitnaher Kontrollen der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ nahm die Entwicklung der Unterstützungsleistungen im Bereich von Krankenunterstützung, Krankenhaustaggeld, erhöhte freiwillige Krankenversicherung und von Rehabilitationsaufenthalten im ersten Halbjahr 2015 eine durchaus bedenklich negative Entwicklung. Während sie im 1. Halbjahr 2013 noch 477.093 Euro betrugen und im 1. Halbjahr 2014 auf 606.951 Euro stiegen, waren die Ausgaben im 1. Halbjahr 2015 bereits 633.351 Euro. Die Ursachen dafür liegen dieses Jahr in erster Linie in der Zunahme von Langzeitkrankenständen auf Grund von Karzinomerkrankungen sowie psychischen Erkrankungen und einem sehr „unfallintensiven“ Winter 2014/2015. Erschwert wird eine Kontrolle der Inanspruchnahme dieser auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden Versicherungsleistung auch durch die immer wieder vorkommenden verspäteten Krankmeldungen, die alle einer entsprechenden Kulanzentscheidung im Verwaltungsausschuss bedürfen. Es ist dies eine für mich nicht nachvollziehbare Tatsache, dass man nicht in der Lage ist, trotz mehrfacher Publikationen und Satzungsveröffentlichungen, sich innerhalb von 7 Tagen mit einer entsprechenden Diagnose im Kammeramt arbeitsunfähig zu melden. Allgemein, aber auch im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, versteht man unter dem Begriff der Versicherung das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme, d. h. durch den Versicherungsbeitrag vieler einzelner Personen in einen gemeinsamen„Topf“ kann der Einzelne im Schadensfall einen Schadensausgleich erhalten. Eine strengere Handhabung der Satzung und der Entscheidungen hinsichtlich Kulanz sowie des Kontrollmechanismus„Vertrauensärztliche Untersuchung“ im Sinne einer korrekten Abwicklung und Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips wird allerdings notwendig sein, um das hervorragende Preis-Leistungs-Verhältnis unserer Tiroler Krankenversicherung beibehalten zu können. „In allen Dingen ist hoffen besser als verzweifeln“ (Johann Wolfgang von Goethe) OMR Dr. Erwin Zanier Der Niedergelassene Arzt hat daher auch den Erkrankungsfall seiner/s Ehegattin/en bzw. seines Kindes dem Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Kalendertagen, schriftlich mit Bezeichnung der Krankheit zu melden. Jeder stationäre Krankenhausaufenthalt bildet einen neuen Erkrankungsfall. Auch für das folgende Leistungsansuchen auf „Angehörigen-Krankenhaustaggeld“ sind die oben angeführten Bestimmungen bei sonstigem Leistungsausschluss zur Gänze einzuhalten. Das Leistungssegment „Angehörigen-Krankenhaustaggeld“ kommt in Berücksichtigung des Umstandes, dass diese den höchsten Krankenunterstützungsbeitrag leisten, ausschließlich Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu. Zahnarzt in Tirol l 11 Wohlfahrtsfonds 65 Jahre Solidargemeinschaft Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol Am 1.7.1950 wurde der in der Selbstverwaltung der Tiroler Ärzteschaft stehende Wohlfahrtsfonds gegründet. Durch ein Fürsorgestatut wurde, basierend auf dem Ärztegesetz vom 30.9.1949, diese Altersfürsorge für die Tiroler Ärztinnen und Ärzte geregelt. Der „Grödener-Joch-Beschluss“ (6. Juli 1952) Die Väter des Wohlfahrtsfonds von links: – Dr. Hans Gollner – MR Dr. Karl Oberhammer – MR Dr. Adolf Rainer – MR Doz. Dr. Walther Richter – OMR Dr. Walther Newessely – Dr. Ludwig Öhlinger – Präs. OMR Dr. Willibald Stricker – MR Dr. Karl Praxmarer – Prim. Prof. Dr. Fritz Holzknecht – MR Dr. Anton Ganner Die derzeitigen Verwaltungsausschussmitglieder: Vorsitzender: OMR Dr. Erwin Zanier (seit 1994) Stellvertreter: Dr. Gregor Henkel Präsident: Dr. Artur Wechselberger (seit 1990) Finanzreferent: MR Dr. Franz Größwang (seit 1998) Präsident Landeszahnärztekammer: MR Dr. Wolfgang Kopp (seit 2006) Vize-Präsident Landeszahnärztek ammer: MR DDr. Paul Hougnon (seit 1999) Dr. Barbara Braunsperger Dr. Clemens Burgstaller Dr. Maria-Magdalena Krismer Dr. Elisabeth Schöpf ÄK Vize-Präsident: Dr. Momen Radi Vertreter der Pensionisten: MR Dr. Werner Moll Die menschliche Gesellschaft gleicht einem Gewölbe, das zusammenstürzen müsste, wenn sich nicht die einzelnen Steine gegenseitig stützen würden.“ SENECA 12 I Zahnarzt in Tirol Aus den schwierigen Anfängen der Nachkriegsjahre ist im Laufe der Jahrzehnte durch erfolgreiche Arbeit der Entscheidungsträger ein auf gesunden Fundamenten stehendes Pensionssystem entstanden, welches eine solide Zukunft des Berufsstandes garantieren kann. Durch die sattsam bekannten Probleme des staatlichen Pensionssystems hat der Wohlfahrtsfonds besondere Bedeutung erlangt und ist unverzichtbar für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter. lichen Sozialversicherungsträgern erwiesen besseren Relation von Beitrag zur Leistung. In Kollegenkreisen wird manchmal die Sinnhaftigkeit und Rentabilität der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds in Frage gestellt und es besteht mitunter Skepsis hinsichtlich einer fachkundigen Veranlagung der Beiträge sowie der im Vergleich zu privaten und gesetz- Zur Überprüfung der Bedeckung des Fonds werden periodisch versicherungsmathematische Gutachten bei anerkannten Experten extern in Auftrag gegeben. Um langfristig wertgesicherte Renten garantieren zu können, sollte das bisherige Oft werden durch Publikationen die Verhältnisse anderer Fonds mit jenen des Tiroler Fonds in Verbindung gebracht. Dazu ist anzumerken, dass neutrale, profunde Kenner der standeseigenen Wohlfahrtseinrichtungen und der Gesamtproblematik der Altersvorsorge dem Tiroler Fonds einen ausgezeichneten, stabilen Zustand attestieren. Wohlfahrtsfonds bewährte System fortgeführt werden, welches sich in der Veranlagungspolitik nach den Prinzipien Sicherheit, Ertragsfähigkeit, Streuung und Liquidität orientiert. Vergleiche hinsichtlich der Leistungs- und Beitragsrelation mit öffentlichen Sozialversicherungsträgern und Privatversicherungen sprechen eindeutig für den Wohlfahrtsfonds der Kammer. im Ablebensfalle an Hinterbliebene in Form der Todesfallbeihilfe hingewiesen. Ferner können Notstandsleistungen im Falle eines nachgewiesenen, unverschuldeten wirtschaftlich bedingten Notstandes in Form einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden. Zusammenfassend kann ich feststellen, dass Funktionäre seit der Gründung des Fonds kontinuierlich durch verantwortungsvolle und besonnene Entscheidungen stets dafür gesorgt haben, dass die Kammer Tirol langfristig über einen gesunden Wohlfahrtsfonds verfügt. Ich erlaube mir, Ihnen zur Demonstration der Entwicklung des WohlfahrtsNeben dem Rentenbereich sei noch auf das fonds eine grafische Darstellung und einige Eckdaten zum Wohlfahrtsfonds im konkurrenzlos günstige Beitrags-Leistungs- Laufe der vergangenen 65 Jahre zur Kenntnis bringen. Verhältnis in der Krankenunterstützung bei krankheits- und unfallbedingter Berufsunfähigkeit und die sofortige Einmalzahlung Aktueller Stand im Ärztegesetz: § 96 1 . Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckg eb undenes Sondervermögen der Ärztek ammer, die Beschluss f a s s u n g ü b e r d e n Wo h l fahrtsfonds unterliegt der erweiterten Vollversammlung. 2. Soweit in den einzelnen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung Kammerangehörige sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch die der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. 3. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. § 113 D ie Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung der Rechts- akte eines Dritten bedienen darf. OMR Dr. Erwin Zanier Entwicklung des Eigenkapitals des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (Zeitraum 1990–2014) Eigenkapitalzuwachs in % von 1990 bis 1994 26,79 % von 1994 bis 1998 35,52 % von 1998 bis 2002 39,47 % von 2002 bis 2006 45,68 % von 2006 bis 2010 25,10 % von 2010 bis 2014 27,91 % Durchschnittsentwicklung 16,93 % p.a. Der Wohlfahrtsfond im Zeitspiegel 1. Juli 1950 Fürsorgestatut der Ärztekammer für Tirol (mit Notstandshilfefonds und Sterbegeldkasse) Pflichtmitgliedschaft für niedergelassene Ärzte Altersrente (Grundrente) Schilling 500,– monatlich 6. Juli 1952 "Grödener-Joch-Beschluss" Beschluss des Fürsorgeausschusses auf Anhebung der Altersrente (Grundrente) auf Schilling 1.000,– monatlich 1. Jänner 1969 Einführung der Ergänzungsrente Valorisierung der Rente nach bundeseinheitlichem Anpassungsfaktor 1. Jänner 1970 Pflichtmitgliedschaft für angestellte Ärzte und Einführung der Individualrente für niedergelassene Ärzte 1. Jänner 1977 Einführung der erhöhten Ergänzungsrente 1. Jänner 1989 Systemumstellung des Wohlfahrtsfonds bei der Grundrente nach dem Prinzip beitragsgerechter Leistung – Anwartschaftssystem 1. Jänner 2000 Reform der Ergänzungsrente zu Anwartschaftssystem analog dem Prinzip bei der Grundrente Zahnarzt in Tirol l 13 Aktuelles Kleinanzeigen Nachfolger für Praxis in Brixen im Thale, 3 Behandlungseinheiten, alle Kassen ab Anfang 2016 gesucht. Kontakt Tel: 05334/8820. Landeck: Vollständig ausgestatte Zahnarztpraxis in Top-Lage in etabliertem Ärzte- & Wohnhaus zu vermieten (ca. 100 m², 2 Behandlungsstühle, Labor). Ebenso könnte der große und langjährige Patientenstock übernommen werden. Kontakt über Immobilien Management Dr. Köck, 0664 914 7077, [email protected] Ertragreiche Praxis für Kieferorthopädie im Zentrum von Graz sofort abzugeben. 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Die Bank für Ärzte und Freie Berufe AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Genauigkeit der Angaben und Inhalte. Druckfehler vorbehalten. Stand: September 2015 Bank für Ärzte und Freie Berufe AG 1090 Wien, Kolingasse 4 Tel. +43/1/521 07-0 www.aerztebank.at [email protected] 4020 Linz, Hafnerstraße 11 Tel. +43/732/77 00 99-0 5020 Salzburg, Makartplatz 7 Tel. +43/662/87 04 83-0 6020 Innsbruck, Museumstraße 8 Tel. +43/512/56 09 05-0 6850 Dornbirn, Schulgasse 19 Tel. +43/5572/20 39 00-0 8010 Graz, Herrengasse 9 Tel. +43/316/81 10 41-0 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 11 Tel. +43/463/50 13 93-0 Zahnarzt in Tirol l 15 Standesmeldungen Standesveränderungen Stichtag 24.9.2015 Legende: NG (niedergelassen), ANG (angestellt), WSZA (Wohnsitzzahnarzt) NG Bezirk Imst Bezirk Ibk-Stadt Innsbruck Land Kitzbühel Kufstein Landeck Lienz Reutte Schwaz Insgesamt Ang. 4 24 122 davon NG+AG 36 13 5 8 67 2 1 2 NG, 4 ANG, 1 WSZA 1 NG+ANG, 3 ANG, 2 WSZÄ 1 WSZÄ 2 NG 1 NG+ANG, 1 WSZA 4 21 0 1 33 393 Abgänge seit 26.6.2015 0 17 13 Zugänge seit 26.6.2015 0 38 58 WSZA 38 5 5 2NG 1 NG 36 Standesänderungen seit 26.6.2015 im Detail: » Bezirk Ibk.-Stadt M R Dr. Bernhard Rhomberg; Niederlegung der Ordination in 6020 Innsbruck, Kajetan-Sweth-Straße 54/I mit 31.8.2015; ab 1.9.2015 Führung als außerordentliches Kammermitglied; DDr. Elmar Favero; Beendigung der Anstellung im Zahnambulatorium der Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 8 mit 31.8.2015; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 5a mit 1.9.2015; ab 2.9.2015 Führung als außerordentliches Kammermitglied; D r. med. Dr. med.dent. Klaus Helge Martens; Neuzugang; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 17 mit 10.8.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. Reinhold Erler ab 10.8.2015; Dr. med.dent. Stephan Wiens; Neuzugang; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 17 mit 10.8.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. Reinhold Erler ab 10.8.2015; 16 I Zahnarzt in Tirol D r.med.dent. Irene Heiß-Kisielewsky; Ende Berufsunterbrechung gemäß § 44 ZÄG mit 30.6.2015; ab 1.7.2015 Anstellung als Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35 mit 1.7.2015; Dr. Herbert Thöni; Beendigung der Anstellung an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35 mit 30.6.2015; ab 1.7.2015 Führung als außerordentliches Kammermitglied; ZÄ Sahar-Sara Niederreiter; Beendigung der Tätigkeit als Wohnsitzzahnärztin mit 5.7.2015; ab 6.7.2015 Anstellung als Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35; ZÄ Simone Förster; Neuzugang; Eintragung als angestellte Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35 mit 15.7.2015; Dr. med.dent. Jakob Hölzl; Beendigung der Angestelltentätigkeit als Zahnarzt im Militärspital/Konradkaserne in 6020 Innsbruck, Köldererstraße 4 mit 17.7.2015; Abgang ins Ausland; DDr. Doris Burtscher; angestellte Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Inns- bruck, Anichstraße 35; Berufsunterbrechung gemäß § 44 ZÄG ab 24.7.2015; DDr. Emanuel Bruckmoser; Zugang aus dem Bundesland Wien mit 1.1.2015 als Wohnsitzzahnarzt; Dr. med.dent. Joscha Gröger; Neuzugang; Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnarzt mit 13.7.2015; » Bezirk Ibk-Land D r. med.dent. Viola Hirsch; Neuzugang; Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnärztin mit 1.9.2015; » Bezirk Kufstein Dr. med.dent. Christina Maier MSc; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in 6330 Kufstein, Alois Kemter-Straße 5 mit 27.6.2015; Ende der Ordinations- und Apparategemeinschaft mit ZA Bruno Bedö mit 27.6.2015; Beendigung der Angestelltentätigkeit an der DPU Krems mit 27.6.2015; Abgang ins Ausland; Dr. med.dent. Marianne-Carola Tisowsky; Neuzugang; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6352 Ellmau, Dorf 48 mit Standesmeldungen 20.7.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. Nikolaus Brantl ab 20.7.2015; Dr-medic Voichita Sabadus; Beendigung der außerordentlichen Kammermitgliedschaft mit 16.8.2015; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6343 Erl, Zollhaus 6 mit 17.8.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. Alexander Söllner ab 17.8.2015; Dr. med.dent. Florian Krejci; Beendigung der Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt mit 30.6.2015; » Bezirk Schwaz Dr. Andrea Jäger; Niederlegung der Ordination in 6212 Maurach, Dorfstraße 146 mit 30.6.2015 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste; Dr. med.dent. Florian Krejci; Eröffnung einer Ordination in 6212 Maurach, Dorfstraße 146 mit 1.7.2015; Dr. med.dent. Alexander Gruber; Beendigung der Angestelltentätigkeit als Zahnarzt an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35 mit 30.6.2015; Führung als außerordentliches Kammermitglied vom 1.7.2015 bis 16.8.2015; Eröffnung einer Ordination in 6130 Schwaz, Münchner Straße 15/Top 7 mit 17.8.2015; Dr. med. Josef Vizkelety; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 31.8.2015 und Abgang in das Bundesland Vorarlberg; Eröffnung einer Zweitordination: DDr. Sebastian Scherfler in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 1 mit 1.9.2015; Ordinationsund Apparategemeinschaft mit Dr.med.dent. Felicia Vivian Scherfler MSc ab 1.9.2015; Namensänderungen: Dr. med.dent. Stepanie Müller (geb. Bauer), angestellte Zahnärztin an der Zahnklinik Ibk.; Dr. med.dent. Sabina Zsifkovits (geb. Sinn), angestellte Zahnärztin an der Zahnklinik Ibk.; Dr. med.dent. Astrid Hassl-Sevignani (geb. Hassl), niedergelassene Zahnärztin in Ibk. Ordinationsstättenwechsel: Dott. Frank John von 6345 Kössen, Dorf 11 nach 6380 St. Johann i.T., Kaiserstraße 2 mit 1.7.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit ZÄ Katrin Jakobi ab 1.7.2015; Streichungen bzw. Abgänge: Dr. med.dent. Dagmar Dudy; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 13.7.2015 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste; ZA Sven-Christoph Dudy; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 13.7.2015 bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste; Die Tiroler Gebietskrankenkasse und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Landeszahnärztekammer für Tirol informieren aufgrund § 5a der Reihungskriterien-Verordnung BGBl II Nr. 487/2002 idgF über die einvernehmliche Vergabe folgender Vertragszahnarztstellen: Dr. med.dent. Anna Manz (TGKK) für Innsbruck zum 1.10.2015 (WB nach Dr. Otmar Nassberger) DDr. Helfried Fischer (TGKK+BVA) für Innsbruck zum 1.10.2015 (WB nach Dr. Herlinde Preyer (TGKK) und Dr. Herbert Zacharias (BVA)) (Aufschub Kassenpraxiseröffnungstermin bis 1.12.2015) Zahnärztetag 2015 Ungefähr 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer fanden sich am 26.9.2015 in der Umit in Hall in Tirol ein, um am Vormittag Univ. Doz. DDr. Heiner Strobl und Univ.Prof. Dott. Adriano Crismani zum Thema Zahntrauma zu lauschen, welches aus kieferchirurgischer und aus kieferorthopädischer Sicht beleuchtet wurde. Der Nachmittag war einer Fortbildungsveranstaltung gewidmet, die aufgrund der großen Nachfrage wiederholt wurde: Dr. Fritz Aull, Aidshilfe und Ass. Prof. Dr. Mario Sarcletti konnten zum Thema HIV in der Zahnarztpraxis viel zur Aufklärungsarbeit beitragen. Am gleichen Tag fand ein weiteres Highlight statt – Frau Magdalena Hanin vermählte sich mit Herrn Marco Bini! Der Landesausschuss und das Kammeramt durften den Feierlichkeiten beiwohnen und gratulierten nochmals herzlich! Zahnarzt in Tirol l 17 Anzeige Kinderzahnheilkunde fest im Fokus! Kinder - eine interessante Patientenzielgruppe. HENRY SCHEIN unterstützt Sie mit Rat und Tat in der Umsetzung Ihrer Spezialisierungswünsche. Wir bieten mit unserer Kompetenz das entsprechende Equipment und die notwendigen Verbrauchsmaterialien an, so dass Sie sich auf die Umsetzung Linz Ihrer Philosophie mit den Kindern Wien konzentrieren können. Salzburg Innsbruck Material-Hotline: 05 / 9992-2222 Einrichtungs-Hotline: 05 / 9992-3333 [email protected] • www.henryschein-dental.at 18 I Zahnarzt in Tirol Graz Stellenausschreibungen AUSSCHREIBUNG VON FREIEN KASSENZAHNARZTSTELLEN FÜR ZAHNÄRZTE Gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages werden im Einvernehmen mit der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) nachstehende Vertragszahnarztstellen ausgeschrieben: FACHÄRZTE FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE BZW. ZAHNÄRZTE 1 Stelle für Ischgl zum 1.1.2016 (TGKK + BVA) Die Berufung als Vertragszahnarzt erfolgt nach Abschluss eines Einzelvertrages. Die Honorierung des in Vertrag genommenen Zahnarztes erfolgt nach der Honorarordnung zum Gesamtvertrag. Bewerber haben ihre Gesuche, belegt mit nachstehend angeführten Unterlagen, bis spätestens 3.11.2015 an die Landeszahnärztekammer für Tirol zu senden. Zwingende Bewerbungsunterlagen: a) Schriftliches Ansuchen; b)Geburtsurkunde; c) ausführlicher Lebenslauf; d) Nachweis der Staatsbürgerschaft des EWR e) Nachweis des Abschlusses des Zahnmedizinstudiums bzw. Medizinstudiums (zB Promotionsurkun-de); f )Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich (zB Diplom für Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Diplom für Dr. med.dent., Approbationsurkunde zum Zahnarzt samt zahnärztlichem Prüfungszeugnis); g)schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis keine andere haupt-berufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6 lit f ) ausgeübt wird. Fakultative Bewerbungsunterlagen (falls für die Punkteberechnung erforderlich): a) Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht (zB Familienbeihilfenbescheinigung, gerichtlicher Unterhaltsbeschluss); b) Bestätigung von Zeiten als angestellter Zahnarzt nach Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung (Eintragung in die Zahnärzteliste); c) Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung über Zeiten der Niederlassung; f ) Bestätigung der Praxisvertretungen eines Vertragszahnarztes g) Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK oder der ÖZÄK; h) Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Mutterschutzzeiten; i) Nachweis des behindertengerechten Zuganges zur Zahnarztpraxis gemäß ÖNORM B 1600 und B 1601; j)schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Praxiszugang innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 zu schaffen. Sämtliche Bewerbungen müssen schriftlich bei der Landeszahnärztekammer für Tirol eingereicht werden, da nur schriftliche Unterlagen bei der Beschlussfassung durch den Landesausschuss berücksichtigt werden können. Urkunden sind im Original bzw. beglaubigte Kopien zu belegen. Werden Angaben nicht oder nicht ausreichend vor Ablauf der Bewerbungsfrist durch entsprechende Dokumente belegt, finden diese bei der Punkteberechnung keine Berücksichtigung. Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen. Zur administrativen Erleichterung wird von der Landeszahnärztekammer für Tirol ein Bewerbungsformular aufgelegt, das inhaltlich den neuen Reihungsrichtlinien entspricht. Die Verwendung dieses Formulars bei ei-ner Bewerbung ist nicht zwingend, wird jedoch aus Gründen der Vermeidung von Formalfehlern empfohlen. (Bewerbungsformular als „PDF-Datei“ unter www.zahnaerztekammer.at) Zahnarzt in Tirol l 19 Steuertipp Steuerreform 2016 fix beschlossen Was ist nun wirklich Sache? In der letzten Ausgabe haben wir von den jüngsten Reformplänen der Regierung berichtet. Inzwischen ist die Steuerreform fix beschlossene Sache. Lesen Sie hier, was nun wirklich auf Sie zukommen wird und wo Sie jetzt noch handeln können. Der Tarif wird tatsächlich besser Der günstigere Tarif als Herzstück der Reform ist genau so gekommen, wie angekündigt. Im Ergebnis werden damit je nach Einkommen bis knapp über 2.000,- Euro jährlich mehr in der Tasche bleiben. Im Folgenden finden Sie nochmals die neuen Steuersätze. Hinsichtlich der weiteren Details verweisen wir auf die letzte Ausgabe. Falls Sie diese nicht mehr griffbereit haben, können Sie den Beitrag gerne über die Ärztekammer oder bei uns direkt anfordern. Steuersätze ab 2016 Neben den unteren Einkommensschichten profitieren auch Besserverdiener im Bereich zwischen 60.000 und 90.000 Euro Jahreseinkommen. Hier fällt der bisherige Spitzensteuersatz von 50 % auf 48 % ab. bis 11.000 0% über 11.000 bis 18.000 25 % über 18.000 bis 31.000 35 % über 31.000 bis 60.000 42 % über 60.000 bis 90.000 48 % über 90.000 bis 1 Mio 50 % über 1 Mio 55% Kinderfreibetrag wird verdoppelt Ein zusätzliches Plus gibt es für Familien mit Kindern. Hier kommt es zu einer Verdoppelung des Kinderfreibetrages von derzeit 220,- Euro auf künftig 440,- Euro pro Kind und Jahr. Sonderausgaben werden gestrichen Personenversicherungen sowie Kosten für die Schaffung und Sanierung von Wohnraum sind künftig nicht mehr steuerabzugsfähig. Für bestehende Verträge und solche, die jetzt noch vor dem 1. Jänner 2016 abgeschossen werden, gelten die bisherigen Steuerbegünstigung noch weitere 5 Jahre bis einschließlich 2020. Absetzposten für Wohnraumschaffung und -sanierung kommen bis dahin dann noch zum Ansatz, wenn der Baubeginn noch ins heurige Jahr fällt. 20 I Zahnarzt in Tirol Versteuerung bei Immobilien Anhebung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30%. Wie angekündigt, werden Zugewinne aus der Veräußerung von Immobilien ab 2016 mit 30% (derzeit 25%) besteuert. Damit steigt auch bei sogenanntem Altvermögen (Erwerbe vor dem 1.4.2002) die bisher alternativ mögliche Pauschalsteuer vom Veräußerungserlöses von bisher 3,5% auf künftig 4,2%. Zudem ist der Inflationsanschlag von jährlich 2% ab einem Alter von 10 Jahren gefallen. Was bleibt ist die Befreiung für selbst erstellte Gebäude sowie für bestimmte Hauptwohnsitzkonstellationen. Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben; Aktuelle Regelung: Bei Übertragungen innerhalb der Familie gelten derzeit 2% vom dreifache Einheitswert und außerhalb der Familie 3,5% vom Verkehrswert. Neuregelung ab 2016: Ab 2016 wird der Familienkreis nicht mehr begünstigt. Künftig erfolgt die Bemessung bei allen unentgeltlichen Übertragungen vom Grundstückswert. Dabei gilt folgender Staffelsatz: bis zu EUR 250.000,– 0,5 % für die nächsten EUR 150.000,– 2% ab EUR 400.000,– 3,5 % Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet. Beispiel: Grundstückswert: EUR 700.000,– Einheitswert EUR 70.000,– Steuer bisher: EUR 4.200,– Steuer künftig: EUR 14.750,– Das ist ein Unterschied von über EUR 10.000,-. Tipp: Hier lohnt es sich zu erwägen anstehende Transaktionen vorzuziehen. Aber Achtung! Es gibt auch Konstellationen, bei denen die neue Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis führt. "Ganz neu im finalen Gesetz ist nun die Möglichkeit eröffnet worden, einen Antrag auf "Zahlungserleichterung" zu stellen. Danach kann die Grunderwerbsteuer gegen einen Zuschlag auf bis zu fünf Jahre verteilt bezahlt werden. Tipp: Schalten Sie bei konkreten Vorhaben rechtzeitig Ihren Steuerberater ein. Er kann für Sie hinsichtlich des Timings und aller steuerrelevanten Details sowie insbesondere auch bei der Ermittlung des relevanten Grundstückswertes die Optimalvariante erarbeiten. Gebäudeabschreibung Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein einheitlicher Satz in Höhe von 2,5%. Für Zahnarztpraxen bedeutet dies eine Verbesserung, da hier bisher nur 2% in Ansatz gebracht werden konnten. Davon ausgenommen sind Gebäude zu Wohnzwecken. Hier sind nun auch im betrieblichen Bereich, so wie bisher schon bei Vermietungseinkünften, nur 1,5% zulässig. Weiters sind Instandsetzungsaufwendungen, die bisher auf 10 Jahre zu verteilen waren, ab 2016 auf 15 Jahre aufzuteilen. Bei bereits laufenden Verteilungen sind die noch offenen Zehntel entsprechend anzupassen, so dass sich der Verteilungszeitraum insgesamt auf 15 Jahre verlängert. Dabei kommt es zwar zu einem Steuervorzieheffekt, aber am Ende des Tages kann der gesamte Aufwand von der Steuer abgesetzt werden. Anders dagegen die Neuregelung zur Ausscheidung des nicht absetzbaren Grundanteils. Konnte man diesen bisher ohne jegliche Nachweise mit 20% der Anschaffungskosten ansetzen, so muss man ab 2016 nun 40% als nichtabschreibbaren Grundanteil ausscheiden. Nur wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen, ist ein Abgehen von diesem Pauschalsatz möglich. Kapitalertragsteuer Kapitalerträge, die ab 1.1.2016 zufließen werden mit 27,5% anstatt wie bisher mit 25% besteuert. Ausgenommen sind Bankguthaben und Sparbuchzinsen. Hier bleibt es bei der 25%igen Kapitalertragsteuer. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften steigt somit von bisher 43,75% auf nunmehr 45,625% an (25% Körperschaftsteuer Foto: fotolia.com © fox17 Steuertipp auf den Gesamtgewinn und dann nochmals 27,5% auf den nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinn). Tipp: Sorgen Sie heuer noch für Ausschüttungen, was das Zeug hält. Bankgeheimnis ade – es kommt noch schlimmer Geld aus der Schweiz und aus Lichtenstein Neben den bereits bekannten Vorhaben zum Thema Bankgeheimnis wurden nun zusätzliche Meldepflichten für Gelder aus der Schweiz und aus Lichtenstein beschlossen. Danach müssen die Banken nun rückwirkend auch bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Lichtenstein melden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse aus diesen Ländern ab 50.000 die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen mit diesen beiden Ländern nach Österreich geflossen sind. In Bezug auf die Schweiz gilt das für Kapitalflüsse vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012. Zahlungen aus Lichtenstein sind dann betroffen, wenn sie im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 erfolgt sind. Damit will man nun die so genannten Abschleicher erwischen, die ihr Vermögen vor Inkrafttreten der betreffenden Steuerabkommen nach Österreich transferiert haben, um so der steuerlichen Erfassung ihrer Konten in der Schweiz oder in Lichtenstein zu entkommen. Falls Sie betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit eine anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% der meldepflichtigen Vermögenswerte vorzunehmen. Dies funktioniert, idem Sie dem meldepflichtigen Kreditinstitut bis zum 31. März 2016 eine entsprechende unwiderrufliche Mitteilung machen und das Geld dafür dort zur Verfügung stellen. Das Kreditinstitut muss den korrespondierenden Betrag dann spätestens bis zum 30. September 2016 einbehalten und an das Finanzamt abführen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung und es tritt Abgeltungswirkung ein. Nicht abgegolten sind unterlassene Meldepflichten (Schenkungsmeldung, Meldung von Barmitteln bei Grenzübertritt) sowie Steuerschulden im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder mitunter auch denn, wenn die Behörde bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte hat. Tipp: Falls Sie betroffen sind, so ist es wichtig die Frist für die Möglichkeit einer anonymen Abgeltung bis 31. 3.2016 im Auge zu behalten. Nicht immer ist die anonyme Einmalzahlung die beste Variante. Es gibt auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Konsultieren Sie daher rechtzeitig Ihren Steuerberater. Geldabflüsse von inländischen Konten Für Geldabflüsse von Österreichischen Konten über 50.000,- Euro bleibt es bei der Rückwirkung bis zum 1. März 2015. Besteht zwischen einzelnen Transaktionen eine Verbindung, so werden diese in Hinblick auf die 50.000-Euro-Grenze zusammengerechnet. Abflüsse von Geschäftskonten müssen nicht gemeldet werden. Zentrales Kontenregister Ebenso ist auch die grundsätzliche Meldepflicht der Banken an ein zentrales Kontenregister geblieben. Verbesserungen hat es zu guter Letzt doch noch zum Thema Abfrage von Kontendaten und zur Kontenöffnung gegeben. So ist die Abfragen von im Kontenregister gelisteten äußeren Kontendaten (nicht die Beträge oder Kontenbewegungen) nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Steuerpflichtige ist darüber zu informieren und der gesamte Vorgang von einem Rechtschutzbeauftragten zu kontrollieren. Desweiteren darf eine Kontenöffnung (Einsicht in Kontenstand, Kontenbewegungen) nur auf Grund eines vom Bundesfinanzgericht genehmigten Auskunftsverlangen erfolgen. Zahnarzt in Tirol l 21 Steuertipp Registrierkassenpflicht noch verschärft Dazu kommt es ab einem Jahresumsatz von 15.000,- Euro, wenn die Barumsätze 7.500,- Euro p.a. übersteigen. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde nun das Wörtchen "überwiegend" gestrichten. Damit tritt die Registrierkassenpflicht bei Überschreiten obiger Grenzen nun auch dann ein, wenn der Anteil der Barumsätze gemessen an den Gesamtumsätzen nur gering ist. Barzahlungen für Bauleistungen sind nur noch bis 500,- Euro steuerlich absetzbar. Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher Bei Zuzug nach Österreich können befristet auf 5 Jahre 30% der steuerpflichtigen Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit steuerfrei bleiben. Tipp: Achtung Südtiroler: In Italien gibt es für Heimkehrer, die im Ausland ein Studium abgeschlossen haben, bereits derzeit schon eine sehr lukrative Regelung in diese Richtung. Mitarbeiter Rabatte an Mitarbeiter Mitarbeiterrabatte bleiben steuerfrei, wenn diese im Einzelfall 20% nicht überstiegen oder wen sie insgesamt maximal 1.000,- Euro p.a. erreichen. Streichung des Bildungsfreibetrages Die Fortbildung von Mitarbeitern wurde bisher mit einem Freibetrag in Höhe von 20% der entsprechenden Aufwendungen oder wahlweise mit einer 6%igen Prämie gefördert. Diese Begünstigung gibt es nun letztmalig für das Jahr 2015. Tipp: Stehen 2016 Fortbildungsmaßnahmen an, so könnten diese noch ins Jahr 2015 vorgezogen werden. Elektroautos stark steuerbegünstigt: Elektroautos können Dienstnehmern in den kommenden 5 Jahren auf Betriebskosten steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Für Dienstfahrzeuge mit den herkömmlichen Abgasen wird es demgegenüber zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Sachbezugswertes von bisher 1,5% der Anschaffungskosten auf 2 % der Anschaffungskosten bis zu 960,- Euro pro Monat kommen. Bei einem Ausstoß von bis zu 130g/km bleibt es bei den 1,5%. Der für den günstigeren Satz maßgebliche Emissionswert verringert sich von 2017 bis 2020 um 3g pro Jahr. 22 I Zahnarzt in Tirol VERTRAUEN SIE DEN SPEZIALISTEN was für uns spricht... 40 Jahre Know-how als Ärztespezialisten 250 Zahnärzte als Klienten den Enthusiasmus der ersten Stunde ...spricht auch für Sie! Rufen Sie uns an für eine kostenlose Erstberatung mit Kennzahlanalyse! T E A M J Ü N G E R S T E U E R B E R AT E R O G Kaiserjägerstraße 24 • 6020 Innsbruck Tel: +43 512 59859–0 • Fax: +43 512 59859–25 [email protected] • www.aerztekanzlei.at • www.medtax.at Unser Team freut sich auf Sie. CRAFTS ARTS Anzeige Thema 351× das Leben feiern Geschätzte 351× küssen junge Eltern ihre Kleinsten in den ersten Tagen. Wir genießen dabei die Liebe als Wunder des Lebens. Wir tun alles, damit Sie das Leben auch noch beim 352 ×, 3.520 × … als Wunder feiern können. WIR VERSICHERN DAS WUNDER MENSCH. www.merkur.at Zahnarzt in Tirol l 23 Thema Mehr als zwei Partner. Eine starke Synergie. 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