Ausgabe 3/15

10. Jahrgang · Ausgabe 3 · 13. Oktober 2015
Informationsorgan der Tiroler Landeszahnärztekammer
Foto: fotolia.com © Diego Cervo
Zahnarzt
in Tirol
Thema
www.tiroler.zahnaerztekammer.at
◆ Flüchtlinge
4
Asylverfahren, Krankenversicherung
◆ standesveränderung
16
20
◆ Steuertipp
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Editorial
Inhalt
Seite 4:
Flüchtlinge – Asylverfahren, Krankenversicherung
Seite 5:
Registrierkassenpflicht
Seite 7:
Spätsommerfest 2015
ein rauschendes Fest bei Wetterglück
Seite 8:
ZASS-Ausbildung
ab Okt. 2015 im Rahmen des AZW
Seite 10:
Wohlfahrtsfonds
Seite 16:
Standesmeldungen
Seite 17:
Zahnärztetag
Seite 19:
Stellenausschreibungen Kassen-Zahnarztstellen
Seite 20:
Steuertipp
k
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Das Team des Kammeramts der Landeszahnärztekammer für Tirol steht Ihnen
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www.tiroler.zahnaerztekammer.at
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege!
ch hoffe, Sie sind vom Sommer erholt
in den Herbst gestartet und Ihre berufliche Tätigkeit entwickelt sich erfolgreich nach Ihren Vorstellungen.
I
ge der Wahlkieferorthopäden, mit denen
die Erfahrungs- und Ausbildungsvoraussetzungen für die erhöhte Rückerstattung
nachgewiesen werden.
Ich darf berichten, dass zwei gemeinsame
Veranstaltungen der Ärztekammer und
der Zahnärztekammer in angenehmer
Atmosphäre verlaufen sind – sowohl das
Spätsommerfest, als auch der Zahnärztetag fanden unter guter Beteiligung der
Zahnärzteschaft statt.
Aufmerksam machen dürfen wir auf die
traditionellen Innsbrucker Prophylaxetage
am 27./28.11.2015 im Innsbrucker Congress. In diesem Zusammenhang gebührt
DDr. Elmar Favero für seinen Einsatz um
Prophylaxe höchste Anerkennung – wir
hoffen, dass er nach seiner erfolgten Pensionierung dieser Aufgabe auch im Rahmen
der Organisation des PASS Kurses weiterhin
so erfolgreich nachkommt.
Ein weiterer Brennpunkt – nämlich die
Ausbildung unserer Helferinnen – konnte
insofern bearbeitet werden, als dass definitiv das Ausbildungszentrum West die
Durchführung des Kurses ab Herbst 2016
übernehmen wird; sowohl die Klinik, als
auch die niedergelassene Zahnärzteschaft
ist vom AZW eingeladen, sich an der Organisation des Kurses zu beteiligen. Im
Auftrag von DDr. Hougnons und Dr. Guggs
wurde bereits begonnen abzufragen, wer
sich als Vortragender am Fachkurs beteiligen möchte; es wäre sehr erfreulich, wenn
möglichst viele niedergelassene Zahnärzte
und Zahnärztinnen sich am Kurs beteiligen
würden und so auf die Qualität der Ausbildung Einfluss nehmen.
Was die Sachleistungsversorgung Kieferorthopädie betrifft, ist mit der Vergabe aller
16 KFO Kassenstellen etwas Ruhe eingetreten, derzeit prüft die TGKK noch die Anträ-
Ich wünsche Ihnen jedenfalls einen erfolgreichen Herbst!
Ihr Wolfgang Kopp
Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Tiroler Landeszahnärztekammer, Anichstraße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Kopp. Layout &
Druck: Ablinger.Garber Medienturm Saline, 6060 Hall, Tel. 05223/513-0. Gesamtorganisation und Inseratenverwaltung: CW-Consult GmbH, Fischnalerstraße 4, 6020 Innsbruck. Namentlich
gezeichnete Artikel stellen die Meinung der Autoren und nicht die Meinung der Tiroler Landeszahnärztekammer dar. Titelbild: fotolia.com © kreativwerden
Zahnarzt in Tirol l 3
Aktuelles
Flüchtlinge – Asylverfahren,
Krankenversicherung
Im Zusammenhang mit der verstärkten Fluchtbewegung vor allem aus Syrien, Afghanistan und Irak ergeben sich auch für
die zahnärztliche Versorgung Fragen, die wir versuchen, in aller Kürze darzustellen (Informationen www.help.gv.at, Folder
der Ärztekammer Wien, download unter http://www.aekwien.at/aekmedia/150916_Fluechtlinge.pdf)
Foto: fotolia.com © Jonathan Stutz
sichergestellt. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird grundsätzlich durch die Einwilligung Betroffener in die ärztliche Behandlung ausgeübt. Eine echte Einwilligung
setzt aber eine entsprechende ärztliche
Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff voraus. Ein Fehlen der ärztlichen Aufklärung
macht den gesamten medizinischen Eingriff
rechtswidrig, weil ein Patient/eine Patientin
ohne entsprechende ärztliche Aufklärung
über die geplante Behandlung und die
damit verbundenen Risiken keine gültige
Einwilligung in diese abgeben kann.
Ein Antrag auf internationalen Schutz
("Asylantrag") kann nur im Inland (bei
einer Polizeidienststelle oder bei einer
Erstaufnahmestellen des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl (BFA) am Flughafen Wien-Schwechat, in Traiskirchen oder
Thalham) und im Regelfall nur persönlich
gestellt werden. Sobald ein Asylantrag
gestellt wurde, gibt es einen faktischen
Abschiebeschutz, das heißt, bis zu einer
Entscheidung über diesen Antrag ist der
Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.
Der Antrag muss in einer Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werden.
Erst mit diesem Einbringen beginnt das
eigentliche Asylverfahren. Daher erfolgt im
Regelfall eine Überstellung in eine Erstaufnahmestelle, wenn der Antrag woanders
gestellt wurde. Asylwerberinnen/Asylwerber werden ab Zulassung ihres Asylantrags
in die Grundversorgung aufgenommen, die
auch die Krankenversicherung umfasst. Nur
registrierte Flüchtlinge sind krankenversichert. In Tirol bekommen Flüchtlinge keine
e-card, sondern der Krankenversicherungsanspruch wird über die O-Card abgefragt.
Flüchtlinge erhalten zur Dokumentation
ihres Status unterschiedliche Dokumente
4 I Zahnarzt in Tirol
– während des Zulassungs-/Registrierungsverfahrens eine grüne Verfahrenskarte und
während des zugelassenen Asylverfahrens
eine weiße Verfahrenskarte.
Gesundheitszustand der Flüchtlinge:
Der Gesundheitszustand der Flüchtlinge
wird derzeit als gut beschrieben. Bei der
Erstaufnahme findet ein Annamnesegespräch mit einem Allgemeinmediziner
statt. Je nach Annamnese erfolgt auch eine
Untersuchung zur Abklärung einer möglichen Tuberkulose Erkrankung entweder
per Röntgen oder Erregerkultur. Hinsichtlich
besonderer anamnestischer Abklärungen
und speziellen Differenzialdiagnosen, die
bei Flüchtlingen zu berückischtigen sind,
verweisen wir auf den sehr informativen
Folder der ÄK Wien http://www.aekwien.at/
aekmedia/150916_Fluechtlinge.pdf )
Sprache-Dolmetsch
Die Aufklärung ist deswegen so zentral, da
sie untrennbar mit der Einwilligung in die
Heilbehandlung zusammenhängt:
Durch die Aufklärung wird die freie Entscheidung im Sinne des unverzichtbaren
Selbstbestimmungsrechts von PatientenInnen im Rahmen einer (Heil)Behandlung
Wenn der Patient/die Patientin aufgrund
sprachlicher Mängel nicht in der Lage ist,
einem Aufklärungsgespräch zu folgen und
eine entsprechende Einwilligung in die
Zahnbehandlung abzugeben kommt in
einem solchen Fall zunächst die Aufklärung
in einer Sprache in Betracht, die sowohl
der Zahnarzt/die Zahnärztin als auch der
Patient/die Patientin beherrschen (z.B.
Englisch).
Spricht der Patient/die Patientin nicht
ausreichend Deutsch und steht auch keine
Sprache zur Verfügung, die die BehandlungspartnerInnen beherrschen, muss der
Zahnarzt/die Zahnärztin eine sprachkundige Vertrauensperson des Patienten hinzuziehen, es bieten sich Verwandte, Bekannte,
Betreuer und Mitbewohner an.
Hat der Zahnarzt/die Zahnärztin den Eindruck, dass der Patient/die Patientin nicht
sämtliche Aspekte der Aufklärung verstanden hat, sollte von einer Behandlung vorerst
abgesehen werden, sofern die Behandlung
nicht zahnmedizinisch dringend indiziert
ist. Die Entscheidung ist in Hinblick auf die
Umstände des Einzelfalles vom Zahnarzt

selbst zu treffen.
Aktuelles
Behandlung durch Kassenvertragszahnarzt/zahnärztin – Solidarische und vertragliche Pflicht
Zahnärzte/Zahnärztinnen mit Kassenvertrag sind grundsätzlich verpflichtet,
Anspruchsberechtigte zu behandeln. Wir
ersuchen nach Absprache mit der TGKK
höflich, AsylwerberInnen aufzunehmen,
um eine gleiche Verteilung zu erreichen.
Die Erfahrung zeigt, dass meistens in einem
Einzugsgebiet AsylwerberInnen aus einer
Betreuungseinrichtung kommen, weshalb
es sich bei Problemen oder Anliegen als
sinnvoll zeigt, direkt mit der Heimleitung
Kontakt aufzunehmen. Eine Liste sämtlicher
Unterkünfte und Kontakte findet sich auf
www.asyl-in-tirol.at

„Registrierkassenpflicht“
Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung wurde mit dem Ziel der „Bekämpfung
von Schwarzumsätzen und zur Hintanhaltung
von Abgabenverkürzungen“ (www.bmf.gv.at –
worauf auch die nachfolgenden Informationen
basieren) die sogenannte Registrierkassenpflicht eingeführt – eine Namensschöpfung,
die insofern etwas missverständlich ist, als
dass unter der „Registrierkassenpflicht“ die Verpflichtung gemeint ist, alle Bareinnahmen zum
Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer
Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem
elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln
zu erfassen.
Es ist daher für die meisten betroffenen Zahnärzte nicht notwendig, eine körperliche Registrierkasse anzuschaffen – da man darunter jedes
elektronische Aufzeichnungssystem versteht,
das zur Losungsermittlung und Dokumentation
einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird, kann
auch ein EDV-unterstütztes, serverbasiertes Aufzeichnungssystem eingesetzt werden. Hiezu sollte
beachtet werden, dass ab
1.1.2017 die „Registrierkasse“ mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen sein
wird, welche der Manipulationssicherheit dient.
Wie diese technisch umzusetzen ist, wird die Registrierkassenverordnung regeln, die bereits als
Entwurf vorliegt. Bei der Implementierung eines
entsprechenden Systems sollte darauf geachtet
werden, dass diese Anforderungen bereits erfüllt
sind oder aber ohne weiteren größeren Aufwand
nachgerüstet werden können.
Grundsätzlich besteht diese Verpflichtung ab 1.
Jänner 2016 aber nur ab Überschreiten einer Umsatzgrenze und zwar ab einem Jahresumsatz von
15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze
7.500 Euro je Betrieb im Jahr überschreiten.
Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind
Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt)
durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt
auch die Zahlung mit Bankomat -oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische
Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks,
sowie vom Unternehmer ausgegebener und von
ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine,
Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Wer keine Registrierkasse (oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem) anschafft
(oder nicht dafür sorgt, dass ab 1.1.2017 dieses über die entsprechenden technischen
Sicherheitseinrichtungen verfügt) begeht
eine Finanzordnungswidrigkeit Strafrahmen
bis 5.000 Euro Strafe. Weiters führt dies nach
§ 163 BAO zum Verlust der Vermutung
der sachlichen Richtigkeit der geführten
Bücher und Aufzeichnungen und kann
zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO durch die
Abgabenbehörde führen.
Im Zusammenhang mit der Regis-
trierkassenpflicht ist auch die Belegererstellungspflicht zu beachten:
Ebenfalls ab 1.1.2016 besteht auch für den
Zahnarzt/die Zahnärztin die Verpflichtung bei
Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem
Patienten auszuhändigen. Dieser muss den Beleg
entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Jeder Beleg
hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
B
ezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
 f ortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des
Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
 T ag der Belegausstellung
M
enge und handelsübliche Bezeichnung der
Ware oder Dienstleistung
B
etrag der Barzahlung
b
ei Verwendung von elektronischen Kassen:
Kassenidentifikationsnummer, Datum und
Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der
Barzahlung nach Steuersätzen getrennt,
maschinenlesbarer Code (QR-Code) – Dies
ist allerdings in der derzeit nur als Entwurf
vorliegenden Registrierkassenverordnung so
vorgesehen, aber noch nicht fix!
Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung
machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen
sieben Jahre aufbewahren.
Es ist daher jedenfalls zu empfehlen, mit dem
Unternehmen Gespräche zu führen, die die
Softwarelösung und –betreuung der Ordination übernommen hat und entsprechende, den
rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufzeichnungssysteme anzufragen. 
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Aktuelles
Spätsommerfest 2015
ein rauschendes Fest bei Wetterglück
Am 28.8.2015 fand in den Räumlichkeiten der Ärztekammer das mittlerweile schon traditionelle Spätsommerfest der Ärztekammer unter Beteiligung der Landeszahnärztekammer statt. Unter dem Motto
„festa português brasileira“ fanden sich ca 350 Ärzte und Zahnärzte ein und ließen den Sommer in
angenehmer Atmosphäre ausklingen.
Der Beitrag der Zahnärztekammer fand vor allem in musikalischer Unterstützung ihren Niederschlag,
die Zahnärztekammer zeigte für die musikalische Untermalung verantwortlich, Präsident Dr. Kopp
unterhielt die Gäste mit phantastischer Band bis spät in den Abend.
Der Abend begann mit einem liebevollen Buffet im Ludwig-Winkler-Saal und verlagerte sich dann zusehendes in den sommerlichen Innenhof, in welchem tänzerische Showeinlagen für Furore sorgten und
das Stöcklgebäude, in dem eine Weinverkostung stattfand.
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Zahnarzt in Tirol l 7
Aktuelles
Zahnärzteassistenzausbildung (ZASS)
ab Okt. 2015 im Rahmen des AZW
Nachdem immer wieder Anfragen an uns herangetragen werden,
dürfen wir den Ablauf der ZASS Ausbildung „Neu“ skizzieren:
Es fanden im Laufe des letzten Jahres mehrere Besprechungen zwischen Vertretern des
Ausbildungszentrums West, der Zahnklinik
und der Landeszahnärztekammer Tirol statt. Es
kristallisierte sich heraus, dass das AZW, welches
im vorigen Jahr den Bereich der MAB (med.
Assistenzberufe) auf Basis des MAB-Gesetzes
neu aufgebaut hat, die ZASS-Ausbildung als
zum AZW-Programm passend einstuft und
diese gerne durchführen würde. Dieses Modell
wurde insbesondere auch von Frau Univ.-Prof.
DDr. Grunert angeregt, mit dem Wunsch einen
einzigen Anbieter in Tirol zu haben, da zwei konkurrierende ZASS-Lehrgänge möglicherweise
nicht wirtschaftlich zu führen wären.
Die TILAK hat das Vorhaben grundsätzlich gebilligt und das AZW mit der Umsetzung beauftragt.
Sowohl die Zahnklinik, als auch die niedergelassene Zahnärzteschaft ist eingeladen, an der
Konzeption und Groborganisation des Kurses
mitzuwirken. Diese Mitwirkung soll durch einen
Beirat gesichert werden.
Künftig wird es einen Beirat für die ZASS-Ausbildung als Steuerungsgremium geben; Folgende
Personen sind im Steuerunggremium vertreten: Mag. Draxl (AZW), Dr. Buchberger (AZW),
8 I Zahnarzt in Tirol
DDr. Hougnon (LZÄK), Dr. Gugg (LZÄK), Prof. DDr.
Grunert (Klinik) und Prof. DDr. Dumfahrt (Klinik).
Dieses Steuerungsgremium tagt im Anlassfall,
mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Die Aufgaben sind: Qualitätskontrolle, Verteilung
der Lehrfächer auf die Lehrkräfte. Den Vorsitz in
diesem Gremium führt VP DDr. Hougnon.
Es wurde vereinbart, dass der Lehrgang kostendeckend, aber nicht gewinnbringend wirtschaften soll, die Ausbildungsqualität soll jedenfalls im
Vordergrund stehen. Die Eckpunkte sind:
D
ie Ausbildung zur ZASS dauert 3 Jahre und
umfasst 600 Stunden theoretische und 3000
Stunden praktische Ausbildung.
 Ausbildungsstandort für den theoretischen
Unterricht ist das AZW sowie die Zahnklinik
 Die organisatorische Leitung und die Abwicklung des theoretischen Lehrgangs erfolgt
über das AZW, welches beim Land Tirol um
die Ausbildungsbewilligung lt. ZASS-Ausbildungsverordnung ansucht.
 Kursplätze ca. 40 – 60 pro Ausbildungsbeginn;
Mindestteilnehmeranzahl: 40
 Die Dienstgeber der KursteilnehmerInnen
tragen die Ausbildungskosten, nicht die/
der Auszubildende/r. Die Rechnungslegung
erfolgt gegenüber Zahnärzten, der TILAK,
oder der medizinischen Universität. Es wurde
ausdrücklich zugesagt, dass für alle TeilnehmerInnen des Lehrgangs, unabhängig von
welchem Dienstgeber sie entsendet werden,
der festgesetzte Kursbeitrag in gleicher Höhe
zu bezahlen ist. Der Kursbeitrag wird in zwei
Jahresrechnungen vorgeschrieben und eingehoben, bei einem Abbruch des theoretischen
Fachkurses bis zum Beginn des zweiten
Ausbildungsjahres ist die zweite Hälfte des
Kursbeitrages nicht zu entrichten.
 Kursbeginn: für den theoretischen Teil frühestens 2016 (der praktische Teil kann schon
bis zu 12 Monate früher starten), in der Folge
jeweils Start im Herbst bei Erreichen der Mindestteilnehmeranzahl lt. Kalkulation.
 D erzeit ist angedacht, die insgesamt 600
Stunden Theorie voraussichtlich in zwei Jahren
abzuwickeln. Für die Theorie soll es einen fixen
Tag pro Woche pro Jahrgang geben (fixer Tag
nach Vorschlag des Steuerungsgremiums).
 Die gesamten Kurskosten liegen voraussichtlich bei insg. netto 3.600,-- Euro (zuzügl. event.
USt.) pro Auszubildender/m für den gesamten
theoretischen Kurs.
 Lehrgangsleitung (gesetzlich durch Zahnarzt/
ärztin) soll Prof. DDr. Grunert übernehmen; Stv.
durch Dr. Elvis Gugg
 Die Landeszahnärztekammer und die Universitätsklinik für ZMK sind eingeladen, dem
AZW geeignete Lehrkräfte bis jeweils zu einem
maximalen Stundenumfang von 200 UE zu
benennen.
Wir hoffen, dass sich viele niedergelassene
Zahnärzte an der Ausbildung beteiligen und bedanken uns für die zahlreichen Rückmeldungen,
die auf die Anfrage DDr. Hougnons bereits eingingen. Es werden die Interessierten zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Informationsabend
eingeladen werden.
Wir hoffen, dass die ZASS Ausbildung NEU ein
erfolgreiches Projekt im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit werden wird und sehen
dieses beim AZW im Rahmen der vereinbarten
Eckpunkte in bewährten Händen.
VP DDr. Paul Hougnon 
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Zahnarzt in Tirol l 9
Foto: fotolia.com © Gina Sanders
Wohlfahrtsfonds
Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds
Wichtig! Bitte Beachten!
Meldepflichten im Erkrankungsfall
Da die fristgerechte Meldung von Erkrankungsfällen entsprechend der Satzung des Wohlfahrtsfonds Voraussetzung für die
Leistungsgewährung ist, es aber doch verschiedentlich zu Problemen mit der Einhaltung dieser Bestimmung kommt, dürfen
wir diesbezüglich informieren. Wir möchten auf diesem Weg Verzögerungen bzw. Ablehnungen bei der Leistungsgewährung
möglichst vermeiden.
Eingangs darf festgehalten werden, dass die
Bestimmungen für Niedergelassene und
Wohnsitzärzte bzw. Angestellte Ärzte durchaus
unterschiedlich häufig von Bedeutung sind.
Entsprechend der stark divergierenden Höhe
der Krankenunterstützungsbeiträge von Angestellten Ärzten (€ 2,50 p. m.), Wohnsitzärzten
(€ 48,80 p. m.) und Niedergelassenen Ärzten (€
65,10 p. m.) ist nämlich auch der Versicherungsschutz unterschiedlich ausgestaltet. So erhalten
ausschließlich angestellte Ärzte (also ohne zusätzliche Niederlassung) Krankenunterstützung
nur bei sehr schweren Krankheitsfällen, nämlich
ab dem 29. Tag der stationären Behandlung.
10 I Zahnarzt in Tirol
Bitte berücksichtigen Sie bei der Krankmeldung folgende Regelungen:
Krankmeldung
Vom Erkrankungsfall ist der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Tirol unverzüglich, längstens innerhalb von sieben
Kalendertagen (!), schriftlich mit Bezeichnung
der Krankheit in Kenntnis zu setzen. (§ 44 (1)
der Satzung)
Leistungsansuchen
Leistungsansuchen wegen Erkrankung sind
innerhalb von sechs Monaten nach Wieder-
erlangung der Berufsfähigkeit bzw. Ende des
Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer
für Tirol schriftlich vorzulegen. (§ 44 (2) der
Satzung)
Beilage zum Leistungsansuchen ärztliches
Attest/Bestätigung der Krankenanstalt
Für die Zeit einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit ohne Krankenhausaufenthalt ist
ein ärztliches Attest über Art und Dauer der
Erkrankung und bei Krankenhausaufenthalten eine Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt samt med. Diagnose beizubringen. (§

44 (2), (4) der Satzung)
 F ristversäumnisse gegen die vorangeführten Bestimmungen führen, sofern
diese nicht auf ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis zurückzuführen
sind, zu einem Leistungsausschluss. (§ 44
(3) der Satzung)
 S tationäre Aufenthalte in Krankenanstalten
außerhalb Tirols sind vorab zu beantragen.
Nachträglich werden Leistungen nur bei
Vorliegen einer akuten medizinischen
Notwendigkeit zuerkannt. Im Ausland wird
die Krankenunterstützung nur in besonders
begründeten Fällen auf Antrag zuerkannt.
(§ 37 (5) der Satzung)
K
rankenunterstützung für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluss
an eine akute Erkrankung notwendig sind,
kann auf Antrag gewährt werden. (§ 37 (6)
der Satzung)
 F ür Kuraufenthalte wird keine Krankenunterstützung gewährt. ( § 37 (7) der Satzung)
D
em Verwaltungsausschuss obliegt die
Bestellung von Vertrauensärzten zur Erstellung von Gutachten, unter anderem
hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Gewährung der Krankenunterstützung. (§
6 (5) der Satzung)
 S tehen dem Antragsteller auf Krankenunterstützung aus einer Verletzung bzw. einem
Unfall mögliche Regressansprüche gegen
dritte Personen zu, sind diese im Ansuchen
um Krankenunterstützung anzugeben
und geht der Anspruch auf Ersatz auf den
Wohlfahrtsfonds über. (§ 39 der Satzung)
BITTE BEACHTEN
„Angehörigen-Krankenhaustaggeld“
Die oben angeführten Meldebestimmungen
gelten gleich lautend auch für Krankmeldungen und Leistungsansuchen hinsichtlich
Krankenhaustaggeld bei stationärer Behandlung des Ehegatten oder eines Kindes in einer
Krankenanstalt.
OMR Dr.
Erwin Zanier
Vorsitzender des
Verwaltungsausschusses
Vorsicht ist besser als Nachsicht (Ovid)
Trotz genauer, zeitnaher Kontrollen der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ nahm die
Entwicklung der Unterstützungsleis­tungen im Bereich von Krankenunterstützung, Krankenhaustaggeld, erhöhte freiwillige Krankenversicherung und von Rehabilitationsaufenthalten im
ersten Halbjahr 2015 eine durchaus bedenklich negative Entwicklung.
Während sie im 1. Halbjahr 2013 noch 477.093 Euro betrugen und im 1. Halbjahr 2014 auf
606.951 Euro stiegen, waren die Ausgaben im 1. Halbjahr 2015 bereits 633.351 Euro.
Die Ursachen dafür liegen dieses Jahr in erster Linie in der Zunahme von Langzeitkrankenständen auf Grund von Karzinomerkrankungen sowie psychischen Erkrankungen und einem sehr
„unfallintensiven“ Winter 2014/2015.
Erschwert wird eine Kontrolle der Inanspruchnahme dieser auf dem Solidaritätsprinzip beruhenden Versicherungsleistung auch durch die immer wieder vorkommenden verspäteten
Krankmeldungen, die alle einer entsprechenden Kulanzentscheidung im Verwaltungsausschuss
bedürfen. Es ist dies eine für mich nicht nachvollziehbare Tatsache, dass man nicht in der Lage
ist, trotz mehrfacher Publikationen und Satzungsveröffentlichungen, sich innerhalb von 7 Tagen
mit einer entsprechenden Diagnose im Kammeramt arbeitsunfähig zu melden.
Allgemein, aber auch im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, versteht man unter dem
Begriff der Versicherung das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme, d. h. durch den
Versicherungsbeitrag vieler einzelner Personen in einen gemeinsamen„Topf“ kann der Einzelne
im Schadensfall einen Schadensausgleich erhalten.
Eine strengere Handhabung der Satzung und der Entscheidungen hinsichtlich Kulanz sowie des
Kontrollmechanismus„Vertrauensärztliche Untersuchung“ im Sinne einer korrekten Abwicklung
und Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips wird allerdings notwendig sein, um das hervorragende Preis-Leistungs-Verhältnis unserer Tiroler Krankenversicherung beibehalten zu können.
„In allen Dingen ist hoffen besser als verzweifeln“ (Johann Wolfgang von Goethe)
OMR Dr. Erwin Zanier
Der Niedergelassene Arzt hat daher auch den
Erkrankungsfall seiner/s Ehegattin/en bzw.
seines Kindes dem Verwaltungsausschuss
der Ärztekammer für Tirol unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Kalendertagen,
schriftlich mit Bezeichnung der Krankheit zu
melden. Jeder stationäre Krankenhausaufenthalt bildet einen neuen Erkrankungsfall.
Auch für das folgende Leistungsansuchen
auf „Angehörigen-Krankenhaustaggeld“ sind
die oben angeführten Bestimmungen bei
sonstigem Leistungsausschluss zur Gänze
einzuhalten.
Das Leistungssegment „Angehörigen-Krankenhaustaggeld“ kommt in Berücksichtigung
des Umstandes, dass diese den höchsten
Krankenunterstützungsbeitrag leisten, ausschließlich Niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten zu.
Zahnarzt in Tirol l 11
Wohlfahrtsfonds
65 Jahre Solidargemeinschaft
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol
Am 1.7.1950 wurde der in der Selbstverwaltung der Tiroler Ärzteschaft stehende Wohlfahrtsfonds gegründet. Durch ein
Fürsorgestatut wurde, basierend auf dem Ärztegesetz vom 30.9.1949, diese Altersfürsorge für die Tiroler Ärztinnen und
Ärzte geregelt.
Der „Grödener-Joch-Beschluss“
(6. Juli 1952)
Die Väter des Wohlfahrtsfonds von links:
– Dr. Hans Gollner
– MR Dr. Karl Oberhammer
– MR Dr. Adolf Rainer
– MR Doz. Dr. Walther Richter
– OMR Dr. Walther Newessely
– Dr. Ludwig Öhlinger
– Präs. OMR Dr. Willibald Stricker
– MR Dr. Karl Praxmarer
– Prim. Prof. Dr. Fritz Holzknecht
– MR Dr. Anton Ganner
Die derzeitigen
Verwaltungsausschussmitglieder:
 Vorsitzender:
OMR Dr. Erwin Zanier (seit 1994)
 Stellvertreter:
Dr. Gregor Henkel
 Präsident:
Dr. Artur Wechselberger (seit 1990)
 Finanzreferent:
MR Dr. Franz Größwang (seit 1998)
 Präsident Landeszahnärztekammer:
MR Dr. Wolfgang Kopp (seit 2006)
 Vize-Präsident Landeszahnärzte­k ammer:
MR DDr. Paul Hougnon (seit 1999)
 Dr. Barbara Braunsperger
 Dr. Clemens Burgstaller
 Dr. Maria-Magdalena Krismer
 Dr. Elisabeth Schöpf
 ÄK Vize-Präsident:
 Dr. Momen Radi
 Vertreter der Pensionisten:
 MR Dr. Werner Moll
Die menschliche Gesellschaft
gleicht einem Gewölbe, das zusammenstürzen müsste,
wenn sich nicht die einzelnen Steine
gegenseitig stützen würden.“
SENECA
12 I Zahnarzt in Tirol
Aus den schwierigen Anfängen der Nachkriegsjahre ist im Laufe der Jahrzehnte durch
erfolgreiche Arbeit der Entscheidungsträger
ein auf gesunden Fundamenten stehendes
Pensionssystem entstanden, welches eine
solide Zukunft des Berufsstandes garantieren
kann. Durch die sattsam bekannten Probleme
des staatlichen Pensionssystems hat der Wohlfahrtsfonds besondere Bedeutung erlangt
und ist unverzichtbar für die Erhaltung des
Lebensstandards im Alter.
lichen Sozialversicherungsträgern erwiesen
besseren Relation von Beitrag zur Leistung.
In Kollegenkreisen wird manchmal die Sinnhaftigkeit und Rentabilität der Mitgliedschaft
zum Wohlfahrtsfonds in Frage gestellt und es
besteht mitunter Skepsis hinsichtlich einer
fachkundigen Veranlagung der Beiträge sowie der im Vergleich zu privaten und gesetz-
Zur Überprüfung der Bedeckung des Fonds
werden periodisch versicherungsmathematische Gutachten bei anerkannten Experten
extern in Auftrag gegeben.
Um langfristig wertgesicherte Renten garantieren zu können, sollte das bisherige

Oft werden durch Publikationen die Verhältnisse anderer Fonds mit jenen des
Tiroler Fonds in Verbindung gebracht. Dazu
ist anzumerken, dass neutrale, profunde
Kenner der standeseigenen Wohlfahrtseinrichtungen und der Gesamtproblematik der
Altersvorsorge dem Tiroler Fonds einen ausgezeichneten, stabilen Zustand attestieren.
Wohlfahrtsfonds
bewährte System fortgeführt werden,
welches sich in der Veranlagungspolitik
nach den Prinzipien Sicherheit, Ertragsfähigkeit, Streuung und Liquidität orientiert.
Vergleiche hinsichtlich der Leistungs- und
Beitragsrelation mit öffentlichen Sozialversicherungsträgern und Privatversicherungen
sprechen eindeutig für den Wohlfahrtsfonds der Kammer.
im Ablebensfalle an Hinterbliebene in Form
der Todesfallbeihilfe hingewiesen. Ferner
können Notstandsleistungen im Falle eines
nachgewiesenen, unverschuldeten wirtschaftlich bedingten Notstandes in Form
einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden.
Zusammenfassend kann ich feststellen, dass
Funktionäre seit der Gründung des Fonds
kontinuierlich durch verantwortungsvolle
und besonnene Entscheidungen stets
dafür gesorgt haben, dass die Kammer
Tirol langfristig über einen gesunden Wohlfahrtsfonds verfügt.
Ich erlaube mir, Ihnen zur Demonstration der Entwicklung des WohlfahrtsNeben dem Rentenbereich sei noch auf das fonds eine grafische Darstellung und einige Eckdaten zum Wohlfahrtsfonds im
konkurrenzlos günstige Beitrags-Leistungs- Laufe der vergangenen 65 Jahre zur Kenntnis bringen.
Verhältnis in der Krankenunterstützung bei
krankheits- und unfallbedingter Berufsunfähigkeit und die sofortige Einmalzahlung
Aktueller Stand im Ärztegesetz:
§ 96 1 . Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweck­g e­b undenes
Sondervermögen der Ärztek ammer, die Beschluss­­
f a s s u n g ü b e r d e n Wo h l fahrtsfonds unterliegt der
erweiterten Vollversammlung.
2. Soweit in den einzelnen
Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist, bezieht sich in
diesem Abschnitt die Bezeichnung Kammer­angehörige sowohl auf Kammerangehörige
der Ärztekammer als auch die
der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
3. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und
Unterstützungsleistungen zu
gewähren.
§ 113 D
ie Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu
führen und obliegt einem
Verwaltungsausschuss, der
sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung
der Rechts- akte eines Dritten
bedienen darf.
OMR Dr. Erwin Zanier
Entwicklung des Eigenkapitals des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol
(Zeitraum 1990–2014)
Eigenkapitalzuwachs
in %
von 1990 bis 1994
26,79 %
von 1994 bis 1998
35,52 %
von 1998 bis 2002
39,47 %
von 2002 bis 2006
45,68 %
von 2006 bis 2010
25,10 %
von 2010 bis 2014
27,91 %
Durchschnittsentwicklung
16,93 % p.a.
Der Wohlfahrtsfond im Zeitspiegel
1. Juli 1950
Fürsorgestatut der Ärztekammer für Tirol (mit Notstandshilfefonds und Sterbegeldkasse)
Pflichtmitgliedschaft für niedergelassene Ärzte
Altersrente (Grundrente) Schilling 500,– monatlich
6. Juli 1952
"Grödener-Joch-Beschluss"
Beschluss des Fürsorgeausschusses auf Anhebung der Altersrente (Grundrente) auf
Schilling 1.000,– monatlich
1. Jänner 1969
Einführung der Ergänzungsrente
Valorisierung der Rente nach bundeseinheitlichem Anpassungsfaktor
1. Jänner 1970
Pflichtmitgliedschaft für angestellte Ärzte und
Einführung der Individualrente für niedergelassene Ärzte
1. Jänner 1977
Einführung der erhöhten Ergänzungsrente
1. Jänner 1989
Systemumstellung des Wohlfahrtsfonds bei der Grundrente nach dem Prinzip beitragsgerechter Leistung – Anwartschaftssystem
1. Jänner 2000
Reform der Ergänzungsrente zu Anwartschaftssystem analog dem Prinzip bei der Grundrente

Zahnarzt in Tirol l 13
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Beratung. Sie stammen überdies aus Quellen, die wir als zuverlässig einstufen, für die wir jedoch keinerlei Gewähr
übernehmen. Die hier dargestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Die Bank für Ärzte
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Angaben und Inhalte. Druckfehler vorbehalten. Stand: September 2015
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Zahnarzt
in Tirol l 15
Standesmeldungen
Standesveränderungen
Stichtag 24.9.2015
Legende: NG (niedergelassen), ANG (angestellt), WSZA (Wohnsitzzahnarzt)
NG
Bezirk Imst
Bezirk Ibk-Stadt
Innsbruck Land
Kitzbühel
Kufstein
Landeck
Lienz
Reutte
Schwaz
Insgesamt
Ang.
4
24
122
davon
NG+AG
36
13
5
8
67
2
1
2 NG, 4 ANG, 1 WSZA
1 NG+ANG, 3 ANG, 2 WSZÄ
1 WSZÄ
2 NG
1 NG+ANG, 1 WSZA
4
21
0
1
33
393
Abgänge seit
26.6.2015
0
17
13
Zugänge seit
26.6.2015
0
38
58
WSZA
38
5
5
2NG
1 NG
36
Standesänderungen seit 26.6.2015 im Detail:
» Bezirk Ibk.-Stadt
 M R Dr. Bernhard Rhomberg; Niederlegung der Ordination in 6020 Innsbruck,
Kajetan-Sweth-Straße 54/I mit 31.8.2015;
ab 1.9.2015 Führung als außerordentliches Kammermitglied;
 DDr. Elmar Favero; Beendigung der Anstellung im Zahnambulatorium der Tiroler
Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck,
Klara-Pölt-Weg 8 mit 31.8.2015; Niederlegung der Wahlzahnarztordination in
6020 Innsbruck, Meinhardstraße 5a mit
1.9.2015; ab 2.9.2015 Führung als außerordentliches Kammermitglied;
 D r. med. Dr. med.dent. Klaus Helge
Martens; Neuzugang; Eröffnung einer
Wahlzahnarztordination in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 17 mit 10.8.2015;
Ordinations- und Apparategemeinschaft
mit Dr. Reinhold Erler ab 10.8.2015;
 Dr. med.dent. Stephan Wiens; Neuzugang;
Eröffnung einer Wahlzahnarztordination
in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 17 mit
10.8.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. Reinhold Erler ab
10.8.2015;
16 I Zahnarzt in Tirol
D
r.med.dent. Irene Heiß-Kisielewsky; Ende
Berufsunterbrechung gemäß § 44 ZÄG
mit 30.6.2015; ab 1.7.2015 Anstellung als
Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020
Innsbruck, Anichstraße 35 mit 1.7.2015;
 Dr. Herbert Thöni; Beendigung der Anstellung an der Univ.-Zahnklinik in 6020
Innsbruck, Anichstraße 35 mit 30.6.2015;
ab 1.7.2015 Führung als außerordentliches
Kammermitglied;
 ZÄ Sahar-Sara Niederreiter; Beendigung
der Tätigkeit als Wohnsitzzahnärztin
mit 5.7.2015; ab 6.7.2015 Anstellung als
Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020
Innsbruck, Anichstraße 35;
 ZÄ Simone Förster; Neuzugang; Eintragung als angestellte Zahnärztin an der
Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck, Anichstraße 35 mit 15.7.2015;
 Dr. med.dent. Jakob Hölzl; Beendigung
der Angestelltentätigkeit als Zahnarzt
im Militärspital/Konradkaserne in 6020
Innsbruck, Köldererstraße 4 mit 17.7.2015;
Abgang ins Ausland;
 DDr. Doris Burtscher; angestellte Zahnärztin an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Inns-
bruck, Anichstraße 35; Berufsunterbrechung
gemäß § 44 ZÄG ab 24.7.2015;
 DDr. Emanuel Bruckmoser; Zugang aus dem
Bundesland Wien mit 1.1.2015 als Wohnsitzzahnarzt;
 Dr. med.dent. Joscha Gröger; Neuzugang;
Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnarzt mit 13.7.2015;
» Bezirk Ibk-Land
 D r. med.dent. Viola Hirsch; Neuzugang;
Eintragung in die Zahnärzteliste als Wohnsitzzahnärztin mit 1.9.2015;
» Bezirk Kufstein
 Dr. med.dent. Christina Maier MSc; Niederlegung der Wahlzahnarztordination
in 6330 Kufstein, Alois Kemter-Straße 5
mit 27.6.2015; Ende der Ordinations- und
Apparategemeinschaft mit ZA Bruno Bedö
mit 27.6.2015; Beendigung der Angestelltentätigkeit an der DPU Krems mit 27.6.2015;
Abgang ins Ausland;
 Dr. med.dent. Marianne-Carola Tisowsky;
Neuzugang; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6352 Ellmau, Dorf 48 mit
Standesmeldungen
20.7.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. Nikolaus Brantl
ab 20.7.2015;
 Dr-medic Voichita Sabadus; Beendigung der
außerordentlichen Kammermitgliedschaft
mit 16.8.2015; Eröffnung einer Wahlzahnarztordination in 6343 Erl, Zollhaus 6 mit
17.8.2015; Ordinations- und Apparategemeinschaft mit Dr. med.dent. Alexander
Söllner ab 17.8.2015;
 Dr. med.dent. Florian Krejci; Beendigung
der Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt mit
30.6.2015;
» Bezirk Schwaz
 Dr. Andrea Jäger; Niederlegung der Ordination in 6212 Maurach, Dorfstraße 146 mit
30.6.2015 bei gleichzeitiger Streichung aus
der Zahnärzteliste;
 Dr. med.dent. Florian Krejci; Eröffnung einer
Ordination in 6212 Maurach, Dorfstraße 146
mit 1.7.2015;
 Dr. med.dent. Alexander Gruber; Beendigung der Angestelltentätigkeit als Zahnarzt
an der Univ.-Zahnklinik in 6020 Innsbruck,
Anichstraße 35 mit 30.6.2015; Führung als
außerordentliches Kammermitglied vom
1.7.2015 bis 16.8.2015; Eröffnung einer Ordination in 6130 Schwaz, Münchner Straße
15/Top 7 mit 17.8.2015;
Dr. med. Josef Vizkelety; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 31.8.2015 und
Abgang in das Bundesland Vorarlberg;
Eröffnung einer Zweitordination:
DDr. Sebastian Scherfler in 6500 Landeck,
Bruggfeldstraße 1 mit 1.9.2015; Ordinationsund Apparategemeinschaft mit
Dr.med.dent. Felicia Vivian Scherfler MSc ab
1.9.2015;
Namensänderungen:
 Dr. med.dent. Stepanie Müller (geb. Bauer),
angestellte Zahnärztin an der Zahnklinik Ibk.;
 Dr. med.dent. Sabina Zsifkovits (geb. Sinn),
angestellte Zahnärztin an der Zahnklinik Ibk.;
 Dr. med.dent. Astrid Hassl-Sevignani (geb.
Hassl), niedergelassene Zahnärztin in Ibk.
Ordinationsstättenwechsel:
Dott. Frank John von 6345 Kössen, Dorf 11
nach 6380 St. Johann i.T., Kaiserstraße 2 mit
1.7.2015; Ordinations- und
Apparategemeinschaft mit ZÄ Katrin Jakobi
ab 1.7.2015;
Streichungen bzw. Abgänge:
Dr. med.dent. Dagmar Dudy; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 13.7.2015
bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste;
ZA Sven-Christoph Dudy; Beendigung Berufsunterbrechung gemäß § 44 mit 13.7.2015
bei gleichzeitiger Streichung aus der Zahnärzteliste;
Die Tiroler Gebietskrankenkasse und die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
sowie die Landeszahnärztekammer für Tirol
informieren aufgrund § 5a der Reihungskriterien-Verordnung BGBl II Nr. 487/2002 idgF
über die einvernehmliche Vergabe folgender
Vertragszahnarztstellen:
Dr. med.dent. Anna Manz (TGKK) für Innsbruck
zum 1.10.2015 (WB nach Dr. Otmar Nassberger)
DDr. Helfried Fischer (TGKK+BVA) für Innsbruck zum 1.10.2015 (WB nach Dr. Herlinde
Preyer (TGKK) und Dr. Herbert Zacharias (BVA))
(Aufschub Kassenpraxiseröffnungstermin bis
1.12.2015)
Zahnärztetag 2015
Ungefähr 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer fanden sich am 26.9.2015 in der
Umit in Hall in Tirol ein, um am Vormittag
Univ. Doz. DDr. Heiner Strobl und Univ.Prof. Dott. Adriano Crismani zum Thema
Zahntrauma zu lauschen, welches aus
kieferchirurgischer und aus kieferorthopädischer Sicht beleuchtet wurde.
Der Nachmittag war einer Fortbildungsveranstaltung gewidmet, die aufgrund
der großen Nachfrage wiederholt wurde:
Dr. Fritz Aull, Aidshilfe und Ass. Prof. Dr.
Mario Sarcletti konnten zum Thema HIV in
der Zahnarztpraxis viel zur Aufklärungsarbeit beitragen.
Am gleichen Tag fand ein weiteres Highlight statt – Frau Magdalena Hanin vermählte sich mit Herrn Marco Bini! Der
Landesausschuss und das Kammeramt
durften den Feierlichkeiten beiwohnen
und gratulierten nochmals herzlich!
Zahnarzt in Tirol l 17
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18 I Zahnarzt in Tirol
Graz
Stellenausschreibungen
AUSSCHREIBUNG VON FREIEN KASSENZAHNARZTSTELLEN FÜR ZAHNÄRZTE
Gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages werden im Einvernehmen mit der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) nachstehende Vertragszahnarztstellen ausgeschrieben:
FACHÄRZTE FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE BZW. ZAHNÄRZTE
1 Stelle für Ischgl zum 1.1.2016 (TGKK + BVA)
Die Berufung als Vertragszahnarzt erfolgt nach Abschluss eines Einzelvertrages. Die Honorierung des in Vertrag genommenen Zahnarztes erfolgt
nach der Honorarordnung zum Gesamtvertrag. Bewerber haben ihre Gesuche, belegt mit nachstehend angeführten Unterlagen, bis spätestens
3.11.2015 an die Landeszahnärztekammer für Tirol zu senden.
Zwingende Bewerbungsunterlagen:
a) Schriftliches Ansuchen;
b)Geburtsurkunde;
c) ausführlicher Lebenslauf;
d) Nachweis der Staatsbürgerschaft des EWR
e) Nachweis des Abschlusses des Zahnmedizinstudiums bzw. Medizinstudiums (zB Promotionsurkun-de);
f )Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich (zB Diplom für Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, Diplom für Dr. med.dent., Approbationsurkunde zum Zahnarzt samt zahnärztlichem Prüfungszeugnis);
g)schriftliche Erklärung, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Kassenpraxis keine andere haupt-berufliche Tätigkeit (siehe Abschnitt IV Zif 6
lit f ) ausgeübt wird.
Fakultative Bewerbungsunterlagen (falls für die Punkteberechnung erforderlich):
a) Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r) und Nachweis der Sorgepflicht (zB Familienbeihilfenbescheinigung, gerichtlicher Unterhaltsbeschluss);
b) Bestätigung von Zeiten als angestellter Zahnarzt nach Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung
(Eintragung in die Zahnärzteliste);
c) Bestätigung der zuständigen Interessensvertretung über Zeiten der Niederlassung;
f ) Bestätigung der Praxisvertretungen eines Vertragszahnarztes
g) Diplome oder Zertifikate, verliehen oder anerkannt von der ÖÄK oder der ÖZÄK;
h) Nachweis des abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Mutterschutzzeiten;
i) Nachweis des behindertengerechten Zuganges zur Zahnarztpraxis gemäß ÖNORM B 1600 und B 1601;
j)schriftliche Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Praxiszugang innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn nach
den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 zu schaffen.
Sämtliche Bewerbungen müssen schriftlich bei der Landeszahnärztekammer für Tirol eingereicht werden, da nur schriftliche Unterlagen bei der Beschlussfassung durch den Landesausschuss berücksichtigt werden können. Urkunden sind im Original bzw. beglaubigte Kopien zu belegen. Werden Angaben nicht oder nicht ausreichend vor Ablauf der Bewerbungsfrist durch entsprechende
Dokumente belegt, finden diese bei der Punkteberechnung keine Berücksichtigung. Bei Urkunden, die nicht in deutscher Sprache
verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
Zur administrativen Erleichterung wird von der Landeszahnärztekammer für Tirol ein Bewerbungsformular aufgelegt, das inhaltlich den neuen
Reihungsrichtlinien entspricht. Die Verwendung dieses Formulars bei ei-ner Bewerbung ist nicht zwingend, wird jedoch aus Gründen der Vermeidung von Formalfehlern empfohlen. (Bewerbungsformular als „PDF-Datei“ unter www.zahnaerztekammer.at)
Zahnarzt in Tirol l 19
Steuertipp
Steuerreform 2016 fix beschlossen
Was ist nun wirklich Sache?
In der letzten Ausgabe haben wir von den jüngsten Reformplänen der Regierung
berichtet. Inzwischen ist die Steuerreform fix beschlossene Sache. Lesen Sie hier,
was nun wirklich auf Sie zukommen wird und wo Sie jetzt noch handeln können.
Der Tarif wird tatsächlich besser
Der günstigere Tarif als Herzstück der Reform
ist genau so gekommen, wie angekündigt. Im
Ergebnis werden damit je nach Einkommen bis
knapp über 2.000,- Euro jährlich mehr in der Tasche bleiben. Im Folgenden finden Sie nochmals
die neuen Steuersätze. Hinsichtlich der weiteren
Details verweisen wir auf die letzte Ausgabe. Falls
Sie diese nicht mehr griffbereit haben, können
Sie den Beitrag gerne über die Ärztekammer
oder bei uns direkt anfordern.
Steuersätze ab 2016
Neben den unteren Einkommensschichten
profitieren auch Besserverdiener im Bereich
zwischen 60.000 und 90.000 Euro Jahreseinkommen. Hier fällt der bisherige Spitzensteuersatz
von 50 % auf 48 % ab.
bis 11.000
0%
über 11.000 bis 18.000
25 %
über 18.000 bis 31.000
35 %
über 31.000 bis 60.000
42 %
über 60.000 bis 90.000
48 %
über 90.000 bis 1 Mio
50 %
über 1 Mio
55%
Kinderfreibetrag wird verdoppelt
Ein zusätzliches Plus gibt es für Familien mit
Kindern. Hier kommt es zu einer Verdoppelung
des Kinderfreibetrages von derzeit 220,- Euro auf
künftig 440,- Euro pro Kind und Jahr.
Sonderausgaben werden gestrichen
Personenversicherungen sowie Kosten für
die Schaffung und Sanierung von Wohnraum
sind künftig nicht mehr steuerabzugsfähig. Für
bestehende Verträge und solche, die jetzt noch
vor dem 1. Jänner 2016 abgeschossen werden,
gelten die bisherigen Steuerbegünstigung noch
weitere 5 Jahre bis einschließlich 2020. Absetzposten für Wohnraumschaffung und -sanierung
kommen bis dahin dann noch zum Ansatz, wenn
der Baubeginn noch ins heurige Jahr fällt.
20 I Zahnarzt in Tirol
Versteuerung bei Immobilien
Anhebung der Immobilienertragsteuer von
25% auf 30%. Wie angekündigt, werden Zugewinne aus der Veräußerung von Immobilien ab
2016 mit 30% (derzeit 25%) besteuert. Damit
steigt auch bei sogenanntem Altvermögen
(Erwerbe vor dem 1.4.2002) die bisher alternativ
mögliche Pauschalsteuer vom Veräußerungserlöses von bisher 3,5% auf künftig 4,2%. Zudem
ist der Inflationsanschlag von jährlich 2% ab
einem Alter von 10 Jahren gefallen. Was bleibt
ist die Befreiung für selbst erstellte Gebäude
sowie für bestimmte Hauptwohnsitzkonstellationen.
Neuregelung der Grunderwerbsteuer
bei unentgeltlichen Erwerben;
 Aktuelle Regelung: Bei Übertragungen innerhalb der Familie gelten derzeit 2% vom dreifache Einheitswert und außerhalb der Familie
3,5% vom Verkehrswert.
 Neuregelung ab 2016: Ab 2016 wird der Familienkreis nicht mehr begünstigt. Künftig erfolgt
die Bemessung bei allen unentgeltlichen
Übertragungen vom Grundstückswert. Dabei
gilt folgender Staffelsatz:
bis zu EUR 250.000,–
0,5 %
für die nächsten EUR 150.000,–
2%
ab EUR 400.000,–
3,5 %
Unentgeltliche Übertragungen zwischen
denselben Personen innerhalb von fünf Jahren
werden zusammengerechnet.
Beispiel:
Grundstückswert:
EUR 700.000,–
Einheitswert
EUR 70.000,–
Steuer bisher:
EUR 4.200,–
Steuer künftig:
EUR 14.750,–
Das ist ein Unterschied von über EUR 10.000,-.
Tipp: Hier lohnt es sich zu erwägen anstehende
Transaktionen vorzuziehen. Aber Achtung! Es gibt
auch Konstellationen, bei denen die neue Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis führt.
"Ganz neu im finalen Gesetz ist nun die Möglichkeit
eröffnet worden, einen Antrag auf "Zahlungserleichterung" zu stellen. Danach kann die Grunderwerbsteuer gegen einen Zuschlag auf bis zu fünf Jahre
verteilt bezahlt werden.
Tipp: Schalten Sie bei konkreten Vorhaben rechtzeitig Ihren Steuerberater ein. Er kann für Sie hinsichtlich des Timings und aller steuerrelevanten Details
sowie insbesondere auch bei der Ermittlung des
relevanten Grundstückswertes die Optimalvariante
erarbeiten.
Gebäudeabschreibung
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein
einheitlicher Satz in Höhe von 2,5%. Für Zahnarztpraxen bedeutet dies eine Verbesserung, da
hier bisher nur 2% in Ansatz gebracht werden
konnten. Davon ausgenommen sind Gebäude
zu Wohnzwecken. Hier sind nun auch im betrieblichen Bereich, so wie bisher schon bei Vermietungseinkünften, nur 1,5% zulässig. Weiters sind
Instandsetzungsaufwendungen, die bisher auf
10 Jahre zu verteilen waren, ab 2016 auf 15 Jahre
aufzuteilen. Bei bereits laufenden Verteilungen
sind die noch offenen Zehntel entsprechend
anzupassen, so dass sich der Verteilungszeitraum
insgesamt auf 15 Jahre verlängert. Dabei kommt
es zwar zu einem Steuervorzieheffekt, aber am
Ende des Tages kann der gesamte Aufwand von
der Steuer abgesetzt werden. Anders dagegen
die Neuregelung zur Ausscheidung des nicht
absetzbaren Grundanteils. Konnte man diesen
bisher ohne jegliche Nachweise mit 20% der
Anschaffungskosten ansetzen, so muss man ab
2016 nun 40% als nichtabschreibbaren Grundanteil ausscheiden. Nur wenn die tatsächlichen
Verhältnisse offenkundig erheblich davon
abweichen, ist ein Abgehen von diesem Pauschalsatz möglich.
Kapitalertragsteuer
Kapitalerträge, die ab 1.1.2016 zufließen werden
mit 27,5% anstatt wie bisher mit 25% besteuert. Ausgenommen sind Bankguthaben und
Sparbuchzinsen. Hier bleibt es bei der 25%igen
Kapitalertragsteuer. Die Gesamtsteuerbelastung
für ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften steigt somit von bisher 43,75% auf
nunmehr 45,625% an (25% Körperschaftsteuer
Foto: fotolia.com © fox17
Steuertipp
auf den Gesamtgewinn und dann nochmals
27,5% auf den nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinn).
Tipp: Sorgen Sie heuer noch für Ausschüttungen,
was das Zeug hält.
Bankgeheimnis ade –
es kommt noch schlimmer
Geld aus der Schweiz und aus Lichtenstein
Neben den bereits bekannten Vorhaben zum
Thema Bankgeheimnis wurden nun zusätzliche
Meldepflichten für Gelder aus der Schweiz und
aus Lichtenstein beschlossen. Danach müssen
die Banken nun rückwirkend auch bestimmte
Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Lichtenstein
melden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse aus
diesen Ländern ab 50.000 die im Vorfeld der
jeweiligen Steuerabkommen mit diesen beiden
Ländern nach Österreich geflossen sind. In Bezug
auf die Schweiz gilt das für Kapitalflüsse vom 1.
Juli 2011 bis 31. Dezember 2012. Zahlungen aus
Lichtenstein sind dann betroffen, wenn sie im
Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013
erfolgt sind. Damit will man nun die so genannten Abschleicher erwischen, die ihr Vermögen
vor Inkrafttreten der betreffenden Steuerabkommen nach Österreich transferiert haben, um so
der steuerlichen Erfassung ihrer Konten in der
Schweiz oder in Lichtenstein zu entkommen.
Falls Sie betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit
eine anonymen Einmalzahlung in Höhe von
38% der meldepflichtigen Vermögenswerte
vorzunehmen. Dies funktioniert, idem Sie dem
meldepflichtigen Kreditinstitut bis zum 31. März
2016 eine entsprechende unwiderrufliche
Mitteilung machen und das Geld dafür dort zur
Verfügung stellen. Das Kreditinstitut muss den
korrespondierenden Betrag dann spätestens bis
zum 30. September 2016 einbehalten und an das
Finanzamt abführen. Sie erhalten darüber eine
Bescheinigung und es tritt Abgeltungswirkung ein. Nicht abgegolten sind unterlassene
Meldepflichten (Schenkungsmeldung, Meldung
von Barmitteln bei Grenzübertritt) sowie Steuerschulden im Zusammenhang mit Geldwäscherei
oder mitunter auch denn, wenn die Behörde
bereits konkrete Hinweise auf nicht versteuerte
Vermögenswerte hat.
Tipp: Falls Sie betroffen sind, so ist es wichtig die
Frist für die Möglichkeit einer anonymen
Abgeltung bis 31. 3.2016 im Auge zu behalten.
Nicht immer ist die anonyme Einmalzahlung die
beste Variante. Es gibt auch die Möglichkeit einer
strafbefreienden Selbstanzeige. Konsultieren Sie
daher rechtzeitig Ihren Steuerberater.
Geldabflüsse von inländischen Konten
Für Geldabflüsse von Österreichischen Konten
über 50.000,- Euro bleibt es bei der Rückwirkung
bis zum 1. März 2015. Besteht zwischen einzelnen Transaktionen eine Verbindung, so werden
diese in Hinblick auf die 50.000-Euro-Grenze
zusammengerechnet. Abflüsse von Geschäftskonten müssen nicht gemeldet werden.
Zentrales Kontenregister
Ebenso ist auch die grundsätzliche Meldepflicht
der Banken an ein zentrales Kontenregister geblieben. Verbesserungen hat es zu guter Letzt
doch noch zum Thema Abfrage von Kontendaten
und zur Kontenöffnung gegeben. So ist die Abfragen von im Kontenregister gelisteten äußeren
Kontendaten (nicht die Beträge oder Kontenbewegungen) nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit
der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hat. Der Steuerpflichtige ist darüber
zu informieren und der gesamte Vorgang von
einem Rechtschutzbeauftragten zu kontrollieren.
Desweiteren darf eine Kontenöffnung (Einsicht
in Kontenstand, Kontenbewegungen) nur auf
Grund eines vom Bundesfinanzgericht genehmigten Auskunftsverlangen erfolgen.
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Zahnarzt in Tirol l 21
Steuertipp
Registrierkassenpflicht noch verschärft
Dazu kommt es ab einem Jahresumsatz von
15.000,- Euro, wenn die Barumsätze 7.500,- Euro
p.a. übersteigen. Zu den Barumsätzen zählen
auch Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte.
Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde
nun das Wörtchen "überwiegend" gestrichten.
Damit tritt die Registrierkassenpflicht bei Überschreiten obiger Grenzen nun auch dann ein,
wenn der Anteil der Barumsätze gemessen an
den Gesamtumsätzen nur gering ist.
Barzahlungen für Bauleistungen
sind nur noch bis 500,- Euro steuerlich absetzbar.
Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler
und Forscher
Bei Zuzug nach Österreich können befristet auf
5 Jahre 30% der steuerpflichtigen Einkünften aus
wissenschaftlicher Tätigkeit steuerfrei bleiben.
Tipp: Achtung Südtiroler: In Italien gibt es für
Heimkehrer, die im Ausland ein Studium abgeschlossen haben, bereits derzeit schon eine sehr
lukrative Regelung in diese Richtung.
Mitarbeiter
Rabatte an Mitarbeiter
Mitarbeiterrabatte bleiben steuerfrei, wenn diese
im Einzelfall 20% nicht überstiegen oder wen sie
insgesamt maximal 1.000,- Euro p.a. erreichen.
Streichung des Bildungsfreibetrages
Die Fortbildung von Mitarbeitern wurde bisher
mit einem Freibetrag in Höhe von 20% der entsprechenden Aufwendungen oder wahlweise
mit einer 6%igen Prämie gefördert. Diese Begünstigung gibt es nun letztmalig für das Jahr 2015.
Tipp: Stehen 2016 Fortbildungsmaßnahmen an,
so könnten diese noch ins Jahr 2015 vorgezogen
werden.
Elektroautos stark steuerbegünstigt:
Elektroautos können Dienstnehmern in den
kommenden 5 Jahren auf Betriebskosten
steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Für Dienstfahrzeuge mit den herkömmlichen
Abgasen wird es demgegenüber zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Sachbezugswertes
von bisher 1,5% der Anschaffungskosten auf 2
% der Anschaffungskosten bis zu 960,- Euro pro
Monat kommen. Bei einem Ausstoß von bis zu
130g/km bleibt es bei den 1,5%. Der für den
günstigeren Satz maßgebliche Emissionswert
verringert sich von 2017 bis 2020 um 3g pro
Jahr.
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22 I Zahnarzt in Tirol
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