Erhöhte Freibeträge beim P-Konto ab 01.07.2015: Mit Erhöhung der

Erhöhte Freibeträge beim P-Konto ab 01.07.2015:
Mit Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07 2015 wurden auch die Freibeträge beim
Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) erhöht.
Der neue Grundfreibetrag ab 01.07.2015: beträgt 1.073,88 Euro pro Monat.
Je Kalendermonat sind derzeit bis zu 1.073,88 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto
pfändungsfrei (Grundfreibetrag). Die Herkunft des Geldes (Arbeitslohn, Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit, Schenkung, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld …) spielt hierbei
keine Rolle.
Erhöhung des Grundfreibetrages mit Bescheinigung oder Bescheid
Mit Hilfe einer Bescheinigung kann der Grundfreibetrag erhöht werden, wenn zum Beispiel
der Konto-Inhaber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt, Sozialleistungen für andere
(Bedarfsgemeinschaft) entgegen nimmt oder einmalige Sozialleistungen und Kindergeld auf
dem P-Konto eingehen. Zur Erhöhung des Freibetrages benötigt die Bank eine
Bescheinigung.
Eine Bescheinigung können ausfüllen:
 Ihr Arbeitgeber
 Sozialleistungsträger, von dem Sie Leistungen erhalten (z.B. Jobcenter)
 Schuldnerberatungsstelle
Kann keiner dieser Stellen bescheinigen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag den
erhöhten Grundfreibetrag für das P-Konto bestimmen.
Beispiel:
Durch Einrichtung eines P-Kontos hat der Konto-Inhaber „automatisch“ einen pfandfrei zu
belassenden Grundfreibetrag in monatlicher Höhe von derzeit 1.073,88 Euro.
Lebt im Haushalt noch ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird, kann der Grundfreibetrag
durch eine Bescheinigung erhöht werden wie folgt:
Grundfreibetrag
1.073,88 €
Zusätzlicher Freibetrag wg. Unterhaltspflicht
404,16 €
Zusätzlicher Freibetrag Kindergeld geht auf P-Konto
184,00 €
Ergibt pfandfreien, monatlichen Sockelbetrag
1.626,04 €
Anstelle einer Bescheinigung können Sie auch einen Sozialleistungsbescheid, z. B. einen
Arbeitslosengeld-II-Bescheid bei der Bank vorlegen.
Sollen darüber hinaus weitere Einkünfte pfandfrei gestellt werden, können diese auf Antrag
vom Vollstreckungsgericht bestimmt werden, z. B.: einmal jährlich Weihnachtsgeld.
Liegt Ihrer Bank bereits eine Bescheinigung vor, sind bei allgemeiner Erhöhung der
Freibeträge diese von der Bank automatisch anzupassen - auch ohne Neu-Bescheinigung.
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Frau Tschapka und Herr Strecker.
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