Erhöhte Freibeträge beim P-Konto ab 01.07.2015: Mit Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07 2015 wurden auch die Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) erhöht. Der neue Grundfreibetrag ab 01.07.2015: beträgt 1.073,88 Euro pro Monat. Je Kalendermonat sind derzeit bis zu 1.073,88 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto pfändungsfrei (Grundfreibetrag). Die Herkunft des Geldes (Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Schenkung, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld …) spielt hierbei keine Rolle. Erhöhung des Grundfreibetrages mit Bescheinigung oder Bescheid Mit Hilfe einer Bescheinigung kann der Grundfreibetrag erhöht werden, wenn zum Beispiel der Konto-Inhaber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt, Sozialleistungen für andere (Bedarfsgemeinschaft) entgegen nimmt oder einmalige Sozialleistungen und Kindergeld auf dem P-Konto eingehen. Zur Erhöhung des Freibetrages benötigt die Bank eine Bescheinigung. Eine Bescheinigung können ausfüllen: Ihr Arbeitgeber Sozialleistungsträger, von dem Sie Leistungen erhalten (z.B. Jobcenter) Schuldnerberatungsstelle Kann keiner dieser Stellen bescheinigen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag den erhöhten Grundfreibetrag für das P-Konto bestimmen. Beispiel: Durch Einrichtung eines P-Kontos hat der Konto-Inhaber „automatisch“ einen pfandfrei zu belassenden Grundfreibetrag in monatlicher Höhe von derzeit 1.073,88 Euro. Lebt im Haushalt noch ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird, kann der Grundfreibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden wie folgt: Grundfreibetrag 1.073,88 € Zusätzlicher Freibetrag wg. Unterhaltspflicht 404,16 € Zusätzlicher Freibetrag Kindergeld geht auf P-Konto 184,00 € Ergibt pfandfreien, monatlichen Sockelbetrag 1.626,04 € Anstelle einer Bescheinigung können Sie auch einen Sozialleistungsbescheid, z. B. einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid bei der Bank vorlegen. Sollen darüber hinaus weitere Einkünfte pfandfrei gestellt werden, können diese auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bestimmt werden, z. B.: einmal jährlich Weihnachtsgeld. Liegt Ihrer Bank bereits eine Bescheinigung vor, sind bei allgemeiner Erhöhung der Freibeträge diese von der Bank automatisch anzupassen - auch ohne Neu-Bescheinigung. Sie haben weitere Fragen hierzu? Wir bieten Kurzberatung. Nehmen Sie Kontakt auf zu unseren Beratern: Frau Tschapka und Herr Strecker. Am besten erreichen Sie diese während der Offenen Sprechzeiten.
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