Langes Feld VI, 3. Abschnitt

Nummer 32
Murr, den 18. August 2015
für die Sitzung am 15. September 2015
Seite 113
Umlegungsanordnung für das Bebauungsplangebiet
„Langes Feld VI, 3. Abschnitt“
Im Geltungsbereich des 3. Abschnittes des Baugebietes „Langes Feld VI“ ist die Gemeinde
Murr nicht Eigentümerin sämtlicher Grundstücke. Für die Umsetzung ist daher eine
Baulandumlegung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
I.
Der Gemeinderat ordnet gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) für das Gebiet des Bebauungsplans
„Langes Feld VI, 3. Abschnitt“, der begrenzt wird
- im Norden von der südlichen Grenze des Holunderweges
- im Osten von den Grundstücken Flst. Nr. 5032, 5033, 5034, 5035 und 5036
- im Süden von der nördlichen Grenze des Tannenweges
- im Westen von den Teilflächen der Grundstücke Flst. 1344, 1412 und 1411
die
Umlegung
von den Grundstücken ohne die Grundstücke Flst.Nr. 5399, 5401, 5402, 5403, 5405 und
5406 entsprechend der Gebietskarte (Anlage 1) nach den Vorschriften des Vierten Teils (§§
45 -79) des Baugesetzbuches an. Sie trägt die Bezeichnung „Langes Feld VI, 3. Abschnitt“.
II.
Mit der Vermessung und den damit zusammenhängenden Aufgaben bei der Umlegung
„Langes Feld VI, 3. Abschnitt“ wird das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich
Vermessung, Flurneuordnung und Geoinformation, Berliner Str. 19, 74321 BietigheimBissingen beauftragt.