09.07.2015 Sonderfälle des mandatum Institutionengeschichte (Römisches Privatrecht) XXI. Sommersemester 2015 Prof. Dr. J. Platschek Klage aus (von L. Titius an A. Agerius) abgetretener Kaufpreisforderung demonstratio = (streitiger) Sachverhalt QUOD LUCIUS TITIUS NUMERIO NEGIDIO STICHUM SERVUM VENDIDIT, QUA DE RE AGITUR, "Was das betrifft, dass Lucius Titius dem Numerius Negidius den Sklaven Stichus verkauft hat, worum es hier geht, QUIDQUID OB EAM REM was auch immer deshalb intentio NUMERIUM NEGIDIUM Numerius Negidius dem = fragliche Lucius Titius geben oder tun Leistungspflicht LUCIO TITIO DARE FACERE OPORTET EX FIDE BONA, EIUS, IUDEX, condemnatio = Verurteilungs- NUMERIUM NEGIDIUM AULO AGERIO befehl CONDEMNATO, SI NON PARET, ABSOLVITO! muss aufgrund der guten Treue, dazu, Richter, sollst du den Numerius Negidius zugunsten des Aulus Agerius verurteilen; wenn es sich nicht erweist, dann sprich ihn frei! "Wenn jemand einem anderen die Führung der Geschäfte dessen anvertraut, der sie ihm selbst anvertraut hat, = Wenn ein Beauftragter einen Unterbeauftragten eingesetzt hat dann wird er die Auftragsklage haben, weil er auch selbst haftet; er haftet aber, weil er klagen kann; die Auftragsklage gibt es hier, obwohl es landläufig heißt, ein Prokurator könne vor Streitbefestigung keinen Unterprokurator einsetzen; denn das kann er nur zum Zwecke der Prozessführung nicht." - Einsetzung zum Prozessvertreter (=Prozessstandschafter; klagt ein fremdes Recht im eigenen Namen ein) daraus: mandatum ad agendum in rem suam (Mittel der Abtretung) D. 17,1,8,3 (Ulp. 31 ed.) Si quis mandaverit alicui gerenda negotia eius, qui ipse sibi mandaverat, habebit mandati actionem, quia et ipse tenetur (tenetur autem, quia agere potest): quamquam enim vulgo dicatur procuratorem ante litem contestatam facere procuratorem non posse, tamen mandati actio est: ad agendum enim dumtaxat hoc facere non potest. Auftraggeber (hat Schaden) tenetur autem et ipse tenetur Beauftragter habebit actionem agere potest Unterbeauftragter (hat Schaden verursacht) Zirkelschluss! 1 09.07.2015 tenetur autem <etiam> quia agere potest "Er haftet aber auch, weil er klagen kann" oder tenetur autem <et ei> qui<cum> agere potest "Er haftet aber auch demjenigen, den er verklagen kann" Der Beauftragte ... ipse tenetur = actio mandati directa des Geschäftsherrn gegen den Beauftragten quia: Regress habebit actionem = agere potest = actio mandati directa des Beauftragten gegen den Unterbeauftragten Gegenseitigkeit a. directa/contraria tenetur autem e<...> = actio mandati contraria des Unterbeauftragten gegen den Beauftragten "Wenn jemand einem anderen die Führung der Geschäfte dessen anvertraut, der sie ihm selbst anvertraut hat, = Wenn ein Beauftragter einen Unterbeauftragten eingesetzt hat dann wird er [gegen den Unterbeauftragten] die Auftragsklage haben, weil er auch selbst [dem Auftraggeber] haftet (er haftet aber auch [dem Unterbeauftragten], weil er [gegen ihn] klagen kann); die Auftragsklage gibt es hier, obwohl es landläufig heißt, ein Prokurator könne vor Streitbefestigung keinen Unterprokurator einsetzen; denn das kann er nur zum Zwecke der Prozessführung nicht." Geschäftsherr (hat Schaden) et ipse tenetur Beauftragter habebit actionem=agere potest tenetur autem Unterbeauftragter (hat Schaden verursacht, uU Aufwendungen getätigt) Unterbeauftragung also vollwirksames mandatum Vereinbarkeit mit Rechtsregel über Unterprokuratur? societas - Gesellschaft Gegenstand: Förderung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln/Beiträgen Grundsätzlich reine Innengesellschaft: Konsens erzeugt Rechte und Pflichten unter den socii: Geschäftsführung, Abrechnung Socius berechtigt und verpflichtet nach außen grundsätzlich nur sich selbst. 2 09.07.2015 Societas ist an die Personen ihrer Mitglieder gebunden. Tod/Kündigung u.a. auch nur eines socius beendet die societas. (Nicht notwendiges) Gesellschaftsvermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter (communio). Gai. 3,151 - Notwendigkeit dauernden Konsenses Manet autem societas eo usque, donec in eodem sensu perseverant; at cum aliquis renuntiaverit societati, societas solvitur ... "Die Gesellschaft hat aber so lange Bestand, wie sie willentlich daran festhalten. Wenn aber jemand die Gesellschaft aufkündigt, so wird die Gesellschaft aufgelöst ..." D. 17,2,5 pr. (Ulp.31 ed.) Societates contrahuntur sive universorum bonorum sive negotiationis alicuius sive vectigalis sive etiam rei unius. "Gesellschaften werden abgeschlossen entweder bezüglich aller Güter oder wegen eines bestimmten Geschäftsbetriebs oder zur Steuerpacht oder wegen einer einzigen Angelegenheit." societas Gai. 3,150 - Vorrang der Vereinbarung, im übrigen gleiche Anteile an Gewinn und Verlust "Und es steht fest, dass, wenn zwischen ihnen nichts über die Anteile an Gewinn und Verlust vereinbart ist, sie dann der Gewinn wie der Verlust zu gleichen Teilen gemeinsam trifft. Wenn aber auf der einen Seite die Anteile festgelegt sind, wie z.B. beim Gewinn, auf der anderen Seite aber nichts festgelegt ist, sind die Anteile auch dort, wo nichts festgelegt ist, gleich." 3 09.07.2015 D. 17,2,29,2 (Ulp. 30 Sab.) Verbot der societas leonina "Aristo berichtet, Cassius habe ein Gutachten abgegeben, dass eine Gesellschaft von der Art, dass den einen nur der Gewinn, den anderen aber der Verlust trifft, nicht eingegangen werden könne; und eine derartige Gesellschaft wurde gewöhnlich "Löwengesellschaft" genannt. ... Denn eine Art von Gesellschaft, bei der jemanden nur der Verlust, nicht auch der Gewinn trifft, ist überaus ungerecht." corpus/universitas (Gesamthand) ►Klagen municipum nomine • Vertretung durch municipes durch actor (entspr. cognitor/procurator) • actor bestellt durch decretum (entspr. substitutio cognitoris/mandatum procuratoris) • actor klagt/wird verklagt municipum (also alieno) nomine: municipes als Gläubiger/Schuldner in intentio actor als Begünstigter/Belasteter in condemnatio ►Klagen des Gesandten (legatus) der municipes auf Aufwendungsersatz vom Edikt nicht erfasst Wortlaut wohl: quod cum municipibus contractum erit Gesandter wird tätig aufgrund decretum - kein contractus aber vergleichbar mit mandatum=contractus societas juristische Person D. § 2b sed si universitas ad unum redit, magis admittitur posse eum convenire et conveniri, cum ius omnium in unum recciderit et stet nomen universitatis. "Aber wenn die Gesamtheit auf einen einzigen zurückgeht, spricht mehr dafür, zu gestatten, dass er klagen und verklagt werden kann, da das Recht aller sich auf einen einzigen zurückgezogen hat und das nomen universitatis bestehen bleibt." 4 09.07.2015 et stet nomen universitatis B. 8,2,107,2 (Hb I 423; Sch A I 435) Καὶ εἰς ἕνα δὲ εἰ περιστῇ, ἐνάγει καὶ ἐνάγεται· σώζεται (Heimbach: δέξεται) γὰρ ἐν αὐτῷ τὸ ὄνοµα τῆς ὁµάδος. "Und wenn sie aber auf einen zurückgeht, klagt er und wird verklagt. Es erhält sich nämlich in ihm der Name der Gesamtheit." ἐν αὐτῷ - "in ihm": nicht bei Ulpian O. Gradenwitz, Conjecturen, GrünhutsZ18 (1891) 339 mit Anm. 4 (=Labeo 33 [1987] 201): "Diese Worte entziehen sich einer sicheren Erklärung". "Der zuletzt übrig Gebliebene gilt als richtiger Kläger und Beklagter (weil nur der Name universitas übrig geblieben ist, in Wahrheit er jetzt allein Herr des Genossenschaftsvermögens ist?)." "weil nur der Namen übrig geblieben ist": nicht bei Ulpian Gl. Nomen universitatis ad D. 3,4,7,2 "So besteht die Erinnerung an die Sache fort, nicht aber die Sache selbst, ebenso unten, D. 30,1,22. Auch wenn ein einziger also weder 'die Gesamtheit' ist, noch 'die Gesamten', noch 'der Gesamte', so wird doch durch ihn das Recht der Gesamtheit beibehalten ... Dass 'der Name beibehalten wird', heißt es aber deshalb, weil auch dann noch von 'der Schule des Heiligen Ambrosius' gesprochen wird, wenn nur noch ein einziger übrig ist ... "Name der Gesamtheit" in allen modernen Übersetzungen, bzw. B. Huwiler, in: O. Behrends u. a. (Hgg.), Corpus iuris civilis. Text und Übersetzung II (1995), S. 308: "Wenn aber die Gesamtheit auf ein Mitglied geschrumpft ist, spricht mehr dafür zuzulassen, daß dieses Mitglied [im Namen der Gesamtheit] klagen und verklagt werden kann, weil das Recht der Gesamtheit an einen einzigen gefallen ist und der Begriff der Gesamtheit fortbesteht." "Begriff"? D. 30,1,22: keine grex mehr vorhanden; erwähnt nicht nomen L. Schnorr von Carolsfeld, Geschichte der juristischen Person I (1933), S. 140 Anm. 3: "Es ist aber fraglich, ob diese Bearbeiter der Stelle [in den Basiliken] den Satz richtig verstanden haben; heißt 'nomen' hier nicht Recht oder besser Schuld?" nomen "Schuld(posten)" D. 50,16,6 pr. (Ulp. 3 ed.) ‘Nominis’ et ‘rei’ appellatio ad omnem contractum et obligationem pertinet. "Die Bezeichnungen 'nomen' und 'res' erstrecken sich auf jeden Vertrag und jede Verbindlichkeit." 5 09.07.2015 nomen alicuius "jemandes Schuld", stare "(fort-)bestehen" insbes. eines Rechtsverhältnisses / einer Verbindlichkeit zB D. 3,3,70 (Scaev. 1 resp.); 3,5,37 (Tryph. 2 disp.); 13,7,18 pr. (Paul. 29 ed.); 15,3,3,5 (Ulp. 29 ed.); C. 4,10,6 (Diocl./Maxim.): nomen debitoris D. 14,6,1 pr. (Ulp. 29 ed.; SC Macedonianum): "filii familias bonum nomen ... fieri" D. 15,1,30,3 (Ulp. 29 ed.): nomen coheredis D. 15,1,56 (Paul. 2 Ner.): nomen eius, pro quo expromissum est D. 18,4,19 (Iul. 25 dig.): si Titius tibi ... debeat et ego abs te nomen eius emam D. 49,14,6 pr. (Ulp. 63 ed.): nomina debitorum Symmetrische Struktur von D. 3,4,7 wichtiger: symmetrische Struktur der versammelten Zitate aus Ulp. 10 ed. pr. 1 2a 2b 2b municipum nomine adversus eos edicere actionem dare universitati debetur debet universitas singulis non debetur singuli debent --- --convenire conveniri ius omnium nomen universitatis Fragm. Augustodun. 88: ... cum non stet iudicium nec res iudicata habebit effectum D. 18,1,57,1-2 (Paul. 5 Plaut.): ... et stare venditionem et venditorem emptori quod interest restituere ... oportet et venditionem stare et omne pretium ... solvi ... D. 19,2,25pr. (Gai. 10 ed. prov.):stare locationem D. 34,9,13 (Pap. 32 quaest.): ... neque tale matrimonium stare neque hereditatis lucrum ad mulierem pertinere ... § 1: Die Mitglieder haben für sich alleine (als singuli) keine Forderung und schulden nicht (sondern nur als omnes/universitas) d. h.: Sie können nicht suo nomine klagen/verklagt werden. § 2b: Das letzte Mitglied kann klagen und verklagt werden, weil omnes und singulus jetzt zusammenfallen: Forderungsinhaber erschöpft sich in seiner Person, Schuld (aller, also jetzt nur noch die seine) hat Bestand, d. h.: Das letzte Mitglied klagt aus nunmehr alleinigem eigenem Recht und verteidigt sich gegen die nunmehr ihn allein treffende Verpflichtung, also suo nomine. 6
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