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09.07.2015
Sonderfälle des mandatum
Institutionengeschichte
(Römisches Privatrecht)
XXI.
Sommersemester 2015
Prof. Dr. J. Platschek
Klage aus (von L. Titius an A. Agerius)
abgetretener Kaufpreisforderung
demonstratio
= (streitiger)
Sachverhalt
QUOD LUCIUS TITIUS
NUMERIO NEGIDIO
STICHUM SERVUM
VENDIDIT,
QUA DE RE AGITUR,
"Was das betrifft,
dass Lucius Titius dem
Numerius Negidius den
Sklaven Stichus verkauft hat,
worum es hier geht,
QUIDQUID OB EAM REM was auch immer deshalb
intentio
NUMERIUM NEGIDIUM
Numerius Negidius dem
= fragliche
Lucius Titius geben oder tun
Leistungspflicht LUCIO TITIO DARE
FACERE OPORTET EX
FIDE BONA,
EIUS, IUDEX,
condemnatio
= Verurteilungs- NUMERIUM NEGIDIUM
AULO AGERIO
befehl
CONDEMNATO,
SI NON PARET,
ABSOLVITO!
muss aufgrund der guten
Treue,
dazu, Richter, sollst du den
Numerius Negidius
zugunsten des Aulus
Agerius verurteilen; wenn es
sich nicht erweist, dann
sprich ihn frei!
"Wenn jemand einem anderen die Führung der
Geschäfte dessen anvertraut, der sie ihm selbst
anvertraut hat,
= Wenn ein Beauftragter einen
Unterbeauftragten eingesetzt hat
dann wird er die Auftragsklage haben,
weil er auch selbst haftet;
er haftet aber, weil er klagen kann;
die Auftragsklage gibt es hier,
obwohl es landläufig heißt, ein Prokurator könne
vor Streitbefestigung keinen Unterprokurator
einsetzen;
denn das kann er nur zum Zwecke der
Prozessführung nicht."
- Einsetzung zum Prozessvertreter
(=Prozessstandschafter;
klagt ein fremdes Recht im eigenen
Namen ein)
daraus: mandatum ad agendum
in rem suam (Mittel der Abtretung)
D. 17,1,8,3 (Ulp. 31 ed.)
Si quis mandaverit alicui gerenda negotia eius,
qui ipse sibi mandaverat, habebit mandati
actionem, quia et ipse tenetur
(tenetur autem, quia agere potest):
quamquam enim vulgo dicatur procuratorem
ante litem contestatam facere procuratorem
non posse, tamen mandati actio est:
ad agendum enim dumtaxat hoc facere non
potest.
Auftraggeber (hat Schaden)
tenetur autem
et ipse tenetur
Beauftragter
habebit actionem
agere potest
Unterbeauftragter
(hat Schaden verursacht)
Zirkelschluss!
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tenetur autem <etiam> quia agere potest
"Er haftet aber auch, weil er klagen kann"
oder
tenetur autem <et ei> qui<cum> agere potest
"Er haftet aber auch demjenigen, den er
verklagen kann"
Der Beauftragte ...
ipse tenetur = actio mandati directa
des Geschäftsherrn gegen den Beauftragten
quia: Regress
habebit actionem = agere potest =
actio mandati directa
des Beauftragten gegen den Unterbeauftragten
Gegenseitigkeit a. directa/contraria
tenetur autem e<...> = actio mandati contraria
des Unterbeauftragten gegen den Beauftragten
"Wenn jemand einem anderen die Führung der
Geschäfte dessen anvertraut, der sie ihm selbst
anvertraut hat,
= Wenn ein Beauftragter einen
Unterbeauftragten eingesetzt hat
dann wird er [gegen den Unterbeauftragten]
die Auftragsklage haben,
weil er auch selbst [dem Auftraggeber] haftet
(er haftet aber auch [dem Unterbeauftragten],
weil er [gegen ihn] klagen kann);
die Auftragsklage gibt es hier, obwohl es landläufig
heißt, ein Prokurator könne vor Streitbefestigung
keinen Unterprokurator einsetzen; denn das kann
er nur zum Zwecke der Prozessführung nicht."
Geschäftsherr (hat Schaden)
et ipse tenetur
Beauftragter
habebit actionem=agere potest
tenetur autem
Unterbeauftragter
(hat Schaden verursacht,
uU Aufwendungen getätigt)
Unterbeauftragung also vollwirksames mandatum
Vereinbarkeit mit Rechtsregel über Unterprokuratur?
societas - Gesellschaft
Gegenstand: Förderung eines
gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen
Mitteln/Beiträgen
Grundsätzlich reine Innengesellschaft:
Konsens erzeugt Rechte und Pflichten
unter den socii: Geschäftsführung,
Abrechnung
Socius berechtigt und verpflichtet nach
außen grundsätzlich nur sich selbst.
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Societas ist an die Personen ihrer
Mitglieder gebunden.
Tod/Kündigung u.a. auch nur eines socius
beendet die societas.
(Nicht notwendiges)
Gesellschaftsvermögen steht im
Miteigentum der Gesellschafter
(communio).
Gai. 3,151 - Notwendigkeit dauernden
Konsenses
Manet autem societas eo usque, donec in eodem
sensu perseverant;
at cum aliquis renuntiaverit societati, societas
solvitur ...
"Die Gesellschaft hat aber so lange Bestand,
wie sie willentlich daran festhalten.
Wenn aber jemand die Gesellschaft aufkündigt,
so wird die Gesellschaft aufgelöst ..."
D. 17,2,5 pr. (Ulp.31 ed.)
Societates contrahuntur sive universorum
bonorum sive negotiationis alicuius sive vectigalis
sive etiam rei unius.
"Gesellschaften werden abgeschlossen
entweder bezüglich aller Güter
oder wegen eines bestimmten Geschäftsbetriebs
oder zur Steuerpacht
oder wegen einer einzigen Angelegenheit."
societas
Gai. 3,150 - Vorrang der Vereinbarung, im
übrigen gleiche Anteile an Gewinn und Verlust
"Und es steht fest, dass, wenn zwischen ihnen
nichts über die Anteile an Gewinn und Verlust
vereinbart ist,
sie dann der Gewinn wie der Verlust zu gleichen
Teilen gemeinsam trifft.
Wenn aber auf der einen Seite die Anteile
festgelegt sind, wie z.B. beim Gewinn, auf der
anderen Seite aber nichts festgelegt ist, sind die
Anteile auch dort, wo nichts festgelegt ist, gleich."
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D. 17,2,29,2 (Ulp. 30 Sab.) Verbot der societas leonina
"Aristo berichtet, Cassius habe ein
Gutachten abgegeben, dass eine
Gesellschaft von der Art,
dass den einen nur der Gewinn,
den anderen aber der Verlust trifft,
nicht eingegangen werden könne; und eine
derartige Gesellschaft wurde gewöhnlich
"Löwengesellschaft" genannt. ...
Denn eine Art von Gesellschaft,
bei der jemanden nur der Verlust, nicht auch
der Gewinn trifft, ist überaus ungerecht."
corpus/universitas
(Gesamthand)
►Klagen municipum nomine
• Vertretung durch municipes durch actor
(entspr. cognitor/procurator)
• actor bestellt durch decretum
(entspr. substitutio cognitoris/mandatum procuratoris)
• actor klagt/wird verklagt municipum
(also alieno) nomine:
municipes als Gläubiger/Schuldner in intentio
actor als Begünstigter/Belasteter in condemnatio
►Klagen des Gesandten (legatus) der municipes
auf Aufwendungsersatz vom Edikt nicht erfasst
Wortlaut wohl: quod cum municipibus contractum erit
Gesandter wird tätig aufgrund decretum - kein contractus
aber vergleichbar mit mandatum=contractus
societas
juristische Person
D. § 2b
sed si universitas ad unum redit,
magis admittitur posse eum
convenire et conveniri,
cum ius omnium in unum recciderit
et stet nomen universitatis.
"Aber wenn die Gesamtheit auf einen einzigen
zurückgeht, spricht mehr dafür, zu gestatten,
dass er klagen und verklagt werden kann,
da das Recht aller sich auf einen einzigen
zurückgezogen hat und das nomen universitatis
bestehen bleibt."
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et stet nomen universitatis
B. 8,2,107,2 (Hb I 423; Sch A I 435)
Καὶ εἰς ἕνα δὲ εἰ περιστῇ, ἐνάγει καὶ ἐνάγεται·
σώζεται (Heimbach: δέξεται) γὰρ ἐν αὐτῷ
τὸ ὄνοµα τῆς ὁµάδος.
"Und wenn sie aber auf einen zurückgeht,
klagt er und wird verklagt.
Es erhält sich nämlich in ihm der Name der
Gesamtheit."
ἐν αὐτῷ - "in ihm": nicht bei Ulpian
O. Gradenwitz, Conjecturen, GrünhutsZ18 (1891)
339 mit Anm. 4 (=Labeo 33 [1987] 201):
"Diese Worte entziehen sich einer sicheren
Erklärung".
"Der zuletzt übrig Gebliebene gilt als richtiger
Kläger und Beklagter (weil nur der Name
universitas übrig geblieben ist, in Wahrheit er jetzt
allein Herr des Genossenschaftsvermögens ist?)."
"weil nur der Namen übrig geblieben ist":
nicht bei Ulpian
Gl. Nomen universitatis ad D. 3,4,7,2
"So besteht die Erinnerung an die Sache fort, nicht
aber die Sache selbst, ebenso unten, D. 30,1,22.
Auch wenn ein einziger also weder 'die Gesamtheit'
ist, noch 'die Gesamten', noch 'der Gesamte', so
wird doch durch ihn das Recht der Gesamtheit
beibehalten ...
Dass 'der Name beibehalten wird', heißt es aber
deshalb, weil auch dann noch von 'der Schule des
Heiligen Ambrosius' gesprochen wird, wenn nur
noch ein einziger übrig ist ...
"Name der Gesamtheit" in allen modernen
Übersetzungen, bzw.
B. Huwiler, in: O. Behrends u. a. (Hgg.),
Corpus iuris civilis. Text und Übersetzung II
(1995), S. 308:
"Wenn aber die Gesamtheit auf ein Mitglied
geschrumpft ist, spricht mehr dafür zuzulassen,
daß dieses Mitglied [im Namen der Gesamtheit]
klagen und verklagt werden kann, weil das Recht
der Gesamtheit an einen einzigen gefallen ist
und der Begriff der Gesamtheit fortbesteht."
"Begriff"?
D. 30,1,22: keine grex mehr vorhanden; erwähnt
nicht nomen
L. Schnorr von Carolsfeld, Geschichte der
juristischen Person I (1933), S. 140 Anm. 3:
"Es ist aber fraglich, ob diese Bearbeiter der Stelle
[in den Basiliken] den Satz richtig verstanden
haben; heißt 'nomen' hier nicht Recht oder besser
Schuld?"
nomen "Schuld(posten)"
D. 50,16,6 pr. (Ulp. 3 ed.)
‘Nominis’ et ‘rei’ appellatio ad omnem contractum
et obligationem pertinet.
"Die Bezeichnungen 'nomen' und 'res' erstrecken
sich auf jeden Vertrag und jede Verbindlichkeit."
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nomen alicuius "jemandes Schuld",
stare "(fort-)bestehen" insbes. eines
Rechtsverhältnisses / einer Verbindlichkeit
zB D. 3,3,70 (Scaev. 1 resp.); 3,5,37 (Tryph. 2 disp.);
13,7,18 pr. (Paul. 29 ed.); 15,3,3,5 (Ulp. 29 ed.); C. 4,10,6
(Diocl./Maxim.): nomen debitoris
D. 14,6,1 pr. (Ulp. 29 ed.; SC Macedonianum):
"filii familias bonum nomen ... fieri"
D. 15,1,30,3 (Ulp. 29 ed.): nomen coheredis
D. 15,1,56 (Paul. 2 Ner.): nomen eius, pro quo
expromissum est
D. 18,4,19 (Iul. 25 dig.): si Titius tibi ... debeat et ego abs
te nomen eius emam
D. 49,14,6 pr. (Ulp. 63 ed.): nomina debitorum
Symmetrische Struktur von D. 3,4,7
wichtiger: symmetrische Struktur der
versammelten Zitate aus Ulp. 10 ed.
pr.
1
2a
2b
2b
municipum nomine adversus eos edicere
actionem dare
universitati debetur debet universitas
singulis non debetur singuli debent
---
--convenire conveniri
ius omnium nomen universitatis
Fragm. Augustodun. 88: ... cum non stet
iudicium nec res iudicata habebit effectum
D. 18,1,57,1-2 (Paul. 5 Plaut.): ... et stare
venditionem et venditorem emptori quod interest
restituere ... oportet et venditionem stare et omne
pretium ... solvi ...
D. 19,2,25pr. (Gai. 10 ed. prov.):stare locationem
D. 34,9,13 (Pap. 32 quaest.): ... neque tale
matrimonium stare neque hereditatis lucrum ad
mulierem pertinere ...
§ 1: Die Mitglieder haben für sich alleine (als singuli)
keine Forderung und schulden nicht
(sondern nur als omnes/universitas)
d. h.: Sie können nicht suo nomine
klagen/verklagt werden.
§ 2b: Das letzte Mitglied kann klagen und verklagt
werden,
weil omnes und singulus jetzt zusammenfallen:
Forderungsinhaber erschöpft sich in seiner Person,
Schuld (aller, also jetzt nur noch die seine) hat
Bestand,
d. h.: Das letzte Mitglied klagt aus nunmehr
alleinigem eigenem Recht und verteidigt sich gegen
die nunmehr ihn allein treffende Verpflichtung, also
suo nomine.
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