Medieninformation, 26. 02. 2016 Verbotszonen lösen das Armutsproblem nicht Mit der geplanten Ausweitung der Zonen für ein sektorales Bettelverbot in der Stadt Salzburg wird ein in der Praxis erfolgloses Modell forciert, das die wirklichen Probleme nicht löst. Die Einführung der Verbotszonen im vorigen Jahr wurde damit begründet, dass dadurch die zu erwartende Anzahl der Bettelnden gesenkt werden könne. Dieser Effekt ist offenbar nicht eingetreten und soll nun mit einer Ausweitung der Verbotszonen erreicht werden. Tatsächlich dürfte es durch die Verbotszonen nur zu einer Verlagerung der Standorte in andere Stadtteile gekommen sein. Mit der Ausweitung wird also ein Modell forciert, das in der Praxis keinen Erfolg zeitigt, weil es an der falschen Stelle ansetzt: Die eigentlichen Konfliktfelder rund um die Armutsmigration in Salzburg liegen nicht so sehr im „Betteln“ selber, sondern im Bereich der fehlenden legalen Übernachtungsorte sowie der fehlenden sanitären Infrastruktur für die Notreisenden. Sie haben keine Lagerorte für ihren Besitz. Es gibt weder Mülltonen noch mobile Toiletten für sie, was zu nachvollziehbaren Problemen führt. Die Forderungen, welche die Plattform für Menschenrechte bei der Einführung der Verbotszonen im vorigen Jahr formuliert hatte, sind deshalb nach wie vor aktuell: 1. Es braucht dringend eine ganzjährige, fixe Notunterkunft, die zumindest für einen Teil der ArmutsmigrantInnen dauerhaft zur Verfügung steht. Diese ganzjährige Unterkunft ist in Planung, die Caritas soll dafür jede nur mögliche Unterstützung erhalten. 2. Es braucht dringend ein Angebot für Mütter bzw. Familien mit minderjährigen Kindern, um diese Kinder adäquat versorgen zu können, ohne sie von ihren Eltern zu trennen. 3. Für die weiterhin obdachlos bleibenden ArmutsmigrantInnen braucht es Plätze, an denen eine legale Übernachtungsmöglichkeit im Freien mit entsprechender sanitärer Infrastruktur (mobile Toiletten) besteht. 4. Das mobile Gesundheitsangebot (Virgilbus) soll fortgeführt und – wo nötig und möglich – ausgebaut werden. Verstoß gegen Menschenrechte und unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte Aus menschenrechtlicher Sicht bedeutet eine Verbotszone nichts anderes, als dass hier ein „absolutes Bettelverbot“ gilt. Ein solches Verbot hat der Verfassungsgerichtshof aber bereits als grundrechtswidrig erkannt. Und zwar mit Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf freie Kommunikation beinhaltet. Demnach muss es einem Menschen erlaubt sein, in der Öffentlichkeit auf seine Notlage aufmerksam zu machen. Es ist integraler Bestandteil von Grund- und Menschenrechten, dass sie universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Ihre Universalität bedeutet, dass sie überall, an jedem Ort für alle Menschen gültig sind. Es gehört zum Wesensverständnis von Menschenrechten, dass staatliche Instanzen nicht „menschenrechtsfreie Zonen“ errichten bzw. diese beliebig ausweiten können. Eingriffe in die Freiheit der Meinungsäußerung können unter anderem nur erfolgen, wenn sie notwendig sind für die öffentliche Sicherheit bzw. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist in § 29 Abs. 2 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes daher ausdrücklich festgehalten, dass eine Verordnung ein grundsätzlich straffreies Betteln an bestimmten Orten nur verbieten kann, wenn eine Benützung dieses öffentlichen Ortes erschwert wird oder ein sonstiger Missstand vorliegt. Schon im Rahmen der bestehenden Verordnung konnte die Stadt Salzburg nicht aufzeigen, aufgrund welcher konkreten Missstände es neben dem bereits bestehenden Bettelverbot einer eigenen kommunalen Verordnung bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen z. B. in den Verbotszonen in der Altstadt die Anwesenheit von BettlerInnen die Benützung dieser Orte erschweren oder aufgrund ihrer Anzahl ein Missstand vorliegen sollte. Die in der Verordnung zitierten öffentlichen Orte sind bereits durch die Einheimischen und Touristen stark frequentiert. Eine zusätzliche Ausweitung der bereits bestehenden Verbotszonen ließe sich noch weniger rechtfertigen. Kontakt: Dr. Josef Mautner Tel.: 0676/8746-7555 [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc