Fragebogen zur Teilrevision des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) Im Folgenden finden Sie den Fragebogen zur Vernehmlassung der Teilrevision des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG). Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme diesen Fragebogen. Der Fragebogen sowie die weiteren Unterlagen stehen auf der Homepage der Dienststelle Volksschulbildung www.volksschulbildung.lu.ch unter der Rubrik "Aktuell" zum Download bereit. Bitte schicken Sie uns Ihre Stellungnahme in elektronischer Form bis zum 30. Juni 2015 an folgende Adresse: [email protected] Wir danken für Ihre Mitarbeit. Angaben zum Verfasser Absender/in Prof. Dr. phil. Hans-Rudolf Schärer Absender/in Institution Pädagogische Hochschule Luzern Kontaktperson für Rückfragen [email protected] Strasse, Nummer Pfistergasse 20 PLZ/Ort 6000 Luzern E-Mail [email protected] Telefon 041 228 52 10 38688 1 Fragen zur Vernehmlassung Teilrevision VBG A. Anpassung des Stichtags für den Schuleintritt (Kindergarten/Basisstufe) A1 Sind Sie damit einverstanden, dass der Stichtag für den Schuleintritt (Eintritt in den obligatorischen Kindergarten bzw. in die Basisstufe) auf den 31. Juli festgelegt wird (§ 12 VBG)? ja nein Begründung: Der Berufswahlprozess ist für Jugendliche zentral und setzt einen gewissen Entwicklungsstand voraus. Aus diesem Grund begrüsst die Pädagogische Hochschule Luzern die Verschiebung des Stichtags für den Schuleintritt insofern dieser das Durchschnittsalter der Schülerinnen und Schüler im Berufswahlprozess erhöht. Die Pädagogische Hochschule Luzern regt eine Ergänzung der Formulierung von §12 an. Die Formulierung im Vernehmlassungsvorschlag lässt offen, ob für das erste (freiwillige) Kindergartenjahr ebenfalls der 31. Juli als Stichtag gilt und welcher Stichtag das Mindestalter für den Halbjahreseintritt im Februar festlegt. B. Frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder (§ 55a VBG) B1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden verpflichtet werden, bedarfsgerechte Angebote für die frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder anzubieten? ja nein Begründung: Die PH Luzern begrüsst es, dass die Gemeinden verpflichtet werden, bedarfsgerechte Angebote für die frühe Sprachförderung für Kinder nicht-deutscher Erst- und Familiensprache anzubieten, weil die gesetzliche Verankerung eine notwendige Grundlage … für die erfolgreiche Umsetzung der Konzepte „Frühe Förderung und Integration“ darstellt. für die (noch) bessere Koordination der Qualitätsentwicklung/-sicherung entsprechender Massnahmen ist. für einen chancengerechten Zugang zu Angeboten der frühen Sprachförderung in allen Gemeinden ist. Aktuelle Befunde zum Einfluss frühkindlicher Betreuung und zu Effekten von qualitativen Merkmalen frühkindlicher Betreuung und Sprachförderung auf die Sprachentwicklung von Kindern weisen deutlich darauf hin, dass sich der Besuch einer elementarpädagogischen Einrichtung positiv auf die zweitsprachliche Entwicklung von Kindern mit Migrationshintergrund auswirkt. Die positiven Effekte sind umso nachhaltiger, a) je länger eine solche Einrichtung besucht wird und b) je höher die Qualität der pädagogischen Arbeit in einer solchen Einrichtung ist (Jennifer Paetsch, Katrin M. Wolf, Petra Stanat, Annkathrin 2 Darsow (2014). Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien. Zeitschrift für Erziehungswissenschaft (2014) 17:315–347.) Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass der Kanton Luzern Angebote der frühen Sprachförderung für fremdsprachige Kinder anbietet und mittels Aus- und Weiterbildung in die Qualität der pädagogischen Arbeit des entsprechenden Fachpersonals investiert. Damit wird ein wichtiger und schon lange geforderter Beitrag zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit geleistet. Frühe Sprachförderung ist daher im Konzept für die Frühe Förderung und Bildung, welches die DVS mit der DISG erarbeitet und welches der Regierungsrat im Juli 2014 genehmigt hat, bereits als eines von 10 Handlungsfeldern vorgesehen. Auch im Integrationskonzept des Kanton Luzerns ist Frühförderung unter besonderer Berücksichtigung von Sprachförderung als relevanter Aspekt erwähnt (Vogel 2012, 5.10.5, S. 128). Die aktuelle Formulierung des §55a beschränkt sich auf die frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder. Es bleibt die Frage, wie Kinder aus benachteiligten Situationen, die nicht fremdsprachig sind, ebenfalls in ihrer sprachlichen Entwicklung gefördert werden können. Zudem verdient die kohärente Sprachförderung im Übergang von der frühen Förderung hin zum Kindergarten besonderer Beachtung. B2 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden die Erziehungsberechtigten dazu verpflichten können, ihr Kind im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung besuchen zu lassen, wenn seine Deutschkenntnisse unzureichend sind? ja nein Begründung: Die PH Luzern begrüsst es, dass Erziehungsberechtige dazu verpflichtet werden können, ihr Kind in die frühe Sprachförderung zu schicken. Gute Kenntnisse der Schulsprache sind Grundlage und wesentlicher Einflussfaktor schulischen Erfolgs. Frühe Sprachförderung in der Schul-/Bildungssprache kann somit als relevantes und geeignetes Instrument der Chancengerechtigkeit und der Integration gelten. Als solches sollte frühe Sprachförderung verpflichtend und obligatorisch stattfinden, wenn die Deutschkenntnisse im Jahr vor dem Schuleintritt unzureichend sind. Dadurch … wird ein Beitrag zum chancengerechten Schulstart aller Kinder geleistet, werden Konsequenzen vorgebeugt, die sich aus mangelnden Kenntnissen für das Kind und seine Familie ergeben, wird die Schule/die LP vor Herausforderungen entlastet, die sich durch fehlende Sprachkenntnisse der Kinder ergeben. Eltern aus bildungsfernen Milieus erkennen den Zusammenhang zwischen Sprachfähigkeit und Bildungserfolg allenfalls zu wenig oder schenken dieser Tatsache zu wenig Beachtung. Deshalb scheint es wichtig, dass Erziehungsberechtigte verpflichtet werden können, ihr Kind ein Angebot der Sprachförderung besuchen zu lassen. Allerdings gilt es, dieses Obligatorium im Kontext einer diversitätssensiblen und ressourcenorientierten Elternarbeit und einem niederschwelligen Zugang zu den Angeboten umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist es auch zentral, dass nicht nur fremdsprachigen Kindern, sondern auch Kindern mit oder ohne Migrationshintergrund aus sozio-ökonomisch benachteiligten familiären Kontexten der Zugang zu solchen Angeboten ermöglicht werden muss. 3 Die PH Luzern unterstützt diese Möglichkeit auch deshalb, weil mit der Sprachförderung grundsätzlich die Möglichkeit einer erfolgreichen Integration der ganzen Familie verbunden ist. B3 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden zur Mitfinanzierung der frühen Sprachförderung von den Erziehungsberechtigten angemessene finanzielle Beiträge verlangen können? ja nein Begründung: Die PH Luzern befürwortet einen bescheidenen Mitfinanzierungsbeitrag durch die Eltern. Allerdings soll die frühe Sprachförderung keine Kostenfolgen für die Erziehungsberechtigten haben, wenn sie obligatorisch ist. Die Volksschule ist im Prinzip obligatorisch und kostenfrei. Die frühe Sprachförderung soll eine Verbundaufgabe zwischen Kanton, Gemeinde und Familie sein. Mit dem verlangten Elternbeitrag wird der Sprachförderung Nachdruck verliehen. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten soll einkommensabhängig sein und kann in vielen Fällen einen symbolischen Charakter haben, denn es ist davon auszugehen, dass viele Kinder aus ökonomisch wenig privilegierten Situationen stammen. Zudem ist die frühe Sprachförderung eine ‚Präventionsmassnahme‘, durch welche die Grundkenntnisse der Schulsprache bei Schuleintritt sichergestellt werden sollen. Dadurch werden Schulen und weitere Institutionen von möglichen späteren Kosten für Sprachförderungsmassnahmen entlastet. B4 Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton die Gemeinden unterstützt, indem er Angebote für die Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen bereitstellt und einen Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung leistet? ja nein Begründung: Die PH Luzern erachtet die Unterstützung der Gemeinden in der Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen für die frühe Sprachförderung als zentral: Es ist davon auszugehen, dass in vielen Gemeinden beim Personal die Qualifikationen dafür nicht vorhanden sind. Für Aufbau, Durchführung, Koordination sowie eine ortsunabhängige Qualitätssicherung der Angebote der frühen Sprachförderung sind adäquat ausgebildete Personen zentral und der Kanton soll durch seine Unterstützung Anreize schaffen für die Aus- und Weiterbildung des benötigten Fachpersonals. 4 B5 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Angebote zur frühen Sprachförderung bis zum 1. August 2018 einverstanden? ja nein Begründung: Die PH Luzern begrüsst eine kurze Übergangsfrist, die dazu genutzt werden muss, das Personal auf die frühen Sprachförderung vorzubereiten und in den Gemeinden die notwendigen Strukturen und Mittel zu planen und zu schaffen. Die PH Luzern würde eine Weiterbildungsoffensive begrüssen: Jene Personen, welche die Angebote der frühen Sprachförderung führen, müssen neben didaktischem Know-how u. a. auch über Kenntnisse der Sprachentwicklung und des Spracherwerbs verfügen. C. Anpassung der Führungsstrukturen C1 Sind Sie damit einverstanden, dass das Gemeinderecht als Organ neben dem Gemeinderat und der Schulleitung zwingend eine Bildungskommission vorzusehen hat (§ 44 Abs. 1 VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern erachtet es als notwendig, dass in Belangen der Volksschule eine demokratisch gewählte Vertretung (die Bildungskommission) die lokalen Interessen hütet, Schulleitung und Gemeinderat unterstützt und Mitverantwortung übernimmt. C2 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderates gemäss § 46 VBG einverstanden? ja teilweise nein Begründung: Es ist richtig, dass der Gemeinderat die strategische Verantwortung trägt. Hingegen ist es zwingend, dass der Leistungsauftrag und die diesem zugrunde liegende Bildungsstrategie von Bildungsfachleuten (Schulleitung, einzelne Mitglieder der Bildungskommission und weitere Fachleute) erarbeitet werden. Diese Kooperation zwischen Politik und Bildungsfachleuten sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In diesem Sinne regt die PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an: § 46 2a [der Gemeinderat] legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde auf Antrag der Schulleitung unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest. § 48 2? [die Schulleitung] bereitet unter Einbezug von weiteren Bildungsfachleuten den 5 Vorschlag für das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde zuhanden des Gemeinderates vor. C3 Sind Sie damit einverstanden, dass die "Schulpflege" in "Bildungskommission" umbenannt wird? ja nein Begründung: Die PH Luzern begrüsst eine Umbenennung des Gremiums: Die „Pflege“ der Schule erfolgt heute durch die Schulleitung, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium und gestützt auf das QM-Konzept und die Daten aus der externen Schulevaluation. C4 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommission gemäss § 47 VBG einverstanden? ja teilweise nein Begründung: Die PH Luzern steht dafür ein, dass Bildungsfachleute (Schulleitung, einzelne Mitglieder der Bildungskommission und weitere Fachleute) in der Erarbeitung des Leistungsauftrags einer Schule eine zentrale Rolle spielen. Die Kooperation zwischen Politik und Bildungsfachleuten sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In diesem Sinne regt die PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an: §47 2b [die Bildungskommission] wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrages mit. §48 2b [die Schulleitung] bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor. C5 Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung gemäss § 48 VBG einverstanden? ja teilweise nein Begründung: Vgl C4 Die PH Luzern steht dafür ein, dass Bildungsfachleute (Schulleitung, einzelne Mitglieder der Bildungskommission und weitere Fachleute) in der Erarbeitung des Leistungsauftrags einer Schule eine zentrale Rolle spielen. Die Kooperation zwischen Politik und Bildungsfachleuten 6 sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In diesem Sinne regt die PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an: §47 2b [die Bildungskommission] wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrages mit. §48 2b [die Schulleitung] bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor. C6 Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden bei Bedarf in ihrer Gemeindeordnung festlegen können, dass die Bildungskommission nur beratende Funktion hat und die entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen dem Gemeinderat zufallen (§ 44 Abs. 2 VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern spricht sich gegen eine Bildungskommission aus, die lediglich eine beratende Funktion hat. Wenn eine Bildungskommission gewählt wird, dann soll sie auch entscheiden können. Ansonsten wird es ausserordentlich schwierig, kompetente Personen zu finden, die sich in einer Bildungskommision engagieren. Erfahrungsgemäss werden Ratschläge von Expertinnen und Experten politisch übersteuert, wenn die Expertinnen und Experten nur beratende Funktion haben. C7 Sind Sie damit einverstanden, dass eine beratende Bildungskommission durch den Gemeinderat gewählt wird (§ 44 Abs. 2 VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern spricht sich gegen eine Bildungskommission aus, die lediglich eine beratende Funktion hat. C8 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Anpassung der Führungsstrukturen bis zum 1. August 2020 einverstanden? ja nein Begründung: Kein Kommentar C9 Haben Sie weitere Bemerkungen zur Anpassung der Führungsstrukturen? ja nein Begründung: 7 Die PH Luzern begrüsst die Stärkung der Schulleitungen. Der Kanton Luzern hat schon seit der Einführung geleiteter Schulen die Professionalisierung von Schulleitenden unterstützt. Die angestrebten Anpassungen sind folgerichtig. Die Pädagogische Hochschule Luzern bedauert, dass die Teilrevision des Gesetzes über die Volksschulbildung in der Vernehmlassungsversion nicht vorsieht, die Ausbildung von angehenden Lehrpersonen als Aufgabe der Volksschule zu verankern. Die PH Luzern will weiterhin eine Ausbildung ermöglichen, die einen nennenswerten Praxisanteil aufweist. Sie setzt auf eine Ausbildung in der die für die Berufsausübung notwendigen Professionskompetenzen in einem engen Bezug zwischen Wissenschaft und Praxis erworben werden. Die optimale Ausbildung des Berufsnachwuchses ist ein zentrales Interesse der Volksschule. Zu diesem Zweck müssen die Pädagogische Hochschule und die Volksschulen zusammenarbeiten. Art. 1 Abs. 3 des Statuts der PH Luzern (SRL 516) verpflichtet die PH Luzern zur Zusammenarbeit mit den Volksschulen, doch sind die Volksschulen nicht in der Pflicht, Praktikumsplätze für Studierende der PH Luzern anzubieten. Für die Praktikumsplätze und die Betreuung von Studierenden ist die PH Luzern auf die freiwillige Mitarbeit der Praktikumsschulen und der Praxislehrpersonen angewiesen. Die PH Luzern nimmt sämtliche Bewerberinnen und Bewerber in die Ausbildung auf und ermöglicht bereits im ersten Studienjahr Einsätze in Klassenzimmern. Seit Jahren steigt die Zahl der Studierenden der PH Luzern. Somit steigt auch seit Jahren der Bedarf an betreuten Praxisplätzen in den Schulen des Kantons Luzern. Alleine im Studienjahr 2015/16 wird die Stabsabteilung Praktika und Praxisschulen der PH Luzern 3050 Praktikumsplätze organisieren müssen. Die PH Luzern regt an, die aktuelle Teilrevision des Volksschulbildungsgesetzes und die neuen Organisationsstrukturen und Kompetenzen (Kapitel IX) dafür zu nutzen, die Volksschulen für die Berufsausbildung der angehenden Lehrpersonen in die Pflicht zu nehmen und regt daher folgende Ergänzungen im Gesetz über die Volksschulbildung an: § 33 Schule als pädagogische Organisation 4 Die Volksschule unterstützt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung der PH Luzern durch die Mitarbeit in der berufspraktischen Ausbildung an der Schule. § 48 Schulleitung 2 Die Schulleitung j. plant und organisiert die Berufsausbildungsarbeit ihrer Schule, insbesondere die Betreuung von Studierenden der PH Luzern in den Praktika. k. nimmt weitere vom Gemeinderat oder von der Bildungskommission übertragene Aufgaben wahr. § 49 Mitwirkung Die Gemeinden c. fördern die Berufsausbildungsarbeit der Schulen für den Berufsnachwuchs und weisen ihren Beitrag zur Berufsausbildungsarbeit in ihrem Leistungsauftrag aus. 8 D. Anpassung der Übersicht zur Gliederung der Volksschule D1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Übersicht in § 6 zur Gliederung der Volksschule an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wird? ja nein Begründung: Kein Kommentar E. Ergänzung Schulsozialarbeit bei den schulischen Diensten E1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Schulsozialarbeit bei den Schulischen Diensten explizit aufgeführt wird und damit die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge für die Schulsozialarbeit geschaffen wird (§ 9 VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern begrüsst den Vorschlag, die Schulsozialarbeit explizit in den Schulischen Diensten aufzuführen. Der Dienst wird in Schulen als niederschwelliges Angebot zur Verbesserung von mannigfachen Situationen im personalen (Kind sowie Lehrperson), im schulischen, wie im ausserschulischen Bereich anerkannt. Durch das explizite Aufführen wird der systemübergreifende Charakter der Schulsozialarbeit ersichtlich. Es ist zudem zu überlegen, ob mit der Einführung der Schulsozialarbeit auch die Weiterbildung der Schulsozialarbeit über die DVS-Bestellung bei der PH Luzern angeboten werden soll. Die PH Luzern ist gerne bereit, die entsprechenden Weiterbildungsangebote bereitzustellen. E2 Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Schulsozialarbeit bis zum 1. August 2018 einverstanden? ja nein Begründung: Kein Kommentar 9 F. F1 Verbot der Unterrichtstätigkeit Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot der Unterrichtstätigkeit für Lehrpersonen der Volksschulen sowie für Fachpersonen der schulischen Dienste im Gesetz über die Volksschulbildung verankert wird (§ 28a VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern ist damit einverstanden, das Verbot der Unterrichtstätigkeit für Lehrpersonen der Volksschulen sowie für Fachpersonen der schulischen Dienste im Volksschulbildungsgesetz zu verankern. Sie regt allerdings die folgenden Anpassungen in den Formulierungen vor: §28a Verbot der Unterrichtstätigkeit 1 Lehrpersonen, welche den Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule nicht erfüllen, kann die Unterrichtstätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten werden. 2 Die Gründe für den Entzug können die fehlende Professionskompetenz, strafrechtliche Tatbestände, unethisches Verhalten sowie klinisch relevante Persönlichkeitsbeeinträchtigungen sein. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag von Schulleitung und Gemeinderat oder von Amtes wegen über die Erteilung eines Verbots der Unterrichtstätigkeit oder dessen begründete Aufhebung. Der Begriff „menschliche Eigenschaften“ ist problematisch. Er zielt auf die Persönlichkeit und nicht auf das Verhalten der Person. Ein Verbot der Unterrichtstätigkeit muss beim Fehlverhalten ansetzen. Insofern soll der Begriff „menschliche Eigenschaften“ ersetzt werden durch „unethisches Verhalten“ (es existieren Richtlinien zum berufsethischen Verhalten von Lehrpersonen). Der Begriff „menschliche Eigenschaften“ wird auch in § 23 Abs. 3 verwendet, hier als Abgrenzung zu allem, was offenbar in der Ausbildung gelernt werden kann („eine abgeschlossene Ausbildung“). Die Frage ist, ob nur diese Persönlichkeitsaspekte zu einem Verbot der Unterrichtstätigkeit führen können oder auch Mängel bzgl. anderer Kompetenzen. Die PH Luzern vertritt die Meinung, dass schwerwiegende Mängel wie z.B. bezüglich der Unterrichtskompetenz zum Verbot führen sollten. Unter dem Begriff „Professionskompetenzen“ versteht die PH Luzern auch Unterrichtskompetenz, Erziehungskompetenz, berufsethische Haltung usw. Falls das Unterrichtsverbot tatsächlich nur aufgrund strafrechtlicher Tatbestände und untragbarer Psychopathologien ausgesprochen werden kann, dann ist auf den Begriff „Professionskompetenzen“ zu verzichten. Der Vernehmlassungsvorschlag nennt keine Möglichkeit der Überprüfung des Verbotes der Unterrichtstätigkeit: im Gesetzesvorschlag erscheint das Verbot implizit als definitiv und unumkehrbar, sobald es einmal ausgesprochen ist. Die PH Luzern vertritt hingegen die Meinung, es müsse Möglichkeiten und Gründe geben, das Verbot nach sorgfältigster Prüfung aufzuheben. Selbstverständlich gibt es Straftatbestände, welche ein definitives Berufsverbot nach sich ziehen. Auf der andern Seite gibt es aber auch Gründe, welche für eine Überprüfung des Verbotes nach einer gewissen Zeit sprechen, zumal z. B. Suchterkrankungen bei den Gründen für ein unterrichtliches Tätigkeitsverbot explizit aufgeführt sind. Viele Krankheiten sind therapierbar. 10 F2 Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot der Unterrichtstätigkeit auch für Lehrpersonen der Gymnasialbildung und der Berufsbildung im Gesetz über die Gymnasialbildung (§ 20a GymBG) bzw. im Gesetz über die Berufsbildung und Weiterbildung (§ 24a BWG) verankert wird? ja nein Begründung: Im Sinne der Gleichbehandlung der Lehrpersonen und der Glaubwürdigkeit des Anliegens unterstützt die PH Luzern den Vorschlag, dass das Unterrichtsverbot auch für Lehrpersonen in der Gymnasialbildung und in der Berufsbildung ausgesprochen werden kann, auch mit entsprechenden Anpassungen der Formulierungen (vgl. F1). F3 Sind Sie damit einverstanden, dass die menschlichen Eigenschaften zur Ausübung der Tätigkeit sowie das Verbot der Unterrichtstätigkeit auch für Lehrpersonen der Musikschulen gesetzlich verankert wird (§ 56 Abs. 4 VBG)? ja nein Begründung: Im Sinne der Gleichbehandlung der Lehrpersonen und der Glaubwürdigkeit des Anliegens unterstützt die PH Luzern den Vorschlag, dass das Unterrichtsverbot auch für Lehrpersonen der Musikschulen ausgesprochen werden kann, auch mit entsprechenden Anpassungen der Formulierungen (vgl. F1). G. Kostentragung ausserkantonaler Schulbesuch und Besuch von Spezialangeboten G1 Sind Sie damit einverstanden, dass für die Kostentragung für den ausserkantonalen Schulbesuch (im Rahmen eines Schulabkommens) sowie für den Besuch von Spezialangeboten eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird (§ 59 VBG)? ja nein Begründung: Die PH Luzern unterstützt den Vorschlag zur Abrechnung je Kalendertag. Sie regt allerdings an, dass die ausserkantonalen Sonderschulen in §62 explizit erwähnt werden. §62 Abs. 3 würde dann lauten: „An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägerinnen von privaten und ausserkantonalen Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro Kalendertag aus.“ 11 H. Beiträge an Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Kinder H1 Sind Sie damit einverstanden, dass Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Kinder weiterhin mit einem Beitrag zusätzlich zu den Pro-KopfBeiträgen für fremdsprachige Kinder unterstützt werden (§ 62 Abs. 2bis VBG)? ja nein Begründung: Die zusätzliche Finanzierungsregelung hat sich über die letzten 6 Jahre bewährt. Die zusätzliche Finanzierung ist vornehmlich dort zu gewährleisten, wo der hohe Anteil von Kindern nicht-deutscher Erst- und Familiensprache mit sozio-ökonomischer Benachteiligung zusammen fällt, d.h. in Schulen mit einem hohen Sozialindex. Je grösser der Anteil an sozial wenig privilegierten Schülerinnen und Schüler ist, desto grösser ist der pädagogische Unterstützungsbedarf, um gute Schulerfolge zu erzielen. Ein Pauschalbeitrag zusätzlich zum Pro-Kopf-Beitrag lenkt den Blick auch auf die Schule als Ganze und weg von Kindern anderer Erstsprache. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Abstufung ausschliesslich gemäss Schulgrösse Sinn macht, oder ob der Anteil fremdsprachiger Kinder, der Anteil der Kinder aus Familien mit einem tiefen sozio-ökonomischen Status oder der Anteil von Lernenden mit diagnostizierten Entwicklungsstörungen mit ausschlaggebend sein sollten. Formulierungsvorschlag §62 Abs. 2bis Für die Abgeltung der Kosten von Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender entrichtet der Kanton den Gemeinden einen zusätzlichen Beitrag. Als Grundlage für die Berechnung des Beitrags dient die Schulgrösse sowie der Anteil fremdsprachiger Lernender. . Rechenbeispiel auf der Grundlage des Vernehmlassungsberichts: - Schule A 100 Lernende, davon 36 (36 %) fremdsprachig - Schule B 250 Lernende, davon 225 (90%) fremdsprachig Beide Schulen gelten gemäss Vernehmlassungsbericht als "mittlere Schuleinheiten" und erfüllen die 35%-Regel. Also erhalten beide den gleichen Betrag von 35'000 Franken. Schule A kann diesen Betrag für 36 Lernende ausgeben (972 Franken pro Schüler), Schule B für 225 Lernende (156 Franken pro Lernender). Hier könnte anstatt eines Fixums eine flexible Formel verwendet werden. Zum Beispiel: x = Prozentsatz fremdsprachiger Schüler G = Anzahl Schüler der Schule f = Vom Kanton zu bestimmender Faktor (z.B. 12, je nach zur Verfügung stehenden Mitteln) (x - 35) * G * f 12 I. Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge zur Sonderschulung I1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Abrechnung der Beiträge zur Sonderschulung neu pro Kalendertag anstelle von pro Schultag vorgenommen wird (§ 62 Abs. 2 VBG)? ja nein Begründung: Kein Kommentar 13
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