VBG - Pädagogische Hochschule Luzern

Fragebogen zur Teilrevision des
Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG)
Im Folgenden finden Sie den Fragebogen zur Vernehmlassung der Teilrevision des
Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG).
Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme diesen Fragebogen. Der Fragebogen sowie die
weiteren Unterlagen stehen auf der Homepage der Dienststelle Volksschulbildung
www.volksschulbildung.lu.ch unter der Rubrik "Aktuell" zum Download bereit.
Bitte schicken Sie uns Ihre Stellungnahme in elektronischer Form bis zum 30. Juni 2015 an
folgende Adresse: [email protected]
Wir danken für Ihre Mitarbeit.
Angaben zum Verfasser
Absender/in
Prof. Dr. phil. Hans-Rudolf Schärer
Absender/in
Institution
Pädagogische Hochschule Luzern
Kontaktperson für Rückfragen
[email protected]
Strasse, Nummer
Pfistergasse 20
PLZ/Ort
6000 Luzern
E-Mail
[email protected]
Telefon
041 228 52 10
38688
1
Fragen zur Vernehmlassung Teilrevision VBG
A. Anpassung des Stichtags für den Schuleintritt (Kindergarten/Basisstufe)
A1
Sind Sie damit einverstanden, dass der Stichtag für den Schuleintritt (Eintritt in
den obligatorischen Kindergarten bzw. in die Basisstufe) auf den 31. Juli
festgelegt wird (§ 12 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Der Berufswahlprozess ist für Jugendliche zentral und setzt einen gewissen
Entwicklungsstand voraus. Aus diesem Grund begrüsst die Pädagogische Hochschule
Luzern die Verschiebung des Stichtags für den Schuleintritt insofern dieser das
Durchschnittsalter der Schülerinnen und Schüler im Berufswahlprozess erhöht.
Die Pädagogische Hochschule Luzern regt eine Ergänzung der Formulierung von §12 an.
Die Formulierung im Vernehmlassungsvorschlag lässt offen, ob für das erste (freiwillige)
Kindergartenjahr ebenfalls der 31. Juli als Stichtag gilt und welcher Stichtag das Mindestalter
für den Halbjahreseintritt im Februar festlegt.
B. Frühe Sprachförderung für fremdsprachige Kinder (§ 55a VBG)
B1
Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden verpflichtet werden,
bedarfsgerechte Angebote für die frühe Sprachförderung für fremdsprachige
Kinder anzubieten?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern begrüsst es, dass die Gemeinden verpflichtet werden, bedarfsgerechte
Angebote für die frühe Sprachförderung für Kinder nicht-deutscher Erst- und
Familiensprache anzubieten, weil die gesetzliche Verankerung eine notwendige Grundlage
…
für die erfolgreiche Umsetzung der Konzepte „Frühe Förderung und Integration“
darstellt.
für die (noch) bessere Koordination der Qualitätsentwicklung/-sicherung
entsprechender Massnahmen ist.
für einen chancengerechten Zugang zu Angeboten der frühen Sprachförderung in
allen Gemeinden ist.
Aktuelle Befunde zum Einfluss frühkindlicher Betreuung und zu Effekten von qualitativen
Merkmalen frühkindlicher Betreuung und Sprachförderung auf die Sprachentwicklung von
Kindern weisen deutlich darauf hin, dass sich der Besuch einer elementarpädagogischen
Einrichtung positiv auf die zweitsprachliche Entwicklung von Kindern mit
Migrationshintergrund auswirkt. Die positiven Effekte sind umso nachhaltiger, a) je länger
eine solche Einrichtung besucht wird und b) je höher die Qualität der pädagogischen Arbeit
in einer solchen Einrichtung ist (Jennifer Paetsch, Katrin M. Wolf, Petra Stanat, Annkathrin
2
Darsow (2014). Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.
Zeitschrift für Erziehungswissenschaft (2014) 17:315–347.) Vor diesem Hintergrund ist es
sinnvoll, dass der Kanton Luzern Angebote der frühen Sprachförderung für fremdsprachige
Kinder anbietet und mittels Aus- und Weiterbildung in die Qualität der pädagogischen Arbeit
des entsprechenden Fachpersonals investiert. Damit wird ein wichtiger und schon lange
geforderter Beitrag zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit geleistet.
Frühe Sprachförderung ist daher im Konzept für die Frühe Förderung und Bildung, welches
die DVS mit der DISG erarbeitet und welches der Regierungsrat im Juli 2014 genehmigt hat,
bereits als eines von 10 Handlungsfeldern vorgesehen. Auch im Integrationskonzept des
Kanton Luzerns ist Frühförderung unter besonderer Berücksichtigung von Sprachförderung
als relevanter Aspekt erwähnt (Vogel 2012, 5.10.5, S. 128).
Die aktuelle Formulierung des §55a beschränkt sich auf die frühe Sprachförderung für
fremdsprachige Kinder. Es bleibt die Frage, wie Kinder aus benachteiligten Situationen, die
nicht fremdsprachig sind, ebenfalls in ihrer sprachlichen Entwicklung gefördert werden
können. Zudem verdient die kohärente Sprachförderung im Übergang von der frühen
Förderung hin zum Kindergarten besonderer Beachtung.
B2
Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden die Erziehungsberechtigten
dazu verpflichten können, ihr Kind im Jahr vor dem obligatorischen
Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung besuchen zu lassen,
wenn seine Deutschkenntnisse unzureichend sind?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern begrüsst es, dass Erziehungsberechtige dazu verpflichtet werden können, ihr
Kind in die frühe Sprachförderung zu schicken.
Gute Kenntnisse der Schulsprache sind Grundlage und wesentlicher Einflussfaktor
schulischen Erfolgs. Frühe Sprachförderung in der Schul-/Bildungssprache kann somit als
relevantes und geeignetes Instrument der Chancengerechtigkeit und der Integration gelten.
Als solches sollte frühe Sprachförderung verpflichtend und obligatorisch stattfinden, wenn die
Deutschkenntnisse im Jahr vor dem Schuleintritt unzureichend sind. Dadurch …
wird ein Beitrag zum chancengerechten Schulstart aller Kinder geleistet,
werden Konsequenzen vorgebeugt, die sich aus mangelnden Kenntnissen für das
Kind und seine Familie ergeben,
wird die Schule/die LP vor Herausforderungen entlastet, die sich durch fehlende
Sprachkenntnisse der Kinder ergeben.
Eltern aus bildungsfernen Milieus erkennen den Zusammenhang zwischen Sprachfähigkeit
und Bildungserfolg allenfalls zu wenig oder schenken dieser Tatsache zu wenig Beachtung.
Deshalb scheint es wichtig, dass Erziehungsberechtigte verpflichtet werden können, ihr Kind
ein Angebot der Sprachförderung besuchen zu lassen.
Allerdings gilt es, dieses Obligatorium im Kontext einer diversitätssensiblen und
ressourcenorientierten Elternarbeit und einem niederschwelligen Zugang zu den Angeboten
umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist es auch zentral, dass nicht nur fremdsprachigen
Kindern, sondern auch Kindern mit oder ohne Migrationshintergrund aus sozio-ökonomisch
benachteiligten familiären Kontexten der Zugang zu solchen Angeboten ermöglicht werden
muss.
3
Die PH Luzern unterstützt diese Möglichkeit auch deshalb, weil mit der Sprachförderung
grundsätzlich die Möglichkeit einer erfolgreichen Integration der ganzen Familie verbunden
ist.
B3
Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden zur Mitfinanzierung der
frühen Sprachförderung von den Erziehungsberechtigten angemessene
finanzielle Beiträge verlangen können?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern befürwortet einen bescheidenen Mitfinanzierungsbeitrag durch die Eltern.
Allerdings soll die frühe Sprachförderung keine Kostenfolgen für die Erziehungsberechtigten
haben, wenn sie obligatorisch ist. Die Volksschule ist im Prinzip obligatorisch und kostenfrei.
Die frühe Sprachförderung soll eine Verbundaufgabe zwischen Kanton, Gemeinde und
Familie sein. Mit dem verlangten Elternbeitrag wird der Sprachförderung Nachdruck
verliehen. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten soll einkommensabhängig sein und kann
in vielen Fällen einen symbolischen Charakter haben, denn es ist davon auszugehen, dass
viele Kinder aus ökonomisch wenig privilegierten Situationen stammen. Zudem ist die frühe
Sprachförderung eine ‚Präventionsmassnahme‘, durch welche die Grundkenntnisse der
Schulsprache bei Schuleintritt sichergestellt werden sollen. Dadurch werden Schulen und
weitere Institutionen von möglichen späteren Kosten für Sprachförderungsmassnahmen
entlastet.
B4
Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton die Gemeinden unterstützt,
indem er Angebote für die Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen bereitstellt
und einen Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung leistet?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern erachtet die Unterstützung der Gemeinden in der Aus- und Weiterbildung der
Fachpersonen für die frühe Sprachförderung als zentral:
Es ist davon auszugehen, dass in vielen Gemeinden beim Personal die Qualifikationen dafür
nicht vorhanden sind. Für Aufbau, Durchführung, Koordination sowie eine ortsunabhängige
Qualitätssicherung der Angebote der frühen Sprachförderung sind adäquat ausgebildete
Personen zentral und der Kanton soll durch seine Unterstützung Anreize schaffen für die
Aus- und Weiterbildung des benötigten Fachpersonals.
4
B5
Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Angebote zur frühen
Sprachförderung bis zum 1. August 2018 einverstanden?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern begrüsst eine kurze Übergangsfrist, die dazu genutzt werden muss, das
Personal auf die frühen Sprachförderung vorzubereiten und in den Gemeinden die
notwendigen Strukturen und Mittel zu planen und zu schaffen.
Die PH Luzern würde eine Weiterbildungsoffensive begrüssen: Jene Personen, welche die
Angebote der frühen Sprachförderung führen, müssen neben didaktischem Know-how u. a.
auch über Kenntnisse der Sprachentwicklung und des Spracherwerbs verfügen.
C. Anpassung der Führungsstrukturen
C1
Sind Sie damit einverstanden, dass das Gemeinderecht als Organ neben dem
Gemeinderat und der Schulleitung zwingend eine Bildungskommission
vorzusehen hat (§ 44 Abs. 1 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern erachtet es als notwendig, dass in Belangen der Volksschule eine
demokratisch gewählte Vertretung (die Bildungskommission) die lokalen Interessen hütet,
Schulleitung und Gemeinderat unterstützt und Mitverantwortung übernimmt.
C2
Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderates gemäss § 46
VBG einverstanden?
 ja
 teilweise
 nein
Begründung:
Es ist richtig, dass der Gemeinderat die strategische Verantwortung trägt. Hingegen ist es
zwingend, dass der Leistungsauftrag und die diesem zugrunde liegende Bildungsstrategie
von Bildungsfachleuten (Schulleitung, einzelne Mitglieder der Bildungskommission und
weitere Fachleute) erarbeitet werden. Diese Kooperation zwischen Politik und
Bildungsfachleuten sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In
diesem Sinne regt die PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an:
§ 46 2a [der Gemeinderat] legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde auf Antrag
der Schulleitung unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.
§ 48 2? [die Schulleitung] bereitet unter Einbezug von weiteren Bildungsfachleuten den
5
Vorschlag für das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde zuhanden des
Gemeinderates vor.
C3
Sind Sie damit einverstanden, dass die "Schulpflege" in "Bildungskommission"
umbenannt wird?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern begrüsst eine Umbenennung des Gremiums: Die „Pflege“ der Schule erfolgt
heute durch die Schulleitung, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium und gestützt auf das
QM-Konzept und die Daten aus der externen Schulevaluation.
C4
Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommission gemäss
§ 47 VBG einverstanden?
 ja
 teilweise
 nein
Begründung:
Die PH Luzern steht dafür ein, dass Bildungsfachleute (Schulleitung, einzelne Mitglieder der
Bildungskommission und weitere Fachleute) in der Erarbeitung des Leistungsauftrags einer
Schule eine zentrale Rolle spielen. Die Kooperation zwischen Politik und Bildungsfachleuten
sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In diesem Sinne regt die
PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an:
§47 2b [die Bildungskommission] wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrages mit.
§48 2b [die Schulleitung] bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor.
C5
Sind Sie mit den Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung gemäss § 48 VBG
einverstanden?
 ja
 teilweise
 nein
Begründung:
Vgl C4
Die PH Luzern steht dafür ein, dass Bildungsfachleute (Schulleitung, einzelne Mitglieder der
Bildungskommission und weitere Fachleute) in der Erarbeitung des Leistungsauftrags einer
Schule eine zentrale Rolle spielen. Die Kooperation zwischen Politik und Bildungsfachleuten
6
sollte gestärkt und von den Bildungsfachleuten koordiniert werden. In diesem Sinne regt die
PH Luzern die Anpassung der Formulierungen wie folgt an:
§47 2b [die Bildungskommission] wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrages mit.
§48 2b [die Schulleitung] bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor.
C6
Sind Sie damit einverstanden, dass die Gemeinden bei Bedarf in ihrer
Gemeindeordnung festlegen können, dass die Bildungskommission nur
beratende Funktion hat und die entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen
dem Gemeinderat zufallen (§ 44 Abs. 2 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern spricht sich gegen eine Bildungskommission aus, die lediglich eine beratende
Funktion hat. Wenn eine Bildungskommission gewählt wird, dann soll sie auch entscheiden
können. Ansonsten wird es ausserordentlich schwierig, kompetente Personen zu finden, die
sich in einer Bildungskommision engagieren. Erfahrungsgemäss werden Ratschläge von
Expertinnen und Experten politisch übersteuert, wenn die Expertinnen und Experten nur
beratende Funktion haben.
C7
Sind Sie damit einverstanden, dass eine beratende Bildungskommission durch
den Gemeinderat gewählt wird (§ 44 Abs. 2 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern spricht sich gegen eine Bildungskommission aus, die lediglich eine beratende
Funktion hat.
C8
Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Anpassung der Führungsstrukturen bis zum
1. August 2020 einverstanden?
 ja
 nein
Begründung:
Kein Kommentar
C9
Haben Sie weitere Bemerkungen zur Anpassung der Führungsstrukturen?
 ja
 nein
Begründung:
7
Die PH Luzern begrüsst die Stärkung der Schulleitungen. Der Kanton Luzern hat schon seit
der Einführung geleiteter Schulen die Professionalisierung von Schulleitenden unterstützt.
Die angestrebten Anpassungen sind folgerichtig.
Die Pädagogische Hochschule Luzern bedauert, dass die Teilrevision des Gesetzes über die
Volksschulbildung in der Vernehmlassungsversion nicht vorsieht, die Ausbildung von
angehenden Lehrpersonen als Aufgabe der Volksschule zu verankern. Die PH Luzern will
weiterhin eine Ausbildung ermöglichen, die einen nennenswerten Praxisanteil aufweist. Sie
setzt auf eine Ausbildung in der die für die Berufsausübung notwendigen
Professionskompetenzen in einem engen Bezug zwischen Wissenschaft und Praxis
erworben werden.
Die optimale Ausbildung des Berufsnachwuchses ist ein zentrales Interesse der Volksschule.
Zu diesem Zweck müssen die Pädagogische Hochschule und die Volksschulen
zusammenarbeiten. Art. 1 Abs. 3 des Statuts der PH Luzern (SRL 516) verpflichtet die PH
Luzern zur Zusammenarbeit mit den Volksschulen, doch sind die Volksschulen nicht in der
Pflicht, Praktikumsplätze für Studierende der PH Luzern anzubieten. Für die
Praktikumsplätze und die Betreuung von Studierenden ist die PH Luzern auf die freiwillige
Mitarbeit der Praktikumsschulen und der Praxislehrpersonen angewiesen.
Die PH Luzern nimmt sämtliche Bewerberinnen und Bewerber in die Ausbildung auf und
ermöglicht bereits im ersten Studienjahr Einsätze in Klassenzimmern. Seit Jahren steigt die
Zahl der Studierenden der PH Luzern. Somit steigt auch seit Jahren der Bedarf an betreuten
Praxisplätzen in den Schulen des Kantons Luzern. Alleine im Studienjahr 2015/16 wird die
Stabsabteilung Praktika und Praxisschulen der PH Luzern 3050 Praktikumsplätze
organisieren müssen.
Die PH Luzern regt an, die aktuelle Teilrevision des Volksschulbildungsgesetzes und
die neuen Organisationsstrukturen und Kompetenzen (Kapitel IX) dafür zu nutzen, die
Volksschulen für die Berufsausbildung der angehenden Lehrpersonen in die Pflicht zu
nehmen und regt daher folgende Ergänzungen im Gesetz über die Volksschulbildung
an:
§ 33 Schule als pädagogische Organisation
4 Die Volksschule unterstützt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung der PH Luzern durch die
Mitarbeit in der berufspraktischen Ausbildung an der Schule.
§ 48 Schulleitung
2 Die Schulleitung
j. plant und organisiert die Berufsausbildungsarbeit ihrer Schule, insbesondere die Betreuung
von Studierenden der PH Luzern in den Praktika.
k. nimmt weitere vom Gemeinderat oder von der Bildungskommission übertragene Aufgaben
wahr.
§ 49 Mitwirkung
Die Gemeinden
c. fördern die Berufsausbildungsarbeit der Schulen für den Berufsnachwuchs und weisen
ihren Beitrag zur Berufsausbildungsarbeit in ihrem Leistungsauftrag aus.
8
D. Anpassung der Übersicht zur Gliederung der Volksschule
D1
Sind Sie damit einverstanden, dass die Übersicht in § 6 zur Gliederung der
Volksschule an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wird?
 ja
 nein
Begründung:
Kein Kommentar
E. Ergänzung Schulsozialarbeit bei den schulischen Diensten
E1
Sind Sie damit einverstanden, dass die Schulsozialarbeit bei den Schulischen
Diensten explizit aufgeführt wird und damit die gesetzliche Grundlage für die
Ausrichtung der Kantonsbeiträge für die Schulsozialarbeit geschaffen wird
(§ 9 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern begrüsst den Vorschlag, die Schulsozialarbeit explizit in den Schulischen
Diensten aufzuführen. Der Dienst wird in Schulen als niederschwelliges Angebot zur
Verbesserung von mannigfachen Situationen im personalen (Kind sowie Lehrperson), im
schulischen, wie im ausserschulischen Bereich anerkannt. Durch das explizite Aufführen
wird der systemübergreifende Charakter der Schulsozialarbeit ersichtlich.
Es ist zudem zu überlegen, ob mit der Einführung der Schulsozialarbeit auch die
Weiterbildung der Schulsozialarbeit über die DVS-Bestellung bei der PH Luzern angeboten
werden soll. Die PH Luzern ist gerne bereit, die entsprechenden Weiterbildungsangebote
bereitzustellen.
E2
Sind Sie mit der Übergangsfrist zur Realisierung der Schulsozialarbeit bis zum
1. August 2018 einverstanden?
 ja
 nein
Begründung:
Kein Kommentar
9
F.
F1
Verbot der Unterrichtstätigkeit
Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot der Unterrichtstätigkeit für
Lehrpersonen der Volksschulen sowie für Fachpersonen der schulischen
Dienste im Gesetz über die Volksschulbildung verankert wird (§ 28a VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern ist damit einverstanden, das Verbot der Unterrichtstätigkeit für Lehrpersonen
der Volksschulen sowie für Fachpersonen der schulischen Dienste im
Volksschulbildungsgesetz zu verankern. Sie regt allerdings die folgenden Anpassungen in
den Formulierungen vor:
§28a Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen, welche den Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule nicht
erfüllen, kann die Unterrichtstätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten werden.
2 Die Gründe für den Entzug können die fehlende Professionskompetenz, strafrechtliche
Tatbestände, unethisches Verhalten sowie klinisch relevante
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen sein.
3 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag von Schulleitung und
Gemeinderat oder von Amtes wegen über die Erteilung eines Verbots der Unterrichtstätigkeit
oder dessen begründete Aufhebung.
Der Begriff „menschliche Eigenschaften“ ist problematisch. Er zielt auf die Persönlichkeit und
nicht auf das Verhalten der Person. Ein Verbot der Unterrichtstätigkeit muss beim
Fehlverhalten ansetzen. Insofern soll der Begriff „menschliche Eigenschaften“ ersetzt werden
durch „unethisches Verhalten“ (es existieren Richtlinien zum berufsethischen Verhalten von
Lehrpersonen).
Der Begriff „menschliche Eigenschaften“ wird auch in § 23 Abs. 3 verwendet, hier als
Abgrenzung zu allem, was offenbar in der Ausbildung gelernt werden kann („eine
abgeschlossene Ausbildung“). Die Frage ist, ob nur diese Persönlichkeitsaspekte zu einem
Verbot der Unterrichtstätigkeit führen können oder auch Mängel bzgl. anderer Kompetenzen.
Die PH Luzern vertritt die Meinung, dass schwerwiegende Mängel wie z.B. bezüglich der
Unterrichtskompetenz zum Verbot führen sollten. Unter dem Begriff
„Professionskompetenzen“ versteht die PH Luzern auch Unterrichtskompetenz,
Erziehungskompetenz, berufsethische Haltung usw. Falls das Unterrichtsverbot tatsächlich
nur aufgrund strafrechtlicher Tatbestände und untragbarer Psychopathologien
ausgesprochen werden kann, dann ist auf den Begriff „Professionskompetenzen“ zu
verzichten.
Der Vernehmlassungsvorschlag nennt keine Möglichkeit der Überprüfung des Verbotes der
Unterrichtstätigkeit: im Gesetzesvorschlag erscheint das Verbot implizit als definitiv und
unumkehrbar, sobald es einmal ausgesprochen ist. Die PH Luzern vertritt hingegen die
Meinung, es müsse Möglichkeiten und Gründe geben, das Verbot nach sorgfältigster
Prüfung aufzuheben. Selbstverständlich gibt es Straftatbestände, welche ein definitives
Berufsverbot nach sich ziehen. Auf der andern Seite gibt es aber auch Gründe, welche für
eine Überprüfung des Verbotes nach einer gewissen Zeit sprechen, zumal z. B.
Suchterkrankungen bei den Gründen für ein unterrichtliches Tätigkeitsverbot explizit
aufgeführt sind. Viele Krankheiten sind therapierbar.
10
F2
Sind Sie damit einverstanden, dass das Verbot der Unterrichtstätigkeit auch für
Lehrpersonen der Gymnasialbildung und der Berufsbildung im Gesetz über die
Gymnasialbildung (§ 20a GymBG) bzw. im Gesetz über die Berufsbildung und
Weiterbildung (§ 24a BWG) verankert wird?
 ja
 nein
Begründung:
Im Sinne der Gleichbehandlung der Lehrpersonen und der Glaubwürdigkeit des Anliegens
unterstützt die PH Luzern den Vorschlag, dass das Unterrichtsverbot auch für Lehrpersonen
in der Gymnasialbildung und in der Berufsbildung ausgesprochen werden kann, auch mit
entsprechenden Anpassungen der Formulierungen (vgl. F1).
F3
Sind Sie damit einverstanden, dass die menschlichen Eigenschaften zur
Ausübung der Tätigkeit sowie das Verbot der Unterrichtstätigkeit auch für
Lehrpersonen der Musikschulen gesetzlich verankert wird (§ 56 Abs. 4 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Im Sinne der Gleichbehandlung der Lehrpersonen und der Glaubwürdigkeit des Anliegens
unterstützt die PH Luzern den Vorschlag, dass das Unterrichtsverbot auch für Lehrpersonen
der Musikschulen ausgesprochen werden kann, auch mit entsprechenden Anpassungen der
Formulierungen (vgl. F1).
G. Kostentragung ausserkantonaler Schulbesuch und Besuch von Spezialangeboten
G1
Sind Sie damit einverstanden, dass für die Kostentragung für den
ausserkantonalen Schulbesuch (im Rahmen eines Schulabkommens) sowie für
den Besuch von Spezialangeboten eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird
(§ 59 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die PH Luzern unterstützt den Vorschlag zur Abrechnung je Kalendertag. Sie regt allerdings
an, dass die ausserkantonalen Sonderschulen in §62 explizit erwähnt werden.
§62 Abs. 3 würde dann lauten: „An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichtet der
Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägerinnen von
privaten und ausserkantonalen Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen
pro Lernende oder Lernenden und pro Kalendertag aus.“
11
H. Beiträge an Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Kinder
H1
Sind Sie damit einverstanden, dass Schulen mit einem hohen Anteil
fremdsprachiger Kinder weiterhin mit einem Beitrag zusätzlich zu den Pro-KopfBeiträgen für fremdsprachige Kinder unterstützt werden (§ 62 Abs. 2bis VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Die zusätzliche Finanzierungsregelung hat sich über die letzten 6 Jahre bewährt. Die
zusätzliche Finanzierung ist vornehmlich dort zu gewährleisten, wo der hohe Anteil von
Kindern nicht-deutscher Erst- und Familiensprache mit sozio-ökonomischer Benachteiligung
zusammen fällt, d.h. in Schulen mit einem hohen Sozialindex. Je grösser der Anteil an sozial
wenig privilegierten Schülerinnen und Schüler ist, desto grösser ist der pädagogische
Unterstützungsbedarf, um gute Schulerfolge zu erzielen. Ein Pauschalbeitrag zusätzlich zum
Pro-Kopf-Beitrag lenkt den Blick auch auf die Schule als Ganze und weg von Kindern
anderer Erstsprache.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Abstufung ausschliesslich gemäss Schulgrösse
Sinn macht, oder ob der Anteil fremdsprachiger Kinder, der Anteil der Kinder aus Familien
mit einem tiefen sozio-ökonomischen Status oder der Anteil von Lernenden mit
diagnostizierten Entwicklungsstörungen mit ausschlaggebend sein sollten.
Formulierungsvorschlag
§62 Abs. 2bis Für die Abgeltung der Kosten von Schulen mit einem hohen Anteil
fremdsprachiger Lernender entrichtet der Kanton den Gemeinden einen zusätzlichen
Beitrag. Als Grundlage für die Berechnung des Beitrags dient die Schulgrösse sowie der
Anteil fremdsprachiger Lernender.
.
Rechenbeispiel auf der Grundlage des Vernehmlassungsberichts:
- Schule A 100 Lernende, davon 36 (36 %) fremdsprachig
- Schule B 250 Lernende, davon 225 (90%) fremdsprachig
Beide Schulen gelten gemäss Vernehmlassungsbericht als "mittlere Schuleinheiten" und
erfüllen die 35%-Regel. Also erhalten beide den gleichen Betrag von 35'000 Franken.
Schule A kann diesen Betrag für 36 Lernende ausgeben (972 Franken pro Schüler),
Schule B für 225 Lernende (156 Franken pro Lernender).
Hier könnte anstatt eines Fixums eine flexible Formel verwendet werden. Zum Beispiel:
x = Prozentsatz fremdsprachiger Schüler
G = Anzahl Schüler der Schule
f = Vom Kanton zu bestimmender Faktor (z.B. 12, je nach zur Verfügung stehenden Mitteln)
(x - 35) * G * f
12
I.
Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge zur Sonderschulung
I1
Sind Sie damit einverstanden, dass die Abrechnung der Beiträge zur
Sonderschulung neu pro Kalendertag anstelle von pro Schultag vorgenommen
wird (§ 62 Abs. 2 VBG)?
 ja
 nein
Begründung:
Kein Kommentar
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