Anhang 1 - Leitlinien für Beziehungen zu Kunden und Lieferanten 1 Einleitung 1.1 Grundsätzlich steht es Flint Group, ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, deren Geschäfte Flint Group beherrscht (im Folgenden “Flint Group” oder “die Gesellschaft”), frei zu entscheiden, welche Kunden die Gesellschaft beliefert und welche nicht bzw. von welchen Lieferanten sie sich beliefern lässt oder nicht, wobei keine Begründung für die jeweilige Entscheidung erforderlich ist. Wettbewerber können gleichzeitig Kunden oder Lieferanten, Lizenznehmer oder -geber der Gesellschaft sein, und es ist durchaus rechtmäßig, Geschäftsbeziehungen mit solchen Partnern in gutem Glauben zu pflegen, sofern keine unangemessenen Gespräche zu Umständen stattfinden, in denen die betroffenen Partner im Wettbewerb stehen. 1.2 Gleichwohl sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Händlern aufgrund von kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verboten. Auch Ausschließlichkeitsregelungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Lieferanten und ihren Kunden, die konkurrierende Lieferanten auf unangemessene Weise am Marktzugang hindern, sind verboten. Außerdem verbieten diese Gesetze auch Preisdiskriminierung, wenn diese sich wettbewerbsverzerrend auswirkt. 2 Beziehungen zu Vertriebsmittlern 2.1 Grundsätzlich kommen zwei unterschiedliche Arten von Beziehungen zu Vertriebsmittlern bei der Gesellschaft vor: - Agent: Der Agent vermittelt und verhandelt Geschäfte, verkauft jedoch nicht Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Grundsätzlich gilt für die Gesellschaft, dass Agenten keine Vollmacht haben, im Namen der Gesellschaft Verträge abzuschließen. - Händler: Händler kaufen Produkte von der Gesellschaft und verkaufen diese direkt an ihre Kunden in ihrem eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dementsprechend handeln sie als selbständige Unternehmer, sie tragen das Vertriebsrisiko sowie das wirtschaftliche Risiko und erwarten Gewinnmargen. Die Gesetze, die für Händler gelten, sind von Land zu Land unterschiedlich; das gilt selbst innerhalb der EU mit Ausnahme des für alle verbindlichen wettbewerbsrechtlichen Rahmens. 2.2 Im Allgemeinen bestehen bei Agenten-/Handelsvertreterverhältnissen keine kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Als unabhängige Unternehmen genießen Händler jedoch einen andersartigen Schutz als Agenten. In Beziehungen mit Händlern sind größtenteils verpflichtende Kartellund Wettbewerbsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. Da die Gesellschaft Produkte sowohl über ihren eigenen Vertrieb als auch über Agenten vermarktet, ist die Gesellschaft somit Marktteilnehmer auf demselben Markt wie die Händler. Deshalb gelten für das Verhalten der Gesellschaft auf diesem Markt und in der Beziehung mit ihren Händlern ebenfalls die anwendbaren kartell- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen. Beachten Sie Folgendes: Wenn ein Agent untypische Aufgaben oder Pflichten übernimmt (etwa die Pflicht, ein Lager zu halten), kann sich die Beziehung in ein Händlerverhältnis wandeln, weshalb dann kartell- und wettbewerbsrechtliche Regelungen für diesen untypischen Handelsvertreter (Agenten) gelten. Eine solche Umwandlung ist zu vermeiden, sofern sie nicht beabsichtigt ist. 2.3 Vertragliche Einschränkungen in Händler- bzw. Agentenverträgen müssen von Fall zu Fall mit der Rechtsabteilung bewertet und abgestimmt werden. Typische vertikale Kernbeschränkungen sind beispielsweise: - Beschränkungen hinsichtlich des Vertriebsgebiets oder der Kunden, in dem bzw. an die der Händler Produkte anbieten darf (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, z.B. wenn ein Exklusivvertriebsmodell besteht); - Verbot des Verkaufs an andere Vertragshändler; - Verbot oder Beschränkungen des Online-Handels; - Eine Verpflichtung, Komponenten oder Ersatzteile nicht an Endverbraucher oder Dritte abzugeben; - Marktaufteilungen, insbesondere zwischen Händlern ohne Exklusivität. - Preisbindungen oder sonstige Beschränkungen, die den Händler daran hindern, seine eigenen Verkaufspreise festzulegen (wobei dies unter bestimmten Umständen in den Vereinigten Staaten gestattet sein kann) 1 Flint Group: Anhang 1 2.4 Die folgenden Leitlinien sind im Umgang der Gesellschaft mit Kunden zu beachten: - Versuchen Sie nicht, den Händlerpreis für ein Produkt der Gesellschaft beim Händler zu beeinflussen, ohne sich vorher mit der Rechtsabteilung abgestimmt zu haben. - Legen Sie keine Gebietsbeschränkung für einen Händler fest, ohne sich vorher mit der Rechtsabteilung abgestimmt zu haben. - Schließen Sie ohne die vorherige Zustimmung der Rechtsabteilung keine Ausschließlichkeitsvereinbarungen ab - also eine Absprache, nach der ein Kunde sich verpflichtet, ein Produkt oder eine Leistung exklusiv oder semi-exklusiv von der Gesellschaft zu beziehen. - Binden Sie ohne die vorherige Zustimmung der Rechtsabteilung nicht die Abgabe eines Produkts oder einer Leistung an die Zusage des Kunden, ein anderes Produkt oder eine andere Leistung oder ein Komplettsortiment von Produkten oder Leistungen ebenfalls von der Gesellschaft abzunehmen. Benachrichtigen Sie die Rechtsabteilung in allen Fällen, in denen ein Lieferant solche oder ähnliche Bedingungen vorschlägt. - In Fällen, in denen ein anderes Unternehmen sowohl Lieferant als auch Kunde sowie Wettbewerber der Gesellschaft ist (z.B. auf anderen Märkten), stellen Sie sicher, dass kein Austausch wettbewerbsrechtlich sensibler Informationen über diesen Partner zwischen den Mitarbeitern, die mit diesem anderen Unternehmen als Lieferant/Kunde Geschäfte tätigen, und den Mitarbeitern, die mit diesem Unternehmen als Wettbewerber zu tun haben, stattfindet. - Kein Mitarbeiter oder Agent der Gesellschaft ist befugt, Geld oder Zuwendungen von Wert anzubieten, um die Kaufentscheidung eines Kunden zu beeinflussen, und es ist Mitarbeitern oder Agenten der Gesellschaft ebenfalls nicht gestattet, Geld oder Zuwendungen von Wert zur Beeinflussung von Geschäftsentscheidungen im Hinblick auf Kunden entgegenzunehmen. 3 Beziehungen zu Lieferanten Die folgenden Leitlinien sind im Umgang der Gesellschaft mit Lieferanten zu beachten: - Führen Sie keine Gespräche mit Lieferanten über deren Preisgestaltung für Rohmaterialien gegenüber Wettbewerbern von Flint Group. - Mit Lieferanten, die gleichzeitig auf einem Gebiet Wettbewerber sind, bleiben Sie bei der Agenda, welche sich mit dem Bezug von Rohmaterialien von diesen Lieferanten befasst. Besprechen Sie keine allgemeinen Marktentwicklungen, welche sich konkret auf die Märkte beziehen, in denen Flint Group tätig ist. - Schließen Sie ohne die vorherige Zustimmung der Rechtsabteilung keine Verträge, die die freie Verfügbarkeit von bestimmten Rohmaterialien beschränken. Besonders heikel sind u.a. „Vorzugspreis“-Klauseln ohne eine klar erkennbare entsprechende Begünstigung des Lieferanten (z.B. die Abnahme bestimmter Volumina) sowie Meistbegünstigungsklauseln, und auch Vorkaufsrechte dürfen ohne eindeutige vorherige Zustimmung der Rechtsabteilung nicht gewährt werden - Beim Bezug von Waren zum Wiederverkauf, dürfen Sie nicht versuchen, den Verkaufspreis der Gesellschaft für ein Produkt mit einem Lieferanten zu beeinflussen, ohne sich vorher mit der Rechtsabteilung abgestimmt zu haben. - Schließen Sie ohne die vorherige Zustimmung der Rechtsabteilung keine Ausschließlichkeitsvereinbarung ab - also eine Absprache, nach der sich die Gesellschaft verpflichtet, ein Produkt oder eine Leistung exklusiv oder semi-exklusiv von einem Lieferanten zu beziehen. - In Fällen, in denen Flint Group bei einem bestimmten Produkt einen großen Marktanteil innehat, seien Sie vorsichtig mit Preismechanismen, die potenziell wettbewerbsbeschränkend sein könnten. Bei Zweifeln holen Sie bitte den Rat der Rechtsabteilung ein. - In Fällen, in denen ein anderes Unternehmen sowohl Lieferant als auch Kunde sowie Wettbewerber der Gesellschaft ist (z.B. auf anderen Märkten), stellen Sie sicher, dass kein Austausch wettbewerbsrechtlich sensibler Informationen über diesen Partner zwischen den Mitarbeitern, die mit Flint Group: Anhang 1 2 diesem anderen Unternehmen als Lieferant/Kunde Geschäfte tätigen, und den Mitarbeitern, die mit diesem Unternehmen als Wettbewerber zu tun haben, stattfindet. - Kein Mitarbeiter oder Bevollmächtigter der Gesellschaft ist befugt, Geld oder Zuwendungen von Wert zur Beeinflussung von Geschäftsentscheidungen der Gesellschaft in Bezug auf Lieferanten entgegenzunehmen. 4. Diese Leitlinien gelten in Verbindung mit der Richtlinie zu Kartell- und Wettbewerbsrecht („Richtlinie“). Wie bei allen anderen Teilen der Richtlinie ist kein Mitarbeiter der Gesellschaft durch die Gesellschaft oder anderweitig befugt, in einer Weise zu handeln, die diesen Leitlinien oder dem Kartell- und Wettbewerbsrecht widerspricht. 3 Flint Group: Anhang 1
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