Die ganze Vielfalt des Sponsorings

Ausgabe 06 - Juni 2015
Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH
THEMA DES MONATS
Die ganze Vielfalt des Sponsorings -Ein
kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen
Betrachtung des Crowdfunding bei
gemeinnützigen Körperschaften
Mehr auf Seite 10
Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH
querbeet - Ausgabe Juni 2015
Liebe Leser,
wir freuen uns, Ihnen endlich das neue Format der „Quer-
Crowdfunding, das als Fundraisinginstrument voll im
beet“ präsentieren zu können.
Trend liegt. Als moderner Dienstleister haben wir uns
Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH
bewusst für eine Zustellung des Magazins über digitale
erscheint jetzt monatlich auf 12 Seiten im frischen Desi-
Medien entschieden. Zu jedem Artikel finden Sie daher
gn mit steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen
weiterführende Links, mit denen Sie zusätzliche Infor-
Informationen in Kombination mit Nachrichten aus de-
mationen auf unserer Internetseite erhalten. Dort stehen
m Netzwerk. Besonders wichtig ist uns die feste Rubrik
Ihnen alle Ausgaben auch als interaktive Dokumente zur
„IQ Mandanten“ und „Querbeet fragt nach“ mit Wissens-
Verfügung. Wir arbeiten gerade mit Hochdruck an unserer
wertem von und über unsere Mandanten, welche die
Kanzlei-App, die Sie als Wegbegleiter mit wichtigen In-
Querbeet zukünftig mitgestalten werden. In der ersten
halten und nützlichen Tools versorgen wird.
Ausgabe stellt sich eine große erfolgreiche Organisation
Wir hoffen, mit der Querbeet Anregungen und Ratschlä-
vor, die sich seit 25 Jahren der Förderung von Kindern und
ge für Ihr Management vermitteln zu können. Wir freuen
Jugendlichen widmet. Jede Ausgabe der Querbeet beinhal-
uns auf Ihr Feedback.
tet auch ein Thema des Monats. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit der steuerlichen Würdigung von
Andreas Dzaack
Steuerberater
[email protected]
Jens Kesseler
Berater
[email protected]
Inhalt dieser Ausgabe
•
Steuersatz: Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten S.3
•
Musikveranstaltung: Wann Sie mit Abgaben an die Künstlersozialkasse rechnen müssen S.4
•
Freistellungsbescheid: Was tun, wenn der Nullbescheid ins Haus flattert? S.5
•
Auslegungsfragen: Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge? S.5
•
Kassenaufzeichnung: Wann Taxiunternehmen Schichtzettel entsorgen dürfen S.6
•
Umsatzsteuerfreiheit: Reiterhofbetreiberin erbringt weder Heilbehandlungen noch Jugendhilfe S.6
•
IQ Netzwerkpartner in Sachen insolvenznaher Beratung, BRINKMANN & PARTNER. S.7
•
Kindervereinigung Leipzig e.V. S.8
•
Die ganze Vielfalt des Sponsorings -Ein kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen Betrachtung des... S.10
•
Anlagestrategie: Wann kann der Vorstand für Verluste in Anspruch genommen werden? S.11
STEUERRECHTLICHES
Steuersatz: Umsatzsteuerliche
Begünstigung von Integrationsprojekten
Integrationsprojekte helfen schwerbehinderten Menschen, einer Tätigkeit nachzugehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage
befasst, wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Umsätze anzuwenden ist, die im Rahmen von Integrationsprojekten erzielt werden.
Im Streitfall beschäftigte eine GmbH neben
scheiden, ob die Umsätze der Klägerin von
dem Geschäftsführer einen schwerbehin-
der Steuerermäßigung erfasst werden. Das
derten Mitarbeiter, dessen Tätigkeit den
Gericht hat bestätigt, dass zu den Zweck-
Dienstleistungsbereich EDV und die logis-
betrieben auch Integrationsprojekte zäh-
tische Problemlösung umfasste. Die strei-
len können. Der ermäßigte Steuersatz sei
tigen Umsätze setzten sich überwiegend
aber nur auf die Lieferung von Gegenstän-
aus dem Verkauf von Scannern und Dienst-
den und die Erbringung von Dienstleistun-
leistungen wie dem Einscannen von Doku-
gen durch gemeinnützige Einrichtungen
menten für eine Versicherungsgesellschaft
für wohltätige Zwecke und im Bereich der
zusammen. Das Finanzamt unterwarf die
sozialen Sicherheit anzuwenden. Weder
Umsätze dem Regelsteuersatz. Das Fi-
der Verkauf von Scannern noch die Erbrin-
nanzgericht (FG) ging von einem Zweck-
gung von Dienstleistungen für Archivsys-
betrieb aus, weil ein Integrationsprojekt
teme sowie deren Entwicklung und Ver-
gegeben sei. Den ermäßigten Steuersatz
trieb
wandte es aber nur auf die Umsätze an, die
Dienstleistungen seien Leistungen in die-
auf Dienstleistungen außerhalb der Liefe-
sem Sinne.
und
damit
zusammenhängende
rung und Wartung von Scannern entfielen.
Hinweis: Die vom BFH aufgestellten GrundDer BFH hat dieses Urteil aufgehoben,
sätze sind auch für Vereine relevant, die In-
konnte jedoch wegen fehlender Feststel-
tegrationsprojekte verwirklichen, obwohl das
lungen des FG nicht abschließend ent-
Urteil eine GmbH betraf.
3
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Musikveranstaltung: Wann Sie mit Abgaben
an die Künstlersozialkasse rechnen müssen
Wer künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwertet
und vermarktet, muss Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen.
Wann diese Abgabepflicht für einen Verein gilt, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger ist ein Verein, der Country- und
ten vorwiegend auf den Mitgliedsbeiträg-
Westerntanz betreibt. Er hatte ein dreitägi-
en. Der Verein hatte auch weder Werbung
ges „Country-Weekend“ und eine „Coun-
noch Öffentlichkeitsarbeit, sondern in
try-Weihnacht“ durchgeführt, bei denen
erster Linie Brauchtumspflege betrieben.
Künstler gegen Gage aufgetreten waren.
Die Künstlersozialkasse hielt den Verein
Auch dem Hinweis der Künstlersozialkas-
für abgabepflichtig, weil er mehr als drei
se, das „Country-Weekend“ müsse als drei
Veranstaltungen durchgeführt habe. Des-
Veranstaltungen gewertet werden, da die
sen Klage gegen diese Abgabepflicht war
Besucher die Veranstaltung auch an ein-
erfolgreich. Auch das BSG gab dem Verein
zelnen Tagen besuchen konnten, ist das
Recht, weil sein Zweck nicht überwiegend
BSG nicht gefolgt. Hier sei eine Einzelfall-
darauf gerichtet gewesen sei, künstlerisch
betrachtung
tätig zu sein. Die Bereiche der künstleri-
zungskriterien vorzunehmen:
nach
folgenden
Abgren-
schen Tätigkeit sind Musik, darstellende
und bildende Kunst - jeweils als Schaffen,
•
Ausüben oder Lehren. Country- und Wes-
die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit,
terntanz ist jedoch keine künstlerische,
•
ein einheitlicher Name,
sondern eine sportliche Tätigkeit. Die
•
eine ganzheitliche Bewerbung,
Organisation von Veranstaltungen mit
•
die Erteilung nur einer ordnungsbe-
Künstlern bildete nicht den wesentlichen
Geschäftsinhalt, weil der Verein damit nur
hördlichen Genehmigung und
•
die Möglichkeit, der Veranstaltung mit
geringe Überschüsse erzielte. Die Eintritts-
einer Eintrittskarte an allen drei Tagen
gelder wurden fast vollständig für die Ga-
beiwohnen zu können.
gen der Künstler verwendet; die für eigene
Zwecke verbleibenden Einnahmen basier-
4
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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querbeet - Ausgabe Juni 2015
Freistellungsbescheid: Was tun, wenn der Nullbescheid
ins Haus flattert?
Vereine, die gemeinnützige Ziele verfolgen, können vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid
erhalten. Mit der Erteilung dieses Bescheids sind verschiedene rechtliche Konsequenzen verbunden. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Finanzamt keinen Freistellungsbescheid erteilt,
sondern einen Steuerbescheid erlässt, der die Körperschaftsteuer auf 0 € festsetzt, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Geklagt hatte eine Hochschule, die einen „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) unterhält, der Auftragsforschung betreibt. Das Finanzamt versagte dem BgA die Anerkennung als gemeinnützige
Organisation. Laut Bescheid, mit dem es die Körperschaftsteuer auf 0 € festsetzte, sei die Körperschaft nicht gemeinnützig. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unzulässig zurück.
Eine Klage sei nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, in seinen Rechten verletzt zu sein. Das
sei hier nicht der Fall, weil eine Steuerfestsetzung auf 0 € den Steuerpflichtigen nicht belaste.
Auslegungsfragen: Betriebe gewerblicher Art als
Schuldner der Kapitalerträge?
Von „Betrieben gewerblicher Art“ ist die Rede, wenn eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einer Tätigkeit nachgeht, die nicht Bestandteil ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist, sondern mit
der sie ein - ansonsten - privatwirtschaftliches Unternehmen betreibt.
Die Gewinne dieser Betriebe gewerblicher Art (kurz „BgA“) sind im Gegensatz zu den Einnahmen
aus der hoheitlichen Tätigkeit körperschaftsteuerpflichtig, da es anderenfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen derselben Branche kommen
würde. So sind Sparkassen beispielsweise zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts (sog. Anstalten), unterliegen jedoch als BgA der Körperschaftsteuerpflicht.
BgA kommen entweder in Form eigenständiger juristischer Personen (z. B. Stadtwerke einer Kommune) oder ohne rechtliche Eigenständigkeit vor. Da die Besteuerung von körperschaftsteuerpflichtigen Personen oder Betrieben grundsätzlich zweigeteilt ist (Körperschaftsteuer auf die Gewinne, Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen), ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass
Ausschüttungen aus BgA auch kapitalertragsteuerpflichtig sind. Bislang war umstritten, ob das
auch dann gilt, wenn die BgA keine eigenständige Rechtsperson bilden. Dies bestätigt das BMF in
einem aktuellen Schreiben aber nun ausdrücklich.
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querbeet - Ausgabe Juni 2015
Kassenaufzeichnung: Wann Taxiunternehmen
Schichtzettel entsorgen dürfen
Bargeschäfte prüft die Finanzverwaltung mit Argusaugen. Da hier häufig etwas nicht stimmt, pocht
sie auf exakte Einhaltung der gesetzlich verankerten Aufzeichnungspflichten. Fehlen Kassenaufzeichnungen oder Ureinnahmebelege (handgeschriebene Zettel, Quittungen usw.), kann sie die
gesamten Aufzeichnungen anzweifeln und Gewinn hinzuschätzen.
So erging es auch einem Taxiunternehmer aus Hamburg, der keine Schichtzettel vorweisen konnte,
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geschweige denn tägliche Kassenaufzeichnungen. Als Kläger ging er gegen die Finanzverwaltung
vor, denn seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt keine Schätzungsbefugnis. Auch sei die Schätzungsmethode, die sich an einer Hamburger Statistik orientierte, nicht auf seinen Betrieb anwendbar.
Das Finanzgericht Hamburg war allerdings anderer Auffassung: Für Taxiunternehmen gilt zwar
eine vereinfachte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Umsatzsteuerfreiheit: Reiterhofbetreiberin erbringt
weder Heilbehandlungen noch Jugendhilfe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Leistungen,
die die Betreiberin eines Reiterhofs erbringt, umsatzsteuerfrei sind. Der Ponyhof aus dem Streitfall
hatte ca. 30 Pferde sowie Ponys verschiedener Rassen. Zusätzlich beherbergte er Schafe, Zwergziegen, Hasen und andere Kleintiere. Auf dem Anwesen befanden sich im Wesentlichen Stallungen,
Scheunen, eine Koppel sowie ein Reitplatz. Eine Reithalle war jedoch nicht vorhanden.
Die Betreiberin hatte mit dem Reiterhof ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Sie war davon ausgegangen, dass ihre Leistungen - als Heilbehandlungen bzw. als Leistungen im Rahmen der Beherbergung, Beköstigung und zur Erziehung, Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen - umsatzsteuerfrei seien.
Dieser Ansicht ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Steuerfreie Heilbehandlungen lagen seiner Ansicht
nach schon deshalb nicht vor, weil die Betreiberin weder einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis noch ärztliche Verordnungen für die Maßnahmen vorlegen konnte.
Und auch eine Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe kam nicht in Betracht. Denn zwar
wurden die Jugendlichen auf dem Ponyhof im weitesten Sinne betreut. Die Stadt, in der der Hof
angesiedelt war, hatte diesen aber ausdrücklich nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
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IQ NETZWERK
IQ Netzwerkpartner geben Auskunft.
René Krüger, Rechtsanwalt BRINKMANN &
PARTNER
IQ Netzwerkpartner in Sachen insolvenznaher
Beratung, BRINKMANN & PARTNER.
Die Kanzlei BRINKMANN & PARTNER wurde 1980 in Hamburg gegründet und ist heute als Partnergesellschaft in 30 Niederlassungen mit ca.
105 Berufsträgern (insgesamt ca. 350 Mitarbeiter) tätig. Seit ihrer
Gründung ist die Partnerschaftsgesellschaft organisch und ohne Zusammenschlüsse gewachsen und in allen Wirtschaftszentren Deutschlands vertreten. Dabei legt die Partnerschaftsgesellschaft besonderen
Wert auf die persönliche Betreuung ihrer Mandanten vor Ort durch
einen Partner und dessen Team.
Die Kanzlei hat durch ihren unternehme-
komplexe Mandate in standortübergrei-
rischen Ansatz einen führenden Ruf bei der
fenden Teams zu bearbeiten. Dabei gehö-
Restrukturierung von Unternehmen er-
ren unternehmerisches und fächerüberg-
worben und ist mit über 20 regelmäßig
reifendes
bestellten Insolvenzverwaltern eine der
Verlässlichkeit zu unserem Selbstver-
größten und renommiertesten deutschen
ständnis. Wir stehen für hohe Kompetenz,
Insolvenzverwalterkanzleien.
langjährige Praxis und pragmatische Lös-
Mit der gleichen Gründlichkeit widmen wir
ungsansätze.
uns aber auch den Verbraucher- und
An unseren Standorten Leipzig und Dres-
Nachlassinsolvenzen sowie einer Vielzahl
den bieten wir darüber hinaus neben der
von weiteren wirtschaftsnahen Rechtsge-
insolvenznahen Beratung noch Rechtsbe-
bieten. In den jährlichen Rankings des
ratung in den Bereichen:
Denken,
Zielstrebigkeit
und
Fachdienstes „JUVE“ belegt unsere Sozietät regelmäßig einen der vorderen Plätze
•
gemeinnützige und kulturelle Vereine
und wurde 2006 als „Kanzlei des Jahres für
•
juristische Personen des öffentlichen
Insolvenzverwaltung“ ausgezeichnet.
Durch unsere langjährige Erfahrung und
Rechts sowie
•
Sanierung und Restrukturierung
unser nationales Netzwerk an Standorten,
sind wir jederzeit dazu in der Lage auch
7
Kontakt Leipzip
Brinkmann & Partner
Wundtstraße 9
(Eingang über Fockestraße 6)
04275 Leipzig
Tel: +49 (0) 341 / 303 85-0
Fax: +49 (0) 341 / 303 85-11
[email protected]
Kontakt Dresden
Brinkmann & Partner
Archivstraße 21
01097 Dresden
Tel: +49 (0)351 / 6567922-0
Fax: +49 (0)351 / 6567922-9
[email protected]
IQ MANDANTEN
Kindervereinigung Leipzig e.V.
An der Seite unserer Kinder -
Weltanschauung, ihrer Religion, ihrem
so lautet ein Motto unserer vielseitigen
sozialen Status, ihrer Nationalität etc.
Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und
Durch unsere Arbeit wollen wir die Öf-
Jugendhilfe. Die KINDERVEREINIGUNG e.
fentlichkeit für Kinder und ihre Bedürf-
V. wurde im März 1990 gegründet. Als
nisse stärker aufschließen, und dadurch
Verein sind wir vor allem mit vielen eh-
mehr Orte und mehr Zeit für Kinder in das
renamtlichen Mitgliedern und Helfern
Bewusstsein der Erwachsenen einbrin-
mit und für Kinder und Jugendliche im
gen. Wir wollen Vorurteile betreffs des
Sinne der UNO-Konvention über die
Alters, des Geschlechts und der Fähigkei-
Rechte des Kindes tätig.
ten abbauen und das Selbstbewusstsein
sowie die Selbstständigkeit von Kindern
Der Zweck der KINDERVEREINIGUNG
und Jugendlichen entwickeln helfen. Den
Leipzig e.V. ist darauf gerichtet, Beiträge
Schwerpunkt unserer Arbeit setzen wir
zur Schaffung förderlicher sozialökologi-
deshalb im sozialen Freizeitbereich, in-
scher Rahmenbedingungen für das Her-
dem wir gemeinsam mit den Kindern und
anwachsen von Kindern und Jugendli-
Jugendlichen alternative Freizeitangebo-
chen zu eigenverantwortlichen und ge-
te entwickeln. Wir wollen Formen finden,
meinschaftsfähigen Persönlichkeiten in
sie in ihrer Freizeit zu begleiten und ihnen
den Lebensräumen innerhalb und außer-
zu helfen, sich in der vollziehenden ge-
halb der Familie zu leisten. Wir wenden
sellschaftlichen Umprofilierung zurecht
uns an alle Kinder- und Jugendlichen
zu finden und ihre Identitätsbeziehungen
unabhängig von Ihrer Herkunft, ihrer
zu entwickeln.
Kontakt
KINDERVEREINIGUNG® Leipzig e.V.
Frohburger Straße 33c
04277 Leipzig
Tel.: 0341 / 2257440
Fax: 0341 / 22574410
[email protected]
www.kv-leipzig.de
Spendenkonto
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE77 8605 5592 1135 5055 58
BIC: WELADE8LXXX
Geschäftsstelle
Zielgruppen
Die Geschäftsstelle der KINDERVEREINIGUNG
Leipzig e.V. versteht sich einerseits als Dienstleister, Moderator und Koordinator für die Einrichtungen, Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins und
andererseits als Kontakt-und Anlaufstelle für die
Bürger, Ämter, Politik und unsere weiteren externen Partner.
Kinder-und Jugendliche im Alter von 8 Wochen
bis 27 Jahren unabhängig von Religion, Weltanschauung, sozialem Status, Nationalität etc.
Schwerpunkt sind hier Angebote für Kinder und
Jugendliche aus sozialschwachen Familien bzw.
Kinder und Jugendliche aus einem gefährdeten
Umfeld.
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle setzten mit ihrer Arbeit die strategischen Zielstellungen des
Vorstandes der KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.
V. um.
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QUERBEET FRAGT NACH
Matthias Heinz
Geschäftsführer KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V.
Was ist Ihr Lieblingsort?
Haben Sie einen Lieblingskünstler?
In meinen Träumen eine Wolke zwischen Himmel und
Erde sowie im alltäglichen Leben an der Seite meiner
Liebsten in unserem alten Wärme ausstrahlenden Häuschen.
Den Maler Marc Chagall, den Musiker Gerhard Gundermann und die Schriftstellerin Annette von Droste-Hülshoff.
Haben Sie ein Lieblingsrestaurant?
Was geht Ihnen gegen den Strich?
Die Vodkaria in Leipzig und den Knossos-Palast in
Wurzen.
Mangelnde Wertschätzung, Intoleranz, Missgunst und Arroganz im Umgang der Menschen miteinander.
An welchem Ort können Sie am besten entspannen?
Wenn Sie 3 Wünsche frei hätten ...
Würde ich mir die Abschaffung aller Krebskrankheiten
und Herzinfarkte auf der Erde, eine gerechtere, friedliche
und wertschätzender Welt sowie einen vierwöchigen Urlaub mit meiner Tochter im Himalaja wünschen.
Nachts ganz allein im Ägyptischen Museum zu Leipzig.
Wie sieht für Sie der perfekte Sonntag aus?
Wenn es ein wirklicher Sonnentag ist, ich für mich selbst
und andere an Körper, Geist und Seele Positives bewirken
und Freude am Leben ohne Reue empfinden kann.
Welche Eigenschaft schätzen Sie bei anderen
am meisten?
Geduld, Hartnäckigkeit und ehrliche Spiritualität um den
Sinn des Lebens etwas näher zu kommen.
Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
Was schätzen Sie als Mandant an der IQ?
a) „Der große Entwurf. Eine neue Erklärung des Universums“ von Stephen Hawking. b) „In Memoriam“ Joachim
Ringelnatz von Frank Möbus.
Die Kombination von Stil, Kultur, Professionalität im Umgang der Repräsentanten von IQ mit den Mandanten sowie das zivilgesellschaftliche Engagement der Steuerberatungsgesellschaft.
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IQ STEUER
Die ganze Vielfalt des Sponsorings -� Ein
kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen
Betrachtung des Crowdfunding bei
gemeinnützigen Körperschaften
Jens Kesseler
Berater
[email protected]
Die Zuwendungen der öffentlichen Hand nehmen stetig ab, daher
müssen diese fehlenden Mittel durch andere Aktivitäten und Betätigungen gegenfinanziert werden oder die gemeinnützige Betätigung
muss eingeschränkt werden, was durchaus zu Wettbewerbsnachteilen auf dem Nonprofit -“Markt „ führen kann. Das kann schwerlich
immer durch höhere Spenden ausgeglichen werden, eher durch Erweiterung der entgeltlichen Betätigungen im Zweckbetrieb und vor
allem im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Als
eine interessante Alternative im Finanzierungsmix kommt verstärkt
Crowdfunding ins Spiel. Dabei sind steuerliche Aspekte unbedingt
zu beachten.
Steuerlich
des
elle wie auch materielle Prämien und
Crowdfunding. Mittlerweile wissen viele
relevante
Spielregeln
Leistungen für die Unterstützer angebo-
Führungskräfte in den Nonprofit-Orga-
ten. Die Prämien reichen von Danksagun-
nisationen (NPO‘s)
mit Crowdfunding
gen per Mail bei kleinen Beträgen über
was anzufangen. Es handelt sich um eine
mehr oder weniger nützlichen Dingen
„Schwarmfinanzierung“ mithilfe einer
( Bücher , Fotoalben, DVD‘s) bis zu exklu-
Vielzahl von anonymen Unterstützern
siven Angeboten ab dreistelligen gespon-
(Masse) über Plattformen im Internet. Es
serten Beträgen, wie VIP - Veranstaltun-
gibt inzwischen professionelle Plattfor-
gen. Diese Prämien können gemäß der
men für verschiedene Projekte, wie Visi-
Vorschriften in den §§ 14, 64 , 65, 66, 67a,
onBakery (für alle Visionen) ,Sciencestar-
68 Abgabenordnung (AO) und in Anleh-
ter ( Projekte aus Wissenschaft, For-
nung an den Sponsoringserlass vom18.02.
schung und Wissenschaftskommunikati-
1998 des BMF Einnahmen im ideellen
on), Ecocrowd – Plattform für nachhal-
Bereich, im steuerpflichtigen wirtschaft-
tige Projekte oder fairplaid (Crowdfun-
lichen Geschäftsbetrieb (vgl. Abb. 1) und
ding imSport). . Der Unterstützer (Spon-
wie später noch dargelegt , sogar Einnah-
sor) des jeweiligen Projekts erhält je nach
men im Zweckbetrieb sein. Seltener liegen
erbrachter Höhe seines finanziellen Bei-
wohl Einnahmen in der Vermögensver-
trages eine Gegenleistung als Anreiz und
waltung beim Crowdfunding vor.
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Orientierung (vgl. Abb.1). Mit diesen
„Belohnungen“ kommen steuerlich zu
Was es nicht alles gibt ! Der bunte Mix an
klärende Sachverhalte bei den NPO‘s auf
Prämien. Es ist sehr unterhaltsam und
die Tagesordnung (natürlich auch bei
beeindruckend zugleich, was dem Spon-
nicht gemeinnützigen Projektträgern, die
sor (Unterstützer)
hier aber nicht weiter betrachtet werden).
Crowdfunding Plattform so alles geboten
Im gemeinnützigen Sektor spielt insbe-
wird.
sondere das Reward-based- Crowdfunding eine grosse Rolle, dort werden ide-
10
je nach Betrag und
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IQ STIFTUNGSFORUM
Anlagestrategie: Wann kann der Vorstand
für Verluste in Anspruch genommen
werden?
Viele gemeinnützige Körperschaften wie Vereine und Stiftungen besitzen Vermögen, das möglichst gewinnbringend angelegt werden
soll und muss. Mit renditeversprechenden Anlagen geht jedoch ein
höheres Risiko des Wertverlusts einher. Bei höheren Verlusten stellt
sich immer die Frage, ob eines der handelnden Organe, in der Regel
der Vorstand, in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, wie sich die Schadenregulierung darstellt, wenn der Vorstand einwendet, ein anderes Organ sei mitverantwortlich gewesen.
Im Urteilsfall durfte ein Depot aufgrund
Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen
des Auftrags des Stiftungsvorstands einen
seines gesetzlichen und satzungsmäßigen
Aktienanteil von 80 % enthalten, was
Geschäftsbereichs selbständig verant-
nicht den Vorgaben der Stiftung ent-
wortlich. Es hat deshalb im Fall einer
sprach. Dadurch war ihr ein hoher Verlust
Pflichtwidrigkeit für den verursachten
entstanden, für den der Vorstand verant-
Schaden der juristischen Person auch voll
wortlich gemacht wurde.
einzustehen. Ein Mitverschulden lässt
sich nicht anführen, da die Organe im
Gegen
Schadenersatzanspruch
Innenverhältnis nicht die juristische Per-
wandte der Vorstand ein, dass nicht er
diesen
son gegenüber den anderen Organen
allein für diesen Schaden verantwortlich
vertreten. Der Vorstand konnte nicht
sei, sondern dem Kuratorium der Stiftung
geltend machen, er sei von der Gesell-
ein Mitverschulden zukomme. Während
schafterversammlung schlecht ausge-
das Berufungsgericht dem folgte und das
wählt oder nachlässig überwacht worden.
Mitverschulden mit 50 % bewertete, sah
der BGH die Sache anders. Ein Mitver-
Hinweis: Das Urteil betrifft zwar eine
schulden komme bei einer Organhaftung
Stiftung, die vom BGH aufgestellten
nicht in Betracht. Die Pflichten der Orga-
Grundsätze sind aber eins zu eins auf
ne einer juristischen Person bestehen
den Vereinsvorstand übertragbar.
nebeneinander. Jedes Organ ist für die
11
Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Büro Leipzig
Springerstraße 9
04105 Leipzig
Steuerberatungsgesellschaft mbH
T +49 341. 200 19 35
F +49 341. 200 19 36 5
Zahlungstermine Steuern/Abgaben:
Juli - 2015
Freitag, 10.07.2015 (13.07.2015 *)
Mittwoch, 29.07.2015
- Lohnsteuer
- Sozialversicherungsbeiträge
- Umsatzsteuer
* = Zahlungsschonfrist
Save the Date
“Mut zur Veränderung” Vision-Strategie-Struktur
15.10.2015
Wiedemar / OT Zwochau
Veranstalter:
IQ-Group
Gemeinnützige Organisationen, unabhängig von Ihrer Rechtsform, stehen derzeitig vor vielen wirtschaftlichen und strategischen Herausforderungen. Bisherige Strukturen scheinen oft überholt, um den Wirkungsgrad der NPO zu halten oder gar zu
steigern. Wir wollen mit dieser Tagung, die jedes Jahr stattfinden wird, Anregungen und Lösungsansätze für modernes Management von Non-Profit-Organisationen geben. Es werden mit vielen erstklassigen Experten und Praktikern in Impulsreferaten und Workshops insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen zur Strukturveränderung, Wirkungscontrolling und der Entwicklung von Strategien vermittelt. Die Veranstaltung endet mit einer Podiumsdiskussion. Danach können bei einem Get together Kontakte geknüpft und Ideen ausgetauscht werden. Wir freuen uns auf einen spannenden Kongresstag zu diesen zukunftsweisenden Themenstellungen und natürlich darauf, Sie am 15.10.2015 begrüßen zu dürfen. Veranstaltungsort : Tagungszentrum Fokolar Zwochau (in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle)
Beginn: 10.00 Uhr, Ende 18.00 Uhr
Tagungsgebühr: EUR 150,-
Disclaimer
querbeet bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der
Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen die IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung. querbeet unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber.
Bildnachweise: Seite 2: Angela Liebich_Leipzig, Seite 2: Angela Liebich_Leipzig, Seite 3: Nolte Lourens - Fotolia, Seite 4: Dariusz Sankowski - Fotolia, Seite 10: Angela Liebich_Leipzig, Seite 11: Minerva Studio - Fotolia. Gestaltung und Produktion: Wiadok - Corporate Publishing für Steuerberater - www.wiadok.de