Ausgabe 06 - Juni 2015 Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH THEMA DES MONATS Die ganze Vielfalt des Sponsorings -Ein kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen Betrachtung des Crowdfunding bei gemeinnützigen Körperschaften Mehr auf Seite 10 Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH querbeet - Ausgabe Juni 2015 Liebe Leser, wir freuen uns, Ihnen endlich das neue Format der „Quer- Crowdfunding, das als Fundraisinginstrument voll im beet“ präsentieren zu können. Trend liegt. Als moderner Dienstleister haben wir uns Das Magazin der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH bewusst für eine Zustellung des Magazins über digitale erscheint jetzt monatlich auf 12 Seiten im frischen Desi- Medien entschieden. Zu jedem Artikel finden Sie daher gn mit steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen weiterführende Links, mit denen Sie zusätzliche Infor- Informationen in Kombination mit Nachrichten aus de- mationen auf unserer Internetseite erhalten. Dort stehen m Netzwerk. Besonders wichtig ist uns die feste Rubrik Ihnen alle Ausgaben auch als interaktive Dokumente zur „IQ Mandanten“ und „Querbeet fragt nach“ mit Wissens- Verfügung. Wir arbeiten gerade mit Hochdruck an unserer wertem von und über unsere Mandanten, welche die Kanzlei-App, die Sie als Wegbegleiter mit wichtigen In- Querbeet zukünftig mitgestalten werden. In der ersten halten und nützlichen Tools versorgen wird. Ausgabe stellt sich eine große erfolgreiche Organisation Wir hoffen, mit der Querbeet Anregungen und Ratschlä- vor, die sich seit 25 Jahren der Förderung von Kindern und ge für Ihr Management vermitteln zu können. Wir freuen Jugendlichen widmet. Jede Ausgabe der Querbeet beinhal- uns auf Ihr Feedback. tet auch ein Thema des Monats. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit der steuerlichen Würdigung von Andreas Dzaack Steuerberater [email protected] Jens Kesseler Berater [email protected] Inhalt dieser Ausgabe • Steuersatz: Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten S.3 • Musikveranstaltung: Wann Sie mit Abgaben an die Künstlersozialkasse rechnen müssen S.4 • Freistellungsbescheid: Was tun, wenn der Nullbescheid ins Haus flattert? S.5 • Auslegungsfragen: Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge? S.5 • Kassenaufzeichnung: Wann Taxiunternehmen Schichtzettel entsorgen dürfen S.6 • Umsatzsteuerfreiheit: Reiterhofbetreiberin erbringt weder Heilbehandlungen noch Jugendhilfe S.6 • IQ Netzwerkpartner in Sachen insolvenznaher Beratung, BRINKMANN & PARTNER. S.7 • Kindervereinigung Leipzig e.V. S.8 • Die ganze Vielfalt des Sponsorings -Ein kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen Betrachtung des... S.10 • Anlagestrategie: Wann kann der Vorstand für Verluste in Anspruch genommen werden? S.11 STEUERRECHTLICHES Steuersatz: Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten Integrationsprojekte helfen schwerbehinderten Menschen, einer Tätigkeit nachzugehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Umsätze anzuwenden ist, die im Rahmen von Integrationsprojekten erzielt werden. Im Streitfall beschäftigte eine GmbH neben scheiden, ob die Umsätze der Klägerin von dem Geschäftsführer einen schwerbehin- der Steuerermäßigung erfasst werden. Das derten Mitarbeiter, dessen Tätigkeit den Gericht hat bestätigt, dass zu den Zweck- Dienstleistungsbereich EDV und die logis- betrieben auch Integrationsprojekte zäh- tische Problemlösung umfasste. Die strei- len können. Der ermäßigte Steuersatz sei tigen Umsätze setzten sich überwiegend aber nur auf die Lieferung von Gegenstän- aus dem Verkauf von Scannern und Dienst- den und die Erbringung von Dienstleistun- leistungen wie dem Einscannen von Doku- gen durch gemeinnützige Einrichtungen menten für eine Versicherungsgesellschaft für wohltätige Zwecke und im Bereich der zusammen. Das Finanzamt unterwarf die sozialen Sicherheit anzuwenden. Weder Umsätze dem Regelsteuersatz. Das Fi- der Verkauf von Scannern noch die Erbrin- nanzgericht (FG) ging von einem Zweck- gung von Dienstleistungen für Archivsys- betrieb aus, weil ein Integrationsprojekt teme sowie deren Entwicklung und Ver- gegeben sei. Den ermäßigten Steuersatz trieb wandte es aber nur auf die Umsätze an, die Dienstleistungen seien Leistungen in die- auf Dienstleistungen außerhalb der Liefe- sem Sinne. und damit zusammenhängende rung und Wartung von Scannern entfielen. Hinweis: Die vom BFH aufgestellten GrundDer BFH hat dieses Urteil aufgehoben, sätze sind auch für Vereine relevant, die In- konnte jedoch wegen fehlender Feststel- tegrationsprojekte verwirklichen, obwohl das lungen des FG nicht abschließend ent- Urteil eine GmbH betraf. 3 Steuerberatungsgesellschaft mbH Möchten Sie themenverwandte Artikel lesen? Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. Musikveranstaltung: Wann Sie mit Abgaben an die Künstlersozialkasse rechnen müssen Wer künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen verwertet und vermarktet, muss Beiträge an die Künstlersozialkasse abführen. Wann diese Abgabepflicht für einen Verein gilt, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Der Kläger ist ein Verein, der Country- und ten vorwiegend auf den Mitgliedsbeiträg- Westerntanz betreibt. Er hatte ein dreitägi- en. Der Verein hatte auch weder Werbung ges „Country-Weekend“ und eine „Coun- noch Öffentlichkeitsarbeit, sondern in try-Weihnacht“ durchgeführt, bei denen erster Linie Brauchtumspflege betrieben. Künstler gegen Gage aufgetreten waren. Die Künstlersozialkasse hielt den Verein Auch dem Hinweis der Künstlersozialkas- für abgabepflichtig, weil er mehr als drei se, das „Country-Weekend“ müsse als drei Veranstaltungen durchgeführt habe. Des- Veranstaltungen gewertet werden, da die sen Klage gegen diese Abgabepflicht war Besucher die Veranstaltung auch an ein- erfolgreich. Auch das BSG gab dem Verein zelnen Tagen besuchen konnten, ist das Recht, weil sein Zweck nicht überwiegend BSG nicht gefolgt. Hier sei eine Einzelfall- darauf gerichtet gewesen sei, künstlerisch betrachtung tätig zu sein. Die Bereiche der künstleri- zungskriterien vorzunehmen: nach folgenden Abgren- schen Tätigkeit sind Musik, darstellende und bildende Kunst - jeweils als Schaffen, • Ausüben oder Lehren. Country- und Wes- die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, terntanz ist jedoch keine künstlerische, • ein einheitlicher Name, sondern eine sportliche Tätigkeit. Die • eine ganzheitliche Bewerbung, Organisation von Veranstaltungen mit • die Erteilung nur einer ordnungsbe- Künstlern bildete nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt, weil der Verein damit nur hördlichen Genehmigung und • die Möglichkeit, der Veranstaltung mit geringe Überschüsse erzielte. Die Eintritts- einer Eintrittskarte an allen drei Tagen gelder wurden fast vollständig für die Ga- beiwohnen zu können. gen der Künstler verwendet; die für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basier- 4 Steuerberatungsgesellschaft mbH Möchten Sie diesen Artikel weiterlesen? Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. querbeet - Ausgabe Juni 2015 Freistellungsbescheid: Was tun, wenn der Nullbescheid ins Haus flattert? Vereine, die gemeinnützige Ziele verfolgen, können vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten. Mit der Erteilung dieses Bescheids sind verschiedene rechtliche Konsequenzen verbunden. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Finanzamt keinen Freistellungsbescheid erteilt, sondern einen Steuerbescheid erlässt, der die Körperschaftsteuer auf 0 € festsetzt, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden. Geklagt hatte eine Hochschule, die einen „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) unterhält, der Auftragsforschung betreibt. Das Finanzamt versagte dem BgA die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Laut Bescheid, mit dem es die Körperschaftsteuer auf 0 € festsetzte, sei die Körperschaft nicht gemeinnützig. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unzulässig zurück. Eine Klage sei nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, in seinen Rechten verletzt zu sein. Das sei hier nicht der Fall, weil eine Steuerfestsetzung auf 0 € den Steuerpflichtigen nicht belaste. Auslegungsfragen: Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge? Von „Betrieben gewerblicher Art“ ist die Rede, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer Tätigkeit nachgeht, die nicht Bestandteil ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist, sondern mit der sie ein - ansonsten - privatwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Die Gewinne dieser Betriebe gewerblicher Art (kurz „BgA“) sind im Gegensatz zu den Einnahmen aus der hoheitlichen Tätigkeit körperschaftsteuerpflichtig, da es anderenfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen derselben Branche kommen würde. So sind Sparkassen beispielsweise zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts (sog. Anstalten), unterliegen jedoch als BgA der Körperschaftsteuerpflicht. BgA kommen entweder in Form eigenständiger juristischer Personen (z. B. Stadtwerke einer Kommune) oder ohne rechtliche Eigenständigkeit vor. Da die Besteuerung von körperschaftsteuerpflichtigen Personen oder Betrieben grundsätzlich zweigeteilt ist (Körperschaftsteuer auf die Gewinne, Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen), ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Ausschüttungen aus BgA auch kapitalertragsteuerpflichtig sind. Bislang war umstritten, ob das auch dann gilt, wenn die BgA keine eigenständige Rechtsperson bilden. Dies bestätigt das BMF in einem aktuellen Schreiben aber nun ausdrücklich. 5 Möchten Sie diese Artikel in voller Länge lesen? Folgen Sie einfach dem abgebildeten QR-Code bzw. Link. querbeet - Ausgabe Juni 2015 Kassenaufzeichnung: Wann Taxiunternehmen Schichtzettel entsorgen dürfen Bargeschäfte prüft die Finanzverwaltung mit Argusaugen. Da hier häufig etwas nicht stimmt, pocht sie auf exakte Einhaltung der gesetzlich verankerten Aufzeichnungspflichten. Fehlen Kassenaufzeichnungen oder Ureinnahmebelege (handgeschriebene Zettel, Quittungen usw.), kann sie die gesamten Aufzeichnungen anzweifeln und Gewinn hinzuschätzen. So erging es auch einem Taxiunternehmer aus Hamburg, der keine Schichtzettel vorweisen konnte, Möchten Sie diese Artikel in voller Länge lesen? Folgen Sie einfach dem abgebildeten QR-Code bzw. Link. geschweige denn tägliche Kassenaufzeichnungen. Als Kläger ging er gegen die Finanzverwaltung vor, denn seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt keine Schätzungsbefugnis. Auch sei die Schätzungsmethode, die sich an einer Hamburger Statistik orientierte, nicht auf seinen Betrieb anwendbar. Das Finanzgericht Hamburg war allerdings anderer Auffassung: Für Taxiunternehmen gilt zwar eine vereinfachte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Umsatzsteuerfreiheit: Reiterhofbetreiberin erbringt weder Heilbehandlungen noch Jugendhilfe Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Leistungen, die die Betreiberin eines Reiterhofs erbringt, umsatzsteuerfrei sind. Der Ponyhof aus dem Streitfall hatte ca. 30 Pferde sowie Ponys verschiedener Rassen. Zusätzlich beherbergte er Schafe, Zwergziegen, Hasen und andere Kleintiere. Auf dem Anwesen befanden sich im Wesentlichen Stallungen, Scheunen, eine Koppel sowie ein Reitplatz. Eine Reithalle war jedoch nicht vorhanden. Die Betreiberin hatte mit dem Reiterhof ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Sie war davon ausgegangen, dass ihre Leistungen - als Heilbehandlungen bzw. als Leistungen im Rahmen der Beherbergung, Beköstigung und zur Erziehung, Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen - umsatzsteuerfrei seien. Dieser Ansicht ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Steuerfreie Heilbehandlungen lagen seiner Ansicht nach schon deshalb nicht vor, weil die Betreiberin weder einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis noch ärztliche Verordnungen für die Maßnahmen vorlegen konnte. Und auch eine Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe kam nicht in Betracht. Denn zwar wurden die Jugendlichen auf dem Ponyhof im weitesten Sinne betreut. Die Stadt, in der der Hof angesiedelt war, hatte diesen aber ausdrücklich nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. 6 IQ NETZWERK IQ Netzwerkpartner geben Auskunft. René Krüger, Rechtsanwalt BRINKMANN & PARTNER IQ Netzwerkpartner in Sachen insolvenznaher Beratung, BRINKMANN & PARTNER. Die Kanzlei BRINKMANN & PARTNER wurde 1980 in Hamburg gegründet und ist heute als Partnergesellschaft in 30 Niederlassungen mit ca. 105 Berufsträgern (insgesamt ca. 350 Mitarbeiter) tätig. Seit ihrer Gründung ist die Partnerschaftsgesellschaft organisch und ohne Zusammenschlüsse gewachsen und in allen Wirtschaftszentren Deutschlands vertreten. Dabei legt die Partnerschaftsgesellschaft besonderen Wert auf die persönliche Betreuung ihrer Mandanten vor Ort durch einen Partner und dessen Team. Die Kanzlei hat durch ihren unternehme- komplexe Mandate in standortübergrei- rischen Ansatz einen führenden Ruf bei der fenden Teams zu bearbeiten. Dabei gehö- Restrukturierung von Unternehmen er- ren unternehmerisches und fächerüberg- worben und ist mit über 20 regelmäßig reifendes bestellten Insolvenzverwaltern eine der Verlässlichkeit zu unserem Selbstver- größten und renommiertesten deutschen ständnis. Wir stehen für hohe Kompetenz, Insolvenzverwalterkanzleien. langjährige Praxis und pragmatische Lös- Mit der gleichen Gründlichkeit widmen wir ungsansätze. uns aber auch den Verbraucher- und An unseren Standorten Leipzig und Dres- Nachlassinsolvenzen sowie einer Vielzahl den bieten wir darüber hinaus neben der von weiteren wirtschaftsnahen Rechtsge- insolvenznahen Beratung noch Rechtsbe- bieten. In den jährlichen Rankings des ratung in den Bereichen: Denken, Zielstrebigkeit und Fachdienstes „JUVE“ belegt unsere Sozietät regelmäßig einen der vorderen Plätze • gemeinnützige und kulturelle Vereine und wurde 2006 als „Kanzlei des Jahres für • juristische Personen des öffentlichen Insolvenzverwaltung“ ausgezeichnet. Durch unsere langjährige Erfahrung und Rechts sowie • Sanierung und Restrukturierung unser nationales Netzwerk an Standorten, sind wir jederzeit dazu in der Lage auch 7 Kontakt Leipzip Brinkmann & Partner Wundtstraße 9 (Eingang über Fockestraße 6) 04275 Leipzig Tel: +49 (0) 341 / 303 85-0 Fax: +49 (0) 341 / 303 85-11 [email protected] Kontakt Dresden Brinkmann & Partner Archivstraße 21 01097 Dresden Tel: +49 (0)351 / 6567922-0 Fax: +49 (0)351 / 6567922-9 [email protected] IQ MANDANTEN Kindervereinigung Leipzig e.V. An der Seite unserer Kinder - Weltanschauung, ihrer Religion, ihrem so lautet ein Motto unserer vielseitigen sozialen Status, ihrer Nationalität etc. Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Durch unsere Arbeit wollen wir die Öf- Jugendhilfe. Die KINDERVEREINIGUNG e. fentlichkeit für Kinder und ihre Bedürf- V. wurde im März 1990 gegründet. Als nisse stärker aufschließen, und dadurch Verein sind wir vor allem mit vielen eh- mehr Orte und mehr Zeit für Kinder in das renamtlichen Mitgliedern und Helfern Bewusstsein der Erwachsenen einbrin- mit und für Kinder und Jugendliche im gen. Wir wollen Vorurteile betreffs des Sinne der UNO-Konvention über die Alters, des Geschlechts und der Fähigkei- Rechte des Kindes tätig. ten abbauen und das Selbstbewusstsein sowie die Selbstständigkeit von Kindern Der Zweck der KINDERVEREINIGUNG und Jugendlichen entwickeln helfen. Den Leipzig e.V. ist darauf gerichtet, Beiträge Schwerpunkt unserer Arbeit setzen wir zur Schaffung förderlicher sozialökologi- deshalb im sozialen Freizeitbereich, in- scher Rahmenbedingungen für das Her- dem wir gemeinsam mit den Kindern und anwachsen von Kindern und Jugendli- Jugendlichen alternative Freizeitangebo- chen zu eigenverantwortlichen und ge- te entwickeln. Wir wollen Formen finden, meinschaftsfähigen Persönlichkeiten in sie in ihrer Freizeit zu begleiten und ihnen den Lebensräumen innerhalb und außer- zu helfen, sich in der vollziehenden ge- halb der Familie zu leisten. Wir wenden sellschaftlichen Umprofilierung zurecht uns an alle Kinder- und Jugendlichen zu finden und ihre Identitätsbeziehungen unabhängig von Ihrer Herkunft, ihrer zu entwickeln. Kontakt KINDERVEREINIGUNG® Leipzig e.V. Frohburger Straße 33c 04277 Leipzig Tel.: 0341 / 2257440 Fax: 0341 / 22574410 [email protected] www.kv-leipzig.de Spendenkonto Sparkasse Leipzig IBAN: DE77 8605 5592 1135 5055 58 BIC: WELADE8LXXX Geschäftsstelle Zielgruppen Die Geschäftsstelle der KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V. versteht sich einerseits als Dienstleister, Moderator und Koordinator für die Einrichtungen, Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins und andererseits als Kontakt-und Anlaufstelle für die Bürger, Ämter, Politik und unsere weiteren externen Partner. Kinder-und Jugendliche im Alter von 8 Wochen bis 27 Jahren unabhängig von Religion, Weltanschauung, sozialem Status, Nationalität etc. Schwerpunkt sind hier Angebote für Kinder und Jugendliche aus sozialschwachen Familien bzw. Kinder und Jugendliche aus einem gefährdeten Umfeld. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle setzten mit ihrer Arbeit die strategischen Zielstellungen des Vorstandes der KINDERVEREINIGUNG Leipzig e. V. um. 8 QUERBEET FRAGT NACH Matthias Heinz Geschäftsführer KINDERVEREINIGUNG Leipzig e.V. Was ist Ihr Lieblingsort? Haben Sie einen Lieblingskünstler? In meinen Träumen eine Wolke zwischen Himmel und Erde sowie im alltäglichen Leben an der Seite meiner Liebsten in unserem alten Wärme ausstrahlenden Häuschen. Den Maler Marc Chagall, den Musiker Gerhard Gundermann und die Schriftstellerin Annette von Droste-Hülshoff. Haben Sie ein Lieblingsrestaurant? Was geht Ihnen gegen den Strich? Die Vodkaria in Leipzig und den Knossos-Palast in Wurzen. Mangelnde Wertschätzung, Intoleranz, Missgunst und Arroganz im Umgang der Menschen miteinander. An welchem Ort können Sie am besten entspannen? Wenn Sie 3 Wünsche frei hätten ... Würde ich mir die Abschaffung aller Krebskrankheiten und Herzinfarkte auf der Erde, eine gerechtere, friedliche und wertschätzender Welt sowie einen vierwöchigen Urlaub mit meiner Tochter im Himalaja wünschen. Nachts ganz allein im Ägyptischen Museum zu Leipzig. Wie sieht für Sie der perfekte Sonntag aus? Wenn es ein wirklicher Sonnentag ist, ich für mich selbst und andere an Körper, Geist und Seele Positives bewirken und Freude am Leben ohne Reue empfinden kann. Welche Eigenschaft schätzen Sie bei anderen am meisten? Geduld, Hartnäckigkeit und ehrliche Spiritualität um den Sinn des Lebens etwas näher zu kommen. Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen? Was schätzen Sie als Mandant an der IQ? a) „Der große Entwurf. Eine neue Erklärung des Universums“ von Stephen Hawking. b) „In Memoriam“ Joachim Ringelnatz von Frank Möbus. Die Kombination von Stil, Kultur, Professionalität im Umgang der Repräsentanten von IQ mit den Mandanten sowie das zivilgesellschaftliche Engagement der Steuerberatungsgesellschaft. 9 IQ STEUER Die ganze Vielfalt des Sponsorings -� Ein kurzer Leitfaden zur steuerrechtlichen Betrachtung des Crowdfunding bei gemeinnützigen Körperschaften Jens Kesseler Berater [email protected] Die Zuwendungen der öffentlichen Hand nehmen stetig ab, daher müssen diese fehlenden Mittel durch andere Aktivitäten und Betätigungen gegenfinanziert werden oder die gemeinnützige Betätigung muss eingeschränkt werden, was durchaus zu Wettbewerbsnachteilen auf dem Nonprofit -“Markt „ führen kann. Das kann schwerlich immer durch höhere Spenden ausgeglichen werden, eher durch Erweiterung der entgeltlichen Betätigungen im Zweckbetrieb und vor allem im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Als eine interessante Alternative im Finanzierungsmix kommt verstärkt Crowdfunding ins Spiel. Dabei sind steuerliche Aspekte unbedingt zu beachten. Steuerlich des elle wie auch materielle Prämien und Crowdfunding. Mittlerweile wissen viele relevante Spielregeln Leistungen für die Unterstützer angebo- Führungskräfte in den Nonprofit-Orga- ten. Die Prämien reichen von Danksagun- nisationen (NPO‘s) mit Crowdfunding gen per Mail bei kleinen Beträgen über was anzufangen. Es handelt sich um eine mehr oder weniger nützlichen Dingen „Schwarmfinanzierung“ mithilfe einer ( Bücher , Fotoalben, DVD‘s) bis zu exklu- Vielzahl von anonymen Unterstützern siven Angeboten ab dreistelligen gespon- (Masse) über Plattformen im Internet. Es serten Beträgen, wie VIP - Veranstaltun- gibt inzwischen professionelle Plattfor- gen. Diese Prämien können gemäß der men für verschiedene Projekte, wie Visi- Vorschriften in den §§ 14, 64 , 65, 66, 67a, onBakery (für alle Visionen) ,Sciencestar- 68 Abgabenordnung (AO) und in Anleh- ter ( Projekte aus Wissenschaft, For- nung an den Sponsoringserlass vom18.02. schung und Wissenschaftskommunikati- 1998 des BMF Einnahmen im ideellen on), Ecocrowd – Plattform für nachhal- Bereich, im steuerpflichtigen wirtschaft- tige Projekte oder fairplaid (Crowdfun- lichen Geschäftsbetrieb (vgl. Abb. 1) und ding imSport). . Der Unterstützer (Spon- wie später noch dargelegt , sogar Einnah- sor) des jeweiligen Projekts erhält je nach men im Zweckbetrieb sein. Seltener liegen erbrachter Höhe seines finanziellen Bei- wohl Einnahmen in der Vermögensver- trages eine Gegenleistung als Anreiz und waltung beim Crowdfunding vor. Steuerberatungsgesellschaft mbH Orientierung (vgl. Abb.1). Mit diesen „Belohnungen“ kommen steuerlich zu Was es nicht alles gibt ! Der bunte Mix an klärende Sachverhalte bei den NPO‘s auf Prämien. Es ist sehr unterhaltsam und die Tagesordnung (natürlich auch bei beeindruckend zugleich, was dem Spon- nicht gemeinnützigen Projektträgern, die sor (Unterstützer) hier aber nicht weiter betrachtet werden). Crowdfunding Plattform so alles geboten Im gemeinnützigen Sektor spielt insbe- wird. sondere das Reward-based- Crowdfunding eine grosse Rolle, dort werden ide- 10 je nach Betrag und Möchten Sie diesen Artikel weiterlesen? Klicken Sie dafür einfach auf den abgebildeten Link. IQ STIFTUNGSFORUM Anlagestrategie: Wann kann der Vorstand für Verluste in Anspruch genommen werden? Viele gemeinnützige Körperschaften wie Vereine und Stiftungen besitzen Vermögen, das möglichst gewinnbringend angelegt werden soll und muss. Mit renditeversprechenden Anlagen geht jedoch ein höheres Risiko des Wertverlusts einher. Bei höheren Verlusten stellt sich immer die Frage, ob eines der handelnden Organe, in der Regel der Vorstand, in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, wie sich die Schadenregulierung darstellt, wenn der Vorstand einwendet, ein anderes Organ sei mitverantwortlich gewesen. Im Urteilsfall durfte ein Depot aufgrund Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Auftrags des Stiftungsvorstands einen seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktienanteil von 80 % enthalten, was Geschäftsbereichs selbständig verant- nicht den Vorgaben der Stiftung ent- wortlich. Es hat deshalb im Fall einer sprach. Dadurch war ihr ein hoher Verlust Pflichtwidrigkeit für den verursachten entstanden, für den der Vorstand verant- Schaden der juristischen Person auch voll wortlich gemacht wurde. einzustehen. Ein Mitverschulden lässt sich nicht anführen, da die Organe im Gegen Schadenersatzanspruch Innenverhältnis nicht die juristische Per- wandte der Vorstand ein, dass nicht er diesen son gegenüber den anderen Organen allein für diesen Schaden verantwortlich vertreten. Der Vorstand konnte nicht sei, sondern dem Kuratorium der Stiftung geltend machen, er sei von der Gesell- ein Mitverschulden zukomme. Während schafterversammlung schlecht ausge- das Berufungsgericht dem folgte und das wählt oder nachlässig überwacht worden. Mitverschulden mit 50 % bewertete, sah der BGH die Sache anders. Ein Mitver- Hinweis: Das Urteil betrifft zwar eine schulden komme bei einer Organhaftung Stiftung, die vom BGH aufgestellten nicht in Betracht. Die Pflichten der Orga- Grundsätze sind aber eins zu eins auf ne einer juristischen Person bestehen den Vereinsvorstand übertragbar. nebeneinander. Jedes Organ ist für die 11 Steuerberatungsgesellschaft mbH Möchten Sie diesen Artikel weiterlesen? Klicken Sie einfach auf den abgebildeten Link. Büro Leipzig Springerstraße 9 04105 Leipzig Steuerberatungsgesellschaft mbH T +49 341. 200 19 35 F +49 341. 200 19 36 5 Zahlungstermine Steuern/Abgaben: Juli - 2015 Freitag, 10.07.2015 (13.07.2015 *) Mittwoch, 29.07.2015 - Lohnsteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Umsatzsteuer * = Zahlungsschonfrist Save the Date “Mut zur Veränderung” Vision-Strategie-Struktur 15.10.2015 Wiedemar / OT Zwochau Veranstalter: IQ-Group Gemeinnützige Organisationen, unabhängig von Ihrer Rechtsform, stehen derzeitig vor vielen wirtschaftlichen und strategischen Herausforderungen. Bisherige Strukturen scheinen oft überholt, um den Wirkungsgrad der NPO zu halten oder gar zu steigern. Wir wollen mit dieser Tagung, die jedes Jahr stattfinden wird, Anregungen und Lösungsansätze für modernes Management von Non-Profit-Organisationen geben. Es werden mit vielen erstklassigen Experten und Praktikern in Impulsreferaten und Workshops insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen zur Strukturveränderung, Wirkungscontrolling und der Entwicklung von Strategien vermittelt. Die Veranstaltung endet mit einer Podiumsdiskussion. Danach können bei einem Get together Kontakte geknüpft und Ideen ausgetauscht werden. Wir freuen uns auf einen spannenden Kongresstag zu diesen zukunftsweisenden Themenstellungen und natürlich darauf, Sie am 15.10.2015 begrüßen zu dürfen. Veranstaltungsort : Tagungszentrum Fokolar Zwochau (in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle) Beginn: 10.00 Uhr, Ende 18.00 Uhr Tagungsgebühr: EUR 150,- Disclaimer querbeet bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen die IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung. querbeet unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. Bildnachweise: Seite 2: Angela Liebich_Leipzig, Seite 2: Angela Liebich_Leipzig, Seite 3: Nolte Lourens - Fotolia, Seite 4: Dariusz Sankowski - Fotolia, Seite 10: Angela Liebich_Leipzig, Seite 11: Minerva Studio - Fotolia. Gestaltung und Produktion: Wiadok - Corporate Publishing für Steuerberater - www.wiadok.de
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