Zum Umgang mit Plagiaten und PlagiatorInnen Verfahrenskonzept des Fachbereichs 10 Nach Vorlage durch das Dekanat beschlossen vom Fachbereichsrat 10 am 8.7.2015 Wenn die Prüferin / der Prüfer einer schriftlichen Studien- oder Prüfungsleistung den Verdacht hat, dass ein Plagiat vorliegt, oder ein solches nachweisen kann, bespricht sie / er das intensiv mit der / dem betreffenden Studierenden. Dabei sind insbesondere die Relevanz und Art des Fehlverhaltens sowie seine (möglichen) Konsequenzen zu erläutern und zu erörtern. Falls der Verdacht entkräftet werden kann oder falls nur eine punktuelle Schwäche beim Belegen von verwendeter Literatur vorliegt (also keine Täuschungsabsicht unterstellt werden kann), wird der / dem Studierenden erläutert, wie die korrekte wissenschaftliche Praxis auszusehen hätte. Ggf. kann dabei eine Kollegin oder ein Kollege zur Einschätzung der Schwere des Falls herangezogen werden. Falls sich der Verdacht bestätigt oder offenkundig und nachweislich ein Plagiat vorliegt, ist eine betreffende Studienleistung als nicht erbracht zu bewerten; eine betreffende Prüfungsleistung ist – entsprechend § 18 des jeweiligen Allgemeinen Teils der Bachelor- bzw. MasterPrüfungsordnungen der Universität – mit „nicht bestanden / Täuschungsversuch“ zu bewerten. Im nachgewiesenen Plagiatsfall hat die Prüferin / der Prüfer das Recht, die Annahme und Prüfung einer weiteren Leistung im Modul abzulehnen, wenn im selben Modul andere Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Nachgewiesene Plagiate werden zudem an die Dekanin / den Dekan sowie an die Studiendekanin / den Studiendekan gemeldet. Anzugeben sind dabei der Name des Plagiators / der Plagiatorin, der Studiengang, das Modul und die Prüfung sowie wesentliche Umstände des Plagiats. Die Fachbereichsverwaltung ist in diesem Zusammenhang die aktenführende Stelle. Im Fall von Plagiaten im Bereich von Studien- oder Prüfungsleistungen in einfachen Modulen lädt die Studiendekanin / der Studiendekan die Plagiatorin / den Plagiator zu einem obligatorischen Gespräch ein, das noch einmal die Verfehlung, ihre Relevanz sowie die (möglichen) Konsequenzen verdeutlicht. Ein solches Gespräch soll aber auch eine allgemeine Studienberatung beinhalten und ggf. um eine weitere umfassende Studienberatung durch die Fachberatung des Studienzentrums ergänzt werden. Im Fall von Plagiaten im Bereich von Abschlussarbeiten (Bachelor, Master) lädt die Dekanin / der Dekan die Plagiatorin / den Plagiator zu einem obligatorischen Gespräch ein, an dem mindestens eine weitere Person teilnimmt und dessen Inhalt protokolliert wird. Gegenstände dieses Gesprächs sind das Fehlverhalten hinsichtlich der Eigenständigkeit zu erbringender Leistungen im Studium und hinsichtlich der Abweichung von guter wissenschaftlicher Praxis sowie seine (möglichen) Konsequenzen. Entsprechend § 42 (4) des Bremischen Hochschulgesetzes und § 11 (3) der Immatrikulationsordnung der Universität Bremen leitet das Dekanat eine Exmatrikulation der Plagiatorin / des Plagiators ein, wenn eine besonders schwerwiegende Täuschung vorliegt – dies wird dann angenommen, wenn eine Abschlussarbeit insgesamt oder in großen Teilen nicht selbst verfasst worden ist, ohne dies kenntlich zu machen – oder wenn eine mehrfache Täuschung vorliegt – dies wird dann angenommen, wenn eine Studentin / ein Student zwei Mal oder öfter nachweislich plagiiert hat.
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