September 2015 Urteil des Obersten Gerichtshofs Japan in einem Patentverletzungsstreit zwischen Apple und einem Privaterfinder Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil vom 9. September 2015 die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Tokyo und des IP High Courts bestätigt, die die japanische Apple-Tochter Apple Japan G.K. dazu verurteilt hatten, an einen japanischen Privaterfinder Schadenersatz in Höhe von fast JPY 330 Millionen (nach derzeitigem Wechselkurs ca. EUR 2,4 Millionen) wegen Verletzung des japanischen Patents Nr. 3 852 854 in Bezug auf das sogenannte „Click Wheel“ – also das auf dem „iPod“-Gerät von Apple angebrachte Rad zum Drehen und Klicken – zu zahlen. iPod JP3852854 Apple hat in der Vergangenheit bereits mehrere Modelle des iPods auf den Markt gebracht. Das Click Wheel, das mittels seiner Berührungsempfindlichkeit die Eingaben des Benutzers erkennt, diente bei den älteren Modellen als Navigationseinheit und ermöglichte es dem Benutzer, Musik- oder Videodateien zu suchen oder auch die Lautstärke des Geräts einzustellen. Der Erfinder vertrat die Auffassung, dass das Click Wheel von Apple sein japanisches Patent verletze, und machte einen Schaden von JPY 10 Milliarden (ca. EUR 74 Mio.) aus einem Gesamtschaden von JPY 62,7 Milliarden (ca. EUR 464 Mio.) geltend, der sich wiederum aus dem Umsatz (JPY 627 Milliarden) von Apple und einem Lizenzsatz von 10% errechnete. Apple 1 September 2015 machte dagegen den in Japan möglichen Einwand der Patentnichtigkeit geltend, weil die erfinderische Tätigkeit fehle und zudem die Ansprüche keine ausreichende Stützung durch die Beschreibung fänden. Am 26. September 2013 befand das Tokyoter Landgericht in seinem Urteil, dass der Einwand der Nichtigkeit nicht durchgehe und eine Patentverletzung durch Apple vorläge. Allerdings folgte das Gericht nicht der Auffassung des Erfinders, dass der Schaden sich (als Teil des Gesamtschadens von JPY 62,7 Milliarden) auf JPY 10 Milliarden belaufe, und bezifferte diesen vielmehr auf JPY 330 Millionen (rund EUR 2,4 Mio.), unter anderem weil Apple die Marktanteile auf dem Gebiet der digitalen Musicplayer in erheblichem Umfang durch eigene Vermarktungsbemühungen erworben habe. Beide Parteien legten daraufhin Berufung beim japanischen IP High Court ein, der allerdings in seinem Urteil vom 24. April 2014 dem landgerichtlichen Urteil folgte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte nunmehr die beiden vorinstanzlichen Entscheidungen. Nach den vorgenannten Entscheidungen kann sich in einem japanischen Verletzungsstreit, in dem patentrechtlicher Schutz und ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zuerkannt wird, der Umstand schadensverringernd auswirken, dass der fragliche Umsatz auf eigene Vermarktungsbemühungen des Verletzers zurückzuführen ist. Die japanischen Gerichte bemühen sich somit um einen angemessenen Ausgleich: Auch dem „kleinen“ Privaterfinder soll Schutz gewährt und die Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden; andererseits ist die ungenehmigte Nutzung von solchen Patenten jedenfalls nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Auch in Zukunft können vor diesem Hintergrund Patentanmeldungen zu „kleineren“ Erfindungen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sehr sinnvoll sein. Über Sonderhoff & Einsel Der Name Sonderhoff & Einsel steht für eine Kooperation von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und anderen Berufsträgern, die seit Ihrer Gründung 1910 Geschäfte in Japan führt. Wir vertreten die Interessen europäischer Unternehmen in allen Bereichen der Industrie und Dienstleistung. Mehr Informationen finden Sie unter www.se1910.com Sonderhoff & Einsel Law and Patent Office Shin-Marunouchi Center Bldg. 18/19F 1-6-2 Marunouchi, Chiyoda-ku Tokyo 100-0005, Japan tel fax email +81-3-5220-6500 +81-3-5220-6556 [email protected] 2
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