Medizinische Task Force Teileinheit Patiententransport (TE Pt) Zusammenfassung & Grafiken vorläufiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. Bild: BBK Die nachfolgenden Folien sind eine Zusammenfassung des Textes und Grafiken aus dem MTF Rahmenkonzept der Teileinheit Patiententransport. Präsentation und Vortrag dieser Folien setzen eine genaue Kenntnis des Rahmenkonzeptes voraus. Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 2 Aufgaben der TE Pt Die PtGr ist die minimale sofortige Transportkapazität der MTF* Im Falle einer katastrophenmedizinischen Schadenlage oder im Zivilschutz steht bei einem Massenanfall von Verletzten/Erkrankten (MANV), die PtGr für den Patiententransport zur Verfügung. Die Besatzung des KTWs: • sucht Verletzte/Erkrankte auf • rettet und führt lebensrettende Sofortmaßnahmen durch • übernimmt oder legt bei Bedarf eine Patientenablage an • registriert verletzte/erkrankte Personen • transportiert verletzte/erkrankte Personen von der Patientenablage und/oder von der Dekontaminationsstelle Verletzter zum Behandlungsplatz • transportiert verletzte/erkrankte Personen vom Behandlungsplatz in weiterführende medizinische Behandlungseinrichtungen • kann im Bedarfsfall an Krankenhäusern unterstützen • kann bei der Räumung und Evakuierung mitwirken * = Bei Betrieb einer Dekon-V Stelle und/oder eines BHP wird erheblich mehr Transportkapazität benötigt. Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 3 Leistungsbeschreibung der TE Pt Die Patiententransportgruppe kann • lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen, leistet Erste Hilfe sowie sanitätsdienstliche Maßnahmen gleichzeitig für mehrere verletzte/erkrankte Personen • bis zu 12 Verletzte/Erkrankte liegend (oder sechs liegend und sechs sitzend) unter medizinischer Beobachtung notfallmäßig transportieren. Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 4 Stärke und Gliederung der TE Pt Patiententransportgruppe - PtGr – 0 / 2 / 10 / 12 Sechs KTW Typ B / KTW 4-Tragen Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 5 Taktische Struktur der PtGr und aller MTF Teileinheiten Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 6 Funktionen in der PtGr • GrFü PtGr = Gruppenführer Patiententransportgruppe • stv. GrFü PtGr = stellvertretender Gruppenführer Patiententransportgruppe • RS PtGr = Rettungssanitäter Patiententransportgruppe • Kf KTW-B = Kraftfahrer Krankentransportwagen Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 7 Krankentransportwagen Typ B, KTW Typ B Der Krankentransportwagen dient zum Transport und Erstversorgung sowie zur Überwachung von bis zu: • 2 liegenden Verletzten/Erkrankten oder • 1 liegender und 1 sitzender Verletzter/Erkrankter Der Einsatz erfolgt sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf unbefestigten Wegen. Keine Geländefähigkeit, jedoch hohe Mobilität des Fahrzeuges (z.B. zum Überfahren von Bordsteinen und Befahren von unbefestigten Straßenrändern). Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 8 Krankentransportwagen 4-Tragen, KTW Typ 4-Tr KTW Typ 4-Tr auf der Position von KTW Typ B Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Referat III.4 - Sanitätsdienst Abteilung III - Wissenschaft und Technik Provinzialstraße 93, 53127 Bonn Tel: +49 228 99 550-0 Fax: +49 228 99 550-4620 E-Mail: [email protected] Internet: www.bbk.bund.de BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. - unter Vorbehalt der Zustimmung Vorläifiger Konzeptstand 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 10 Vorläifiger Konzeptstand - unter Vorbehalt der Zustimmung 2015 | MTF Teileinheit Führung | III.4 Seite 11
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