# 35 28.08.2015 28.03.2014 Zeitplan zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 02.09.2015 mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China befassen (zu den inhaltlichen Änderungen vgl. bereits TAX WEEKLY # 14/2014). Im Anschluss kann dann die Einleitung des deutschen Vertragsgesetzgebungsverfahrens erfolgen. Folgender Zeitplan ist für die parlamentarische Befassung nach derzeitigem Stand vorgesehen: 1. Lesung Bundesrat Zeitplan Date 16.10.2015 1. Lesung Bundestag 05.11.2015 2./3. Lesung Bundestag 13.11.2015 2. Lesung Bundesrat 18.12.2015 Sollte es dabei bleiben, wäre eine Anwendung des Abkommens erst ab 01.01.2017 möglich, da das Abkommen auf Bitten der chinesischen Seite eine Klausel enthält, nach der es mindestens 30 Tage vor Jahresende ratifiziert werden muss, um noch zum folgenden Jahreswechsel Anwendung finden zu können. Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Nachdem das BMF am 25.11.2014 ein Konzept zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zur Diskussion gestellt hatte (siehe TAX WEEKLY # 48/2014) wurde nun am 27.08.2015 der entsprechende Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Das Gesetz soll durch zahlreiche Maßnahmen, insbesondere durch eine weitgehende elektronische Kommunikation zwischen der Verwaltung und den Steuerpflichtigen, das Besteuerungsverfahren effizienter gestalten. Entgegen den ursprünglichen Aussagen im Konzept, sollen die gesetzlichen Maßnahmen nicht bereits ab 2016 wirksam werden. Vielmehr soll das Gesetz nun grundsätzlich erst am 01.01.2017 in Kraft treten. In der nächsten Ausgabe des TAX WEEKLY werden wir näher auf die Inhalte des Referentenentwurfs eingehen. BMF: Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht Mit BMF-Schreiben vom 20.08.2015 äußert sich die Finanzverwaltung zu Fragen in Bezug auf die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft. Danach gelte Folgendes: 1. Atypisch stille Gesellschaft Bestehe am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren Seite 1 von 5 # 35 28.08.2015 28.03.2014 sei (atypisch stille Gesellschaft), könne diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. 2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht Eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, könne weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Hierzu wird im BMF-Schreiben weiter ausgeführt, dass die am 20.08.2015 bereits existierenden und steuerlich anerkannten Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden können. Insgesamt stellt das BMF-Schreiben nun klar, welche Rechtsauffassung die Finanzverwaltung zu den teilweise äußerst umstrittenen Rechtsfragen vertritt: Bereits im BMF-Schreiben vom 10.11.2005 wurde es bei OrganträgerPersonengesellschaften generell für erforderlich gehalten, dass die Anteile an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen gehalten werden. Aufgrund dessen wurde auch in vereinzelten Verfügungen kundgetan, dass eine atypisch stille Gesellschaft mangels vorhandenem Gesamthandsvermögen nicht als Organträgerin anerkannt werden kann (vgl. OFD Frankfurt vom 30.01.2013 und FinMin Schleswig-Holstein vom 04.03.2013). Deutlich umstrittener ist hingegen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, eine taugliche Organgesellschaft sein kann. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben bestätigt die Finanzverwaltung die diesbezüglich mit dem BFH-Beschluss vom 31.03.2011 (I B 177/10) begründete ablehnende Haltung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (vgl. FinMin Schleswig-Holstein vom 04.03.2013), wonach in solchen Konstellationen nicht der „ganze Gewinn“ der GmbH an den Organträger abgeführt werde. Schließlich ergänzt das BMF-Schreiben die bisherigen Einzelverfügungen noch um die Klarstellung, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, auch nicht Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann. Diese Auffassung ist wohl vor dem Hintergrund der ansonsten ähnlichen Wirkungen wie bei der Mehrmütterorganschaft zu sehen. Seite 2 von 5 # 35 28.08.2015 Alle am 26.08.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort VI R 68/14 18.06.2015 Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden V R 46/13 15.04.2015 Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie Alle am 26.08.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort IV R 2/12 16.04.2015 Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung VII R 10/13 05.05.2015 Zolltarifliche Einreihung eines Produkts zur diätetischen Behandlung von Gefäßerkrankungen als Arzneiware IX R 5/14 14.04.2015 Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung VIII B 56/15 15.07.2015 Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO X B 28/15 30.06.2015 Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers X R 24/13 22.04.2015 Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids X R 38/14 09.06.2015 Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten - Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung IX B 38/15 15.07.2015 Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren - Berücksichtigung von Beweisanträgen VI B 5/15 08.07.2015 NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage IV B 72/14 16.07.2015 Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der angefochtenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen. - Keine Ablaufhemmung eines Gewinnfeststellungsbescheides soweit dieser an verstorbenen Gesellschafter als Inhaltsadressat gerichtet ist. XI B 41/15 14.07.2015 Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung Seite 3 von 5 # 35 28.08.2015 Aktenzeichen 28.03.2014 Entscheidungsdatum Stichwort IX R 57/13 12.05.2015 Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens IX B 95/15 04.08.2015 Beschwerde gegen Ladungsverfügung - Beweiserhebung im Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO - Anordnung der Beweisaufnahme durch Beweisbeschluss Alle bis zum 28.08.2015 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen Datum Stichwort IV C 3 - S 2221/09/1001 3 :001 28.08.2015 Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2016 III C 2 - S 7410/07/1000 5 27.08.2015 Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf Umsätze an Nichtlandwirte; Konsequenzen der BFH-Urteile vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/13 IV C 2 - S 2770/12/1000 1 20.08.2015 Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht Seite 4 von 5 # 35 28.08.2015 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Köln Stefan Hölzemann Lothringer Str. 56 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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