Verpflichtungserklärung

Stand: 04/2016
Verpflichtungserklärung
Mit der Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende, für alle eventuell entstehenden
Kosten der nach Deutschland reisenden Person aufzukommen, insbesondere
● Unterkunft
● Deckung des täglichen Lebensbedarfs
● Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit
● Kosten für eine eventuelle Rückführung in das Heimatland
Grundsätzlich sollten Verpflichtungserklärungen nur von Personen abgegeben werden, die
über Einkommen und/oder Vermögen in Deutschland verfügen. Ausnahmsweise kann auch
von von einer Person, die nur im Ausland Einkommen erzielt oder Vermögen besitzt, eine
Verpflichtungserklärung abgegeben werden, wenn dies von der Ausländerbehörde verlangt
wird.
Aus Sicht der Botschaft ist die Eröffnung eines Sperrkontos vorzuziehen.
Die Erklärung ist persönlich bei der Botschaft oder beim Büro der Honorarkonsulin in Busan
abzugeben; die entsprechenden Formulare sind dort erhältlich.
Hinweis:
Bitte geben Sie bei Ihrer Vorsprache an, bei welcher Ausländerbehörde die
Verpflichtungserklärung eingereicht werden soll, und legen Sie folgende Unterlagen vor:
● Personalausweis oder Reisepass (ein Ausweis kann nicht anerkannt werden, wenn das
Foto eine zweifelsfreie Identifizierung des Ausweisinhabers nicht mehr zulässt)
● Gehaltsbescheinigung oder Steuernachweis des Vorjahres, aus dem sich Ihr
Jahreseinkommen ergibt (bei Selbstständigen können Nachweise über die
Umsatzsteuer ebenfalls eingereicht werden, sie sind aber nicht allein ausreichend, da
sie keine Auskunft über die erzielten Gewinne geben)
● Kontoauszüge der letzten 6 Monate; vollständige Auszüge des Kontos, auf das das
Gehalt eingezahlt wird, müssen in jedem Fall vorgelegt werden; Auszüge bzw.
Bankbücher von Sparkonten sollten ebenfalls vorgelegt werden
● Ggf. kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein
● Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 25,- EUR, zu zahlen bar in Won
zum aktuellen Kurs.
Die Botschaft / das Büro der Honorarkonsulin in Busan prüft anhand dieser Unterlagen die
Bonität des sich Verpflichtenden und beglaubigt dessen Unterschrift.
Bitte beachten Sie:
Bei der Prüfung der Bonität und der Bestätigung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des
sich Verpflichtenden nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung der
Auslandsvertretung. Das monatliche Einkommen sollte jedoch in jedem Fall mindestens 3,4
Mio. WON betragen (= Jahreseinkommen von 40,8 Mio. WON), bei Selbstständigen etwas
mehr, da das Einkommen von Selbstständigen im Allgemeinen größeren Schwankungen
unterliegt als das von Angestellten, Beamten und Rentnern. Auch die Dauer des geplanten
Aufenthalts wird bei der Entscheidung berücksichtigt.
Wird die Verpflichtungserklärung von einer Person abgegeben, die nicht Elternteil oder
Ehegatte des Visumantragstellers ist, wird regelmäßig ein strengerer Maßstab an die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse angelegt, da in diesen Fällen kein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch besteht.
Die Botschaft macht darauf aufmerksam, dass die Bestätigung über die finanzielle
Leistungsfähigkeit nur erteilt werden kann, wenn eindeutige und unmittelbar plausible
Nachweise vorgelegt werden (Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Verdienst-, Steuer-, und/oder
Umsatzbescheinigungen). Die Botschaft bzw. das Büro der Honorarkonsulin ist nicht in
der Lage, vollständige Buchprüfungen durchzuführen.
Die Verpflichtung muss von der Person abgegeben werden, die über das Vermögen verfügt
bzw. das Einkommen erzielt. Eine Verpflichtung des Ehegatten oder einer anderen Person in
Vertretung ist nicht möglich.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Verpflichtungserklärung besteht nicht.
In Zweifelsfällen wird die Bestätigung nicht erteilt!
Auf die Möglichkeit der Eröffnung eines Sperrkontos wird nochmals ausdrücklich
hingewiesen. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Botschaft.