Stand: 04/2016 Verpflichtungserklärung Mit der Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende, für alle eventuell entstehenden Kosten der nach Deutschland reisenden Person aufzukommen, insbesondere ● Unterkunft ● Deckung des täglichen Lebensbedarfs ● Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit ● Kosten für eine eventuelle Rückführung in das Heimatland Grundsätzlich sollten Verpflichtungserklärungen nur von Personen abgegeben werden, die über Einkommen und/oder Vermögen in Deutschland verfügen. Ausnahmsweise kann auch von von einer Person, die nur im Ausland Einkommen erzielt oder Vermögen besitzt, eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, wenn dies von der Ausländerbehörde verlangt wird. Aus Sicht der Botschaft ist die Eröffnung eines Sperrkontos vorzuziehen. Die Erklärung ist persönlich bei der Botschaft oder beim Büro der Honorarkonsulin in Busan abzugeben; die entsprechenden Formulare sind dort erhältlich. Hinweis: Bitte geben Sie bei Ihrer Vorsprache an, bei welcher Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung eingereicht werden soll, und legen Sie folgende Unterlagen vor: ● Personalausweis oder Reisepass (ein Ausweis kann nicht anerkannt werden, wenn das Foto eine zweifelsfreie Identifizierung des Ausweisinhabers nicht mehr zulässt) ● Gehaltsbescheinigung oder Steuernachweis des Vorjahres, aus dem sich Ihr Jahreseinkommen ergibt (bei Selbstständigen können Nachweise über die Umsatzsteuer ebenfalls eingereicht werden, sie sind aber nicht allein ausreichend, da sie keine Auskunft über die erzielten Gewinne geben) ● Kontoauszüge der letzten 6 Monate; vollständige Auszüge des Kontos, auf das das Gehalt eingezahlt wird, müssen in jedem Fall vorgelegt werden; Auszüge bzw. Bankbücher von Sparkonten sollten ebenfalls vorgelegt werden ● Ggf. kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein ● Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 25,- EUR, zu zahlen bar in Won zum aktuellen Kurs. Die Botschaft / das Büro der Honorarkonsulin in Busan prüft anhand dieser Unterlagen die Bonität des sich Verpflichtenden und beglaubigt dessen Unterschrift. Bitte beachten Sie: Bei der Prüfung der Bonität und der Bestätigung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung der Auslandsvertretung. Das monatliche Einkommen sollte jedoch in jedem Fall mindestens 3,4 Mio. WON betragen (= Jahreseinkommen von 40,8 Mio. WON), bei Selbstständigen etwas mehr, da das Einkommen von Selbstständigen im Allgemeinen größeren Schwankungen unterliegt als das von Angestellten, Beamten und Rentnern. Auch die Dauer des geplanten Aufenthalts wird bei der Entscheidung berücksichtigt. Wird die Verpflichtungserklärung von einer Person abgegeben, die nicht Elternteil oder Ehegatte des Visumantragstellers ist, wird regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angelegt, da in diesen Fällen kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Die Botschaft macht darauf aufmerksam, dass die Bestätigung über die finanzielle Leistungsfähigkeit nur erteilt werden kann, wenn eindeutige und unmittelbar plausible Nachweise vorgelegt werden (Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Verdienst-, Steuer-, und/oder Umsatzbescheinigungen). Die Botschaft bzw. das Büro der Honorarkonsulin ist nicht in der Lage, vollständige Buchprüfungen durchzuführen. Die Verpflichtung muss von der Person abgegeben werden, die über das Vermögen verfügt bzw. das Einkommen erzielt. Eine Verpflichtung des Ehegatten oder einer anderen Person in Vertretung ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Verpflichtungserklärung besteht nicht. In Zweifelsfällen wird die Bestätigung nicht erteilt! Auf die Möglichkeit der Eröffnung eines Sperrkontos wird nochmals ausdrücklich hingewiesen. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Botschaft.
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