Verkehrte Welt - Hartmann Rechtsanwälte

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Steht in Sachen Korruption nur der Gesundheitsmarkt am Pranger?
Verkehrte Welt
Peter Hartmann, Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte (Lünen)
aum ein Tag vergeht, an dem man
sich nicht verwundert die Augen
reiben muss, weil Banker wie der Ex-Vorstand der Deutschen Bank Anshu Jain
trotz nachgewiesener illegaler Kursmanipulationen, aufgrund derer gegen die
Deutsche Bank bereits ein Bußgeld in
Höhe von 2,3 Mrd. Euro (!) verhängt worden ist, auch noch mit Millionen abgefunden werden. Auch die politische Klasse bietet gerade in jüngster Zeit immer
wieder Anlass zur Frage, ob sie noch
einen Funken Moral und Anstand besitzt
oder in Gänze nur noch von monetärer
Gier getrieben wird.
Anders lässt es sich kaum erklären,
wenn – wie der „Spiegel“ jüngst aufgedeckt hat – Altkanzler Schröder, Altbundespräsident Köhler und Ex-Innenminister Otto Schily sich für sechsstellige Beträge vor den Karren diktatorischer Regime, wie in Kasachstan, spannen lassen.
Immerhin handelt es sich bei Kasachstan um ein Land, das – so der Spiegel –
von der Human Rights Foundation zum
Paradebeispiel einer postmodernen Diktatur erklärt wird, in dem laut Amnesty
International gefoltert wird und das laut
OSZE noch keine einzige faire und freie
Wahl gesehen hat.
Auch die Frage, ob der Umgang mit
Steuergeldern im Fall des Desaster-Flughafens Berlin Brandenburg – der nach
Planungen aus dem Jahr 2005 etwa 2 Mrd.
Euro kosten sollte und dessen Kosten
aktuell auf ca. 5,4 Mrd. geschätzt werden –
nicht eigentlich strafrechtliche Konsequenzen haben müsste, da Millionen an
Steuergeldern durch Inkompetenz und
Schlimmeres „aus dem Fenster geworfen“ werden, lässt die meisten Bürger
eher ratlos zurück. Da all diese Bereiche
eng mit der Politik verwoben sind, konnte in den letzten Monaten der ach so häufig gehörte Ruf nach schärferen Strafgesetzen jedoch nicht vernommen werden.
K
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MTD 8/2015
Gesundheitsmarkt
in Sippenhaft
Leistungserbringer werden
pauschal vorverurteilt
Ganz im Gegensatz dazu steht der Gesundheitsmarkt offensichtlich nicht nur
unter einem Generalverdacht. Vielmehr
scheint der gesamte Markt mittlerweile
in Sippenhaft genommen zu werden, da
das ach so „korruptive Verhalten“ der
Marktteilnehmer nicht nur lauthals beklagt wird, sondern sowohl Rechtsprechung als auch Gesetzgebung veranlasst,
regulierend in den Markt einzugreifen.
Besonders hervorgetan hat sich jüngst
Prof. Dr. Thomas Fischer, Vorsitzender
Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof, der sich in der juristischen
Fachzeitschrift „Medstra“ dazu hinreißen
ließ, „die weitgehende Straffreiheit der
Korruption im Gesundheitssystem“ global anzuprangern und in einer unglaublichen Pauschalierung eine Korruption zu
beklagen, die in „besonders skrupelloser
Weise auf Kosten der Solidargemeinschaft
und unter Ausnutzung des berechtigten
Anliegens jedes Einzelnen funktioniert“.
Von welcher „Sachkenntnis“ diese Ausführungen geprägt sind, belegen die späteren Ausführungen von Prof. Dr. Fischer,
in denen es heißt: „Orthopädie-Hilfsmittel-Vertreiber mieten Lagerräume besonders gern in den Kellern von Fachärzten
für Orthopädie an. Ganz zufällig hat das
den Vorteil, dass der Herr Doktor die
allerbeste der guten Gehhilfen dann
gleich bei der Hand hat.“
Würde es sich bei Prof. Dr. Fischer nicht
um den Vorsitzenden Richter eines Strafsenats unseres höchsten deutschen Strafgerichtes handeln, könnte man derartige
Aussagen sicher als „Stammtischgeschwätz“ abtun. Unter Beachtung seiner
Funktion stellt sich allerdings die Frage, ob
derartig populistische Plattitüden irgendeinen anderen Zweck haben, als einen
kompletten Markt zu diskreditieren.
Welche praktischen Konsequenzen sich
aus dem Blick von Gesetzgeber, Rechtsprechung und vielen Presseorganen auf
den Gesundheitsmarkt und der daraus
folgenden ständigen Vorverurteilung aller Leistungserbringer im Gesundheitsmarkt ergeben, lässt sich gut an der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ablesen. Schon seit einigen Jahren erklärt
dieses trotz der auch im Krankenversicherungsrecht geltenden Regelungen zum
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (der im Prinzip den zivilrechtlichen Regeln des Bereicherungsrechts
folgt) die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB
für nicht anwendbar. Damit werden
eigentlich geltende gesetzliche Regelungen willkürlich ausgehebelt, wenn das
BSG den Leistungserbringern auch bei
im Übrigen ordnungsgemäß erbrachter
Leistung nicht einmal den Aufwand für
den Wareneinsatz zuspricht, sondern auf
Null retaxiert.
Unfaire Nullretaxation
Diese unter den Begriffen „Sozialrechtlicher Schadensbegriff“ bzw. „Nullretaxation“ diskutierte Rechtsprechung – wonach der Leistungserbringer im Fall vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet ist,
die gesamte insoweit von der Krankenkasse vereinnahmte Vergütung an diese
zurückzuzahlen – ignoriert, dass der Versicherte in der Regel ordnungsgemäß mit
Arzneimitteln oder Medizinprodukten
versorgt und der Krankenkasse in entsprechender Höhe mithin Aufwand erspart worden ist. Begründet wird dies seitens des BSG lapidar mit der Feststellung,
dass bei einer Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze zugunsten der
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Leistungserbringer „gesetzliche und (normen)vertragliche Regelungen, die das
Leistungs- und Leistungserbringungsgeschehen in der GKV steuern, zu unterlaufen drohen. […] Auf die Schwere des
Verstoßes kommt es dabei nicht an.“
Eine mehr als oberflächliche Begründung, wenn man berücksichtigt, dass
die Anwendbarkeit der Regelungen zum
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch vom Bundessozialgericht
„eigentlich“ anerkannt wird und dass
diese Rechtsprechung und eine daraus
resultierende Erstattungspflicht des Leistungserbringers, bei dem nicht einmal der
konkrete Wareneinsatz als Abzugsposition berücksichtigt wird, einen massiven
Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
Die Krankenkassen haben das Stichwort „Nullretaxation“ auf jeden Fall aufgenommen, und in vielen Vertragsentwürfen finden sich bereits unzählige
Regelungen, wonach etwaige Mängel im
Rahmen der Leistungserbringung die
Krankenkasse zur Nullretaxation berechtigen soll. Bei welchen – ggf. z. B. formalen – Vertragsverstößen sich eine
„Nullretaxation“ verbietet, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt,
und es steht zu befürchten, dass vonseiten der Krankenkassen das Instrument
„Nullretaxation“ in den nächsten Jahren
noch intensiv ausgenutzt werden dürfte.
Strafrechtliche Dimension
als Abrechnungsbetrug
Aber nicht genug damit: Die Rechtsprechung zur „Nullretaxation“ hat auch neue
strafrechtliche Dimensionen eröffnet.
Verliert der Leistungserbringer bei vertragswidrigem Verhalten seinen Vergütungsanspruch, so kann dieses Verhalten ggf. auch als (Abrechnungs-)Betrug
im Sinne des § 263 StGB qualifiziert werden, wie einige strafgerichtliche Entscheidungen der jüngsten Zeit belegen.
In Anbetracht der Tatsache, dass Grenzen und Umfang einer zulässigen „Null-
retaxation“ in dem hoch komplexen und
damit auch fehleranfälligen Hilfsmittelmarkt nicht geklärt sind, besteht die
sicherlich nicht ganz unbegründete Befürchtung, dass vertragswidriges Verhalten auf direktem Weg auch zu einer Strafbarkeit führen könnte.
Insoweit sei nur daran erinnert, dass
gerade die unzähligen Rahmenvertragsversionen der einzelnen Krankenkassen
zu den unterschiedlichsten Produktbereichen mit immer neuen Modifikationen aufwarten und auch die Regelungen
zur Präqualifizierung sicherlich nicht
geeignet sind, für den Leistungserbringer Rechts- und Planungssicherheit zu
schaffen. Mithilfe von Branchensoftware-Lösungen lassen sich viele Klippen
umschiffen, im Zweifelsfalle aber wohl
nicht alle. Wie dies durch die Sachbearbeitung der einzelnen Leistungserbringer erfolgen soll, wird ein Rätsel bleiben.
Strafbare Bestechung
Da dies noch nicht genug ist, macht der
Gesetzgeber nunmehr auch ernst mit
seinem bereits im Koalitionsvertrag verankerten Vorhaben, „Bestechung und
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
[…] unter Strafe“ zu stellen. Hierzu soll
ein neuer § 299 a „Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen“ im
Strafgesetzbuch aufgenommen werden,
mit dem jede Form korruptiven Verhaltens im Gesundheitsmarkt unter Strafe
gestellt wird.
Demgemäß umfasst die geplante Neuregelung des § 299 a StGB-E auch nicht
nur Ärzte als potenzielle Empfänger unzulässiger Zuwendungen, sondern sämtliche „Angehörige akademischer Heilberufe“ sowie die „Angehörigen von Gesundheitsfachberufen“. Damit sind neben den
Ärzten auch psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und Apotheker, Gesundheitsund Krankenpfleger, Ergotherapeuten,
Logopäden, Altenpfleger, Hebammen,
Seminar von MTD-Verlag und Kanzlei Hartmann
„Erhöhte Strafbarkeit im Gesundheitswesen“
Aus aktuellem Anlass haben sich der
MTD-Verlag und die Kanzlei Hartmann
Rechtsanwälte entschlossen, im Rahmen
von ganztägigen Schulungsveranstaltungen alle Marktteilnehmer über die Neuerungen im Bereich Compliance zu infor-
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mieren. Erfahren Sie aus erster Hand
von Unternehmensjuristen, Staatsanwälten und Rechtsanwälten alles über
die aktuellen Neuerungen und wie Sie
sich auch in Zukunft vor unliebsamen
Überraschungen schützen können.
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Masseure, Medizinisch-technische Assistenten etc. erfasst.
Nach der geplanten Neuregelung des
§ 299 a StGB-E macht sich jeder der vorgenannten Berufsträger strafbar, soweit
er „im Zusammenhang mit der Ausübung
seines Berufs einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei,
Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung
von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen
oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze.“ In entsprechender Weise
macht sich strafbar, wer als Geber auftritt, das heißt, einem der vorgenannten
Berufsträger derartige Vorteile gewährt
oder auch nur verspricht.
Firmen sollten auf verschärfte
Spielregeln reagieren
Dass diese Norm, die gerade durch ihre
Anbindung an das Berufsrecht und die
vielen unbestimmten Rechtsbegriffe
eine Vielzahl von Fragen aufwirft, den
Markt in den nächsten Jahren noch erheblich beschäftigen wird, dürfte sich
von selbst verstehen. Umso wichtiger erscheint es, dass sich alle Marktteilnehmer dieser Entwicklung bewusst werden
und der Beachtung der einschlägigen
straf- und sozialrechtlichen Normen,
der Kodizes (wie dem Kodex Medizinprodukte) und der Einhaltung der allgemeinen Compliance-Grundsätze besondere Beachtung schenken. Soweit noch
nicht geschehen, sollten darüber hinaus
auch unternehmensweite eigenständige
Compliance-Strukturen eingeführt werden, um auf die sich immer weiter verschärfenden „Spielregeln“ rechtzeitig zu
reagieren.
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Die Seminare finden statt:
■ 2. September – Lünen
■ 15. September – Leipzig
■ 30. September – Hannover
■ 12. November – Augsburg
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Ausführliche Infos über Veranstaltungsinhalte, Referenten, Veranstaltungsorte und Anmeldung unter:
www.hartmann-rechtsanwaelte.de
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