Martina Bauer, Ministerium für Ländlichen Raum und

Erfahrungen der obersten
Lebensmittelüberwachungsbehörde
Martina Bauer
Ein Jahr Allergenkennzeichnung in
der Gemeinschaftsverpflegung
Stuttgart, 8. Dezember 2015
Einführung
 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011


Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV
Gültig seit 13. Dezember 2014
Artikel 44:
Für nicht vorverpackte Lebensmittel ist die Angabe von
Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
können, beim Verkauf verpflichtend.
Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen,
auf welcher Weise und in welcher Form die Angaben
bereitzustellen sind.
Einführung
 Juli 2014: Bundesministerium legt Entwurf einer

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Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(LMIDV) vor
Ende November 2014:
Abstimmung im Bundesrat über Entwurf einer vorläufigen
Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung
(vorlLMIEV)  Allergenkennzeichnung
VorlLMIEV vom 28. November 2014,
in Kraft getreten am 29. November 2014
Allergenkennzeichnung
bei nicht vorverpackter Ware
 Bei nicht vorverpackten Lebensmittel sind Zutaten, die
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

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Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei
der Abgabe an Endverbraucher anzugeben.
Aushang/Schild, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel,
gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und
Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
Mündlich, wenn Hinweis darauf
Schriftliche Aufzeichnung/Dokumentation für Verbraucher
und Behörden
Adressat der LMIV:
Lebensmittelunternehmer
Pressemitteilung BMEL zur BR-Entscheidung:
 „der von Eltern gebackene Kuchen für den
Kindergeburtstag muss nicht mit einer
Allergenkennzeichnung versehen werden“
 „Verpflichtung nur bei unternehmerischer Tätigkeit im
Lebensmittelbereich“
 „keine Auflagen für ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für
einen Kuchenbasar im Kindergarten“
 „Einzelfallentscheidung im Ermessen der zuständigen
Behörde der Länder“
Versuche der Abgrenzung
Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen
der EU-Hygieneverordnung:
 „gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung
von Lebensmitteln sowie die Speisenzubereitung durch
Privatpersonen bei kirchlichen oder schulischen
Veranstaltungen, bei Dorffesten usw.“
 „gelegentlich und im kleinen Rahmen“
 „z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten
und anderen Ereignissen, wie etwa
Wohltätigkeitsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer
Lebensmittel zubereiten“
Wer ist Lebensmittelunternehmer?
Versuche der Abgrenzung
„z. B. auf lokaler Ebene“
„gewisse Kontinuität“
„gelegentlich“
Besucherzahl,
Bewerbung,
Organisationsgrad
„gewisser
Organisationsgrad“
Gemeinnützigkeit,
Abgabe privat
hergestellter LM
Häufigkeit, Dauer
„und“
Einstufung
als LMU
„z. B. Wohltätigkeitsveranstaltung“
Betrachtung der Kriterien in Kombination
Für wen gilt die Pflicht zur
Allergenkennzeichnung?
 Vielzahl an Anfragen:
MLR: „Aussage zur Pflicht der Allergenkennzeichnung
nicht so einfach möglich. Aufgrund der Vielfalt und des
Facettenreichtums des Ehrenamtes, der
Vereinsaktivitäten, Gemeinschaftsverpflegungen und der
Einrichtungen zur Kinderbetreuung wird die Einstufung
allerdings immer eine Einzelfallentscheidung der unteren
Lebensmittelüberwachungsbehörde bleiben“.
 Landesweite Abstimmung:
Hinweise/Leitfaden für die Behörden
Beispiele (1)
(individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!)
Die Vorgaben der LMIV bzw. der VorlLMIEV zur
Allergenkennzeichnung sind grundsätzlich auch in
Kindertagesstätten und Schulen anzuwenden.
Dieses gilt insbesondere, soweit die Einrichtungen von
Caterern beliefert werden oder regelmäßig Speisen selbst
herstellen.
In den Fällen, in denen Privatpersonen gelegentlich Essen
zubereiten oder ausgeben, ist im Sinne des
Erwägungsgrunds 15 der LMIV die Allergenkennzeichnung
nicht erforderlich.
Beispiele (2)
(individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!)
 Jährliches Kindergartenfest für Eltern und Interessierte:
geringen Organisationsgrades, der Dauer („gelegentlich“)
und der begrenzten Besucherzahlen und dem Einsatz
von ehrenamtlichen Helfern und Herstellern
 Verkauf von selbst gebackenen Plätzchen oder Kuchen
durch Vereine oder Schulklassen auf dem
Weihnachtsmarkt/Wochenmarkt:
Organisationsgrad gering, Dauer („gelegentlich“) und zu
erwartende Besucherzahl werden durch Menge an
Lebensmitteln begrenzt („kleiner Rahmen“)
Beispiele (3)
(individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!)
 Pausenverkauf in Schulen zur Finanzierung einer
Klassenfahrt:
Einstufung als Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht
erfolgt ggfs. trotz Regelmäßigkeit aufgrund des geringen
Organisationsgrades.
Und nun?
Vielzahl an Anfragen:
MLR: „[…]
Unabhängig davon empfiehlt das Ministerium zumindest
die Kennzeichnung von Allergenen auch bei solchen
Tätigkeiten, die nicht unter den Unternehmensbegriff
fallen.“
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Vielen Dank für Ihr Interesse!