Erfahrungen der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde Martina Bauer Ein Jahr Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung Stuttgart, 8. Dezember 2015 Einführung Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV Gültig seit 13. Dezember 2014 Artikel 44: Für nicht vorverpackte Lebensmittel ist die Angabe von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, beim Verkauf verpflichtend. Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, auf welcher Weise und in welcher Form die Angaben bereitzustellen sind. Einführung Juli 2014: Bundesministerium legt Entwurf einer Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vor Ende November 2014: Abstimmung im Bundesrat über Entwurf einer vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (vorlLMIEV) Allergenkennzeichnung VorlLMIEV vom 28. November 2014, in Kraft getreten am 29. November 2014 Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackter Ware Bei nicht vorverpackten Lebensmittel sind Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei der Abgabe an Endverbraucher anzugeben. Aushang/Schild, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, Mündlich, wenn Hinweis darauf Schriftliche Aufzeichnung/Dokumentation für Verbraucher und Behörden Adressat der LMIV: Lebensmittelunternehmer Pressemitteilung BMEL zur BR-Entscheidung: „der von Eltern gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag muss nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden“ „Verpflichtung nur bei unternehmerischer Tätigkeit im Lebensmittelbereich“ „keine Auflagen für ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für einen Kuchenbasar im Kindergarten“ „Einzelfallentscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde der Länder“ Versuche der Abgrenzung Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der EU-Hygieneverordnung: „gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie die Speisenzubereitung durch Privatpersonen bei kirchlichen oder schulischen Veranstaltungen, bei Dorffesten usw.“ „gelegentlich und im kleinen Rahmen“ „z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten“ Wer ist Lebensmittelunternehmer? Versuche der Abgrenzung „z. B. auf lokaler Ebene“ „gewisse Kontinuität“ „gelegentlich“ Besucherzahl, Bewerbung, Organisationsgrad „gewisser Organisationsgrad“ Gemeinnützigkeit, Abgabe privat hergestellter LM Häufigkeit, Dauer „und“ Einstufung als LMU „z. B. Wohltätigkeitsveranstaltung“ Betrachtung der Kriterien in Kombination Für wen gilt die Pflicht zur Allergenkennzeichnung? Vielzahl an Anfragen: MLR: „Aussage zur Pflicht der Allergenkennzeichnung nicht so einfach möglich. Aufgrund der Vielfalt und des Facettenreichtums des Ehrenamtes, der Vereinsaktivitäten, Gemeinschaftsverpflegungen und der Einrichtungen zur Kinderbetreuung wird die Einstufung allerdings immer eine Einzelfallentscheidung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde bleiben“. Landesweite Abstimmung: Hinweise/Leitfaden für die Behörden Beispiele (1) (individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!) Die Vorgaben der LMIV bzw. der VorlLMIEV zur Allergenkennzeichnung sind grundsätzlich auch in Kindertagesstätten und Schulen anzuwenden. Dieses gilt insbesondere, soweit die Einrichtungen von Caterern beliefert werden oder regelmäßig Speisen selbst herstellen. In den Fällen, in denen Privatpersonen gelegentlich Essen zubereiten oder ausgeben, ist im Sinne des Erwägungsgrunds 15 der LMIV die Allergenkennzeichnung nicht erforderlich. Beispiele (2) (individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!) Jährliches Kindergartenfest für Eltern und Interessierte: geringen Organisationsgrades, der Dauer („gelegentlich“) und der begrenzten Besucherzahlen und dem Einsatz von ehrenamtlichen Helfern und Herstellern Verkauf von selbst gebackenen Plätzchen oder Kuchen durch Vereine oder Schulklassen auf dem Weihnachtsmarkt/Wochenmarkt: Organisationsgrad gering, Dauer („gelegentlich“) und zu erwartende Besucherzahl werden durch Menge an Lebensmitteln begrenzt („kleiner Rahmen“) Beispiele (3) (individuelle Gegebenheiten sind zu betrachten!) Pausenverkauf in Schulen zur Finanzierung einer Klassenfahrt: Einstufung als Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht erfolgt ggfs. trotz Regelmäßigkeit aufgrund des geringen Organisationsgrades. Und nun? Vielzahl an Anfragen: MLR: „[…] Unabhängig davon empfiehlt das Ministerium zumindest die Kennzeichnung von Allergenen auch bei solchen Tätigkeiten, die nicht unter den Unternehmensbegriff fallen.“ Endfolie Vielen Dank für Ihr Interesse!
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