Förderung von niederschwelligen Sprachkursangeboten für Ausländerinnen und Ausländer Ziel und Gegenstand Das Land unterstützt die Durchführung niederschwelliger Betreuungsangebote, die Ausländerinnen und Ausländern erste Grundkenntnisse der deutschen Sprache für typische Alltagssituationen zur Verbesserung der sozialen Inklusion vermitteln. Zielgruppe für die zu fördernden Sprachkurse sind Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die aus rechtlichen oder aus faktischen Gründen keinen Zugang zu Integrationskursen im Sinne der §§ 43 bis 45 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Sprachkurs stehenden – notwendigen Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten, Reise- und Dienstreiseausgaben sowie – projektbezogene Sach- und Verwaltungsaufgaben, das heißt Ausgaben für Verbrauchs- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Ausgaben für Lehrmaterialien und Schulungsräume (z. B. Miete, Energie) Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Teil der unmittelbaren Landesverwaltung und nicht Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse sind, juristische Personen des Privatrechts sowie ausnahmsweise auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, welche einen Finanzverantwortlichen für das Projekt bestellt haben. Voraussetzungen Um zu gewährleisten, dass nur Antragstellende mit dem notwendigen Wissen und der erforderlichen Erfahrung Sprachkurse für Teilnehmende aus völlig verschiedenen Herkunftsländern durchführen, können nur geeignete Projektträger gefördert werden. Dies sind Sprachkursanbieter, welche vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind, Sprachkursanbieter mit einer gleichwertigen Zulassung und Sprachkursanbieter, die für eine entsprechende Zulassung die Voraussetzungen erfüllen. Entsprechende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Förderbetrag eines Sprachkurses wird auf maximal 19.000 EUR begrenzt. Antragsverfahren Antragsunterlagen können beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Nebenstelle Dessau, Referat ESF-Förderung Kühnauer Str. 161 06846 Dessau-Roßlau abgefordert werden und müssen bis spätestens 4. September 2015 schriftlich dort gestellt sein. Hierbei ist zu beachten, dass in der Regel nur Sprachkurse gefördert werden können, die bis zum 30. September 2015 durchgeführt worden sind. Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist die Förderung ausgeschlossen. Ansprechpartner sind Frau Ines Thiele, Tel. 0340/6506-519, E-Mail [email protected] , Frau Antje Rexin, Tel. 0340/6506-553, E-Mail [email protected], Frau Steinfurt-Heese, Tel 0340/6506-546, E-Mail [email protected]. Seite 2/2 Quelle Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 28. Juli 2015- 34.1 H-48002 Geltungsdauer Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
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