Stand : August 2015 Hinw eise zur neuen BHV1-Verordnung __ Seit Anfang März ist das Land Sachsen als BHV1-freie Region anerkannt. Dies gilt für alle neuen Bundesländer und Bayern. Mit der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der BHV1-Infektion der Rinder vom 19. Mai 2015 ist für den nationalen Handel von nicht geimpften Rindern aus Sachsen keine BHV1Bescheinigung mehr notwendig. Dessen ungeachtet ist es möglich, auf Wunsch des Betriebes eine (unbefristete) amtstierärztliche Bescheinigung auszustellen. In den unten angeführten Rechtsgrundlagen sind die Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Status BHV1-frei definiert, wonach die Pflicht zur jährlichen Bestandsuntersuchung auch für BHV1-freie Rinderbestände im Artikel 10-Gebiet weiterhin gilt. __ __ Dabei beträgt der maximale Untersuchungsabstand bei der Untersuchung von Blutproben zwölf Monate. Wird dieser überschritten, ruht der Status für längstens weitere drei Monate. Wird auch diese Frist überschritten, ist der Status verloren und es muss ein neues, in der Regel arbeits-, zeit- und kostenaufwändiges Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. In Beständen mit mindestens 30% Kuhanteil, von denen regelmäßig Milch geliefert wird und in denen die Tiere nicht gegen BHV1 geimpft sind, wird die Bestandsuntersuchung über Milchproben durchgeführt. Hier sind zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit jährlich zwei Untersuchungen im Abstand von mindestens drei Monaten erforderlich. In Sachsen erfolgt die Entnahme der Milchproben in der Regel durch den Sächsischen Landeskontrollverband im Rahmen der Milchleistungsprüfung im halbjährlichen Abstand. Betriebe, die ihrer jährlichen Untersuchungspflicht zur Aufrechterhaltung des BHV1-Status nicht nachkommen, d.h. den maximalen Untersuchungsabstand überschritten haben, verlieren den Status als BHV1-freier Rinderbestand. Das bedeutet, dass ein Verbringen von Tieren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Verantwortlich für die Durchführung der Untersuchungen und die Einhaltung der Untersuchungsabstände ist der Tierhalter. Bis zur Wiedererlangung der BHV1-Freiheit untersagt das Lebensmittel- und Veterinäramt Erzgebirgskreis auf Basis des § 3 Abs. 1 der BHV1-Verordnung das Verbringen von Rindern ohne Attest in Form einer für den Landwirt kostenpflichtigen Verfügung. Für die Dauer der Sperre wird die Verwendung einer ggf. erteilten BHV1-Bestandsbescheinigung untersagt! Werden in einem Betrieb Reagenten festgestellt, so ruht der Status BHV1-freier Rinderbestand ebenfalls. Auch hier ist das Verbringen von Rindern, ausgenommen ist das unmittelbare Verbringen zur Schlachtung, untersagt. Sprechzeiten: Kontakt: Montag 08:00 – 12:00 Dienstag 08:00 – 18:00 Mittwoch 08:00 – 12:00 Donnerstag 08:00 – 18:00 Freitag 08:00 – 12:00 und nach Vereinbarung Telefon: Zentrales Telefax: Internet: E-Mail: Bankverbindung: 03733 830 03733 22164 www.erzgebirgskreis.de [email protected] Sparkasse Erzgebirge Konto-Nr.: 331800 2967 BLZ: 870 540 00 BIC: WELADED1STB IBAN DE 30 8705 4000 3318 0029 67 Die Zugangsvoraussetzungen für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Nachrichten finden Sie unter www.erzgebirgskreis.de Blatt: 2 MERKBLATT-BHV1 Stand: August 2015 Landratsamt Erzgebirgskreis Um diesen Status wieder zu erlangen, müssen gemäß BHV1-Verordnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Insbesondere müssen alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen sein, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten und es dürfen nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt werden. Darüber hinaus müssen in Abhängigkeit von der Nutzungsrichtung, dem Kuhanteil der Alters- und Geschlechtsverteilung im Bestand Untersuchungen auf Antikörper gegen das Glycoprotein E des Virus der BHV1-Infektion mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Nähere Einzelheiten werden durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt mit dem Tierhalter gegebenenfalls unter Einbeziehung des Hoftierarztes und des Rindergesundheitsdienstes geregelt. Für Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes zur Verfügung. __ Rechtsgrundlagen: (Gemeinschaftsrecht, nationales Recht, Landesrecht) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 Durchführungsbeschluss 2015/250/EU der Kommission vom 13. Februar 2015 BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015 Erlass des SMS vom 25. Juni 2015 __ Allgemeinverfügung der LDS vom 22. Juli 2015 __ Dieses Merkblatt dient lediglich der Information und benennt Schwerpunkte. Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
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