Das Referat Lebensmittelüberwachungs- und

Stand : August 2015
Hinw eise zur neuen BHV1-Verordnung
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Seit Anfang März ist das Land Sachsen als BHV1-freie Region anerkannt. Dies gilt für alle neuen
Bundesländer und Bayern.
Mit der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der BHV1-Infektion der Rinder vom 19. Mai
2015 ist für den nationalen Handel von nicht geimpften Rindern aus Sachsen keine BHV1Bescheinigung mehr notwendig.
Dessen ungeachtet ist es möglich, auf Wunsch des Betriebes eine (unbefristete) amtstierärztliche
Bescheinigung auszustellen.
In den unten angeführten Rechtsgrundlagen sind die Bedingungen zur Aufrechterhaltung des
Status BHV1-frei definiert, wonach die Pflicht zur jährlichen Bestandsuntersuchung auch für
BHV1-freie Rinderbestände im Artikel 10-Gebiet weiterhin gilt.
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Dabei beträgt der maximale Untersuchungsabstand bei der Untersuchung von Blutproben
zwölf Monate. Wird dieser überschritten, ruht der Status für längstens weitere drei Monate. Wird
auch diese Frist überschritten, ist der Status verloren und es muss ein neues, in der Regel arbeits-,
zeit- und kostenaufwändiges Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.
In Beständen mit mindestens 30% Kuhanteil, von denen regelmäßig Milch geliefert wird und in
denen die Tiere nicht gegen BHV1 geimpft sind, wird die Bestandsuntersuchung über Milchproben
durchgeführt. Hier sind zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit jährlich zwei Untersuchungen im
Abstand von mindestens drei Monaten erforderlich. In Sachsen erfolgt die Entnahme der
Milchproben in der Regel durch den Sächsischen Landeskontrollverband im Rahmen der
Milchleistungsprüfung im halbjährlichen Abstand.
Betriebe, die ihrer jährlichen Untersuchungspflicht zur Aufrechterhaltung des BHV1-Status nicht
nachkommen, d.h. den maximalen Untersuchungsabstand überschritten haben, verlieren den
Status als BHV1-freier Rinderbestand. Das bedeutet, dass ein Verbringen von Tieren ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.
Verantwortlich für die Durchführung der Untersuchungen und die Einhaltung der
Untersuchungsabstände ist der Tierhalter.
Bis zur Wiedererlangung der BHV1-Freiheit untersagt das Lebensmittel- und Veterinäramt
Erzgebirgskreis auf Basis des § 3 Abs. 1 der BHV1-Verordnung das Verbringen von Rindern ohne
Attest in Form einer für den Landwirt kostenpflichtigen Verfügung. Für die Dauer der Sperre wird
die Verwendung einer ggf. erteilten BHV1-Bestandsbescheinigung untersagt!
Werden in einem Betrieb Reagenten festgestellt, so ruht der Status BHV1-freier Rinderbestand
ebenfalls. Auch hier ist das Verbringen von Rindern, ausgenommen ist das unmittelbare
Verbringen zur Schlachtung, untersagt.
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Blatt: 2
MERKBLATT-BHV1
Stand: August 2015
Landratsamt Erzgebirgskreis
Um diesen Status wieder zu erlangen, müssen gemäß BHV1-Verordnung bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein:
Insbesondere müssen alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen sein, die auf
eine BHV1-Infektion hindeuten und es dürfen nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt
werden.
Darüber hinaus müssen in Abhängigkeit von der Nutzungsrichtung, dem Kuhanteil der Alters- und
Geschlechtsverteilung im Bestand Untersuchungen auf Antikörper gegen das Glycoprotein E des
Virus der BHV1-Infektion mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Nähere Einzelheiten
werden durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt mit dem Tierhalter
gegebenenfalls unter Einbeziehung des Hoftierarztes und des Rindergesundheitsdienstes
geregelt.
Für Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinäramtes zur Verfügung.
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Rechtsgrundlagen: (Gemeinschaftsrecht, nationales Recht, Landesrecht)
Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004
Durchführungsbeschluss 2015/250/EU der Kommission vom 13. Februar 2015
BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015
Erlass des SMS vom 25. Juni 2015
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Allgemeinverfügung der LDS vom 22. Juli 2015
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Dieses Merkblatt dient lediglich der Information und benennt Schwerpunkte. Die Ausführungen dieses Merkblattes
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.