Anordnung zur Hausordnung [intern]

Der Präsident des Landgerichts
Regensburg
Gz. 533 E
Regensburg, 29. Juni 2015
Sicherheit und Ordnung in den Justizbehörden Regensburg
hier: Verbot des Tragens und öffentliche Mitführens von Abzeichen, Symbolen,
Schriftzügen und Emblemen von Motorradclubs
Anordnung
I. Feststellung:
Vor dem Landgericht Regensburg wird in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen
5 KLs 131 Js 95879/10 ein Verfahren durchgeführt an dem mehrere Mitglieder des
Motorradclubs „Bandidos“ beteiligt sind. Auch Zeugen, die diesem bzw. anderen Rockerclubs zugehören bzw. ihnen nahestehen werden zu diesem Termin erscheinen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aktive Mitglieder von Motorradclubs
Zeugen, die belastende Aussagen gegenüber Mitgliedern der Rockerclubs gemacht
haben, einschüchtern wollen.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden wird daher
an sämtlichen Hauptverhandlungstagen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen
5 KLs 131 Js 95879/10 das Tragen und öffentliche Mitführen von Abzeichen, Symbolen, Schriftzügen und Emblemen der Motorradclubs verboten, die sich den sogenannten „Outlaw Motorcycles Clubs“ zugehörig fühlen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Gruppen Hells Angels, Bandidos, Gremium, Trust, United Tribuns,
Black Jackets, Rock Machine und deren Supporter-Organisationen. Personen, die
gegen diese Anordnung verstoßen und das Gericht betreten wollen, werden zurückgewiesen. Eine Aufbewahrung von Kleidungsstücken wie etwa Kutten mit entsprechenden Emblemen während des Besuchs ist nicht möglich.
Gründe:
Die genannten Motorradclubs haben als wichtigste Vereinsregel den Grundsatz
„Einer für alle, alle für einen“. Es ist auch bekannt, dass die Rockerclubs entsprechende Gebietsansprüche erheben und gegen andere Rockerclubs mit allen Mitteln
verteidigen. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen Rockern und auch anderen
Personengruppen wie Türsteher etc. sind in der Bundesrepublik Deutschland an der
Tagesordnung. Das Auftreten mit den Symbolen der Motorradclubs zeigt nach Außen die gemeinsame Zugehörigkeit zu diesen Vereinen und demonstriert auch den
Macht- und Geltungsanspruch des jeweiligen Rockerclubs. Die Symbole selbst sind
zum Teil sehr martialisch (Mexikaner mit Machete und Pistole, geflügelter Totenkopf
und anderes), so dass auch nach außen demonstriert wird, dass sich die Gruppenmitglieder das Recht herausnehmen ihre Machtansprüche auch gegen andere umzusetzen. Dies soll im Interesse der Zeugen und der richterlichen Unabhängigkeit
vermieden werden. Deshalb ist es verboten entsprechende Abzeichen im Gericht
während der Hauptverhandlungstermine zu tragen.
Diese Einschränkung in der Begleitung ist auch zumutbar, da es keinen großen
Aufwand bedeutet in normaler Kleidung vor Gericht zu erscheinen.
Böhm
Präs / Pr
II. Abdruck an
a) Herrn VRiLG Kimmerl, Landgericht,
b) den Pressebeauftragten des Landgerichts, Herrn RiLG Polnik,
c) den Herrn Geschäftsleiter des Landgerichts,
d) den Leiter der Wachtmeisterei des Landgericht, Herrn JSiOSekr Mach,
- mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung,
Unterrichtung der Justizwachtmeister des Landgerichts. -
III. Z.SA.
IV. Abdruck z. SH Sicherheit