Abgrenzung Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag Geschuldet wird Vertragsdauer Anspruch für Entgelt Unternehmerisches Risiko Anspruch Sonderzahlungen Anspruch Urlaub Anspruch „Abfertigung neu“ Anspruch Krankenentgelt Haftung Ist Vertretung erlaubt? Weisung des Dienstgebers Arbeitszeit, -ort Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Betriebsmittel Arbeitsrecht Dienstvertrag Arbeits- bzw. Dienstleistung Dauerschuldverhältnis, befristet oder unbefristet Entlohnung nach Arbeitszeit Freier Dienstvertrag Arbeitsleistung Dauerschuldverhältnis, befristet oder unbefristet Entlohnung nach Arbeitszeit Trägt der Dienstgeber Lt. Kollektivvertrag Lt. Kollektivvertrag Ja Trägt der Dienstgeber kein gesetzl. Anspruch kein gesetzl. Anspruch Ja Ja Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nein, Leistung muss persönlich erbracht werden Nein Für einen bestimmten Erfolg, Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht persönlich weisungsgebunden vom DG geregelt, Einbindung in die betriebliche Organisation gegeben Nein Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Vertretung ist möglich, persönl. Arbeitsleistung muss aber die Regel sein. nur sachlich Weisungsgebunden selbst zu bestimmen, fehlende Eingliederung in den Betrieb gegeben werden vom DG zur Verfügung gestellt voller Schutz werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt punktueller Schutz eigene Betriebsmittel Steuerberatung Monika Mayerhofer, Sparbach 25, 2393 Sittendorf Tel. & Fax: 02237/74 71, [email protected], www.mmayerhofer.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. Werkvertrag Ein bestimmter Erfolg (Werk) Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis nach Fertigstellung des verinbarten Werkes, Bezahlung nach Erfolg Trägt der Werkunternehmer kein gesetzl. Anspruch kein gesetzl. Anspruch Nein Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers nur sachlich Weisungsgebunden selbst zu bestimmen keine Fürsorgepflicht kein Schutz
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