Unterscheidung Dienstverträge

Abgrenzung Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag
Geschuldet wird
Vertragsdauer
Anspruch für Entgelt
Unternehmerisches Risiko
Anspruch Sonderzahlungen
Anspruch Urlaub
Anspruch
„Abfertigung neu“
Anspruch Krankenentgelt
Haftung
Ist Vertretung erlaubt?
Weisung des Dienstgebers
Arbeitszeit, -ort
Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers
Betriebsmittel
Arbeitsrecht
Dienstvertrag
Arbeits- bzw. Dienstleistung
Dauerschuldverhältnis, befristet
oder unbefristet
Entlohnung nach Arbeitszeit
Freier Dienstvertrag
Arbeitsleistung
Dauerschuldverhältnis, befristet
oder unbefristet
Entlohnung nach Arbeitszeit
Trägt der Dienstgeber
Lt. Kollektivvertrag
Lt. Kollektivvertrag
Ja
Trägt der Dienstgeber
kein gesetzl. Anspruch
kein gesetzl. Anspruch
Ja
Ja
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
nein, Leistung muss persönlich
erbracht werden
Nein
Für einen bestimmten Erfolg, Haftung
nach allgemeinem Schadenersatzrecht
persönlich weisungsgebunden
vom DG geregelt, Einbindung in die
betriebliche Organisation
gegeben
Nein
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Vertretung ist möglich, persönl.
Arbeitsleistung muss aber die Regel
sein.
nur sachlich Weisungsgebunden
selbst zu bestimmen, fehlende Eingliederung in den Betrieb
gegeben
werden vom DG zur Verfügung gestellt
voller Schutz
werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
punktueller Schutz
eigene Betriebsmittel
Steuerberatung Monika Mayerhofer, Sparbach 25, 2393 Sittendorf
Tel. & Fax: 02237/74 71, [email protected], www.mmayerhofer.at
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Werkvertrag
Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des
Werkes endet das Vertragsverhältnis
nach Fertigstellung des verinbarten Werkes, Bezahlung nach Erfolg
Trägt der Werkunternehmer
kein gesetzl. Anspruch
kein gesetzl. Anspruch
Nein
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
nur sachlich Weisungsgebunden
selbst zu bestimmen
keine Fürsorgepflicht
kein Schutz