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Besoldung:
von: GEW NRW
22. April 2016
Mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
Gutachten von Prof. Dr. Ralf Brinktrine
Besoldung der Lehrkräfte in Teilen verfassungswidrig
Die GEW NRW fordert Landesregierung und Landtag auf, zeitnah gesetzgeberisch initiativ zu werden, um
die in Teilen verfassungswidrige Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer zu korrigieren. Ein im Auftrag der
GEW NRW verfasstes Gutachten von Prof. Dr. Ralf Brinktrine belegt, dass die un-ter-schied-liche
Besoldung gleichwertiger Lehrämter verfassungswidrig ist. Die bisherige Besoldung der Lehrkräfte
orientiert sich an der alten Lehrerausbildung und stuft lediglich die Lehrkräfte an Gymnasien,
Be-rufskollegs und der S II der Gesamtschulen in den höheren Dienst (Eingangsbesoldung A 13) ein.
Im Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW von 2009 wurde die bisher unterschiedliche Ausbildung auf
gleichlange Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt. Dies geschah in Folge des 1999 europaweit
begonnenen „Bologna-Prozesses“. In der Verkündung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes heißt es: „Die
neue Lehrerausbildung stärkt die schulformbezogene Differenzierung und Gleichwertigkeit für alle
Lehrämter. Dies geschieht durch die Einführung eines eigenständigen Grundschullehramtes und die
Angleichung der Ausbildungszeiten.“
Allerdings wurde bis heute die besoldungsrechtliche Konsequenz nicht gezogen. Die GEW fordert für alle
Lehrerinnen und Lehrer aus der neu geordneten Lehrerausbildung eine Eingangsbesoldung mit A 13. Die
gleichlange, wissenschaftliche Ausbildung mit sechssemestrigem Bachelor- und viersemestrigem
Masterstudium sowie anschließendem 18-monatigem Vorbereitungsdienst - unabhängig vom jeweiligen
Lehramt - gebietet dem Gesetzgeber, die Einordnung aller Lehrerinnen und Lehrer in das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemaliger höherer Dienst) vorzunehmen.
Wie es andere Länder schon vorgemacht haben, können und sollten auch die bereits im Dienst befindlichen
Lehrkräfte mit der früher erforderlichen Ausbildung entsprechend eingruppiert werden, da deren Erfahrung
in der Praxis dem Wert der jetzigen Ausbildung entspricht.
In dem im Auftrag der GEW NRW verfassten Gutachten untersucht Professor Dr. Ralf Brinktine die
In dem im Auftrag der GEW NRW verfassten Gutachten untersucht Professor Dr. Ralf Brinktine die
rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen
und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungsund beamtenrechtlicher Perspektive.
Die unterschiedliche Einstufung von Lehrerinnen und Lehrern, die einheitlich nach dem LABG 2009
ausgebildet werden bzw. ausgebildet worden sind, einerseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A
12 für Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt-, Realschulen und der Sekundarstufe I der Gesamtschulen
und andererseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 für Lehrerinnen und Lehrer an
Gymnasien, Berufskollegs und der Sekundarstufe II der Gesamtschulen ist in mehrfacher Hinsicht mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Eingruppierung von
Lehrerinnen und Lehrern, die einheitlich nach dem LABG 2009 ausgebildet werden bzw. ausgebildet
worden sind, nicht im Einklang mit den Vorgaben des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG steht.
Sie widerspricht dem Alimentationsprinzip, weil sich kein sachlicher Grund (mehr) finden lässt, der eine
niedrigere Besoldung von Lehrkräften an Grundschulen und in der Sekundarstufe I im Vergleich zu
Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien, Berufskollegs und der Sekundarstufe II an Gesamtschulen
rechtfertigen könnte. Die Ungleichbehandlung kann weder mit dem Kriterium divergierender Aus- und
Fortbildung noch mit dem Merkmal unterschiedlicher Aufgaben und Anforderungen des Amtes begründet
werden, da möglicherweise in dieser Hinsicht früher bestehende Unterschiede nicht mehr gegeben sind.
Die Rechtslage verlangt danach, dass der Landtag von NRW die gesetzlichen Folgerungen umsetzt und die
Beschäftigten nicht auf den Klageweg verweist.
Pressemitteilung der GEW NRW
http://www.gew-nrw.de/index.php?id=3282