Dezember 2015 Regelungen zum Abbruch von Praktika Diese Regelungen dienen einer transparenten und verlässlichen Klärung der Entscheidungsgrundlagen im Fall, dass ein Praktikum vorzeitig abgebrochen wird. I. Abbruch durch Studierende Fall a: Abbruch nach Einteilung, aber vor Beginn des Blockpraktikums Vor Beginn des Blockpraktikums, aber z.B. nach den ersten Hospitationen kann ein Praktikum seitens der Studierenden in besonders zu begründenden Fällen beendet werden. Gründe können sein: • • • Erhebliche begründete Differenzen bezüglich der pädagogischen Arbeit Persönliche "Nicht-Passung" Persönliche Gründe der Studierenden Konsequenzen für die Studierenden: Die Administration der BpSt organisiert einen alternativen Praxisplatz. Es wird nicht garantiert, dass dieser Praxisplatz studien- bzw. wohnortnah ist. Bricht der/die Studierende das Praktikum aufgrund von Krankheit unter Vorlage eines Arztzeugnisses, das den Praktikumszeitraum umfasst, ab, kann das Praktikum im darauffolgenden Studienjahr wiederholt werden. In den genannten Fällen handelt es sich nicht um einen Fehlversuch. Für die Wiederholung ist eine vorgängige Anmeldung im ESP zwingend erforderlich. Fall b: Abbruch nach Beginn des Blockpraktikums Nach Beginn des Blockpraktikums kann das Praktikum in ebenfalls besonders begründeten Fällen beendet werden. In diesem Fall werden das Praktikum und die damit verbundene Studienleistung als "nicht erfüllt" bewertet. Eine Ausnahme stellt ein akut krankheitsbedingter Abbruch dar (Arztzeugnis erforderlich). Das Praktikum kann einmal wiederholt werden, es muss im nächsten Praktikumszyklus (1 Jahr später) wiederholt werden. Konsequenzen für die Praxislehrperson: Fall a: beim Einzelpraktikum erhält die Praxislehrperson den geleisteten Aufwand (Teilnahme Einführungsveranstaltung, Hospitationen, etc.) entsprechend ihrer Angaben vergütet. Bei einem Tandempraktikum wird für die mit Tandem absolvierten Teile der Tandemsatz honoriert, danach entfällt der Faktor 1,5. Fall b: Im Falle eines Einzelpraktikums wird das Honorar bis Ende der Woche, in der das Praktikum beendet wurde, honoriert. Bei einem Tandempraktikum gilt die gleiche Regel wie im Fall a. Institut Vorschul- und Unterstufe Obere Sternengasse 7 [email protected] Leitung Berufspraktische Studien 4502 Solothurn www.fhnw.ch/ph/ivu Dezember 2015 II. Abbruch durch die Praxislehrperson Das Praktikum kann auch durch die Praxislehrperson beendet werden. Fall a: Dauerhafte Erkrankung der Praxislehrperson In diesem Fall organisiert die Leitung Berufspraktische Studien einen alternativen Praxisplatz. Fall b: Gravierende Vorfälle im Praktikum Gravierende Vorfälle wie vollkommen unangemessenes Handeln gegenüber Kindern, Praxislehrperson und Kollegen, die trotz intensiven und unterstützenden Gesprächen nicht lösbar sind, können Grund für einen Abbruch des Praktikums durch die Praxislehrperson sein. Hierzu gehören auch Vorfälle mehrfacher und erheblicher Unzuverlässigkeit, oder völlig unzureichender Leistungsbereitschaft und ebensolchen Engagements. Konsequenz für die Studierenden (Fall b): Das Praktikum wird als "nicht erfüllt" bewertet. Das Praktikum muss im nächsten Praktikumszyklus (1 Jahr später) wiederholt werden, die Wiederholung ist einmal möglich. Konsequenzen für die Praxislehrperson: Fall a: Die erkrankte Praxislehrperson wird in der Höhe des bereits geleisteten Aufwand entlöhnt. Die Ersatz-Praxislehrperson erhält das entsprechende Honorar für die übernommenen Aufgaben. Fall b: beim Einzelpraktikum erhält die Praxislehrperson den geleisteten Aufwand (Teilnahme Einführungsveranstaltung, Hospitationen, etc.) entsprechend ihrer Angaben vergütet. Bei einem Tandempraktikum wird für die mit Tandem absolvierten Teile der Tandemsatz honoriert, danach entfällt der Faktor 1,5. III. Verfahren In allen Fällen, in denen Zweifel an der erfolgreichen Absolvierung des Praktikums aufkommen, erfolgt zunächst die Kontaktaufnahme der Praxislehrperson mit der/dem Leitenden des Reflexionsseminars, mit dem Ziel den/die Studierende/n bei der erfolgreichen Bewältigung der Aufgaben im Praktikum zu unterstützen. Bei anhaltenden und/oder gravierenden Bedenken wird das Verfahren "Kritische Zwischenbilanz" durchgeführt, bei dem die Leitung Berufspraktische Studien involviert wird. Institut Vorschul- und Unterstufe Obere Sternengasse 7 [email protected] Leitung Berufspraktische Studien 4502 Solothurn www.fhnw.ch/ph/ivu
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