Haftung im Brandschutz - Freiburger Brandschutztag

Haftung im
Brandschutz
RA Dr. Till Fischer
Henkel
Rechtsanwälte
Brandschutzrecht.eu
Zivilrecht
Öffentliches
Recht
Strafrecht
Die Frage aller Fragen:
„Was tun, wenn ich eine Gefahr bemerke und niemanden
interessiert es?“
• „Do is noch nie ebbes bassiert!“
• „Des habbe mer immär schon so gemacht!“
„Vorsicht Parolenmythos…“
- „Solange es nur um die eigene Wohnung geht,
fällt es in den Bereich der
Eigenverantwortung…“
„Konkrete Gefahr....“
Urteil des VGH Hessen18. Okt 1999 – Nachträgliche
Anordnung brandschutztechnischer Maßnahmen
• […] Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften
vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und
dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von
Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung nicht
davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der
herkömmlichen allgemeinen polizeirechtlichen Definition vorhanden ist, d.h.
ein Schadenseintritt in überschaubaurer Zukunft hinreichend wahrscheinlich
ist;
es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen
Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz
unwahrscheinlich ist.“
Alles klar...?
Hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde
erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads gilt ein gleitender Maßstab.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der
Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer
nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung
hinreichend wahrscheinlich.
Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum
einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden
soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden
soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist,
desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt
werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.
Was denn nun...?
• „Hinreichend wahrscheinlich“...?
• „nicht ganz unwahrscheinlich“...?
• „in absehbarer Zeit...“?
Es kann jederzeit ein Brand ausbrechen. Die
Tatsache, dass es evtl. bisher noch nicht dazu
kam ist ein „Glücksfall“ im Sinne der
Rechtsprechung!
„hinreichend wahrscheinlich“
„nicht ganz unwahrscheinlich“
-
Wert des Schutzgutes
+
-
Wert des Schutzgutes
+
Wert des Schutzgutes
+
<=> „Sicherheit“ im theoretischen Sinne –
Praktisch nicht möglich!
„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
Personen schlafen, und
Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind
jeweils mit mindestens einem
Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche
Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung
sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der
Eigentümer übernimmt
diese Verpflichtung selbst.“
„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
Personen schlafen, und
Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind
jeweils mit mindestens einem
Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche
Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung
sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der
Eigentümer übernimmt
diese Verpflichtung selbst.“
„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
Personen schlafen, und
Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind
jeweils mit mindestens einem
Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche
Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung
sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der
Eigentümer übernimmt
diese Verpflichtung selbst.“
Zivilrecht
Öffentliches
Recht
Strafrecht
„Stand von Wissenschaft und Technik“
• Neuester wissenschaftlicher Erkenntnisstand
• Möglichkeit der technischen Realisierbarkeit ist unerheblich
„Stand der Technik“
• Maßstab wird der technischen Entwicklung angeglichen
• „Dynamischer“ Begriff
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“
• Herrschende Auffassung / Mehrheitsauffassung in den betreffenden Fachkreisen
• „Niedrigste“ Stufe
• „Hinterherhinken“ bzgl. neuester Entwicklung
„Erkenntnis“
„Durchsetzung“ in
Fachkreisen
„Anerkannte Regel der Technik“
Aufnahme in
Techn. Regelwerk
evtl. DIN
„Geschriebenes Recht“
•
ETB
•
Gesetz
•
Verordnung
Inhaltliche
Übernahme oder
Bezugnahme
Haftung…?
Haftung
Haft
Codexhamurabi
„Wenn ein Baumeister ein Haus baut
für einen Mann und das Haus stürzt
ein und verursacht den Tod des
Bauherrn, soll dieser Baumeister
getötet werden.“
Tatbestand!
Rechtsfolge!
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schul
d
Objektiver Tatbestand
Codexhamurabi
„Wenn ein Baumeister ein Haus baut
und das Haus stürzt ein und führt zum
Tod des Bauherrn, dann ist dieser
Baumeister zu töten.“
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Fahrlässigkeit
„Bedingter“
Vorsatz
Grobe
Fahrlässigkeit