Hot Topics Erneuerbare Energien Deutschland Dezember 2015 Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 veröffentlicht Am 25. November 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches die wesentlichen Punkte der im neuen Jahr geplanten Novelle des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) zur Einführung von Ausschreibungsmechanismen erläutert. Mit der Fassung vom 8. Dezember 2015 wurde das Papier fortgeschrieben 1 und um Details zum Referenzertragsmodell für Wind an Land ergänzt. Hintergrund Nach dem EEG 2014 soll die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Nach Auswertung der ersten beiden Pilotausschreibungsverfahren für große Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die 2015 durchgeführt wurden, hat das Ministerium nun ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches - aufbauend auf dem ersten Eckpunktepapier "Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-EnergienAnlagen" vom 31. Juli 2015 - die wichtigsten Punkte der anstehenden Novelle umreißt. Das Eckpunktepapier verfolgt insbesondere drei Ziele: Der gesetzliche Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden. Die Kosten des EEG sollen insgesamt möglichst gering gehalten werden. Schließlich sollen die Ausschreibungen allen Akteuren faire Chancen eröffnen (sowohl hinsichtlich der verschiedenen Regionen als auch der verschiedenen Akteursgruppen). Welche Technologien werden ausgeschrieben? Ausschreibungen werden für folgende Technologien eingeführt: Unsere Expertise Energierecht Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und große Photovoltaikanlagen. Ausgenommen sind nach dem Eckpunktepapier alle Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt (MW) sowie für Windenergie auch Prototypen. Es wird erwartet, dass die Ausschreibungen damit ab 2017 rund 80 % des jährlichen Zubaus umfassen. Das bisherige Vergütungssystem soll weiterhin Anwendung finden auf alle übrigen Technologien. Für Biomasse ist jedoch die Einführung von Ausschreibungen unter Einbeziehung von neuen, bestehenden und erweiterten Anlagen geplant, um einen 1 Das Eckpunktepapier ist hier abrufbar. Hot Topics Weiterbetrieb der kostengünstigsten und effizientesten Bestandsanlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung zu ermöglichen. Die Rahmenbedingungen dieser Ausschreibungen werden derzeit noch entwickelt. Daher soll die EEG-Novelle insoweit zunächst nur eine Verordnungsermächtigung enthalten. Für Windenergieanlagen an Land und auf See sollen Übergangsbestimmungen gelten. Anlagen an Land werden danach im Rahmen des bestehenden Systems förderfähig bleiben, sofern die Anlagen bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Gleiches gilt für Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden. Wie werden die Ausschreibungen in das EEG-Fördersystem integriert? Nach dem geltenden EEG müssen Betreiber von EEG-Anlagen in der Regel den in der Anlage erzeugten Strom selbst direkt vermarkten, haben jedoch Anspruch auf eine Marktprämie. Diese deckt die Differenz ab zwischen dem durchschnittlichen Monatsmarktwert der jeweiligen Technologie und dem nach dem EEG "anzulegenden Wert". Betreiber kleinerer EEG-Anlagen (bei Inbetriebnahme nach Ende 2015: höchstens 100 Kilowatt (kW)) können unmittelbar eine Einspeisevergütung in Höhe des nach dem EEG anzulegenden Werts beanspruchen. Diese Systematik des EEG soll grundsätzlich unangetastet bleiben. Nach dem Eckpunktepapier soll der Förderanspruch, soweit Ausschreibungen vorgeschrieben sind, zukünftig allerdings davon abhängig sein, dass für die Anlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird. Der für diese Anlage "anzulegende Wert" im Sinne des EEG entspricht dem Wert des Zuschlags. Ausschreibungsdesign Aufgrund der erheblichen Unterschiede soll für jede der drei Technologien (Windenergie an Land/auf See, Photovoltaik) ein eigenes Ausschreibungsdesign festgelegt werden. Allerdings weisen die Ausschreibungen auch eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf: (1) Ausschreibungsrunden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird für Windenergie an Land und Photovoltaik jährlich drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Technologie über eine vorab bestimmte installierte Leistung durchführen. Diese werden jeweils ca. 8 Wochen im Voraus veröffentlicht. (2) Gebotsregeln. Die Bieter werden einmalige verdeckte Gebote abgeben und müssen eine Sicherheit hinterlegen. Die Zuschläge erfolgen grundsätzlich projektbezogen; der Zuschlag darf also nicht auf ein anderes Projekt übertragen werden. Begrenzte Ausnahmen sollen dabei für Photovoltaikanlagen gelten, allerdings nur mit finanziellen Abschlägen. (3) Pay-as-bid. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die ausgeschriebene installierte Leistung erreicht ist. Die Förderhöhe richtet sich nach dem eigenen Gebot (sog. "pay-as-bid" Verfahren). 2 Hot Topics (4) Höchstpreis. In allen Ausschreibungen wird vorab ein Höchstpreis veröffentlicht, der nicht überschritten werden darf. Dieser orientiert sich an der bisherigen Förderhöhe. (5) Fristen und Pönalen. Die Projekte müssen innerhalb bestimmter Fristen nach Zuschlagserteilung umgesetzt werden. Im Fall einer NichtRealisierung werden Strafzahlungen fällig. Besondere Vorgaben für Windenergieanlagen an Land Zur Teilnahme an den Ausschreibungen sind nur Bieter berechtigt, deren Projekte bereits über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen (späte Ausschreibung). 2017 soll es drei Ausschreibungsrunden geben, 2018 vier und ab 2019 jeweils drei pro Jahr. Geboten wird auf den anzulegenden Wert auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells, welches an die Stelle des bisherigen zweistufigen Referenzertrags-modells tritt. Die Gebote werden daher bezogen auf einen 100 Prozent-Standort abgegeben und auf dieser Grundlage bezuschlagt. Um eine standortdifferenzierte Vergütung zu erhalten, werden Korrekturfaktoren (Zu- und Abschläge) auf den 100 %-Standort gesetzlich festgelegt. Dabei ist im Eckpunktepapier eine Differenzierung von 70 % bis 150 % vorgesehen, d.h. unterhalb eines Referenzertragswerts von 70 % wird der Korrekturfaktor nicht weiter erhöht. Die Förderung der bezuschlagten Anlagen erfolgt auf Basis des jeweiligen tatsächlichen Referenzertrags. Dieser wird durch Multiplikation des bezuschlagten Angebots mit dem maßgeblichen Korrekturfaktor errechnet. Der so errechnete konkrete Vergütungssatz gilt grundsätzlich über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren. Allerdings soll der tatsächliche Referenzertrag künftig nach fünf, zehn und 15 Jahren überprüft und der Vergütungssatz entsprechend angepasst werden. Der Höchstwert für die Gebote wird anfänglich auf 7,0 Cent/kWh (bezogen auf den 100 %-Referenzstandort) festgelegt und jährlich um 1 % reduziert. Jedoch kann die Bundesnetzagentur diesen Maximalwert bei Bedarf um bis zu 10 % an-passen. Die Sicherheitsleistung wird 30 Euro je kW betragen. Die Projekte sollen innerhalb von zwei Jahren ab Zuschlag umgesetzt werden. Nach Ablauf von 30 Monaten verfällt der Zuschlag; diese Frist kann jedoch einmalig verlängert werden, wenn das Projekt beklagt wird. Die Ausschreibungsmengen werden jährlich formelbasiert angepasst. Dabei sollen die Mengen so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung des Zubaus der weiteren erneuerbaren Technologien (einschließlich der nicht ausgeschriebenen Technologien) die Zielmenge für alle erneuerbare Energien für das Jahr 2025, d.h. ein Anteil von 45 % erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch, erreicht wird. Das Eckpunktepapier geht davon aus, dass die anfängliche Ausschreibungsmenge für 2017 bei 2.900 MW (brutto) liegen wird. Darüber hinaus ist eine Mindestausschreibungsmenge von 2.000 MW (brutto) pro Jahr vorgesehen. 3 Hot Topics Besondere Vorgaben für Windenergieanlagen auf See Für Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, gilt das bestehende Fördersystem des EEG 2014. Ausschreibungen werden also nur für ab 2021 in Betrieb genommene Anlagen durchgeführt. Die Regelungen hierzu sollen in ein neues Gesetz zur Windenergie auf See eingehen. Ausschreibungen sollen künftig nach dem sog. zentralen Modell erfolgen, d.h. die Bieter bieten auf staatlich bereits voruntersuchte Flächen. Auf diese Weise sollen Flächenentwicklung, Raumordnung, Anlagengenehmigung, Netzanbindung und EEG-Förderung enger verzahnt werden. Aufgrund der langen Planungs- und Genehmigungszeiträume wird das zentrale Modell jedoch frühestens 2024 eingeführt werden können. In einer Übergangsphase ab 2021 wird der Zubau daher unter den bereits geplanten und genehmigten Windenergieanlagen ausgeschrieben. Die Ausschreibungsmengen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausbauziele festgelegt werden (grundsätzlich jährlicher Zubau von 800 MW; bis 2030 insgesamt 15 Gigawatt installierte Leistung). Besondere Vorgaben für Photovoltaik Das Ausschreibungsdesign wird weitgehend dem Muster entsprechen, welches in den Pilotausschreibungen entwickelt wurde. Es werden drei Ausschreibungen pro Jahr stattfinden mit einem Ausschreibungsvolumen von jährlich 500 MW. Die Sicherheitsleistungen werden leicht höher sein als in der Pilotausschreibung (derzeit: 4 Euro/kW, um an der Ausschreibung teilzunehmen, und 50 Euro/kW nach Zuschlag). Ausblick Derzeit erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium einen Gesetzesentwurf. Die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf soll bereits im Januar 2016 stattfinden, um das Gesetzgebungsverfahren zügig einzuleiten. Das Gesetz soll bereits im Sommer 2016 verabschiedet werden. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten zur Verfügung: Prof. Dr. Joachim Scherer, LL.M. E-Mail: [email protected] Dr. Janet Kerstin Butler E-Mail: [email protected] 4 Hot Topics Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB Berlin Friedrichstraße 88 / Unter den Linden 10117 Berlin Tel.: +49 (0) 30 2 20 02 81 0 Fax: +49 (0) 30 2 20 02 81 199 Frankfurt/Main Bethmannstraße 50-54 60311 Frankfurt/Main Tel.: +49 (0) 69 2 99 08 0 Fax: +49 (0) 69 2 99 08 108 Düsseldorf Neuer Zollhof 2 40221 Düsseldorf Tel.: +49 (0) 211 3 11 16 0 Fax: +49 (0) 211 3 11 16 199 München Theatinerstraße 23 80333 München Tel.: +49 (0) 89 5 52 38 0 Fax: +49 (0) 89 5 52 38 199 www.bakermckenzie.com Get Connected: Dieses Mandantenrundschreiben dient ausschließlich der Information. Sein Inhalt sollte daher nicht als Entscheidungsgrundlage im Einzelfall oder als Ersatz für einen einzelfallbezogenen Rechtsrat genutzt werden. Hierfür sollte stets der Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts eingeholt werden. 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