Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 veröffentlicht

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Erneuerbare Energien
Deutschland
Dezember 2015
Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 veröffentlicht
Am 25. November 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches die wesentlichen
Punkte der im neuen Jahr geplanten Novelle des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) zur Einführung von Ausschreibungsmechanismen erläutert.
Mit der Fassung vom 8. Dezember 2015 wurde das Papier fortgeschrieben
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und um Details zum Referenzertragsmodell für Wind an Land ergänzt.
Hintergrund
Nach dem EEG 2014 soll die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren
Energien bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Nach
Auswertung der ersten beiden Pilotausschreibungsverfahren für große Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die 2015 durchgeführt wurden, hat das Ministerium nun
ein Eckpunktepapier veröffentlicht, welches - aufbauend auf dem ersten
Eckpunktepapier "Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-EnergienAnlagen" vom 31. Juli 2015 - die wichtigsten Punkte der anstehenden Novelle
umreißt.
Das Eckpunktepapier verfolgt insbesondere drei Ziele: Der gesetzliche Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden. Die Kosten des EEG
sollen insgesamt möglichst gering gehalten werden. Schließlich sollen die
Ausschreibungen allen Akteuren faire Chancen eröffnen (sowohl hinsichtlich der
verschiedenen Regionen als auch der verschiedenen Akteursgruppen).
Welche Technologien werden ausgeschrieben?
Ausschreibungen werden für folgende Technologien eingeführt:
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

Unsere Expertise
Energierecht
Windenergieanlagen an Land,
Windenergieanlagen auf See und
große Photovoltaikanlagen.
Ausgenommen sind nach dem Eckpunktepapier alle Anlagen bis zu einer
installierten Leistung von 1 Megawatt (MW) sowie für Windenergie auch
Prototypen. Es wird erwartet, dass die Ausschreibungen damit ab 2017 rund 80 %
des jährlichen Zubaus umfassen.
Das bisherige Vergütungssystem soll weiterhin Anwendung finden auf alle übrigen
Technologien. Für Biomasse ist jedoch die Einführung von Ausschreibungen unter
Einbeziehung von neuen, bestehenden und erweiterten Anlagen geplant, um einen
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Das Eckpunktepapier ist hier abrufbar.
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Weiterbetrieb der kostengünstigsten und effizientesten Bestandsanlagen nach
Auslaufen der EEG-Förderung zu ermöglichen. Die Rahmenbedingungen dieser
Ausschreibungen werden derzeit noch entwickelt. Daher soll die EEG-Novelle
insoweit zunächst nur eine Verordnungsermächtigung enthalten.
Für Windenergieanlagen an Land und auf See sollen Übergangsbestimmungen
gelten. Anlagen an Land werden danach im Rahmen des bestehenden Systems
förderfähig bleiben, sofern die Anlagen bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich
genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Gleiches gilt für
Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden.
Wie werden die Ausschreibungen in das EEG-Fördersystem integriert?
Nach dem geltenden EEG müssen Betreiber von EEG-Anlagen in der Regel den in
der Anlage erzeugten Strom selbst direkt vermarkten, haben jedoch Anspruch auf
eine Marktprämie. Diese deckt die Differenz ab zwischen dem durchschnittlichen
Monatsmarktwert der jeweiligen Technologie und dem nach dem EEG
"anzulegenden Wert". Betreiber kleinerer EEG-Anlagen (bei Inbetriebnahme nach
Ende 2015: höchstens 100 Kilowatt (kW)) können unmittelbar eine
Einspeisevergütung in Höhe des nach dem EEG anzulegenden Werts
beanspruchen.
Diese Systematik des EEG soll grundsätzlich unangetastet bleiben. Nach dem
Eckpunktepapier soll der Förderanspruch, soweit Ausschreibungen vorgeschrieben
sind, zukünftig allerdings davon abhängig sein, dass für die Anlage ein Zuschlag in
einer Ausschreibung erteilt wird. Der für diese Anlage "anzulegende Wert" im
Sinne des EEG entspricht dem Wert des Zuschlags.
Ausschreibungsdesign
Aufgrund der erheblichen Unterschiede soll für jede der drei Technologien (Windenergie an Land/auf See, Photovoltaik) ein eigenes Ausschreibungsdesign
festgelegt werden. Allerdings weisen die Ausschreibungen auch eine Reihe von
Gemeinsamkeiten auf:
(1) Ausschreibungsrunden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird für
Windenergie an Land und Photovoltaik jährlich drei bis vier
Ausschreibungsrunden pro Technologie über eine vorab bestimmte
installierte Leistung durchführen. Diese werden jeweils ca. 8 Wochen im
Voraus veröffentlicht.
(2) Gebotsregeln. Die Bieter werden einmalige verdeckte Gebote abgeben
und müssen eine Sicherheit hinterlegen. Die Zuschläge erfolgen
grundsätzlich projektbezogen; der Zuschlag darf also nicht auf ein anderes
Projekt übertragen werden. Begrenzte Ausnahmen sollen dabei für
Photovoltaikanlagen gelten, allerdings nur mit finanziellen Abschlägen.
(3) Pay-as-bid. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die
ausgeschriebene installierte Leistung erreicht ist. Die Förderhöhe richtet
sich nach dem eigenen Gebot (sog. "pay-as-bid" Verfahren).
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(4) Höchstpreis. In allen Ausschreibungen wird vorab ein Höchstpreis
veröffentlicht, der nicht überschritten werden darf. Dieser orientiert sich an
der bisherigen Förderhöhe.
(5) Fristen und Pönalen. Die Projekte müssen innerhalb bestimmter Fristen
nach Zuschlagserteilung umgesetzt werden. Im Fall einer NichtRealisierung werden Strafzahlungen fällig.
Besondere Vorgaben für Windenergieanlagen an Land
Zur Teilnahme an den Ausschreibungen sind nur Bieter berechtigt, deren Projekte
bereits über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen (späte
Ausschreibung). 2017 soll es drei Ausschreibungsrunden geben, 2018 vier und ab
2019 jeweils drei pro Jahr.
Geboten wird auf den anzulegenden Wert auf Basis eines einstufigen
Referenzertragsmodells, welches an die Stelle des bisherigen zweistufigen
Referenzertrags-modells tritt. Die Gebote werden daher bezogen auf einen 100
Prozent-Standort abgegeben und auf dieser Grundlage bezuschlagt. Um eine
standortdifferenzierte Vergütung zu erhalten, werden Korrekturfaktoren (Zu- und
Abschläge) auf den 100 %-Standort gesetzlich festgelegt. Dabei ist im
Eckpunktepapier eine Differenzierung von 70 % bis 150 % vorgesehen, d.h.
unterhalb eines Referenzertragswerts von 70 % wird der Korrekturfaktor nicht
weiter erhöht. Die Förderung der bezuschlagten Anlagen erfolgt auf Basis des
jeweiligen tatsächlichen Referenzertrags. Dieser wird durch Multiplikation des
bezuschlagten Angebots mit dem maßgeblichen Korrekturfaktor errechnet. Der so
errechnete konkrete Vergütungssatz gilt grundsätzlich über die gesamte
Förderdauer von 20 Jahren. Allerdings soll der tatsächliche Referenzertrag künftig
nach fünf, zehn und 15 Jahren überprüft und der Vergütungssatz entsprechend
angepasst werden.
Der Höchstwert für die Gebote wird anfänglich auf 7,0 Cent/kWh (bezogen auf den
100 %-Referenzstandort) festgelegt und jährlich um 1 % reduziert. Jedoch kann
die Bundesnetzagentur diesen Maximalwert bei Bedarf um bis zu 10 % an-passen.
Die Sicherheitsleistung wird 30 Euro je kW betragen. Die Projekte sollen innerhalb
von zwei Jahren ab Zuschlag umgesetzt werden. Nach Ablauf von 30 Monaten
verfällt der Zuschlag; diese Frist kann jedoch einmalig verlängert werden, wenn
das Projekt beklagt wird.
Die Ausschreibungsmengen werden jährlich formelbasiert angepasst. Dabei sollen
die Mengen so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung des Zubaus der
weiteren erneuerbaren Technologien (einschließlich der nicht ausgeschriebenen
Technologien) die Zielmenge für alle erneuerbare Energien für das Jahr 2025, d.h.
ein Anteil von 45 % erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch, erreicht wird.
Das Eckpunktepapier geht davon aus, dass die anfängliche Ausschreibungsmenge
für 2017 bei 2.900 MW (brutto) liegen wird. Darüber hinaus ist eine
Mindestausschreibungsmenge von 2.000 MW (brutto) pro Jahr vorgesehen.
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Besondere Vorgaben für Windenergieanlagen auf See
Für Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2020 in Betrieb genommen
werden, gilt das bestehende Fördersystem des EEG 2014. Ausschreibungen
werden also nur für ab 2021 in Betrieb genommene Anlagen durchgeführt. Die
Regelungen hierzu sollen in ein neues Gesetz zur Windenergie auf See eingehen.
Ausschreibungen sollen künftig nach dem sog. zentralen Modell erfolgen, d.h. die
Bieter bieten auf staatlich bereits voruntersuchte Flächen. Auf diese Weise sollen
Flächenentwicklung, Raumordnung, Anlagengenehmigung, Netzanbindung und
EEG-Förderung enger verzahnt werden. Aufgrund der langen Planungs- und
Genehmigungszeiträume wird das zentrale Modell jedoch frühestens 2024
eingeführt werden können. In einer Übergangsphase ab 2021 wird der Zubau
daher unter den bereits geplanten und genehmigten Windenergieanlagen
ausgeschrieben.
Die Ausschreibungsmengen werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausbauziele festgelegt werden (grundsätzlich jährlicher Zubau von 800 MW; bis
2030 insgesamt 15 Gigawatt installierte Leistung).
Besondere Vorgaben für Photovoltaik
Das Ausschreibungsdesign wird weitgehend dem Muster entsprechen, welches in
den Pilotausschreibungen entwickelt wurde. Es werden drei Ausschreibungen pro
Jahr stattfinden mit einem Ausschreibungsvolumen von jährlich 500 MW. Die
Sicherheitsleistungen werden leicht höher sein als in der Pilotausschreibung
(derzeit: 4 Euro/kW, um an der Ausschreibung teilzunehmen, und 50 Euro/kW
nach Zuschlag).
Ausblick
Derzeit erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium einen Gesetzesentwurf. Die
Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf soll bereits im Januar 2016
stattfinden, um das Gesetzgebungsverfahren zügig einzuleiten. Das Gesetz soll
bereits im Sommer 2016 verabschiedet werden.
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